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Entscheid

89-042

Verwaltungsbehörden 05.10.1989 89.042

5. Oktober 1989Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

31.

ausgesetzt werden. - Sie sind mit diesem Vorgehen einverstanden. Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu f #ST# 89.042 Bodenrecht im Siedlungsbereich. Sofqrtmassnahmen Droit foncier dans le secteur urbain. Mesures immédiates Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1616 hiervor - Voir page 1616 ci-devant Abstimmung über die Dringlichkeitsklausel Vote sur la clause d'urgence Präsident: Vor der Abstimmung werden noch zwei Fraktionserklärungen abgegeben. ü Bundi: Im Namen der sozialdemokratischen Fraktion gebe ich folgende Erklärung ab: Wir werden in den nun folgenden Abstimmungen allen drei Vorlagen zustimmen, weil sie der minimale Versuch eines kleinen Schrittes in die richtige Richtung sind. Gleichzeitig stellen wir fest, dass das Bodenrechtsproblem, wohl eines der wichtigsten Probleme unseres Landes überhaupt, hier nur mit Handschuhen angefasst worden ist. Unser Ja erfolgt denn auch ohne Begeisterung. Bestanden schon am Beginn der Beratungen Zweifel über die Wirksamkeit einiger vorgeschlagener Massnahmen, so sind diese an ihrem Schluss noch grösser. Der Ständerat hat den Katalog der Ausnahmen stark ausgeweitet, der Bauträgerartikel z. B. ist geradezu zu einem Bauförderungs- und Veräusserungsartikel geworden. Die Linie des Bundesrates ist zu einem wesentlichen Teil verlassen worden. Die sozialdemokratische Fraktion erwies sich in diesen Beratungen wieder einmal als eine der bundesratstreuesten. Wir stimmen heute trotzdem zu, weil wir der Auffassung sind, dass im Ganzen gesehen die kurzfristige Spekulation, d. h. die Kaskadenverkäufe, unterbunden werden können und dass bei den institutionellen Anlegern der Druck auf den Boden etwas verringert werden kann. Wir anerkennen auch eine gewisse psychologische Wirkung der drei Beschlüsse. Die Sofortmassnahmen gestatten es ferner, Erfahrungen zu sammeln und sie auszuwerten. Wir knüpfen aber unsere Zustimmung an die bestimmteste Erwartung, dass die Vorarbeit für tiefergreifende Massnahmen, die vielgenannte Ursachentherapie, endlich in Angriff genommen wird. Der Weg dahin ist vorgezeichnet durch eine Reihe von persönlichen Vorstössen und Initiativen in beiden Räten. Verschiedene dieser Vorschläge bedingen jedoch neue Verfassungskompetenzen. Wir erwarten deshalb vom Bundesrat mittelfristig, nicht erst in fernerer Zukunft, handfeste gesetzliche Vorschläge sowie einen neuen Bodenrechtsartikel in der Bundesverfassung. Den vielen Beteuerungen und Versprechen in bezug aufweitergehende Massnahmen haben jetzt auch Taten zu folgen. Nussbaumer: Im Namen der CVP-Fraktion empfehle ich Ihnen, die drei Bundesbeschlüsse als dringlich zu erklären. Die fünfjährige Sperrfrist wird die volkswirtschaftlich schädlichen Kaskadenkäufe unterbinden. Alle beschlossenen Ausnahmen dienen dem Zweck, den Bodenmarkt für die junge Generation, die Eigentum und Miete für den Eigenbedarf geltend macht, zu öffnen. Den Kantonen wird es wieder gestattet, das Grundbuch öffentlich zugänglich zu machen. Die Belastungsgrenze von 80 Prozent für Käufer, die keinen Eigenbedarf geltend machen können, wird Kaufwillige ohne Eigenmittel vom Markt verdrängen. Dieser Beschluss entspricht der früher bewährten Praxis der Banken, vom Bauwilligen einen angemessenen Anteil an Eigenmitteln zu verlangen. Die Beschränkung der Anlagemöglichkeiten für institutionelle Anleger ist notwendig, um verhindern zu helfen, dass Private mit Eigenbedarf vom Bodenmarkt verdrängt werden, und um die steigende Tendenz zur Ballung des Grundeigentums zu brechen. Im Interesse der Erhaltung des guten Einvernehmens zwischen den Generationen muss der Eigenbedarf des Versicherten vor die Anlageinteressen der Versicherer gestellt werden. Die CVP-Fraktion sieht in den drei Beschlüssen taugliche Notmassnahmen, die bis zum Abschluss der Revision des Raumplanungsgesetzes und bis zur Schaffung eines dauernden Vorrechtes zugunsten der Nachfrage für den Eigenbedarf die schlimmsten Auswüchse auf dem Bodenmarkt beseitigen werden. A. Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke Arrêté fédéral concernant un délai d'interdiction de revente des immeubles non agricoles Präsident: Sie haben zu entscheiden. In Artikel 9 Absatz 2 hat Ihnen die Kommission beantragt, den Bundesbeschluss als dringlich zu erklären. Für die Dringlichkeitserklärung braucht es die Zustimmung des absoluten Mehrs des Rates. Abstimmung - Vote Für Annahme der Dringlichkeitsklausel 154 Stimmen Dagegen 1 Stimme -- 1 of 3 -5. Oktober 1989 N 1643 Radio und Fernsehen. Bundesgesetz B. Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Arrêté fédéral concernant une charge maximale en matière d'engagement des immeubles non agricoles Präsident: Die Kommission beantragt Ihnen in Artikel 9 Absatz 2, auch diesen Beschluss als dringlich zu erklären. Abstimmung - Vote Für Annahme der Dringlichkeitsklausel Dagegen

163.

Stimmen

1.

Stimme C. Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen Arrêté concernant des dispositions en matière de placement pour les institutions de prévoyance professionnelle et pour les institutions d'assurance Präsident: Kommission und Bundesrat beantragen Ihnen in Artikel 9 Absatz 2 Dringlichkeit. Abstimmung - Vote Für Annahme der Dringlichkeitsklausel Dagegen

117.

Stimmen

39.

Stimmen Präsident: Ich kann Sie darüber orientieren, dass auch der Ständerat der Dringlichkeit zugestimmt hat: bei Beschluss A mit 38 zu 0, bei Beschluss B mit 39 zu 0 und bei Beschluss C mit 26 zu 15 Stimmen. Damit werden diese Vorlagen in beiden Räten am Freitagmorgen zur Schlussabstimmung gelangen. #ST# 87.061 Radio und Fernsehen. Bundesgesetz Radio et télévision. Loi Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1635 hiervor - Voir page 1635 ci-devant Art. 24 Antrag der Kommission Abs. 1.... verbreiten, wobei jedoch der lokale und regionale Charakter des Programmes gewahrt bleiben muss. Abs. 2 Mehrheit. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Sager) Zusammenarbeit, die auf eine sprachregionale Pogrammversorgung gerichtet ist oder sie zur Folge haben kann, ist zulässig, sofern sie die Versorgungsgerechtigkeit erhöhen hilft oder einen spezifischen Beitrag zur Erreichung der Ziele leistet. Art. 24 Proposition de la commission AU pour autant toutefois que le caractère local et régional du programme soit sauvegardé. Al. 2 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Sager) Toute collaboration qui a ou peut avoir pour but ou conséquence de diffuser des programmes à l'échelon national ou à celui de la région linguistique est autorisée dans la mesure où elle améliore l'égalité des chances de recevoir les programmes ou si elle fournit une prestation spécifique en vue d'atteindre les objectifs définis à l'article 3. Abs.1-AI.1 Angenommen - Adopté Abs. 2-Al. 2 Frau Uchtenhagen, Berichterstatterin: Die Kommissionsmehrheit hat den Text des Bundesrates im Absatz 1 sprachlich etwas verändert. Inhaltlich ändert sich nichts. Hingegen muss ich Sie bitten, den Antrag der Minderheit Sager abzulehnen. Der Konsens, den wir erarbeitet haben, beruht auf dem Dreiebenenmodell, d. h. darauf, dass wir Konkurrenz auf lokal/ regionaler und internationaler Ebene zulassen, dass wir aber im sprachregionalen Bereich mit Rücksicht auf unsere Minderheiten - die Romandie, das Tessin, die rätoromanische Schweiz - und die Vielfalt der Schweiz der SRG eine etwas privilegierte Position einräumen. Sie werden sehen, dass wir bei Artikel 31 eine Oeffnung zulassen, indem wir eine Vertragslösung mit Privaten zulassen. Aber nicht zugelassen werden kann, dass sich z. B. lokale Veranstalter, die eine Bewilligung erhalten haben, zusammentun, vernetzen und wir plötzlich einen weiteren nationalen Veranstalter haben. So ist das nicht gedacht. Wenn wir Ihren Antrag annehmen würden, Herr Sager, können wir das Gesetz beiseite legen, und wir hätten wirklich für die Katz gearbeitet. Ich bitte Sie, den Antrag Sager ganz deutlich abzulehnen. Sager, Sprecher der Minderheit: Frau Uchtenhagen, Sie haben mir die Begründung nicht erlaubt und bereits geantwortet. Ich hoffe, dass Sie dann nicht ein zweites Mal darauf zurückkommen. Es wird immer wieder mit Nachdruck unterstellt, dass der vorliegende Entwurf keine «Lex SRG» sei. Im Detail stösst man immer wieder auf Belege dafür, dass die Bewegungsfreiheit der privaten Veranstalter beschnitten wird, um denkbare konkurrenzierende Einflüsse auf die SRG zu verunmöglichen. Ein besonderer Versuch dazu ist auch der Artikel 24. Hier wird rundweg eine Kooperation der privaten Veranstalter unter sich unterbunden, obwohl man von diesem Pult aus und während der ganzen Behandlung des Gesetzes immer wieder das Hohelied der Kooperation singen wird, Kooperation allerdings zwischen der SRG und Privaten, wobei die SRG am längeren Hebel sitzen wird. Wir haben es trotz allem mit einer «Lex SRG» zu tun. Würde man die Ziele dieses Gesetzes ernster nehmen, dürfte man aus der SRG nicht eine heilige Kuh machen. In diesem Gesetz sollten die Bevölkerung - die einzelne Schweizerin und der einzelne Schweizer - und die vielfältigen Nutzungsbeiträge der elektronischen Medien zugunsten dieser Bevölkerung im Vordergrund stehen. Da ist es durchaus denkbar, dass es kommunikative Nutzungsformen gibt, so etwa, wenn private Lokalradioveranstalter zusammenarbeiten und damit eine bessere und flexiblere Lösung finden als bei der SRG. Es sind auch sinnvolle kommunikative Nutzungsmöglichkeiten denkbar, auf die die SRG verzichten muss oder will, weil sie wegen der Programmstruktur und der vorhandenen Sendegefässe nicht erbracht werden können. Oder lassen Sie mich unter dem Aspekt der Kooperation umgekehrt sagen: Es ist doch eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen der SRG und privaten Radiostationen denkbar, die allen dient: der SRG, weil sie sich auf andere Dinge konzentrieren kann, den Privaten, weil sie dank der Zusammenarbeit mit anderen Privaten Synergien programmlicher und wirtschaftlicher Natur ausschöpfen können, und vor allem der Bevölkerung, der ein zusätzliches Angebot zur Verfügung steht, das, wie es mein Antrag festlegt, klaren Kriterien und Massstäben unterworfen wird.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bodenrecht im Siedlungsbereich. Sofortmassnahmen Droit foncier dans le secteur urbain. Mesures immédiates In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 14 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.042 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1642-1643 Page Pagina Ref. No 20 017 757 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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