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Entscheid

89-020

Verwaltungsbehörden 22.03.1990 89.020

22. März 1990Deutsch62 min

Source admin.ch

Erwägungen

35.

Stimmen

85.

Stimmen Art. 124 Antrag Leutenegger Oberholzer Geltender Text ist zu streichen, ebenso «.... zu den vorgeschriebenen Schiessübungen:...» in Art. 9. Art. 124 Proposition Leutenegger Oberholzer Biffer le texte en vigueur ainsi que «.... les exercices obligatoires de tir....»à l'art. 9. Frau Leutenegger Oberholzer: Gestatten Sie mir vorweg eine kurze Bemerkung zu den vorangegangenen Voten, vor allem demjenigen von Herrn Graf, zu meinem Streichungsantrag zu Artikel 104. Herr Graf fühlte sich durch meinen Antrag offenbar beleidigt. Ich kann Ihnen versichern, Herr Graf, das war nicht meine Absicht. Sie haben auch gesagt, mein Antrag sei wirklichkeitsfremd. Aber gerade Ihr Votum hat mir gezeigt, dass wir offenbar in zwei verschiedenen Welten leben. Das müssen wir einfach zur Kenntnis nehmen. Ich konnte mich auch des Eindrucks nicht erwehren, dass es eigentlich gar nicht um Sinn und Zweck des Schiessens geht, sondern um einen Mythos, der hier verteidigt wird. Ich hoffe, das wir bei der Diskussion um die ausserdienstliche Schiesspflicht wieder auf den Boden der Realität zurückkommen. Denn es gibt meines Erachtens einige sehr handfeste Argumente, die für die Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht sprechen. Deshalb habe ich mir auch erlaubt, im Rahmen der Revision der Militärorganisation diesen Streichungsantrag zu stellen, obschon Artikel 124 jetzt eigentlich nicht zur Debatte gestellt worden ist. Zu den Gründen, die gegen die ausserdienstliche Schiesspflicht sprechen: Erstens sind es rechtsstaatliche Ueberlegungen. Artikel 124 verpflichtet die Schiesspflichtigen, das jährliche obligatorische Schiessen in Schiessvereinen zu absolvieren. Meines Erachtens ist es rechtsstaatlich sehr bedenklich, wenn man eine Aufgabe, die vom Bund auferlegt wird, zwangsweise in einem Verein absolvieren und dafür auch noch bezahlen muss. Ich frage mich, Herr Bundesrat Villiger, ob damit nicht die Vereinsfreiheit verletzt wird. Denn Artikel 56 BV beinhaltet ganz klar auch die negative Vereinsfreiheit, d. h. die Freiheit, keinem Verein beitreten zu müssen. Ich vermute, dass vor allem wegen der Schützenvereine die ausserdienstliche Schiesspflicht beibehalten wird. Zweitens ist die Schiesspflicht auch militärpolitisch sehr fragwürdig. Auch nach Aussage von Militärs bringt das ausserdienstliche Schiessen ausbildungsmässig wenig bis nichts; sinnvoller sei - wenn überhaupt - die Absolvierung der Schiesspflicht im WK. Dafür aber erzürnt es sehr viele Leute, Schiesspflichtige und Zivilbevölkerung; das dürfte mit ein Grund für die zahlreichen Jastimmen gewesen sein, die die GSoA-lnitiative erzielt hat. Es sprechen nämlich handfeste Umweltschutzgründe, vor allem der Schiesslärm, gegen das ausserdienstliche Schiessen. Viele Schiessplätze stehen heute in dicht bewohnten Agglomerationen. Ich möchte zum Beispiel an den Schiessplatz Basel erinnern, um den in den letzten hundert Jahren eine dicht besiedelte Agglomeration gewachsen ist. Viele Leute werden durch den Schiesslärm massiv betroffen und tragen gesundheitliche Störungen davon. Heute steht vielerorts auch fest, dass die Lärmschutzverordnung in der Umgebung von Schiessplätzen nicht eingehalten werden kann. Ich möchte auf eine Motion von Herrn Ledergerber vom 16. März 1988 verweisen. Dort heisst es: «Schiesslärm ist heute für Zehntausende von Einwohnern zu einer derartigen Belastung geworden, dass auch die patriotischen Gefühle keine Linderung mehr verschaffen können. Man rechnet, dass von den rund 3000 Schiessanlagen in der Schweiz rund 20 Prozent, das heisst etwa 600 Anlagen, sogar die Alarmwerte überschreiten, die in der Lärmverordnung festgelegt sind.» Diese Aussage von Herrn Ledergerber wurde vom Bundesrat in seiner Antwort vollauf bestätigt. Das macht auch klar, dass diese Schiessanlagen lärmtechnisch saniert werden müssen. Das möchte ich Herrn Loretan zu bedenken geben: Wenn Sie sagen, mit meinem Strei-- 8 of 13 -22. März 1990 N 617 Militärorganisation. Teilrevision chungsantrag würde ich die Schiessanlagen entwerten, sage ich Ihnen, dass diese heute bereits entwertet sind. Die Schiessanlagen müssen ebenfalls die Lärmschutzverordnung einhalten, und das kostet Millionen Franken an Sanierungen. Der Bund macht es sich in dieser Frage sehr einfach. Er verpflichtet Hunderttausende zur ausserdienstlichen Schiesspflicht, delegiert aber das Problem einfach an die Gemeinden. Eine Anfrage von mir zur unterirdischen Pilotschiessanlage in Basel hat dies ganz klar offenbart. Damals hat der Bundesrat festgehalten, dass solche Anlagen von den betroffenen Gemeinden selbst saniert werden müssten. Im Fall Basel zum Beispiel - der Schiessplatz befindet sich auf dem Boden der Gemeinde Allschwil (BL) - kostet das gut und gern 20 Millionen Franken. Persönlich bin ich überzeugt, dass ein derartiger Kredit von der Bevölkerung in einer Referendumsabstimmung abgelehnt werden wird. Die einfachste Lösung, um dieses Problem in den Griff zu bekommen, wäre eine Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht, zumal sie auch militärpolitisch mehr als fragwürdig ist. Aus der Sicht der Friedenspolitik steht fest, dass wir mit der Aufhebung des ausserdienstlichen Schiessens einen Schritt in Richtung gewaltloser Konfliktlösung machen. Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen. Fierz: Die grüne Fraktion gibt bekannt, dass sie einstimmig der Meinung ist, dass im ausserdienstlichen Schiesswesen der Nutzen nicht den Aufwand rechtfertigt. Nur ein Mitglied unserer Fraktion hängt aus sentimentalen Gründen an dieser Schiesspflicht. Alle anderen finden, man müsse den Antrag Leutenegger Oberholzer unterstützen. Ruckstuhl: Frau Leutenegger Oberholzer bekämpft das ausserdienstliche Schiesswesen. Sie möchte den Artikel abändern oder streichen und liefert gleichzeitig die Argumente für die Ablehnung ihres Antrages. Sie sagte, wie schon in der vorhergehenden Begründung zum Jungschützenwesen, dass das Schiesswesen eine sehr gefährliche Angelegenheit sei. Sie sagt auch, man müsse auf das Abstimmungsergebnis der GSoA-lnitiative Rücksicht nehmen. Das sind wohl zwei Argumente, die gegen den Antrag sprechen. Erstens müssen wir wieder einmal festhalten, dass die Anhänger der GSoA-lnitiative die Abstimmung verloren haben und eine starke Mehrheit der Schweizer Bevölkerung zur Armee steht. Wenn wir eine Armee haben, müssen wir auch das Schiesswesen kennenlernen. Wir können keine Armee haben, wenn wir die Waffenausbildung nicht pflegen. Wie Frau Leutenegger Oberholzer gesagt hat, ist die Waffenausbildung und -handhabung eine sehr gefährliche Angelegenheit. Kommt jemand auf die Idee, die Fahrschule abzuschaffen, weil es auf den Strassen gefährlich ist, wenn man weiss, dass trotzdem Auto gefahren werden muss und Auto gefahren wird? Es wäre wohl ein total verkehrter Weg. Auch das Argument der Gehörschäden kann nicht gelten, denn ganz klar lernt man mit der Handhabung und der Vertrautheit der Waffen auch die damit verbundenen Schutzmöglichkeiten kennen. Zur Anspielung auf die Vereinsform von Schützengesellschaften: Wir haben gestern auch in einem Gesetz die Vereinsform gewählt, wo vom Bund her Geld für gewisse Aufgaben fliesst, nämlich beim Konsumenteninformationsgesetz. Wir sollten bei den Bestimmungen, die wir hier erlassen oder nicht erlassen wollen, mit einigermassen gleichen Ellen messen. Zu einem anderen Argument, dem Standort der Schützenund Scheibenstände: Gerade von grüner Seite her ist das kein Argument. Ich bin überzeugt, dass in vielen Dörfern und stadtnahen Gebieten weite Teile unüberbaut und in der Grünzone geblieben sind, weil die Fläche zwischen Schiess- und Scheibenstand, aber auch dahinter und daneben liegendes Gebiet nicht überbaut werden können. Das wäre doch ein Argument für Sie: Eine Grünfläche, die wir erhalten dürfen! Loretan: Ich will jetzt nicht rechthaberisch nochmals gegen Frau Leutenegger Oberholzer losziehen, sondern zu vier Punkten, die sie erwähnt hat, Stellung nehmen.

1.

Vereinsfreiheit gemäss Artikel 56 Bundesverfassung. Da haben Sie, Frau Leutenegger Oberholzer, ein Problem aufgegriffen, das besteht. Es ist die sogenannte Zwangsmitgliedschaft in Schützenvereinen. Das wird nach meiner Meinung im Rahmen der Reform «Armee 95» zu überprüfen sein. Ich verstehe die Leute, die sagen: «Wenn ich schon schiessen gehen muss, dann bezahle ich nicht noch einen Vereinsbeitrag.» Das muss man regeln, aber nicht so, wie Sie das mit Ihrem Streichungsantrag zu Artikel 124 vorschlagen.

2.

Solange wir das System der zeitlich gestaffelten Wiederholungskurse haben, vielleicht später einmal mit einer zweijährigen Pause - wer weiss das -, ist es eben wichtig, dass zwischen den Dienstleistungen mit der persönlichen Waffe geübt werden kann. Das Obligatorische im WK hat wenig Sinn. Dort soll man auch nicht im 300-Meter-Stand schiessen, sondern in sogenannten Gefechtsschiessen üben.

3.

Die Gemeinden und die Schützenvereine sind bereit, das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutzverordnung zu vollziehen. Man muss ihnen dafür eine gewisse Zeit lassen. Im übrigen hat ja das Umweltschutzgesetz nicht zum Ziel, das ausserdienstliche Schiesswesen, das im öffentlichen Interesse der Landesverteidigung steht, zu torpedieren. Ich habe darauf schon in meinem Votum zum Antrag des Kollegen Ledergerber bei der Vorlage für militärische Bauten und Landerwerb am 6. Oktober 1989 hingewiesen. Die Gemeinden sind bereit - sofern der jeweilige Gemeindesouverän zustimmt -, für die Sanierungen der Stände Geld auszugeben, erwarten aber von den Schiessvereinen Fronarbeit und auch geldwerte Beiträge.

4.

Schliesslich noch zur Motion Ledergerber, die hier erwähnt worden ist. Sie ist formell noch nicht abgehakt, aber materiell ist sie - wie ich bereits angedeutet habe - am 6. Oktober 1989 erledigt worden. Dort wurden nämlich gleichgerichtete Anträge zu 300-Meter-Schiessanlagen der Armee im Rahmen der Baubotschaft klar verworfen. Ich habe mich auch dort dafür eingesetzt, dass sie abgelehnt werden. Ich bitte Sie also, auch den Antrag Leutenegger Oberholzer zu Artikel 124 MO abzulehnen. Baerlocher: Ich möchte Ihnen beliebt machen, den Antrag Leutenegger Oberholzer zu unterstützen. Ich kann Ihnen von den Erfahrungen im Kanton Basel-Stadt berichten. Frau Leutenegger Oberholzer hat schon darauf hingewiesen. Wir haben hier das Problem, wie die Schiessanlage für den Kanton Basel-Stadt, aber auch für die anliegenden Gemeinden saniert respektive mit einem Neubau den Umweltschutzbestimmungen, der Lärmschutzverordnung gerecht werden kann. Dieser Ratschlag wurde im Grossen Rat von Basel-Stadt behandelt und ist an die Regierung zurückgewiesen worden, u. a. auch darum, weil im Ratschlag immer noch eine oberirdische Anlage für das 300-Meter-Schiessen vorgesehen war, da die unterirdische Anlage nicht ausreichend sei für das 300-Meter-Schiessen. Es gibt auch eine technische Problematik. Es wurde im Ratschlag erwähnt, dass das unterirdische 300-Meter-Schiessen von der Abluft her nicht möglich ist und grosse Probleme entstehen könnten. Ich frage hier die zuständigen Beamten, wie in solch dichten Agglomerationen die Lärmschutzverordnung überhaupt eingehalten werden kann, wenn trotz allem noch das oberirdische 300-Meter-Schiessen durchgeführt werden muss respektive durchgeführt werden sollte. Es kommt in Basel-Stadt noch ein weiterer Aspekt dazu. Eine Teilfinanzierung wurde vom Bund abgelehnt. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft wurden verschiedene Male vorstössig in dieser Sache, doch wurde einfach darauf hingewiesen, dass die Finanzierung Sache der Gemeinde sei. Ich frage deutlich, wie derart hohe Kosten für die Einhaltung der Lärmschutzverordnung und die Erfüllung der Schiesspflicht von den Kantonen und den Gemeinden getragen werden sollen. Aufgrund dieser politischen Ausgangssituation ist es meines Erachtens selbstverständlich, dass ein derartiger Ratschlag für die Pilotschiessanlage Allschwiler Weiher in Basel vor dem Volk keine Chance hätte.

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Organisation militaire. Révision partielle 618 N 22 mars 1990 Es wäre doch der einfachste Weg, die obligatorische Schiesspflicht jetzt aus der Militärorganisation zu streichen und damit, wenn diese Notwendigkeit überhaupt besteht, einer kleinen unterirdischen Anlage die Chance zum Durchbruch geben. Feigenwinter, Berichterstatter: Die Kommission hat auch diesen Antrag nicht debattiert, und ich kann Ihnen wiederum nicht die Meinung der Kommission wiedergeben. Ich darf aber davon ausgehen, dass die Kommission diesen Antrag mit grösster Wahrscheinlichkeit abgelehnt hätte. Ich finde es im Grunde genommen schade, dass wir diese Frage am Donnerstag morgen zwischen 9.30 und 10.00 Uhr diskutieren. Sie gehört einfach in einen grösseren Zusammenhang. Man kann nicht mit einem Federstrich eine Institution abschaffen, die seit der Gründung unseres Bundesstaates mit zur Wehrpsychologie dieses Landes gehört hat. Das ausserdienstliche Schiesswesen - über seinen militärischen Stellenwert kann man gewiss diskutieren -, der Schiesssport überhaupt war einmal Bestandteil unserer Verteidigungsbereitschaft. Ob das in der modernen Zeit weiterhin, so bleiben muss, das ist eine andere Frage. Aber es gibt Hunderttausende in diesem Land, die davon überzeugt sind, dass das, was wir hier tun, vernünftig ist, und die sehr kämpfen würden, wenn wir hier eine Aenderung einführen wollten. Klar gibt es Konfliktpunkte, beispielsweise im Bereich des Umweltschutzes. Es ist sicher so - Herr Ledergerber hat diese Frage letzten Herbst auch aufgeworfen -: Wenn man das Schiessen nicht auf dem Simulator lernen will, können sich aus dem Schiesslärm Beeinträchtigungen der Umwelt ergeben. Es gibt Massnahmen, um diese Beeinträchtigungen möglichst klein zu halten. Sie kosten Geld. Bevor man solche Massnahmen einleitet, muss man sich also gewiss fragen, ob sich der Aufwand lohnt. Ich verweise auch hier auf das Projekt «Armee 95», wo wir eine veränderte Pflicht zur Leistung des Militärdienstes haben werden, wo also das Argument, dass man über längere Zeit keinen Militärdienst mehr leistet und die Uebung in der Handhabung der persönlichen Waffe verliert, möglicherweise schwächer wird. Aber es gibt natürlich auch andere Bereiche im öffentlichen Leben, wo eine öffentlich vorgeschriebene Tätigkeit eine sehr grosse Belastung der Umwelt verursacht. Nehmen Sie den öffentlichen Verkehr, nehmen Sie das Projekt «Bahn 2000», mit dem auf eine Hochleistungsbahn hingezielt wird, die auch nicht ohne Lärm funktionieren wird. Auch dort wird man nicht darum herumkommen, die Lärmgrenzen, welche das Umweltschutzgesetz vorschreibt, zu beachten. Man soll das eine nicht gegen das andere ausspielen. Aber ich glaube, man darf nicht einseitig argumentieren, dass der Umweltschutz nun die Streichung dieses ausserdienstlichen Schiesswesens, des Obligatoriums, notwendig macht. Das Problem muss im Rahmen der «Armee 95» sicher weiter besprochen werden. Es müssen vielleicht differenzierte Lösungen gefunden werden. Die Vereinsfreiheit ist meines Erachtens nicht tangiert: Sie müssen in keinem Schiessverein mitmachen, es wird Ihnen nur vorgeschrieben, dass Sie die obligatorische Schiesspflicht erfüllen müssen. Weil sich das nicht anders machen lässt als mit einer Organisation, die ein Schützenverein eben sicherstellt, sind Sie gezwungen, es im Rahmen dieser Organisation zu tun. Das ist keine Beeinträchtigung der Freiheit, einem Verein beizutreten oder nicht. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag von Frau Leutenegger Oberholzer abzulehnen. Bundesrat Villiger: Sie stellen fest, dass es bei dieser Diskussion um einen sensiblen Punkt im schweizerischen Wehrwesen geht, wo sich militärische und traditionelle Gesichtspunkte treffen und mischen. Das ausserdienstliche Schiesswesen hat eine grosse Tradition in der Schweiz. Seit vielen Jahrzehnten, ja sogar Jahrhunderten gehört es zum schweizerischen Wehrwesen. Ich kann auch sagen, dass das Ausland dieser Einrichtung grosse Achtung entgegenbringt. Es gibt kaum eine Beschreibung unserer Armee, in der es nicht erwähnt wird. Damit hat das Schiesswesen - das muss man nüchtern feststellen - auch eine grosse psychologische Bedeutung. Es ist ein wesentlicher dissuasiver Faktor, den ich nicht missen möchte. Es ist aber nicht nur eine Tradition, und es ist militärisch gesehen schon gar keine Folklore. Ich sehe noch mehr militärischen Sinn darin als beispielsweise der Herr Kommissionspräsident. Es erspart bei unseren sehr kurzen Dienstzeiten ein gewisses Training während der Dienstzeiten, in denen man auch anderes zu tun hat. Die Ausbildung an der pesönlichen Waffe gehört nun einmal zur Grundausbildung im militärischen Bereich. Ich habe selber eine Zeitlang eine Kompanie geführt und jeweilen am Anfang des WK kurz geprüft, was an Wissen und Fertigkeiten in der Handhabung der persönlichen Waffe noch vorhanden war: Es ist bitter nötig, dass das Schiessen immer wieder und ganz sauber, auch im Stand, geübt wird. Man kann das drillmässig in der Rekrutenschule machen, man kann es im Gefechtsschiessen im WK machen, und trotzdem sitzt es nie genügend. Weil das ganze Schiesswesen sehr unfallträchtig ist, meine ich, dass das ganz saubere, präzise Schiessen noch einen Sinn hat. Wenn in nächster Zeit die Inspektionen gekürzt werden, scheint es mir durchaus sinnvoll, dass in einem dienstfreien Jahr auch einmal die Funktionsfähigkeit des Gewehrs überprüft wird. Dafür eignet sich das Obligatorische sehr gut. Es hat also nach wie vor einen wehrtechnischen Sinn. Die Schützenvereine haben das auch gemerkt; sie haben natürlich auch eine soziale Integrationsfunktio'n und sind ein wesentlicher Faktor der Wehrmotivation. Man darf das Wehrwesen nicht immer nur technokratisch und rational betrachten. Es gibt hier Gemütselemente, die enorm wichtig sind, und das Schiesswesen gehört dazu. Das ist auch ein Grund, warum viele Leute dem Schiesswesen gegenüber sehr sensibel reagieren, weil gerade das sie stört. «Armee 95» wird an der ausserdienstlichen Schiesspflichtfesthalten. Wir werden aber sicherlich die Modalitäten überprüfen müssen. Ich kann Ihnen nicht genau sagen, in welche Richtung das gehen wird. Grundsätzlich aber wollen wir daran festhalten, und Sie werden selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Vorbereitung von «Armee 95» das ganze Problem nochmals diskutieren können. Wir müssen die Modalitäten vor allem auch im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Wehrpflichtalters überprüfen und den ganzen Problemkomplex anschauen. Wir studieren auch andere Fragen, die mit der Schiesspflicht in Zusammenhang stehen und immer wieder diskutiert werden, etwa den Vollzug des verfassungsmässigen Rechts, dass jeder Wehrmann nach Erfüllung seiner Militärdienstpflicht die persönliche Waffe behalten darf. Hier gibt es vor allem noch technische Probleme, weil es sich um eine Maschinenwaffe, einen Halbautomaten handelt. Aber wir wollen auch hier nach Lösungen suchen, die ermöglichen, dieses verfassungsmässige Recht möglichst bald zu erfüllen. Dieses Recht würde natürlich auf Dauer sinnlos, wenn wir das Schützenwesen in diesem Land durch Abschaffung der Schiesspflicht im Mark treffen würden. Noch kurz zu zwei aufgeworfenen Fragen: Die Frage der Lärmschutzverordnung: Sie nehmen wir sehr ernst. Es ist dazu einiges gesagt worden. Ich weiss natürlich, dass Kosten anfallen und dass immer wieder die Forderung nach Subventionen laut wird; ich kenne auch das Problem Basel. In dieser Frage gibt es im Moment keine Rechtsgrundlage; es ist eben in einem gewissen Sinn Tradition, dass in der Schweiz die Lasten des Wehrwesens-auch wenn dieses letztlich bundesstaatlich ist - auf die verschiedenen Ebenen verteilt werden: Kantone, Gemeinden und Bund. Der Bund trägt natürlich die Hauptlast; ich finde das keine so schlechte Einrichtung. Zur Vereinsfreiheit: Wir glauben nicht, dass die Vereinsfreiheit tangiert wird, denn der Schütze ist nicht verpflichtet, das Obligatorische beim Verein zu schiessen. Wenn er das nicht will, kann er in einen Nachschiesskurs einrücken. Wir geben ihm also die Möglichkeit, seiner Schiesspflicht auch ausserhalb des Vereins nachzukommen. Ich möchte Sie bitten, aus militärischen und staatspolitischen Gründen den Antrag abzulehnen.

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22.

März 1990 N 619 Militärorganisation. Teilrevision Abstimmung - Vote Für den Antrag LeuteneggerOberholzer 28 Stimmen Dagegen 91 Stimmen Art. 126,148bis(neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 126,148bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 151 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Stappung Abs. 3 Andere Militärbehörden, die Behörden des Militärpflichtersatzes, der Militärversicherung und des Zivilschutzes können Auskünfte über Wehrpflichtige verlangen, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Art. 151 al. 1 troisième phrase, al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Stappung Al. 3 D'autres autorités militaires, les organes de la taxe militaire, de l'assurance militaire et de la protection civile peuvent demander des renseignements sur des militaires, pour autant que cela soit prévu par une loi. Abs. 1 dritter Satz-AI. 1 troisième phrase Angenommen -Adopté Abs. 3-AI. 3 Stappung: Bei den Kommissionsberatungen war ich noch Mitglied der Militärkommission. Bereits anlässlich der Kommissionsberatungen habe ich zur Frage der Weitergabe von Pisa-Daten einige kritische Fragen gestellt. Wenn ich nun zu den beiden Artikeln 151 und 151 bis noch Anträge stellen muss, hat das verschiedene Gründe. Einmal ist diese Revision husch-husch durch die Kommission geschleust worden. Stellungnahmen der Verwaltungsvertreter konnten erst im nachhinein im Detail überprüft werden. Anhand der Dokumentation 51.8d über das militärische Kontrollwesen ist festzustellen, dass im Personal-Informationssystem der Armee, beim Bundesamt für Adjutantur, über die Wehrpflichtigen Daten gespeichert werden, die mit dem militärischen Kontrollwesen nichts odernur sehrwenig zu tun haben. Neben logischen Kontrollvermerken aus dem militärischen Bereich der Wehrpflichtigen werden auch Daten rein persönlicher und ziviler Art ins Pisa aufgenommen. Beispiele: Einteilung als Waffenloser aus Gewissensgründen; Entmündigungen; Konkurs- und Auspfändung; Aufnahme in Kliniken und Heilstätten; Meldung der Urteile bürgerlicher Strafgerichte mit folgenden Details: die Art der Strafe, das verletzte Gesetz und das Strafmass. Bekannt ist unter anderem, dass das Bundesamt für Adjutantur Meldungen von Strafen über noch nicht Ausgehobene an das Bundesamt für Sanität weitergibt. Das Bundesamt für Sanität führt somit eine weitere Datei über Personen im noch nicht wehrpflichtigen Alter. Wenn ein Jugendlicher einmal eine Dummheit macht, wird er bereits vor dem Eintritt in die Rekrutenschule registriert und abgestempelt. Mit dem Pisa und der Registratur beim Bundesamt für Sanität werden auch aus dem zivilen Bereich stammende Daten gespeichert, die ohne Mühe andernorts, z. B. beim Zentralpolizeibüro, eingeholt werden können. Die Daten werden beim Pisa erst Jahre nach der Strafverbüssung oder dem Austritt aus einer Heilanstalt vernichtet. Beispiel: Tritt ein drogenabhängiger Jugendlicher zur Entwöhnung in eine Klinik ein, so wird er deswegen im vorwehrpflichtigen Alter beim Bundesamt für Sanität und später beim Bundesamtfür Adjutantur im Pisa registriert. Im geschilderten Fall werden die Daten erst nach fünf bis zehn Jahren vernichtet; immer nach den Richtlinien über das militärische Kontrollwesen. Es kommt dazu, dass die Betroffenen keine Möglichkeit zur Korrektur falscher Daten haben. Heute wissen wir zu gut, wohin es führt, wenn Daten, die nicht gebraucht werden, gespeichert und dazu noch - wie im Gesetz vorgesehen -den Behörden ausserhalb des EMD bzw. des Zivilschutzes weitergegeben werden. Personendaten müssen, wenn die Registrierung unumgänglich ist, geschützt bleiben. Die Vorlage trägt diesem Grundsatz nicht Rechnung und muss daher im Sinne meiner Anträge korrigiert werden. Ich bitte Sie, meinen Anträgen zuzustimmen. Feigenwinter, Berichterstatter: Herr Stappung hat gerügt, es sei in der Kommission zu schnell gegangen. Immerhin: Die Frage wurde besprochen. Es wurden seitens der Verwaltungsvertreter so weitreichende, befriedigende Auskünfte erteilt, dass Herr Stappung ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat: «Ich verzichte auf einen Antrag aufgrund der Ausführungen.» Offenbar hat er sich nun eines anderen besonnen und stellt diese Anträge. Es geht bei diesem Pisa um die Herausgabe militärischer Daten. Die Verwaltung hat damals erklärt, dass bisher alle Polizeistellen Informationen erhalten konnten. Neu ist nun diese umfassende Informationspflicht. Es hat in Absatz 3 von Artikel 151 geheissen, dass die Behörden des Militärpflichtersatzes, der Militärversicherung, des Zivilschutzes, des Strassenverkehrs und der Polizei sowie die Gerichte Auskünfte über Wehrpflich. tige verlangen können, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Das wird nun gestrichen, indem Artikel 151 Absatz 3 dieses Auskunftsrecht nur noch auf andere Militärbehörden, auf die Behörden des Militärpflichtersatzes, der Militärversicherung, des Zivilschutzes und des Strassenverkehrs sowie auf die Gerichte beschränkt. Die Polizei wird also ausgenommen, so dass nur noch richterliche und mit dem Vollzug befasste Behörden das Recht haben, Auskunft zu erhalten. Das ist eine Verbesserung der Rechtsstellung, indem man die Polizei von diesem Auskunftsrecht ausschliesst und die Auskunftserteilung auf die richterlichen und direkt befassten Administrativbehörden einschränkt. Was Artikel 151 bis betrifft, wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen zivile Richter Informationen aus dem sogenannten Personalinformationssystem erhalten können. Das ist dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen verfolgt wird, dessen Schwere oder Eigenartdie Auskunft rechtfertigen. Ein Richter muss ja, damit er das Strafmass festlegen kann, das Vorleben eines Angeklagten berücksichtigen. Und zu diesem Vorleben gehört natürlich alles, auch das, was während des Militärdienstes zu kriminellen - ich betone: zu kriminellen, nicht etwa zu disziplinarischen - Handlungen geführt hat. Ebenfalls ist das Auskunftsrecht aufgrund dieses Personalinformationssystems gewährleistet, wenn eine Straftat, die während des Militärdienstes begangen wurde, der zivilen Strafgerichtsbarkeit untersteht. Sie hatten das in einem klassischen Anwendungsfall beim sogenannten «Kindsmörder von Romont», der während des Militärdienstes einen dieser schändlichen Morde begangen hat. Es werden hier Daten herausgegeben, die man zur persönlichen Beurteilung eines Straftäters braucht. Es wird also mit diesen gespeicherten Informationen kein Missbrauch getrieben; diese erstrecken sich nicht auf die Disziplinarstrafgerichtsbarkeit. Deshalb bitte ich Sie im persönlichen Namen - die Kommission hat nicht darüber befunden -, den Antrag Stappung zu Artikel 151 Absatz 3 und Artikel 151 bis abzulehnen. Bundesrat Villiger: Ich kann nicht alles beantworten, was Herr Stappung aufgeworfen hat. Wir werden sein Votum detailliert analysieren und prüfen, ob irgendwelche Probleme mit dem -- 11 of 13 -Motion Leuenberger-Solothurn 620 N 22 mars 1990 Datenschutz oder mit der Datenweitergabe bestehen. Ich kann nur sagen, dass das ganze Pisa-System im «Grünen Büchlein» figuriert, dass hier Einsichtsrecht und Berichtigungsrecht längst voll gewährleistet sind. Es gibt hier nichts Sensibles. Er hat gesagt, es gebe dort Eintragungen, die nicht militärisch bedingt seien. Ich kann dazu nur aus dem hohlen Bauch zwei, drei Bemerkungen machen. Wenn dort steht, dass einer waffenlosen Dienst leistet, ist das z. B. völlig in Ordnung. Denn der Kommandant muss ja wissen, wie er diesen Mann einsetzt. Das ist eine eminent militärische Information, die meines Erachtens hineingehört. Gewisse Tatbestände, die er aufgeführt hat (Konkurse, Straftatbestände, auch Gesundheitliches) sind gesetzliche Ausschlussgründe aus der Armee und haben einen militärischen Sinn. Aber im Detail werden wir sein Votum noch analysieren. Falls wir etwas entdecken, was aus Datenschutzsicht bedenklich wäre, würden wir es selbstverständlich abstellen. Zu den beiden Anträgen: Der Vorschlag gemäss unserer Revisionsvorlage bringt im Verhältnis zum geltenden Recht eine Verbesserung - der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen -, indem solche Taten gemäss Artikel 151 Absatz 3 nicht mehr der Polizei, sondern nur noch den Gerichten herausgegeben werden dürfen und weil die Voraussetzungen für diese Herausgabe präzisiert und verschärft werden. Voraussetzung ist also eine schwere Straftat, ein Vergehen oder Verbrechen, aber nicht eine Uebertretung oder eine Bagatelle oder eben eine Straftat, die mit dem Militärdienst zusammenhängt. In diesen Fällen ist nicht einzusehen, dass dem Richter dienliche Auskünfte vorenthalten werden müssten. In Frage kommen zum Beispiel Angaben über Wohn- und Aufenthaltsort und solche Dinge. Es handelt sich hier also um eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen: das Datenschutzinteresse des Betroffenen gegen das öffentliche Interesse, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Mit der Beschränkung auf schwere Straffälle und Fälle, die mit dem Militärdienst zusammenhängen, wurde dieser Güterabwägung, so glauben wir, differenziert und zweckmässig Rechnung getragen. Der Bundesrat ist der Meinung, man solle diese Anträge ablehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 78 Stimmen Für den Antrag Stappung 33 Stimmen Art. 151 bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Stappung Streichen Art. 151 bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Stappung Biffer Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 80 Stimmen Für den Antrag Stappung 33 Stimmen Art. 153 Abs. 1 und 3, 155, 156 Abs. 1, 160 Abs. 2 und 3 (neu), 161 Abs. 2,220,221 bis (neu), Ziff. II, IM, IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 153 al. 1 et 3,155,156 al. 1,160 al. 2 et 3 (nouveau), 161 al. 2,220,221 bis (nouveau), eh. Il, III, IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté Aenderung und Aufhebung bisherigen Rechts Modification et abrogation du droit en vigueur Ziff. 1-11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch.1-11 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 85 Stimmen Dagegen 6 Stimmen B. Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung Arrêté fédéral concernant la formation des officiers Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1-7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Titre et préambule, art. 1 - 7 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen Abschreibung - Classement Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message Angenommen - Adopté An den Ständerat-Au Conseil des Etats

85.

Stimmen

1.

Stimme #ST# 88.753 Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10 Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10 Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten Bericht und Antrag zur Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation zu unterbreiten, in dem Sinne, dass inskünftig Angehörige der Armee nicht mehr zur Ausbildung zum Unteroffizier gezwungen werden können.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Militärorganisation. Teilrevision Organisation militaire. Révision partielle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.020 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 609-620 Page Pagina Ref. No 20 018 397 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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