89-235
Verwaltungsbehörden 10.06.1993 89.235
10. Juni 1993Deutsch14 min
Source admin.ch
Initiative parlementaire. Propriété locative 450 10 juin 1993 Art. 331e Proposition de la commission AI.1.... d'un montant pour la propriété.... Al. 2 Les assurés peuvent obtenir, jusqu'à l'âge de 50 ans, un montant jusqu'à concurrence de leur prestation de libre passage. Les assurés âgés de plus de 50 ans peuvent obtenir au maximum la prestation de libre passage à laquelle ils avaient droit à l'âge de 50 ans ou la moitié de la prestation de libre passage à laquelle ils ont droit au moment du versement Al. 3 L'assuré peut également faire valoir le droit au versement de ce montant pour acquérir des parts d'une coopérative de construction et d'habitation ou des formes similaires de participation des locataires s'il utilise personnellement le logement cofinancé de la sorte. Al. 4 Majorité.... de prévoyance respectives. (Biffer le reste de l'alinéa) Minorité (Schiesser, Beerli, Coutau, Huber, Onken, Roth).... de prévoyance respectives. Afin d'éviter les conséquences d'une éventuelle réduction des prestations en cas de décès et d'invalidité, l'institution de prévoyance offre elle-même une assurance complémentaire ou fait office d'intermédiaire pour la conclusion d'une assurance complémentaire. Al. 5.... ou s'il est refusé, l'assuré peut en appeler au tribunal. Al. 5bis, 5ter, 6 Adhérer à la décision du Conseil national Abs. 1-3, 5,5bis, 5ter, 6-Al. 1-3, 5,5bis, 5ter, 6 Angenommen -Adopté Abs. 4-Al. 4 Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité Art. 342 Abs. 1Bst. a, Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 342 al. 1 let. a, eh. III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 28 Stimmen Dagegen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national Präsident: Ich darf Sie für die kleine Unruhe im Saal um Verständnis bitten. Sie haben gesehen, dass wir mit altbewährten Methoden arbeiten müssen, um das Protokoll aufzunehmen. Ich mache Sie jetzt schon darauf aufmerksam, dass es vielleicht etwas länger dauern wird, bis Sie vom Dienst für das Amtliche Bulletin die Abzüge Ihrer Voten erhalten werden. Ein Gewitter kann auch in unserer heutigen hochtechnisierten Welt noch Schaden anrichten; das ist doch eigentlich tröstlich. #ST# 89.235 Parlamentarische Initiative (Kündig) Neukonzeption der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Initiative parlementaire (Kündig) Accès a la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle Siehe Jahrgang 1990, Seite 113 - Voir année 1990, page 113 Herr Huber unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Erwägungen
1.
Behandlung im Parlament Am 25. Januar 1990 lag die Initiative der beauftragten ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit zur Vorprüfung vor. Die Kommission beantragte dem Rat einstimmig, der Initiative Folge zu geben. Der Rat beschloss am 12. März 1990 mit 34 Stimmen einstimmig, der Initiative Folge zu geben. Parallel dazu beschloss der Nationalrat am 23. März 1990 einer gleichlautenden Initiative Spoerry (89.232n) Folge zu geben. Die Kommission des Ständerates entschied an einer Sitzung am 19. März 1990, der Bundesrat sei-in Anbetracht der fortgeschrittenen Arbeiten der Verwaltung zu diesem Thema - zu beauftragen, «eine Vorlage im Sinne der parlamentarischen Initiative auszuarbeiten». Die nationalrätliche Kommission schloss sich in der Folge dieser Vorgehensweise an.
2.
Vorlage des Bundesrates Mit der Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge (92.066n) ist der Bundesrat dieser Aufforderung nachgekommen. Den Forderungen der parlamentarischen Initiative Kündig wurde darin weitgehend Rechnung getragen. Gemäss GVG Artikel 21quinquies Absatz 2 hat der Rat über die Abschreibung einer parlamentarischen Initiative zu befinden, wenn er ihr bereits Folge gegeben hat. Die Kommission beantragt, die Initiative abzuschreiben, da ihre Anliegen in der bundesrätlichen Vorlage berücksichtigt wurden. Der Initiant ist mit der Abschreibung der Initiative einverstanden. M. Huber présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
1.
Traitement La commission chargée de l'examen de cette initiative l'avait examinée le 25 janvier 1990 et avait recommandé à l'unanimité au conseil d'y donner suite, ce qu'il fit le 12 mars 1990, par 34 voix à l'unanimité. A la même époque, soit le 23 mars 1990, le Conseil national avait décidé de donner suite à une initiative Spoerry (89.232n) identique. Le 19 mars 1990, la commission du Conseil des Etats décidait, vu l'état d'avancement des travaux de l'administration à ce sujet, de charger le Conseil fédéral de présenter un projet sur la question, décision à laquelle la commission du Conseil national se joignit par la suite.
2.
Projet du Conseil fédéral Le Conseil fédéral a, dans son Message concernant l'encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle (92.066n), largement tenu compte des exigences formulées par l'auteur de l'initiative. Conformément à l'article 21 quinquies alinéa 2 LREC, «il appartient (dans une phase ultérieure) au conseil de se prononcer sur le classement de l'objet». Notre commission propose donc que soit classée la présente initiative puisque le Conseil fédéral a tenu compte des desiderata de l'auteur dans le projet d'acte législatif qu'il a remis aux Chambres. Ledit auteur est d'accord avec notre proposition.
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10. Juni 1993 451 Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen Antrag der Kommission Abschreiben der Initiative Proposition de la commission Classer l'initiative Schule, Berichterstatter: Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat dieses Geschäft am Rande der Beratung des vorherigen Geschäftes behandelt Der Bundesrat ist der Aufforderung der parlamentarische Initiative nachgekommen. Er hat ihr in der jetzt behandelten Botschaft Rechnung getragen. Gemäss Geschäftsverkehrsgesetz Artikel 21 quinquies hat der Rat über die Abschreibung einer parlamentarischen Initiative zu befinden, wenn er ihr bereits Folge gegeben hat. Die Kommission hat Ihnen schriftlich Bericht erstattet und beantragt, die Initiative abzuschreiben, da ihre Anliegen in der bundesrätlichen Vorlage berücksichtigt wurden. Der Initiant ist mit der Abschreibung der Initiative einverstanden. Abgeschrieben - Classé #ST# 92.031 Verminderung der Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen Prévention des problèmes liés au tabac et a l'alcool. Initiatives populaires Differenzen - Divergences Siehe Seite 19 hiervor - Voir page 19 ci-devant Beschluss des Natipnalrates vom 2. Juni 1993 Décision du Conseil national du 2 juin 1993 A. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Verminderung der Alkoholprobleme» A. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la prévention des problèmes liés à l'alcool» Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté B. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Verminderung der Tabakprobleme» B. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la prévention des problèmes liés au tabac» Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Huber, Berichterstatter: Man kann über diesen Punkt der Traktandenliste den Titel schreiben: «Meister, die Arbeit ist getan, wir müssen sie sofort wieder reparieren.» In der Tat sind wir hier der Bundeskanzlei gutmütig gefolgt, die uns die entsprechenden Unterlagen zum Entscheid vorgelegt hat, in denen sie sowohl die Initiative «zur Verminderung der Alkoholprobleme» wie auch jene «zur Verminderung der Tabakprobleme» in einem Erlass zusammengefügt hat. Nach Abschluss der Beratungen hat die Bundeskanzlei noch einmal ein Auge auf die Vorlage geworfen und herausgefunden, dass ganz zu Beginn im Prinzip ein konstruktiver oder ein destruktiver Fehler-je nachdem - passiert ist. Man muss davon ausgehen, dass es sich um zwei getrennte Volksinitiativen handelt, die je für sich die verfassungsmässig verlangten Unterschriftenzahlen erreicht haben. Die Volksinitiative «zur Verminderung der Tabakprobleme» erzielte 115 210 gültige Unterschriften, die Volksinitiative «zur Verminderung der Alkoholprobleme» dagegen nur 110 648 gültige Unterschriften. Nun kommt Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung ins Spiel. Die Trennung der Volksinitiativen ist auch geboten, damit der Grundsatz der Einheit der Materie eingehalten werden kann: «Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere verschiedene Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat jede derselben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu bilden.» Der Grundsatz der Einheit der Materie schützt die korrekte Bildung des Volkswillens in der Volksabstimmung. Die Stimmberechtigten sollen nicht gezwungen werden, mit einer einzigen Stimme Anliegen ohne inneren Sachzusammenhang zuzustimmen. Nun ist es auch so, dass der Bundesrat als Vollzugsbehörde nicht befugt ist, einen von den eidgenössischen Räten gefassten Bundesbeschluss über die Volksabstimmung aufzuteilen. Würden mithin die eidgenössischen Räte die beiden Volksinitiativen in einem einzigen Bundesbeschluss verabschieden, so würde in der Volksabstimmung das Gebot der Einheit der Materie verletzt, oder das Abstimmungsergebnis könnte nicht zuverlässig die freie und unverfälschte Willenskundgebung der Stimmberechtigten wiedergeben. Das ist auch die Forderung der konstanten und unbestrittenen Praxis von Bundesgericht und Bundesrat. In den seltenen Fällen, in denen der Bundesrat dem Parlament aus Effizienzgründen, inhaltlich durchaus korrekt, zu jeweils mehreren Volksinitiativen eine einzige Botschaft vorlegte - ich erwähne als Beispiele die Kleeblatt-, die Moratoriums-, die Ausstiegs- und die Landwirtschafts-initiativen -, wurde für jede Volksinitiative zutreffend ein eigener Bundesbeschluss vorgelegt. Das war der Bundeskanzlei zum Zeitpunkt der Behandlung im Ständerat noch nicht klar; sie ist nicht auf diesen Tatbestand gestossen. Dann ist Zeit ins Land gegangen, und der Nationalrat hat sich mit diesem Geschäft befasst. Dann hat die Bundeskanzlei den Nationalrat auf die Trennung der beiden Beschlüsse aufmerksam gemacht, und dieser hat sie daher auch vorgenommen. Es liegt Ihnen jetzt eine Fahne vor, die diesem Tatbestand Rechnung trägt. Ihre Kommission hat die Situation überprüft und ist zum Schluss gekommen, der vom Nationalrat beschlossenen Trennung in zwei Vorlagen zuzustimmen. Ich empfehle Ihnen namens der einstimmigen Kommission, Ihrerseits in diesem Sinne zu entscheiden. Angenommen - Adopté Schluss der Sitzung um 10.15 Uhr La séance est levée à 10 h 15 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Kündig) Neukonzeption der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Initiative parlementaire (Kündig) Accès a la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.235 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 10.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 450-451 Page Pagina Ref. No 20 023 055 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
10. Juni 1993 451 Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen Antrag der Kommission Abschreiben der Initiative Proposition de la commission Classer l'initiative Schule, Berichterstatter: Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat dieses Geschäft am Rande der Beratung des vorherigen Geschäftes behandelt Der Bundesrat ist der Aufforderung der parlamentarische Initiative nachgekommen. Er hat ihr in der jetzt behandelten Botschaft Rechnung getragen. Gemäss Geschäftsverkehrsgesetz Artikel 21 quinquies hat der Rat über die Abschreibung einer parlamentarischen Initiative zu befinden, wenn er ihr bereits Folge gegeben hat. Die Kommission hat Ihnen schriftlich Bericht erstattet und beantragt, die Initiative abzuschreiben, da ihre Anliegen in der bundesrätlichen Vorlage berücksichtigt wurden. Der Initiant ist mit der Abschreibung der Initiative einverstanden. Abgeschrieben - Classé #ST# 92.031 Verminderung der Tabak- und Alkoholprobleme. Volksinitiativen Prévention des problèmes liés au tabac et a l'alcool. Initiatives populaires Differenzen - Divergences Siehe Seite 19 hiervor - Voir page 19 ci-devant Beschluss des Natipnalrates vom 2. Juni 1993 Décision du Conseil national du 2 juin 1993 A. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Verminderung der Alkoholprobleme» A. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la prévention des problèmes liés à l'alcool» Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen -Adopté B. Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zur Verminderung der Tabakprobleme» B. Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la prévention des problèmes liés au tabac» Titel und Ingress, Art. 1,2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, art. 1,2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Huber, Berichterstatter: Man kann über diesen Punkt der Traktandenliste den Titel schreiben: «Meister, die Arbeit ist getan, wir müssen sie sofort wieder reparieren.» In der Tat sind wir hier der Bundeskanzlei gutmütig gefolgt, die uns die entsprechenden Unterlagen zum Entscheid vorgelegt hat, in denen sie sowohl die Initiative «zur Verminderung der Alkoholprobleme» wie auch jene «zur Verminderung der Tabakprobleme» in einem Erlass zusammengefügt hat. Nach Abschluss der Beratungen hat die Bundeskanzlei noch einmal ein Auge auf die Vorlage geworfen und herausgefunden, dass ganz zu Beginn im Prinzip ein konstruktiver oder ein destruktiver Fehler-je nachdem - passiert ist. Man muss davon ausgehen, dass es sich um zwei getrennte Volksinitiativen handelt, die je für sich die verfassungsmässig verlangten Unterschriftenzahlen erreicht haben. Die Volksinitiative «zur Verminderung der Tabakprobleme» erzielte 115 210 gültige Unterschriften, die Volksinitiative «zur Verminderung der Alkoholprobleme» dagegen nur 110 648 gültige Unterschriften. Nun kommt Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung ins Spiel. Die Trennung der Volksinitiativen ist auch geboten, damit der Grundsatz der Einheit der Materie eingehalten werden kann: «Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere verschiedene Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat jede derselben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu bilden.» Der Grundsatz der Einheit der Materie schützt die korrekte Bildung des Volkswillens in der Volksabstimmung. Die Stimmberechtigten sollen nicht gezwungen werden, mit einer einzigen Stimme Anliegen ohne inneren Sachzusammenhang zuzustimmen. Nun ist es auch so, dass der Bundesrat als Vollzugsbehörde nicht befugt ist, einen von den eidgenössischen Räten gefassten Bundesbeschluss über die Volksabstimmung aufzuteilen. Würden mithin die eidgenössischen Räte die beiden Volksinitiativen in einem einzigen Bundesbeschluss verabschieden, so würde in der Volksabstimmung das Gebot der Einheit der Materie verletzt, oder das Abstimmungsergebnis könnte nicht zuverlässig die freie und unverfälschte Willenskundgebung der Stimmberechtigten wiedergeben. Das ist auch die Forderung der konstanten und unbestrittenen Praxis von Bundesgericht und Bundesrat. In den seltenen Fällen, in denen der Bundesrat dem Parlament aus Effizienzgründen, inhaltlich durchaus korrekt, zu jeweils mehreren Volksinitiativen eine einzige Botschaft vorlegte - ich erwähne als Beispiele die Kleeblatt-, die Moratoriums-, die Ausstiegs- und die Landwirtschafts-initiativen -, wurde für jede Volksinitiative zutreffend ein eigener Bundesbeschluss vorgelegt. Das war der Bundeskanzlei zum Zeitpunkt der Behandlung im Ständerat noch nicht klar; sie ist nicht auf diesen Tatbestand gestossen. Dann ist Zeit ins Land gegangen, und der Nationalrat hat sich mit diesem Geschäft befasst. Dann hat die Bundeskanzlei den Nationalrat auf die Trennung der beiden Beschlüsse aufmerksam gemacht, und dieser hat sie daher auch vorgenommen. Es liegt Ihnen jetzt eine Fahne vor, die diesem Tatbestand Rechnung trägt. Ihre Kommission hat die Situation überprüft und ist zum Schluss gekommen, der vom Nationalrat beschlossenen Trennung in zwei Vorlagen zuzustimmen. Ich empfehle Ihnen namens der einstimmigen Kommission, Ihrerseits in diesem Sinne zu entscheiden. Angenommen - Adopté Schluss der Sitzung um 10.15 Uhr La séance est levée à 10 h 15 -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Kündig) Neukonzeption der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Initiative parlementaire (Kündig) Accès a la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 08 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.235 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 10.06.1993 - 08:00 Date Data Seite 450-451 Page Pagina Ref. No 20 023 055 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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