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Entscheid

89-017

Verwaltungsbehörden 20.09.1989 89.017

20. September 1989Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

85000.

Tonnen Rotkreuzsendungen sowie 179000 Tonnen Gefangenenpost. In einem grösseren Konfliktfall steht uns für lebenswichtige Gütertransporte fremder Handelsschiffsraum kaum mehr zur Verfügung, da die Konfliktparteien diesen für ihre eigenen Bedürfnisse selber in Anspruch nehmen werden. Es dürfte auch in neutralitätspolitischer Hinsicht angezeigt sein, dass wir auch in diesem Bereich nicht auf fremde-d. h. angesichts der heutigen Blockbindungen stets: auf parteiische - Hilfe angewiesen wären. Der Bund hat bereits einiges für die Aufrechterhaltung einer eigenen Hochseeflotte getan. Mit einer restriktiven Seerechtsgesetzgebung hat er vermieden, dass in einem allfälligen machtpolitischen Konflikt den kriegführenden Staaten in formeller Hinsicht ein Vorwand gegeben wird, schweizerische Schiffe als Feindgut zu beschlagnahmen oder gar unsere Neutralität in Frage zu stellen. Für die Identifikation unserer -- 1 of 3 -Tarif des douanes. Mesures 1989/I 444 20 septembre 1989 Schiffe - insbesondere gegenüber getauchten U-Booten - als neutrale Handelsschiffe wurde ein eigenes Identifikationssystem entwickelt, das jedem Schiff abgegeben wird. Seit der vollständigen Uebernahme der Hochseeschiffahrt durch private Reedereien nach Ende des Zweiten Weltkrieges hat der Bund in mehreren Aktionen, anfänglich durch Zurverfügungstellung eigener Darlehen und später durch Verbürgung von Bankdarlehen, den Ausbau des Schiffsbestandes stets gefördert. Bis anhin wurden diese Hilfen an die Reeder als genügend erachtet. Die massive Subventionierung der eigenen Flotten durch praktisch alle seefahrenden Staaten lässt die durch die gegenwärtig noch laufende Bürgschaftsaktion erzielten Zinsvorteile für die Schweizer Reeder jedoch als nicht mehr attraktiv genug erscheinen. In der Botschaft ist ausgeführt, dass auch in Krisenzeiten eine funktionsfähige Hochseeflotte zwingend auf einen Mindestbestand an schweizerischen Seeleuten angewiesen ist. Dieser lässt sich nur durch die Schaffung akzeptabler Salärbedingungen erreichen. Schweizern, die auf einem schweizerischen Schiff Dienst leisten, soll die Salärdifferenz zwischen der durchschnittlichen Heuer für Schweizer Seeleute und den im internationalen Vergleich wesentlich tiefer liegenden maritimen Konkurrenzlöhnen bezahlt werden. Solche Beiträge würden jedoch nur unter der Bedingung ausbezahlt, dass der Beitragsempfänger sich gegenüber dem Bund schriftlich verpflichtet, während mindestens eines halben Jahres auf einem Schweizer Schiff zu arbeiten und sich danach während fünf Jahren für einen weiteren Einsatz in einem allfälligen Krisenund Kriegsfall für die wirtschaftliche Landesversorgung zur Verfügung zu halten. In der Kommission haben wir auch über die sich aus ungleicher Salarierung einstellenden Probleme diskutiert und dabei erfahren, dass an Bord schweizerischer Hochseeschiffe schon heute unterschiedliche Löhne bezahlt werden. Der Lohn der Schweizer ist 50 bis 80 Prozent höher als der Lohn der Ausländer, was bisher nicht zu Schwierigkeiten geführt haben soll. Neu soll nun der Reeder allen Besatzungsmitgliedern dieselbe Heuer bezahlen, und die Finanzhilfe des Bundes für die Schweizer Seeleute soll auf deren Konten in der Schweiz überwiesen werden. Es ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass wir uns hier nicht auf einem Alleingang befinden, sondern dass einheimische Seeleute auch in anderen Ländern auf diese Weise bevorzugt werden. Es wurden uns als Beispiele die Bundesrepublik Deutschland und Frankreich genannt. Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Kommission mit 5 zu 0 Stimmen bei fünf Enthaltungen Eintreten und Zustimmung zur Vorlage. Die Enthaltungen - dazu vielleicht noch ein Wort - gehen wohl hauptsächlich auf die entsprechend reduzierte Bedeutung des noch vorhandenen Rumpfbestandes an Mannschaften und auf Ausweichmöglichkeiten mit Land- und Lufttransporten zurück, und sie sind auch aus dem Umstand zu deuten, dass natürlich nicht verbindlich gesagt werden kann, ob das anvisierte Ziel mit den geplanten Massnahmen auch wirklich erreicht werden kann. Der Nationalrat hat dem Bundesbeschluss mit 105 zu 4 Stimmen zugestimmt. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérera la décision du Conseil national Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 89.052 Zolltarifarische Massnahmen 1989/1 Tarif des douanes. Mesures 1989/I Bericht und Beschlussentwürfe vom 16. August 1989 (BBIIII, 101) Rapport et projets d'arrêté du 16août1989(FFIII, 102) Beschluss des Nationalrates vom 18. September 1989 Décision du Conseil national du 18 septembre 1989 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Gadient, Berichterstatter: Die Aussenwirtschaftskommission befasste sich an ihrer Sitzung vom 29. August 1989 in Chur auch mit den zolltarifarischen Massnahmen, welche der Bundesrat - unter Vorbehalt der Zustimmung durch die eidgenössischen Räte - im ersten Halbjahr 1989 getroffen hat. Diese Massnahmen stützten sich auf das Zolltarifgesetz und auf den Zollpräferenzbeschluss. Bei den Massnahmen gestützt auf das Zolltarifgesetz sind solche im Zusammenhang mit der Uruguay-Runde und solche im Zusammenhang mit der Freihandelsverordnung zu unterscheiden. Im letzten Dezember wurde an der Gatt-Ministerkonferenz und damit sind wir bei der Uruguay-Runde - in Montreal im Bereich der tropischen Erzeugnisse ein vorläufiges Paket von Zollsenkungen geschnürt, von welchem hauptsächlich die Entwicklungsländer profitieren werden. An dieser Aktion beteiligen sich aber erstmals nicht nur Industriestaaten, sondern auch einige leistungsfähige Entwicklungsländer. Diese Zollsenkungen hat der Bundesrat am 1. Juli 1989 vorläufig in Kraft gesetzt. Sie werden am Ende der Uruguay-Runde überprüft und im Verhältnis zum Beitrag der Entwicklungsländer in allen Verhandlungsbereichen angepasst werden. Bei den Massnahmen im Zusammenhang mit der Freihandelsverordnung handelt es sich um das dritte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie um das zweite Zusatzabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Anschluss an den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften. Die beiden Protokolle regeln die schrittweise Beseitigung der Zölle in der Uebergangsphase, und zwar im Gleichschritt mit dem Zeitplan, der zwischen der Zehnergemeinschaft und ihren beiden neuen Mitgliedern vereinbart wurde. Praktisch geht es hier nur um Massnahmen zugunsten Spaniens, weil Portugal als ehemaliges EFTA-Mitglied bereits im Genuss der Zollfreiheit für Industriegüter ist. Dieser Umstand hat die EG-Kommission im November 1988 bewogen, im Bericht betreffend die Vertiefung der EG-EFTA-Zusammenarbeit den EFTA-Staaten zu beantragen, die Restzölle auf allen Einfuhren von Industrieerzeugnissen spanischen Ursprungs, die vom Freihandelsabkommen erfasstsind, aufzuheben und dadurch die Uebergangsfrist um dreieinhalb Jahre zu kürzen. Diese Massnahmen werden eine Verminderung der schweizerischen Zolleinnahmen um ungefähr 2 bis 2,5 Millionen Franken für den Zeitraum von 1989 bis 1992 zur Folge haben. Im Gegenzug hat die Schweiz von den spanischen Behörden die Einstellung der diskriminierenden Anwendung nationaler Vorschriften bei der Einfuhr von Schweizer Produkten im Vergleich zu EG-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Sicherung ausreichender Bestand an schweizerischen Seeleuten Garantie d'un effectif suffisant de marins suisses In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.017 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 20.09.1989 - 08:00 Date Data Seite 443-444 Page Pagina Ref. No 20 017 949 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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