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Entscheid

89-365

Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.365

6. Oktober 1989Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Säule ausgeschlossen sind, im Raum. Alle diese Verbesserungen würden, sofern die heutigen Finanzierungsbestimmungen nicht verändert werden, zu einem nochmaligen Kapitalschub in der 2. Säule führen. Es ist deshalb dringend nötig, die Kapitalbildung etwas einzudämmen und den Kassen zu ermöglichen, einen Teil ihrer Leistungen umlagemässig zu finanzieren. Gesamtwirtschaftlich ist das Umlageverfahren in der langfristigen Altersvorsorge ebenso sicher zu betrachten wie das Kapitaldeckungsverfahren. Letzteres weist sogar den Nachteil des Inflationsschwundes und die Gefahr der negativen Rückwirkung auf die Geldstabilität infolge Auslandanlagen auf. Um trotzdem die Sicherheit der versprochenen Leistungen garantieren zu können, ist für Kassen, die ihre Kapitaldeckung einschränken, eine Rückversicherung nötig. Diese soll über eine spezielle Risikoprämie gesichert werden. Als Träger wäre in erster Linie der Sicherheitsfonds in Betracht zu ziehen, sofern sich nicht andere, günstigere Lösungen aufdrängen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Die Frage einer Insolvenzversicherung für die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen auch im ausserobligatorischen Bereich wird im Rahmen der BVG-Revision geprüft. Dabei wird aber von einer im Normalfall vollen Kapitaldeckung ausgegangen. Ein Abweichen vom Grundsatz der vollen Kapitaldeckung hätte zur Folge, dass der Sicherheitsfonds in jedem Liquidationsfall Zuschüsse leisten müsste, was natürlich erheblich höhere Beiträge erfordern würde. Die Zulässigkeit eines Fehlbetrages von bis zu einem Drittel des Deckungskapitals wäre mit erheblichen Durchführungsschwierigkeiten verbunden. Angesichts der Vielfalt der in der beruflichen Vorsorge angewandten Finanzierungssysteme ist die Interpretation des Begriffes «volle Kapitaldeckung» sehr unterschiedlich. Eine Rückversicherung eines Drittels der Deckungskapitalien durch den Sicherheitsfonds würde deshalb gewisse Vorschriften zur Mindestfinanzierung bedingen, sonst würde damit ein Anreiz für möglichst minimale Finanzierung geschaffen. Eine unvollständige Kapitalisierung kann sich nachteilig für die älteren Arbeitnehmer auswirken. In jedem Leistungsfall (Erreichen der Altersgrenze, Invalidität, Todesfall) muss ja das gesamte erforderliche Kapital bereitgestellt werden. Je älter ein Versichertenbestand ist, desto häufiger sind die Leistungsfälle und desto höher sind deshalb bei nur teilweiser Kapitalisierung auch die erforderlichen Umlagebeiträge. Eine Einrichtung mit nur jüngeren Mitgliedern kommt dagegen mit sehr niedrigen Umlagebeiträgen aus. Durch die Herabsetzung des Kapitalisierungsgrades würde daher die Stellung der älteren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert. Solche Auswirkungen können durch die Vorfinanzierung im Rahmen des Deckungskapitalverfahrens weitgehend vermieden werden. Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, dass mit einer Verstärkung der Umlagekomponente insbesondere für die Eintrittsgeneration verschiedene Vorteile verbunden wären, wie sie vom Motionär angeführt werden. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Möglichkeiten und die Auswirkungen einer Aenderung der Finanzierung der beruflichen Vorsorge im Sinne der Motion zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.365 Motion Reimann Fritz Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Anlagevorschriften Loi sur la prévoyance professionnelle. Prêts hypothécaires Wortlaut der Motion vom 8. März 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlagevorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge so zu ändern, dass die Vorsorgeeinrichtungen dazu verpflichtet werden, einen Teil ihrer Deckungskapitalien in Hypothekardarlehen zu langfristig festgelegten Zinssätzen anzulegen. Texfe de la motion du 8 mars 1989 Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions régissant les placements dans le domaine de la prévoyance professionnelle, de sorte que les institutions de prévoyance soient tenues de placer une partie de leur capital de couverture en prêts hypothécaires à des taux fixés à long terme. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher, Borei, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Uchtenhagen, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Trachten der Pensionskassen nach möglichst einfach zu handhabenden und risikofreien Anlagen führt zu einem immer stärker werdenden Druck auf dem Immobilienmarkt. Zu leiden haben darunter die Mieter. Die Mietzinssteigerungen führen aber auch dazu, dass die Pensionskassen die Inflationsverluste bei ihren Leistungsversprechen laufend nachdecken müssen. Sowohl das Interesse der Mieter wie aber auch dasjenige der Kassen selbst verlangen nach einer Beruhigung der heutigen Situation. Da die Kassen ihre Gelder langfristig und gleichmässig zu verzinsen haben, könnte eine solche am ehesten durch die Gewährung von Hypothekardarlehen zu langfristig geltenden Zinssätzen erreicht werden. Die Zurückhaltung der Kassen im direkten Immobiliengeschäft würde neben einer Druckverminderung in diesem Markt auch zum Rückgang der berechtigten Kritik führen, wonach die Arbeitnehmer über ihre Pensionskassen ihre eigenen Mieten in die Höhe drückten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989

1.

Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 71 BVG frei, ihr Vermögen anzulegen. Dabei kommt der Sicherheit der Anlage eine hervorragende Bedeutung zu, nebst dem Ziel, eine optimale Rendite zu erzielen und eine angemessene Liquidität bereitzustellen. Es besteht kein Zwang, das Vermögen der beruflichen Vorsorge in einer bestimmten Branche oder Anlagekategorie anzulegen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dafür verantwortlich, im Rahmen der Anlagerichtlinien eine im Hinblick auf ihre eigentliche Aufgabe ausgerichtete Anlage ihres Vermögens zu wählen. Dabei kommt der paritätischen Verwal-- 1 of 3 -Motion Hänggi 1702 6 octobre 1989 tung im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 und 2 BVG eine entscheidende Funktion zu. Im übrigen ist festzustellen, dass die Vorsorgeeinrichtungen auch ohne besondere rechtliche Auflagen im Sinne der Motion - im Jahre 1987 laut Pensionskassenstatistik bereits Hypothekardarlehen für rund 13 Milliarden Franken ausstehend hatten. Es gibt viele Beispiele, die zeigen, dass die Einrichtungen auf vielfältige und innovative Art versuchen, ihre Versicherten beim Erwerb von Wohneigentum zu unterstützen. Diese Bestimmungen begrüsst der Bundesrat. Er will sie mit der im Rahmen der Sofortmassnahmen zum Bodenrecht vorgeschlagenen Aenderung der Anlagevorschriften für institutionelle Anleger indirekt unterstützen. Eine Pflicht, einen bestimmten Teil der Deckungskapitalien in Hypothekardarlehen anzulegen, setzt hingegen voraus, dass genügend Darlehensnehmer gefunden werden können. Die Erfahrung zeigt, dass diese Voraussetzung keineswegs leicht zu erfüllen ist, solange eine marktkonforme Verzinsung gefordert wird. Die Anlage des Vorsorgevermögens in Form eines konstanten Mindestanteils in Hypothekardarlehen würde somit möglicherweise die Gewährung eines deutlichen Zinsvorteils verlangen, womit sich auch das Problem der Gleichbehandlung der Versicherten stellen würde. Der Verzicht auf einen Teil des Vermögensertrages zugunsten eines Teils der Versicherten hat stets zur Folge, dass längerfristig weniger Mittel für allgemeine Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehen. Diese Problematik kann nur dort gemindert werden, wo sich der Arbeitgeber bereit erklärt, für den entgangenen Zinsertrag gegenüber der Vorsorgeeinrichtung aufzukommen.

2.

Der Bundesrat ist sich indessen bewusst, dass angesichts der Bedeutung der Vermögen der 2. Säule sämtliche Möglich-keiten geprüft werden müssen, wie diese Mittel zugunsten einer ausreichenden und preislich tragbaren Versorgung mit Wohnraum nutzbar gemacht werden können. Im Rahmen der angelaufenen Arbeiten zur Revision des BVG und seiner Ausführungsvorschriften sowie im Zusammenhang mit der geplanten Neuordnung des Bodenrechts ist vorgesehen, entsprechende Lösungen zu prüfen. In diesem Sinne ist er bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.493 Motion Spielmann Ergänzungsleistungen Prestations complémentaires Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1989 Zurzeit sind die Abklärungen in bezug auf die Aenderung gewisser Bestimmungen des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen im Gange. Diese Revision wird noch einige Monate in Anspruch nehmen. Angesichts der allgemeinen Mietzinserhöhungen, die durch die steigenden Hypothekarzinsen noch verstärkt werden, ersuche ich den Bundesrat, eine rasche Erhöhung des Maximalabzugs für die Miete (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG) vorzuschlagen und den Abzug für die Heizkosten nicht mehr in den Mietzinsabzug einzuschliessen. Texte de la motion du 13 juin 1989 Une étude est en cours pour modifier certaines dispositions de la loi sur les prestations complémentaires. Cette révision demandera plusieurs mois avant d'être mise en application. Considérant l'augmentation généralisée des loyers, accentuée par la hausse des intérêts des prêts hypothécaires, je demande au Conseil fédéral de proposer rapidement l'élévation des maximums des déductions pour le loyer (art. 4, lerai., lei. b, CP.) et de ne plus y incorporer la déduction pour les frais de chauffage qui devrait être accordée séparément. Mitunterzeichner-Cosignataire: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit L'auteur renonce au développement et demande une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 La motion comporte deux objets. D'une part, l'auteur propose de relever les montants maxima de la déduction pour frais de loyer. C'est ce que le Conseil fédéral a déjà fait en vertu de l'article 3a LPC en décidant, le 12 juin 1989, de relever les montants pour personnes seules de 1000 francs et pour les couples de 1200 francs. D'autre part, l'auteur y demande que les frais accessoires soient déduits séparément. Les organes cantonaux d'exécution des PC ont été consultés au sujet des conséquences de la 2e révision des PC. A cette occasion, certains d'entre eux ont suggéré de simplifier la réglementation concernant la déduction pour frais de loyer (p. ex. en supprimant la participation aux frais, en prenant en charge les frais du loyer brut, etc.). Lors du prochain réexamen de la nouvelle forme de déduction pour loyer, il sera tenu compte, à titre de variante, de la proposition de l'auteur de la motion. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat. Ueberwiesen aïs Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.506 Motion Hänggi Uebernahme durch den Bund. Musikaiitomatenmuseum in Seewen (SO) Musée d'automates de Seewen (SO). Rachat par la Confédération Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, die Zukunft des schweizerischen Musikautomatenmuseums sicherzustellen, indem er diese einzigartige Sammlung als Stiftung übernimmt. Texfe de la motion du 15 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé d'assurer l'avenir du Musée suisse d'automates en rachetant et en transformant en fondation cette collection unique dans notre pays. Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Gysin, Keller, Leuenberger-Solothurn, Nabholz, Nussbaumer, Scheidegger, Ulrich, Wyss Paul (9) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das schweizerische Musikautomatenmuseum besteht seit 10 Jahren und ist heute wohl weltweit die grösste und wertvollste Sammlung dieser Art.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Reimann Fritz Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Anlagevorschriften Motion Reimann Loi sur la prévoyance professionnelle. Prêts hypothécaires In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.365 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1701-1702 Page Pagina Ref. No 20 017 766 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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