89-354
Verwaltungsbehörden 15.12.1989 89.354
15. Dezember 1989Deutsch14 min
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15. Dezember 1989 2235 Motion Brügger #ST# 89.354 Motion Brügger Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet Participation aux frais des détenteurs de bétail des régions de montagne Wortlaut der Motion vom 2. März 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, die Auszahlungskriterien für die Kosten beitrage an Viehhalter im Berggebiet so anzusetzen, dass vorwiegend die kleinen und mittleren Landwirtschaftsbetriebe in den Genuss dieser Unterstützung durch den Bund gelangen. Das Kriterium der anzurechnenden Grossvieheinheiten (GVE) sollte so festgelegt werden, dass ab einer gewissen Grenze degressive Beiträge ausbezahlt werden können, und dies bis zu einer nächsten Grenze, ab welcher die Beiträge vollständig entfallen. Die Auszahlung könnte nach folgenden Bedingungen erfolgen: - bis zu 25 GVE 100 Prozent des Grundbeitrages für die ersten
Erwägungen
15.
GVE Der heute gültige Grundsatz, wonach nur die ersten 15 GVE berechnet werden, soll bestehen bleiben. - für 26-30 GVE 75 Prozent des Grundbeitrages - für 31 -35 GVE 50 Prozent des Grundbeitrages - für 36-45 GVE degressive Skala pro GVE 5 Prozent weniger. Natürlich sind weitere Varianten möglich, denen wir uns auch anschliessen könnten, vorausgesetzt, dass grundsätzlich 100 Prozent des Grundbeitrages nur bis zu 25 GVE ausbezahlt werden und dass ab 45 GVE die Kostenbeiträge vollständig entfallen. Texte de la motion du 2 mars 1989 Le Conseil fédéral est chargé de définir les critères pour le paiement des contributions aux frais des détenteurs de bétail dans les régions de montagne de telle sorte que ce soient avant tout les petites et moyennes exploitations paysannes qui en bénéficient. Le critère des unités de gros bétail (UGB) donnant droit à la contribution devrait être établi de telle sorte qu'il y ait une première limite, jusqu'à laquelle les contributions sont payées dans leur totalité, et une deuxième limite, jusqu'à laquelle les contributions seraient dégressives. Au-delà de cette limite, les détenteurs de bétail n'auraient plus droit à aucune contribution. Le barème selon lequel s'effectueraient les paiements pourrait être le suivant: -jusqu'à 25 UGB 100 pour cent de la contribution de base pour les 15 premières UGB Le principe appliqué à l'heure actuelle selon lequel seules les
15 premières UGB sont prises en compte doit être maintenu. - de 26 à 30 UGB, 75 pour cent de la contribution de base - de 31 à 35 UGB, 50 pour cent de la contribution de base - de 36 à 45 UGB, 5 pour cent en moins par UGB supplémentaire. Il existe bien entendu d'autres possibilités d'échelonner les contributions. Ce qui nous paraît essentiel, c'est que la contribution de base ne soit payée dans sa totalité qu'aux détenteurs ayant 25 UGB au plus et que toute contribution soit supprimée pour les détenteurs ayant plus de 45 UGB. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Ursula, Bircher, Bodenmann, Borei, Carobbio, Danuser, Fankhauser, Fehr, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Leuenberger-Solothurn, Mauch Ursula, Oft, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Ulrich, Zbinden Hans, Ziegler, Züger (24) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Berglandwirtschaft erfüllt in verschiedener Hinsicht gemeinwirtschaftliche Aufträge. So soll sie mithelfen, zu Zeiten gestörter Zufuhr den Lebensmittelbedarf der Bevölkerung zu decken; aber auch in bezug auf den Erhalt intakter Landschaftsbilder wird der Berglandwirtschaft immer mehr Bedeutung zugemessen. Ohne Zweifel hat sich in den letzten Jahren der Tourismus in diesen Gebieten als zusätzliche Erwerbsmöglichkeit sehr stark entwickelt. Der Tourismus kann im Berggebiet jedoch nur weiter bestehen und sich eventuell weiter entwickeln, wenn die kostbaren Güter der Natur und die Landschaftsbilder in ihrer Schönheit erhalten bleiben. Kurz und gut: Die Landwirtschaft im Dienste tourismuserhaltender Faktoren. Andererseits bietet der Tourismus den Bauern kleinerer und mittlerer Betriebe, sogenannter Zuerwerbsbetrieben, zusätzliche Verdienstquellen. Eine gegenseitige Abhängigkeit also, die es zu beachten gilt, sollen demografische Siedlungsstrukturen erhalten bleiben. Der Erhalt einer gesunden, eigenständigen Berglandwirtschaft ist demnach ein bedeutungsvolles Anliegen. Ohne Zweifel ist der Bund aufgrund der schmalen Einkommenslage aufgerufen, mit finanziellen Mitteln gezielt einzuwirken. Dabei müssen diese Bundesmittel vermehrt konsequent dort eingesetzt werden, wo sie auch benötigt werden. Das Giesskannen-Prinzip ist gewiss ungeeignet, will man die gewachsenen Betriebsstrukturen im Berggebieterhalten. Die SP-Fraktion hat bei der Beratung der Botschaft des Bundesrates über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet anlässlich der Dezembersession 1988 ihre Zustimmung zu einer Erhöhung des vom Bundesrat vorgeschlagenen Betrages an die Bedingung geknüpft, dass die Auszahlungskriterien geändert werden. Diese Motion ist somit die Konkretisierung unserer damaligen Bedingungen. Grundsätzlich sollen in der Landwirtschaft die zur Verfügung stehenden Bundesmittel vermehrt denjenigen zufallen, die es objektiv auch nötig haben. Das Betriebssterben, das besonders auch im Berggebiet beobachtet wird, ist eine ungesunde Entwicklung. Betriebsschliessungen ziehen notgedrungen Rationalisierungsmassnahmen in der Produktion nach sich, mit welchen vermehrt maschineller Einsatz verbunden ist. Diese Rationalisierungsmassnahmen in der Produktion bewegen sich immer weiter weg vom Grundsatz naturnahen Bauerns, das gerade im Interesse des Tourismus im Berggebiet gefördert werden muss. Mit vermehrter Unterstützung der kleinen und mittleren Betriebe wie auch der sogenannten Zuerwerbsbetriebe soll es möglich sein, diese am Leben zu erhalten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 novembre 1989 Mit den Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (BG von 1974; SR 916.313) sollen die Produktionserschwernisse bzw. erhöhten Produktionskosten der Bergbetriebe bedingt durch die kürzere Vegetationsdauer, den grösseren Arbeitsaufwand, die ungünstigeren topographischen Verhältnisse und Betriebsstrukturen gegenüber den Talbetrieben ausgeglichen werden. An diesem Grundsatz hat sich bis heute nichts geändert. Die Beiträge sind einerseits nach Zonen und andererseits nach Grossvieheinheiten (GVE) abgestuft, wobei für Schafe und Ziegen ein höherer Ansatz gilt. Pro Betrieb werden höchstens für 15 GVE Beiträge gewährt. Zudem wird Viehhaltern, deren steuerbares Einkommen oder Vermögen 50 000 Franken bzw. 500 000 Franken übersteigt, der Beitrag gekürzt oder gänzlich gestrichen. Mit diesen Differenzierungen wird den unterschiedlichen Verhältnissen, der Zielsetzung der Massnahme entsprechend, Rechnung getragen. Nach dem heutigen Auszahlungsmodus nimmt der Beitrag je Betrieb entsprechend den gehaltenen GVE bis auf 15 GVE zu, währenddem der Beitrag je GVE konstant bleibt. Uebersteigt der Viehbestand eines Betriebes die Grenze von 15 GVE, bleibt der Beitrag je Betrieb konstant, nimmt jedoch umgerechnet auf die gehaltene GVE ab. Mit dieser Regelung wird den tatsächlichen Verhältnissen in der Praxis soweit möglich -- 1 of 3 -Motion Ziegler 2236 N 15 décembre 1989 entsprochen, indem die Beiträge den zunehmenden Kosten entsprechend proportional bis 15 GVE ansteigen und ab der
15 premières UGB sont prises en compte doit être maintenu. - de 26 à 30 UGB, 75 pour cent de la contribution de base - de 31 à 35 UGB, 50 pour cent de la contribution de base - de 36 à 45 UGB, 5 pour cent en moins par UGB supplémentaire. Il existe bien entendu d'autres possibilités d'échelonner les contributions. Ce qui nous paraît essentiel, c'est que la contribution de base ne soit payée dans sa totalité qu'aux détenteurs ayant 25 UGB au plus et que toute contribution soit supprimée pour les détenteurs ayant plus de 45 UGB. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Ursula, Bircher, Bodenmann, Borei, Carobbio, Danuser, Fankhauser, Fehr, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Leuenberger-Solothurn, Mauch Ursula, Oft, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Ulrich, Zbinden Hans, Ziegler, Züger (24) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Berglandwirtschaft erfüllt in verschiedener Hinsicht gemeinwirtschaftliche Aufträge. So soll sie mithelfen, zu Zeiten gestörter Zufuhr den Lebensmittelbedarf der Bevölkerung zu decken; aber auch in bezug auf den Erhalt intakter Landschaftsbilder wird der Berglandwirtschaft immer mehr Bedeutung zugemessen. Ohne Zweifel hat sich in den letzten Jahren der Tourismus in diesen Gebieten als zusätzliche Erwerbsmöglichkeit sehr stark entwickelt. Der Tourismus kann im Berggebiet jedoch nur weiter bestehen und sich eventuell weiter entwickeln, wenn die kostbaren Güter der Natur und die Landschaftsbilder in ihrer Schönheit erhalten bleiben. Kurz und gut: Die Landwirtschaft im Dienste tourismuserhaltender Faktoren. Andererseits bietet der Tourismus den Bauern kleinerer und mittlerer Betriebe, sogenannter Zuerwerbsbetrieben, zusätzliche Verdienstquellen. Eine gegenseitige Abhängigkeit also, die es zu beachten gilt, sollen demografische Siedlungsstrukturen erhalten bleiben. Der Erhalt einer gesunden, eigenständigen Berglandwirtschaft ist demnach ein bedeutungsvolles Anliegen. Ohne Zweifel ist der Bund aufgrund der schmalen Einkommenslage aufgerufen, mit finanziellen Mitteln gezielt einzuwirken. Dabei müssen diese Bundesmittel vermehrt konsequent dort eingesetzt werden, wo sie auch benötigt werden. Das Giesskannen-Prinzip ist gewiss ungeeignet, will man die gewachsenen Betriebsstrukturen im Berggebieterhalten. Die SP-Fraktion hat bei der Beratung der Botschaft des Bundesrates über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet anlässlich der Dezembersession 1988 ihre Zustimmung zu einer Erhöhung des vom Bundesrat vorgeschlagenen Betrages an die Bedingung geknüpft, dass die Auszahlungskriterien geändert werden. Diese Motion ist somit die Konkretisierung unserer damaligen Bedingungen. Grundsätzlich sollen in der Landwirtschaft die zur Verfügung stehenden Bundesmittel vermehrt denjenigen zufallen, die es objektiv auch nötig haben. Das Betriebssterben, das besonders auch im Berggebiet beobachtet wird, ist eine ungesunde Entwicklung. Betriebsschliessungen ziehen notgedrungen Rationalisierungsmassnahmen in der Produktion nach sich, mit welchen vermehrt maschineller Einsatz verbunden ist. Diese Rationalisierungsmassnahmen in der Produktion bewegen sich immer weiter weg vom Grundsatz naturnahen Bauerns, das gerade im Interesse des Tourismus im Berggebiet gefördert werden muss. Mit vermehrter Unterstützung der kleinen und mittleren Betriebe wie auch der sogenannten Zuerwerbsbetriebe soll es möglich sein, diese am Leben zu erhalten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 novembre 1989 Mit den Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (BG von 1974; SR 916.313) sollen die Produktionserschwernisse bzw. erhöhten Produktionskosten der Bergbetriebe bedingt durch die kürzere Vegetationsdauer, den grösseren Arbeitsaufwand, die ungünstigeren topographischen Verhältnisse und Betriebsstrukturen gegenüber den Talbetrieben ausgeglichen werden. An diesem Grundsatz hat sich bis heute nichts geändert. Die Beiträge sind einerseits nach Zonen und andererseits nach Grossvieheinheiten (GVE) abgestuft, wobei für Schafe und Ziegen ein höherer Ansatz gilt. Pro Betrieb werden höchstens für 15 GVE Beiträge gewährt. Zudem wird Viehhaltern, deren steuerbares Einkommen oder Vermögen 50 000 Franken bzw. 500 000 Franken übersteigt, der Beitrag gekürzt oder gänzlich gestrichen. Mit diesen Differenzierungen wird den unterschiedlichen Verhältnissen, der Zielsetzung der Massnahme entsprechend, Rechnung getragen. Nach dem heutigen Auszahlungsmodus nimmt der Beitrag je Betrieb entsprechend den gehaltenen GVE bis auf 15 GVE zu, währenddem der Beitrag je GVE konstant bleibt. Uebersteigt der Viehbestand eines Betriebes die Grenze von 15 GVE, bleibt der Beitrag je Betrieb konstant, nimmt jedoch umgerechnet auf die gehaltene GVE ab. Mit dieser Regelung wird den tatsächlichen Verhältnissen in der Praxis soweit möglich -- 1 of 3 -Motion Ziegler 2236 N 15 décembre 1989 entsprochen, indem die Beiträge den zunehmenden Kosten entsprechend proportional bis 15 GVE ansteigen und ab der
16. GVE den abnehmenden Produktionskosten abnehmende Beiträge je gehaltene GVE gegenüberstehen. Der gleichbleibende Gesamtbeitrag pro Betrieb trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der grössere Betrieb im Berggebiet im Vergleich zum Talbetrieb Produktionserschwernisse und damit erhöhte Produktionskosten aufweist. Die geltende Beitragsgestaltung beinhaltet somit bereits eine erhebliche Differenzierung zugunsten der kleineren Betriebe. Kleinflächige Betriebe profitieren erwiesenermassen in fast gleichem Ausmass wie grossflächige. Eine weitergehende Differenzierung würde den im agrarpolitischen Leitbild enthaltenen, förderungswürdigen bäuerlichen Familienvollerwerbsbetrieb beeinträchtigen. Die in der Motion aufgeführten Betriebsgrössenklassen in GVE sind so angesetzt, dass sie gerade die längerfristig lebensfähigen Familienbetriebe (Vater/ Sohn) einschränken oder ausschliessen. Betroffen von der Beitragsreduktion bzw. Degression wären rund 8000 Betriebe, wovon ungefähr 1000 keinen Beitrag mehr erhielten. Dies würde bei den Betroffenen zu finanziellen Engpässen führen und viele Familienbetriebe in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Die Schwächung von grösseren Betrieben zugunsten von kleineren, die mehrheitlich ein Nebeneinkommen aufweisen, stellt keine sinnvolle Lösung dar. Solange das Einkommensmanko von grösseren Betrieben im Berggebiet ebenfalls erheblich ist, sollte an den heutigen Bemessungskriterien festgehalten werden, zumal sich die aus den Missbrauchsgedanken heraus eingebrachte Einkommens- und Vermögensgrenze aufgrund ihres relativ tiefen Niveaus zusehends einschränkend auswirkt und die im Jahr 1988 eingeführten Tierhalterbeiträge, die lediglich kleinen und mittelgrossen Betrieben gewährt werden, ebenfalls zu einer zusätzlichen Differenzierung zugunsten der Kleinen führten. Zudem wäre die Einund Durchführung der Massnahme mit degressiv ausgestalteten Beiträgen bei den Kantonen mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden und die Gefahr einer allzu starken Einkommensnivellierung und einer verstärkten Förderung suboptimaler Betriebsstrukturen vorhanden. Die Erfahrungen in der letzten Zeit lassen darauf schliessen, dass die Grenze von 15 GVE eher zu tief angesetzt ist. Vor allem Vollerwerbsbetriebe (Vater/Sohn) mit erhöhten Kosten (zwei Familien) werden durch diese Grenze benachteiligt. Eine Heraufsetzung auf 20 oder 25 GVE wäre daher angezeigt. Als Nachteil spricht aber eine mögliche Produktionsanheizung und der bei gleichbleibendem Gesamtaufwand zu reduzierende Grundbeitrag (je GVE) dagegen. Nationalrat Bühler hat zur Entschärfung dieses Problems am 28. September 1988 ein Postulat (P 88.724) eingereicht, worin er verlangt, einen Familienbeitrag für den Abtreter (bis zum Erreichen des AHV-Alters) zu schaffen. Dieser Vorstoss wurde vom Bundesrat am 14. November 1988 gutgeheissen und vom Parlament am 16. Dezember 1988 überwiesen. Die Problematik steht im Zusammenhang mit Direktzahlungen und wird daher voraussichtlich im Bericht Direktzahlungen behandelt. Inwieweit die Ueberlegungen der Expertenkommission Direktzahlungen zur Ueberprüfung oder gar Aenderung der Beitragskriterien von bestehenden Massnahmen führen werden, steht noch nicht fest. Die Arbeiten mit entsprechenden Lösungsvorschlägen sind noch nicht abgeschlosssen. Der Bundesrat ist deshalb trotz Vorbehalten bereit, den Vorstoss entgegenzunehmen und im Rahmen der Direktzahlungen zu überprüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.619 Motion Ziegler Lärmbelästigungen durch den Flughafen Genf-Cointrin Nuisances et bruit à l'aéroport Genève-Cointrin Wortlaut der Motion vom 27. September 1989 Der Luftverkehr in Genf-Cointrin hat sprunghaft zugenommen, zwischen Juli 1988 und Juli 1989 um 7,7 Prozent. Gleichzeitig hat auch die Lärmbelästigung zugenommen, die für Hunderttausende von Anwohnern bald einmal unerträglich wird. Nun ist aber die Klassifizierung der Flugzeugtypen für die Erhebung der Lärmgebühr absurd. In der gebührenfreien Klasse V ist zum Beispiel die Boeing 747 zu finden, die mehr Lärm erzeugt als die Flugzeuge der Klasse III (die gebührenpflichtig ist, weil die Luftfahrzeuge dieser Klasse als sehr lärmig eingestuft werden!). Der Bundesrat wird gebeten, das System der Erhebung der Lärmgebühren grundlegend neu zu gestalten und für lärmige Flugzeuge Gebühren mit tatsächlich abschreckender Wirkung zu erheben. Texfe de la motion du 27 septembre 1989 Le mouvement aérien à Genève-Cointrin augmente d'une façon spectaculaire: 7,7 pour cent entre juillet 1988 et juillet 1989.
Avec lui augmentent le bruit et les nuisances qui, pour les centaines de milliers de riverains, deviennent rapidemment intolérables. Or, la classification des types d'avions producteurs de bruit utilisée pour la perception de la taxe est absurde. Dans la classe V - exemptée de taxe - on trouve par exemple les Boeing 747, produisant plus de bruit que les avions de la classe III (soumise à la taxe, parce que concernant des appareils considérés comme très bruyants!). Le Conseil fédéral est invité à refaire totalement le système de perception des taxes liées au bruit et à créer des taxes véritablement dissuasives à rencontre des avions bruyants. Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 novembre 1989 II convient tout d'abord de constater que, dans l'ensemble, au cours de la dernière décennie, le bruit suscité par les avions aux alentours des aéroports nationaux n'a pas augmenté mais plutôt diminué. Les taxes d'atterrissage définies en fonction du bruit, applicables aux grands avions, vont dans le sens des souhaits formulés par les riverains. L'Office fédéral de l'aviation civile - auquel incombe l'approbation des taxes proposées par les exploitants des aéroports - publie, dans la Feuille fédérale, ses décisions d'approbation assorties des voies de droit. Il est inexact que certains aéronefs, rangés dans la classe V (grands avions) et donc exemptés de la taxe, produisent, en valeur absolue, davantage de bruit que d'autres aéronefs frappés d'une surtaxe de bruit. Les grands avions sont classés en catégories sur la base du niveau de bruit mesuré à Kloten dans des conditions normales de trafic. Nous ne partageons pas l'avis de l'auteur de la motion, selon lequel la structure des taxes d'atterrissage définies en fonction du bruit serait absurde. Par ailleurs, il est prévu de réexaminer la réglementation en vigueur, notamment dans l'optique d'une -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Brügger Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet Motion Brügger Participation aux frais des détenteurs de bétail des régions de montagne In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.354 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1989 - 08:00 Date Data Seite 2235-2236 Page Pagina Ref. No 20 018 096 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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