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Entscheid

89-363

Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.363

6. Oktober 1989Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Säule ausgeschlossen sind, im Raum. Alle diese Verbesserungen würden, sofern die heutigen Finanzierungsbestimmungen nicht verändert werden, zu einem nochmaligen Kapitalschub in der 2. Säule führen. Es ist deshalb dringend nötig, die Kapitalbildung etwas einzudämmen und den Kassen zu ermöglichen, einen Teil ihrer Leistungen umlagemässig zu finanzieren. Gesamtwirtschaftlich ist das Umlageverfahren in der langfristigen Altersvorsorge ebenso sicher zu betrachten wie das Kapitaldeckungsverfahren. Letzteres weist sogar den Nachteil des Inflationsschwundes und die Gefahr der negativen Rückwirkung auf die Geldstabilität infolge Auslandanlagen auf. Um trotzdem die Sicherheit der versprochenen Leistungen garantieren zu können, ist für Kassen, die ihre Kapitaldeckung einschränken, eine Rückversicherung nötig. Diese soll über eine spezielle Risikoprämie gesichert werden. Als Träger wäre in erster Linie der Sicherheitsfonds in Betracht zu ziehen, sofern sich nicht andere, günstigere Lösungen aufdrängen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Die Frage einer Insolvenzversicherung für die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen auch im ausserobligatorischen Bereich wird im Rahmen der BVG-Revision geprüft. Dabei wird aber von einer im Normalfall vollen Kapitaldeckung ausgegangen. Ein Abweichen vom Grundsatz der vollen Kapitaldeckung hätte zur Folge, dass der Sicherheitsfonds in jedem Liquidationsfall Zuschüsse leisten müsste, was natürlich erheblich höhere Beiträge erfordern würde. Die Zulässigkeit eines Fehlbetrages von bis zu einem Drittel des Deckungskapitals wäre mit erheblichen Durchführungsschwierigkeiten verbunden. Angesichts der Vielfalt der in der beruflichen Vorsorge angewandten Finanzierungssysteme ist die Interpretation des Begriffes «volle Kapitaldeckung» sehr unterschiedlich. Eine Rückversicherung eines Drittels der Deckungskapitalien durch den Sicherheitsfonds würde deshalb gewisse Vorschriften zur Mindestfinanzierung bedingen, sonst würde damit ein Anreiz für möglichst minimale Finanzierung geschaffen. Eine unvollständige Kapitalisierung kann sich nachteilig für die älteren Arbeitnehmer auswirken. In jedem Leistungsfall (Erreichen der Altersgrenze, Invalidität, Todesfall) muss ja das gesamte erforderliche Kapital bereitgestellt werden. Je älter ein Versichertenbestand ist, desto häufiger sind die Leistungsfälle und desto höher sind deshalb bei nur teilweiser Kapitalisierung auch die erforderlichen Umlagebeiträge. Eine Einrichtung mit nur jüngeren Mitgliedern kommt dagegen mit sehr niedrigen Umlagebeiträgen aus. Durch die Herabsetzung des Kapitalisierungsgrades würde daher die Stellung der älteren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert. Solche Auswirkungen können durch die Vorfinanzierung im Rahmen des Deckungskapitalverfahrens weitgehend vermieden werden. Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, dass mit einer Verstärkung der Umlagekomponente insbesondere für die Eintrittsgeneration verschiedene Vorteile verbunden wären, wie sie vom Motionär angeführt werden. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Möglichkeiten und die Auswirkungen einer Aenderung der Finanzierung der beruflichen Vorsorge im Sinne der Motion zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.365 Motion Reimann Fritz Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Anlagevorschriften Loi sur la prévoyance professionnelle. Prêts hypothécaires Wortlaut der Motion vom 8. März 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlagevorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge so zu ändern, dass die Vorsorgeeinrichtungen dazu verpflichtet werden, einen Teil ihrer Deckungskapitalien in Hypothekardarlehen zu langfristig festgelegten Zinssätzen anzulegen. Texfe de la motion du 8 mars 1989 Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions régissant les placements dans le domaine de la prévoyance professionnelle, de sorte que les institutions de prévoyance soient tenues de placer une partie de leur capital de couverture en prêts hypothécaires à des taux fixés à long terme. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher, Borei, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Uchtenhagen, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Trachten der Pensionskassen nach möglichst einfach zu handhabenden und risikofreien Anlagen führt zu einem immer stärker werdenden Druck auf dem Immobilienmarkt. Zu leiden haben darunter die Mieter. Die Mietzinssteigerungen führen aber auch dazu, dass die Pensionskassen die Inflationsverluste bei ihren Leistungsversprechen laufend nachdecken müssen. Sowohl das Interesse der Mieter wie aber auch dasjenige der Kassen selbst verlangen nach einer Beruhigung der heutigen Situation. Da die Kassen ihre Gelder langfristig und gleichmässig zu verzinsen haben, könnte eine solche am ehesten durch die Gewährung von Hypothekardarlehen zu langfristig geltenden Zinssätzen erreicht werden. Die Zurückhaltung der Kassen im direkten Immobiliengeschäft würde neben einer Druckverminderung in diesem Markt auch zum Rückgang der berechtigten Kritik führen, wonach die Arbeitnehmer über ihre Pensionskassen ihre eigenen Mieten in die Höhe drückten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989

1.

Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 71 BVG frei, ihr Vermögen anzulegen. Dabei kommt der Sicherheit der Anlage eine hervorragende Bedeutung zu, nebst dem Ziel, eine optimale Rendite zu erzielen und eine angemessene Liquidität bereitzustellen. Es besteht kein Zwang, das Vermögen der beruflichen Vorsorge in einer bestimmten Branche oder Anlagekategorie anzulegen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dafür verantwortlich, im Rahmen der Anlagerichtlinien eine im Hinblick auf ihre eigentliche Aufgabe ausgerichtete Anlage ihres Vermögens zu wählen. Dabei kommt der paritätischen Verwal-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Reimann Fritz BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Bilanzierungsgrundsätze Motion Reimann Institutions de prévoyance professionnelle. Règles d'établissement du bilan In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.363 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1700-1701 Page Pagina Ref. No 20 017 765 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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