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Verwaltungsbehörden 18.06.1990 89.344
18. Juni 1990Deutsch10 min
Source admin.ch
Postulat Ott 1072 N 18 juin 1990 Compte tenu des informations recueillies après la réponse à mon interpellation, ne pensez-vous pas qu'il y a aujourd'hui des motifs vraiment valables pour revoir votre position et mieux tenir compte de la situation, de manière à éviter le renvoi dans leur pays de personnes venues en Suisse pour échapper à de réelles persécutions qui risquent de mettre en danger leur vie? En conclusion, je fais appel à vous pour que cette situation particulière concernant cette minorité, notamment les demandeurs d'asile de celle-ci qui sont venus en Suisse, soit considérée avec plus d'attention que celle qui ressort de la réponse que vous avez donnée à mon interpellation il y a plus d'une année. Bundespräsident Koller: In Ergänzung zu unserer schriftlichen Antwort - zugegeben, sie ist schon relativ alt, vom Herbst 1988 - darf ich vielleicht doch festhalten: Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass es keinen ausreichenden Grund gibt, für kurdische Asylbewerber einen generellen Ausschaffungsstopp zu verfügen, und zwar aus folgenden Gründen: Es kann keinesfalls von einer systematischen, schwerwiegenden Verfolgung aller in der Türkei lebenden Kurden gesprochen werden. Sie wissen, dass in der Türkei - je nach Schätzung - zwischen 4 und 12 Millionen Menschen kurdischer Abstammung leben. Es gibt sogar - das hat auch mein Besuch in der Türkei gezeigt - Kurden, die Ministerposten in der Regierung innehaben. All das zeigt klar, dass man nicht von einer systematischen Verfolgung der Kurden in der Türkei sprechen kann. Die regionale Herkunft eines türkischen Asylgesuchstellers ist daher für uns ein wichtiges Indiz bei der Einzelfallprüfung. Für sich allein kann diese jedoch kein ausreichendes Kriterium für die Gewährung oder Verweigerung von Asyl sein. Aus den mehrheitlich kurdisch besiedelten Gebieten stammen übrigens auch viele türkische Gastarbeiter, die regelmässig wieder dorthin zurückkehren. Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat daher der Meinung, dass für ein generelles Moratorium keinerlei Platz ist. Es wäre wirklich unverhältnismässig. Wir wären meines Wissens auf der ganzen Welt das einzige Land, das ein solches generelles Moratorium für kurdische Asylgesuchsteller verfügen würde. Wir wissen natürlich, dass die Situation in den östlichen Provinzen der Türkei, welche dem Sondergouverneur unterstellt sind, besonders schwierig ist. Die Zivilbevölkerung dieser Gebiete wird zunehmend durch Auseinandersetzungen zwischen separatistischer Guerilla und türkischen Sicherheitskräften in Mitleidenschaft gezogen. Bisher bildeten aber Personen, die direkt aus diesem Gebiet in die Schweiz geflüchtet sind, eine kleine Minderzahl unter der Masse türkischer Asylbewerber. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Delegierten sind denn auch gehalten, Gesuche dieser Kategorie aus diesen Provinzen besonders sorgfältig zu prüfen. Bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung, so wird im Zweifel Asyl gewährt. Im übrigen darf ich noch in bezug auf die Kurden aus dem Irak darauf hinweisen, dass unter der Leitung des Hochkommissars für Flüchtlinge jetzt an der türkischen Grenze ganze Dörfer eingerichtet werden, um diese Kurden aus dem Irak aufzunehmen. Aus all diesen Gründen möchte der Bundesrat unbedingt bei der sorgfältigen Einzelfallprüfung auch bei kurdischen Asylgesuchstellern bleiben. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt. #ST# 89.344 Postulat Ott Einbeziehung des UNHCR in die Asylpolitik HCNUR et politique suisse d'asile Siehe Jahrgang 1989, Seite 1151 - Voir année 1989, page 1151 Diskussion - Discussion S teff en: Seinerzeit habe ich dieses Postulat beim Schnellverfahren bekämpft und konsequenterweise den Einbezug des Uno-Hochkommissariats für Flüchtlinge in unser Asylverfahren im vorgängigen Geschäft (Asylverfahren, Aenderung) bei Behandlung von Artikel 13d Absatz 3 abgelehnt. Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass mit einer Unterorganisation der Uno wohl zusammengearbeitet werden kann und soll, dass aber eine direkte Einflussnahme des Uno-Hochkommissariats auf das schweizerische Asylverfahren nicht statthaft ist. Herr Kollege Ott begründet seinen Vorstoss mit der Feststellung, eine beträchtliche Anzahl von Ländern würde das Hochkommissariat für Flüchtlinge in den Prozess der Asylentscheidungen auf der Stufe der Rekursentscheide einbeziehen. Ich möchte diese Feststellung nicht bezweifeln. Allerdings gibt es da einen kleinen Unterschied. Jene Länder sind Mitglieder der Uno, einer internationalen Organisation, der die Schweiz nach dem deutlichen Willen des Volks nicht beigetreten ist. Ich halte auch meine bereits geäusserten Zweifel aufrecht, dass der Einbezug des Uno-Hochkomrnissariats ins Asylverfahren mit der Souveränität unseres Staates unter keinem Titel zu vereinbaren ist. Schliesslich wiederhole ich meinen Hinweis auf die Vernehmlassungsantwort des Kantons Zürich zum Bundesbeschluss Asylverfahren, Aenderung. Dort wendet er sich strikte gegen den Beizug des Hochkommissariats im Verfahren, indem er auf die unklare verfahrensrechtliche Stellung hinweist. Ich schliesse mit einigen allgemeinen Bemerkungen zu einem Trend in der Gesetzgebungsarbeit, der mir zu denken gibt: Wir haben uns daran gewöhnt, unsere staatliche Souveränität immer wieder selber zu relativieren und einzuschränken und unsere parlamentarische Pflicht, die übertragene Macht und Verantwortung immer mehr mit Aussenstehenden zu teilen. Schliesslich wird der Einfluss gewisser Massenmedien vor, während und nach Gesetzgebungsantworten oft so gross, dass viele Gewählte mehr auf diese blicken und hören als auf die Wünsche und Anliegen des Volkes und ihrer Wähler. Finden wir zurück zu der uns übertragenen Verantwortung und dulden wir die Beschränkung unserer Souveränität durch Einbezug einer Uno-Unterorganisation in unser Asylverfahren nicht! Es ist mir klar, dass im dringlichen Bundesbeschluss die Mitwirkung des Uno-Hochkommissariats im Verfahren beschränkt Eingang gefunden hat. Dennoch empfehle ich Ablehnung des Postulats Ott. Wir werden später aufgrund der gemachten Erfahrungen Aenderungen cles Asylgesetzes auf dem ordentlichen Gesetzgebungswege vollziehen. Wer weiss, vielleicht haben dannzumal die konkreten Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit dem Uno-Hochkommissariat bewirkt, dass man auf ein weiteres Mitwirken dieser Organisation im Verfahren gerne verzichtet. Ich bitte Sie, das Postulat Ott abzulehnen. Ott: Ein Postulat lädt den Bundesrat ein, etwas zu prüfen. Der Bundesrat ist in diesem Fall bereit, eine Prüfung vorzunehmen. Die Bekämpfung des Postulates läuft darauf hinaus, dass dem Bundesrat untersagt werden soll, etwas zu prüfen, was er prüfen möchte.
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18. Juni 1990 N 1073 Postulat Gros Der Uno-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) betreut weltweit über 14 Millionen Flüchtlinge. Es ist nicht vorzustellen, wieviel schlimmer das Flüchtlingselend auf unserer Welt heute wäre, als es ohnehin schon ist, wenn es diese internationale Hilfs- und Koordinationsstelle nicht gäbe. Begreiflicherweise hat sich durch diese ausgedehnte Tätigkeit beim Amt des UNHCR ein grosses Erfahrungswissen angesammelt. Und begreiflicherweise ist es die Mehrzahl der Nationen, die sich dieses Erfahrungswissen des Hochkommissars und seine neutrale Stellung zunutze machen, indem sie das Amt des UNHCR in der einen oder anderen Weise in ihre Asylverfahren einbeziehen. Das geschieht in manchen Ländern so, dass der Vertreter des UNHCR direkt Einsitz nimmt in die Rekurskommissionen, entweder mit Stimme oder mit beratender Stimme. Es geschieht in anderen Ländern so, dass er in flüchtlingspolitischen Angelegenheiten mehr konsultativ mitwirkt. Es gibt dafür keinen Standard. Ich glaube, Herr Steffen hat die Sache etwas zu eng gesehen, indem er meint, das Postulat ziele darauf, den UNHCR in jedem Fall in die Rekursverfahren einzubeziehen. Das bestimmt das betreffende Land. Der Bundesrat wird durch das Postulat aufgefordert, auch in der Schweiz den UNHCR einzubeziehen, und er ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Im Grunde ist das Postulat wenigstens teilweise schon erfüllt Herr Steffen hat ja schon darauf hingewiesen -, indem nach Antrag des Bundesrates und der Kommission an zwei Punkten der Asylgesetzrevision festgelegt wird, dass der UNHCR beim Verfahren am Flughafen und bei der Bestimmung derjenigen Länder, wo ein Refoulement nicht ratsam oder nicht möglich ist, zu konsultieren sei. Es sind zwei Paragraphen. Entsprechende Gegenanträge von Herrn Steffen, die das schon während der Debatte verhindern wollten, wurden von unserem Rate abgelehnt. Für die Zukunft könnten noch andere Probleme auftauchen, wo eine internationale Koordination nötig ist und wo sich eine Zusammenarbeit mit dem UNHCR als nützlich erweisen könnte. Wir alle wissen ja im Grunde genau, dass das Asylproblem, das Flüchtlingsproblem, nur durch internationale Koordination überhaupt gelöst werden kann. Darum bitte ich Sie, auch jetzt den Antrag Steffen abzulehnen und gemäss dem Antrag des Bundesrates mein Postulat zu überweisen. Dass wir nicht Vollmitglieder der Uno sind, ändert nichts an der Sache. Wir arbeiten praktisch mit allen SpezialOrganisationen der Uno zusammen. Die Schweiz hat schon immer mit dem Uno-Hochkommissar für Flüchtlinge zusammengearbeitet, wie das der guten humanitären Tradition unseres Landes entspricht. Bundespräsident Koller: Wie Sie wissen, ist die geltende Rechtslage so, dass der Uno-Hochkommissar im Anerkennungsverfahren grundsätzlich keine Mitentscheidungsrechte hat. Wie es die Genfer Konvention selber vorsieht, obliegt es grundsätzlich den Unterzeichnerstaaten, diese Konvention anzuwenden. Trotzdem scheint es uns in gewissen Fällen doch vorteilhaft, wenn wir angesichts der weltweiten Migration und, Sie haben es gehört, der weltweiten Flüchtlingsprobleme - der Uno-Hochkommissar betreut etwa 14 Millionen Flüchtlinge - eine möglichst intensive Zusammenarbeit mit ihm pflegen. Deshalb haben wir-Herr Steffen hat das selber auch festgehalten - im neuen Asylverfahren in zwei Artikeln solche selektiv ausgewählte Formen der Zusammenarbeit vorgesehen. Erstens im Falle der Asylgesuchstellung auf den Flughäfen, wo es wichtig ist, dass man die Asylgesuchsteller, wenn es klar ist, dass sie keine Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind, sofort wieder in ihr Herkunftsland oder in ein Drittland wegweisen kann. Der zweite Fall betrifft Artikel 14 Absatz 5 Anag, wo bei der vorläufigen Aufnahme von sogenannten Gruppen von Gewaltflüchtlingen auch der Uno-Hochkommissar konsultiert wird. Das ist einfach sehr zweckmässig, weil der Uno-Hochkommissar natürlich die besten Kenntnisse über die Zustände in den Herkunftsländern dieser Flüchtlinge hat. Ich habe mir noch überlegt, wir könnten das Postulat als bereits erfüllt abschreiben, wenn wir jetzt vom neuen AVB ausgehen, aber wir möchten diesen Dialog mit dem Uno-Hochkommissar auch künftig pflegen, ohne in der Grundordnung irgendeinen Systemwechsel vorzunehmen; wir möchten uns diese Möglichkeit zu selektiverer, intensiverer Zusammenarbeitausdrücklich vorbehalten. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, das Postulat zu überweisen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates 43 Stimmen Dagegen 7 Stimmen #ST# 89.453 Motion Fischer-Seengen Beschäftigung von Asylbewerbern Occupation des demandeurs d'asile Siehe Jahrgang 1989, Seile 1708 - Voir année 1989, page 1708 Diskussion - Discussion Fischer-Seengen: Unser Rat hat im Zusammenhang mit dem Bundesbeschluss über das Asylverfahren auch eingehend über die Problematik der Beschäftigung von Asylbewerbern diskutiert und sich für eine Lösung entschieden. Diese Lösung entspricht teilweise meinen Vorstellungen. Es ist nicht sinnvoll, dass wir nochmals das gleiche Stroh dreschen. Deshalb ziehe ich meine Motion zurück. Zurückgezogen - Retiré #ST# 90.305 Postulat Gros Asylpolitik. Massnahmen Politique d'asile. Mesures à prendre Wortlaut des Postulates vom 5. Februar 1990 Der Zustrom von Asylbewerbern wächst weiterhin besorgniserregend an. Dies schafft besonders heikle Probleme für die Kantone, deren Aufnahmeeinrichtungen überlastet sind, verursacht das Wiedererwachen xenophober Bewegungen und gefährdet schliesslich die traditionelle Aufnahmebereitschaft unseres Landes. Aus diesen Gründen wird der Bundesrat eingeladen, schnell neue Lösungen in folgenden Richtungen zu untersuchen: Kurzfristig:
Erwägungen
1.
Die Möglichkeit zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Erstasylländern im Rahmen der Kontingente auszuweiten, gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Asylgesetzes (vergleiche auch den Beschluss des Bundesrates vom 13. Februar 1989).
2.
Einen grösseren Teil unserer Untersuchungskompetenzen dem HCR zu überlassen, das den Auftrag hat, in den Erstempfangsstaaten das Anerkennungsverfahren für den Flüchtlingsstatus nach den Kriterien der Konvention von Genf durchzuführen.
3.
Die Einwanderung von Asylsuchenden zu bremsen, insbesondere durch eine noch aktivere Aussenpolitik der
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Ott Einbeziehung des UNHCR in die Asylpolitik Postulat Ott HCNUR et politique suisse d'asile In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.344 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1990 - 14:30 Date Data Seite 1072-1073 Page Pagina Ref. No 20 018 679 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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