89-381
Verwaltungsbehörden 23.06.1989 89.381
23. Juni 1989Deutsch11 min
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Interpellation Fetz 1196 N 23 juin 1989 grenzung der Risiken und zur Optimierung des Katastrophenschutzes im Schienen- und Strassenverkehr eingeleitet werden. Ausserdem hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) zusammen mit der Arbeitsgruppe Chemie der Eidgenössischen Kommission für AC-Schutz (Komac) bereits im Jahr 1986 einen Massnahmenkatalog ausgearbeitet, um bestehenden Schwachstellen in der Transportphase gefährlicher Güter begegnen zu können. Mit der Bearbeitung dieses Katalogs befasst sich eine besondere Arbeitsgruppe, der Vertreter der Bahnen, der Arbeitsgruppe Chemie und des BAV angehören. Verschiedene zusätzliche Sicherheitsmassnahmen konnten bereits verwirklicht werden.
Erwägungen
6.
Bei der Festlegung der Sicherheitsvorschriften in den internationalen Regelwerken betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf Schiene und Strasse ist die Schweiz massgeblich beteiligt. In diesem Bereich besteht für den Bundesrat deshalb keine Veranlassung, besondere Massnahmen vorzukehren. Im Bereich des Katastrophenschutzes setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass internationale Vereinbarungen zur gegenseitigen Information von Behörden und Bevölkerung neben den Störfällen mit gefährlichen Stoffen in Betrieben auch jene auf Verkehrswegen beinhalten. Der Bund unterstützt zurzeit die diesbezüglichen Arbeiten im Rahmen der Commission tripartite im Räume Basel. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt. #ST# 89.381 Interpellation Fetz PTT-Gesprächsdatenerfassung Identification des conversations téléphoniques Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1989 Seit einiger Zeit bieten die PTT den Telefonabonnenten mit der Gesprächsdatenerfassung eine neue Dienstleistung an. Damit wird den Abonnenten ermöglicht, zweimonatlich alle Telefongespräche anhand ihres Apparates nach den folgenden Kriterien zu überprüfen: - gewählte Telefonnummer; - Datum, Uhrzeit, wann die Verbindung hergestellt wurde; - Dauer der Verbindung; - Taxe des Gesprächs. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Liste ab einem bestimmten Frankenbetrag abzurufen. Ich bitte den Bundesrat, mir hiezu folgende Fragen zu beantworten:
1.
Das neue Eherecht verpflichtet den/die Mieter/in einer Familienwohnung, bei Kündigung der Wohnung die Zustimmung des Ehegatten einzuholen. Das Telefonabonnement läuft üblicherweise nur auf eine Person. Diese kann nach dem neuen PTT-Angebot eine Liste abrufen, auf der alle Gespräche des Ehegatten, Konkubinatspartners usw. aufgeführt sind. Sollte nach Meinung des Bundesrates nicht in jedem Fall die Zustimmung des Ehegatten bzw. der erwachsenen Mitbewohner zur Gesprächsdatenerfassung von der PTT eingeholt werden?
2.
Besteht nicht auch im Arbeitsbereich die Gefahr, dass Arbeitnehmer aufgrund rückwirkender Ueberprüfung von Telefonlisten mit Kündigungen oder anderweitigen Sanktionen von seilen der Arbeitgeber zu rechnen haben?
3.
Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Gesprächsdatenerfassung den Kriterien eines umfassenden Datenschutzes standzuhalten vermag?
4.
Hält die Möglichkeit der Gesprächsdatenerfassung Artikel 27 Absatz 2 ZGB stand? Texte de l'interpellation du 13 mars 1989 Depuis quelques temps, les PTT offrent à leurs abonné/es un nouveau service, qui consiste dans l'identification des conversations téléphoniques. Les abonné/es ont dorénavant la possibilité d'obtenir tous les deux mois un certain nombre d'informations sur les appels effectués au moyen de leur appareil. Il s'agit - des numéros de téléphone composés; - de la date et de l'heure d'établissement des différentes communications; - de la durée des conversations; - du prix de chaque communication. Les PTT peuvent également fournir une liste des communications ayant dépassé un montant donné. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1.
On sait que le nouveau droit matrimonial oblige le ou la locataire d'un appartement familial d'obtenir l'assentiment de son conjoint au moment de résilier le bail. En général, l'abonnement téléphonique est au nom d'une seule personne. Le nouveau service offert par les PTT permet à cette personne de recevoir une liste de tous les appels effectués par son conjoint ou par son compagnon ou sa compagne. Le Conseil fédéral n'est-il pas d'avis que les PTT ne devraient fournir des informations sur les appels téléphoniques qu'à la condition que l'abonné/e ait obtenu l'accord de son conjoint ou de son colocataire?
2.
S'agissant des travailleurs, ceux-ci ne sont-ils pas exposés à un licenciement ou à d'autres sanctions que prendrait leur employeur après avoir vérifié la liste fournie par les PTT?
3.
Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas que les critères d'une protection intégrale des données sont également applicables à l'identification des conversations téléphoniques?
4.
La possibilité d'obtenir l'identification des conversations téléphoniques est-elle compatible avec l'article 27, 2e alinéa, du Code civil? Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 mail 989 I. Die PTT-Dienstleistung «Taxauszug» Mit der Dienstleistung «Taxauszug» erhält der Telefonabonnent von den PTT-Betrieben Auskunft über die von seinem Telefonanschluss aus hergestellten Telefonverbindungen. Die Auskunft beschränkt sich dabei auf die von Frau Fetz genannten Angaben. Diese Angaben beziehen sich auf sämtliche automatisch hergestellten Telefonverbindungen. Der Abonnent kann aber auch eine Betragslimite festlegen, ab welcher er diese Angaben wünscht (z. B. Gespräche ab 50 Rappen). In diesem Fall werden die Telefonverbindungen, welche diese Limite nicht erreichen, zusammengefasst angegeben (z. B. 119 Verbindungen für Fr. 35.70). Für die Dienstleistung «Taxauszug» verlangen die PTT-Betriebe vom Abonnenten zweimonatlich eine Taxe von Fr. 9.60. Die PTT-Betriebe zeichnen nur die für den Taxauszug erforderlichen Daten auf, nicht den Inhalt der Telefongespräche. Sie behandeln die aufgezeichneten Daten vertraulich und machen diese nur dem Abonnenten des Telefonanschlusses zugänglich. Weder Behörden noch andere Drittpersonen erhalten Einblick in die Aufzeichnungen. Die Dienstleistung «Taxauszug» hat ihre gesetzliche Grundlage in Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung 1 zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (TVG; SR 784.101), der wie folgt lautet: «Das Telegrafen- und Telefongeheimnis erstreckt sich nicht -- 1 of 3 -23. Juni 1989 N 1197 Interpellation Scheidegger auf Angaben, welche ausschliesslich dem Abonnenten eines Anschlusses an das Fernmeldenetz über die folgenden Umstände des über diesen Anschluss getätigten Fernmeldeverkehrs gemacht werden: a) Zeitpunkte, Dauer und Taxen der hergestellten Verbindungen; Rufnummern, Namen und Adressen der angewählten Abonnenten;...... II. Zu den einzelnen Fragen
1.
Die von Frau Fetz vorgeschlagene Regelung, welche die PTT-Betriebe verpflichten würde, vor der Gewährung des Taxauszugs die Zustimmung des Ehegatten bzw. der erwachsenen Mitbewohner des Abonnenten einzuholen, wäre nach Auffassung des Bundesrates problematisch. Da das Telefonabonnement in der Regel bloss auf eine Person lautet, wissen die PTT-Betriebe nicht, mit wem der Abonnent zusammenwohnt. Sie wären deshalb gezwungen, in die Privatsphäre des Abonnenten einzudringen und dessen persönliche Verhältnisse genauer abzuklären. Die mit der Regelung angestrebte Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes würde damit in ihr Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene Regelung die Interessen der Verbindungspartner der Mitbewohner des Abonnenten ausser acht lässt. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass dem Schutz der Mitbenützer eines Telefonanschlusses und ihrer Verbindungspartner mit einer Beschränkung der dem Abonnenten erteilten Auskunft besser Rechnung getragen werden kann. Er hat aus diesem Grund in Artikel 16 Absatz 1 des Entwurfs zu einem Fernmeldegesetz (FMG; vgl. BB11988 11311 ff.) der Bundesversammlung vorgeschlagen, dem Abonnenten anstelle der vollständigen Rufnummer sowie der Namen und Adressen der angewählten Abonnenten nur noch die Ortszentrale bekanntzugeben, an welche die angewählten Abonnenten angeschlossen sind (Fernkennzahl sowie höchstens die drei ersten Ziffern der angewählten Rufnummer).
2.
Die Bestellung eines Taxauszugs und die Verwendung der darin enthaltenen Angaben durch den Arbeitgeber richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR). Nach Artikel 328 Absatz 1 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Auf der ändern Seite obliegt dem Arbeitnehmer eine allgemeine Treuepflicht, nach welcher er die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321 a Abs. 1 OR) und die allgemeinen Anordnungen und die speziellen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat (Art. 321dOR). Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gehört zweifellos, dass der Arbeitnehmer nicht durch private Telefongespräche über ein allenfalls vom Arbeitgeber toleriertes Mass hinaus einen Telefonanschluss blockiert und damit den Geschäftsverkehr behindert, indem z. B. Kunden, Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter den Arbeitnehmer nicht telefonisch erreichen können. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse, dass die Telefonrechnung nicht wegen privater Gespräche höher ausfällt, als er zu tolerieren bereit ist. Wird vom Arbeitgeber kein Verbot erlassen, nach welchem dem Arbeitnehmer private Telefongespräche am Arbeitsplatz grundsätzlich untersagt sind oder besteht eine entsprechende Betriebsübung, so gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass derartige Gespräche in einem vernünftigen Mass erlaubt sind. Gleichzeitig manifestiert der Arbeitgeber damit aber auch, dass er kein spezielles Interesse daran hat, zu kontrollieren, wer von welchem Telefonanschluss und für wie lange vom Arbeitnehmer angerufen wird. Verlangt der Arbeitgeber von den PTT-Betrieben trotzdem einen Taxauszug für die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Hauptanschlüsse, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung des Telefons vorliegen, so verstösst er damit gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Bestellung eines Taxauszugs führt letztlich zu einem Ueberwachungssystem, mit welchem der Arbeitnehmer nicht zu rechnen hat. Wird vom Arbeitgeber ein Verbot erlassen, wonach der Arbeitnehmer von seinem Telefonanschluss am Arbeitsplatz keine privaten Telefongespräche führen darf, so muss der Arbeitnehmer auch damit rechnen, dass die entsprechenden Kontrollen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber handelt hier nicht im Widerspruch zu seinem eigenen vorgängigen Verhalten, und die Bestellung eines Taxauszugs ist als zulässig zu erachten. Trotzdem sollten auch hier die Arbeitnehmer über den Taxauszug aufgeklärt werden. In jedem Fall muss dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit eingeräumt werden, in dringenden Fällen oder während der Pausen einen Telefonanschluss des Betriebes auf eigene Kosten benützen zu können, wo keine Registrierung der Anrufe erfolgt und keine Mithörmöglichkeit für andere Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber besteht. Dieser persönlichkeitsrechtliche Mindeststandard ergibt sich direkt aus Artikel 328 Absatz 1 OR.
3.
Das Telefonabonnement ist ein persönliches Rechtsverhältnis des Teilnehmers zu den PTT-Betrieben. Aus diesem Grund ist für die Benützung eines Telefonanschlusses ausschliesslich dessen Abonnent verantwortlich. Er haftet den PTT-Betrieben insbesondere für sämtliche Gesprächstaxen, auch wenn sein Anschluss von Dritten benützt wird (vgl. Art. 22 TVG). Aus diesem Grund hat er ein legitimes Interesse daran, von den PTT-Betrieben über die Verbindungen Auskunft zu erhalten, die von seinem Anschluss aus hergestellt wurden. Auf der ändern Seite steht das durch Artikel 36 Absatz 4 der Bundesverfassung garantierte Recht der Benutzer seines Anschlusses und ihrer Verbindungspartner auf Geheimhaltung ihres Telefonverkehrs. Bei der Regelung des Taxauszugs muss deshalb ein Ausgleich zwischen den Interessen des Konsumentenschutzes und den Interessen des Datenschutzes gefunden werden. Bei der heutigen Regelung in Artikel 10 der Verordnung 1 zum TVG steht die Information des Konsumenten im Vordergrund, während mit der in Artikel 16 Absatz 1 FMG vorgesehenen Regelung vermehrt auch den Anliegen des Datenschutzes Rechnung getragen werden soll.
4.
Aus Artikel 28 Absatz 2 ZGB geht hervor, dass die Abgabe von Taxauszügen durch die PTT-Betriebe keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil Artikel 10 der Verordnung 1 zum TVG den Taxauszug erlaubt. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 89.395 Interpellation Scheidegger Bodenpreispolitik der PTT Politique foncière des PTT Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1989 Dass die Bodenpreise in der Schweiz den vernünftigen Rahmen längst gesprengt haben, ist eine Binsenwahrheit. Es bedarf rascher und koordinierter Anstrengungen, um hier Besserungen zu erreichen. Nun werden verschiedene Vorkommnisse gemeldet, wo Regiebetriebe des Bundes durch ihr Verhalten die Bodenpreisspirale in noch engere Kurven führen. Einem Brief der PTT ist wörtlich zu entnehmen: «Im Hinblick auf die Pflicht der PTT-Betriebe zur Geschäftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kann bei der Veräusserung von Liegenschaften den kommunalen Gemeinwesen und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen keine Sonderstellung eingeräumt werden. In Konkurrenz mit privaten Kaufinteressenten gebührt ihnen immerhin der Vorrang. Selbst der Bundesrat erachtet diese Liegenschaftspolitik als richtig, was er uns auch verschiedentlich attestiert hat.» In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten: Ist es richtig, dass die PTT Land an Gemeinden zu Höchstpreisen veräussert und damit natürlich die Bodenpreisentwicklung noch anheizt?
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Fetz PTT-Gesprächsdatenerfassung Interpellation Fetz Identification des conversations téléphoniques In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.381 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1989 - 08:00 Date Data Seite 1196-1197 Page Pagina Ref. No 20 017 555 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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