89-395
Verwaltungsbehörden 23.06.1989 89.395
23. Juni 1989Deutsch11 min
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23. Juni 1989 N 1197 Interpellation Scheidegger auf Angaben, welche ausschliesslich dem Abonnenten eines Anschlusses an das Fernmeldenetz über die folgenden Umstände des über diesen Anschluss getätigten Fernmeldeverkehrs gemacht werden: a) Zeitpunkte, Dauer und Taxen der hergestellten Verbindungen; Rufnummern, Namen und Adressen der angewählten Abonnenten;...... II. Zu den einzelnen Fragen
Erwägungen
1.
Die von Frau Fetz vorgeschlagene Regelung, welche die PTT-Betriebe verpflichten würde, vor der Gewährung des Taxauszugs die Zustimmung des Ehegatten bzw. der erwachsenen Mitbewohner des Abonnenten einzuholen, wäre nach Auffassung des Bundesrates problematisch. Da das Telefonabonnement in der Regel bloss auf eine Person lautet, wissen die PTT-Betriebe nicht, mit wem der Abonnent zusammenwohnt. Sie wären deshalb gezwungen, in die Privatsphäre des Abonnenten einzudringen und dessen persönliche Verhältnisse genauer abzuklären. Die mit der Regelung angestrebte Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes würde damit in ihr Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene Regelung die Interessen der Verbindungspartner der Mitbewohner des Abonnenten ausser acht lässt. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass dem Schutz der Mitbenützer eines Telefonanschlusses und ihrer Verbindungspartner mit einer Beschränkung der dem Abonnenten erteilten Auskunft besser Rechnung getragen werden kann. Er hat aus diesem Grund in Artikel 16 Absatz 1 des Entwurfs zu einem Fernmeldegesetz (FMG; vgl. BB11988 11311 ff.) der Bundesversammlung vorgeschlagen, dem Abonnenten anstelle der vollständigen Rufnummer sowie der Namen und Adressen der angewählten Abonnenten nur noch die Ortszentrale bekanntzugeben, an welche die angewählten Abonnenten angeschlossen sind (Fernkennzahl sowie höchstens die drei ersten Ziffern der angewählten Rufnummer).
2.
Die Bestellung eines Taxauszugs und die Verwendung der darin enthaltenen Angaben durch den Arbeitgeber richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR). Nach Artikel 328 Absatz 1 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Auf der ändern Seite obliegt dem Arbeitnehmer eine allgemeine Treuepflicht, nach welcher er die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321 a Abs. 1 OR) und die allgemeinen Anordnungen und die speziellen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat (Art. 321dOR). Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gehört zweifellos, dass der Arbeitnehmer nicht durch private Telefongespräche über ein allenfalls vom Arbeitgeber toleriertes Mass hinaus einen Telefonanschluss blockiert und damit den Geschäftsverkehr behindert, indem z. B. Kunden, Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter den Arbeitnehmer nicht telefonisch erreichen können. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse, dass die Telefonrechnung nicht wegen privater Gespräche höher ausfällt, als er zu tolerieren bereit ist. Wird vom Arbeitgeber kein Verbot erlassen, nach welchem dem Arbeitnehmer private Telefongespräche am Arbeitsplatz grundsätzlich untersagt sind oder besteht eine entsprechende Betriebsübung, so gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass derartige Gespräche in einem vernünftigen Mass erlaubt sind. Gleichzeitig manifestiert der Arbeitgeber damit aber auch, dass er kein spezielles Interesse daran hat, zu kontrollieren, wer von welchem Telefonanschluss und für wie lange vom Arbeitnehmer angerufen wird. Verlangt der Arbeitgeber von den PTT-Betrieben trotzdem einen Taxauszug für die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Hauptanschlüsse, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung des Telefons vorliegen, so verstösst er damit gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Bestellung eines Taxauszugs führt letztlich zu einem Ueberwachungssystem, mit welchem der Arbeitnehmer nicht zu rechnen hat. Wird vom Arbeitgeber ein Verbot erlassen, wonach der Arbeitnehmer von seinem Telefonanschluss am Arbeitsplatz keine privaten Telefongespräche führen darf, so muss der Arbeitnehmer auch damit rechnen, dass die entsprechenden Kontrollen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber handelt hier nicht im Widerspruch zu seinem eigenen vorgängigen Verhalten, und die Bestellung eines Taxauszugs ist als zulässig zu erachten. Trotzdem sollten auch hier die Arbeitnehmer über den Taxauszug aufgeklärt werden. In jedem Fall muss dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit eingeräumt werden, in dringenden Fällen oder während der Pausen einen Telefonanschluss des Betriebes auf eigene Kosten benützen zu können, wo keine Registrierung der Anrufe erfolgt und keine Mithörmöglichkeit für andere Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber besteht. Dieser persönlichkeitsrechtliche Mindeststandard ergibt sich direkt aus Artikel 328 Absatz 1 OR.
3.
Das Telefonabonnement ist ein persönliches Rechtsverhältnis des Teilnehmers zu den PTT-Betrieben. Aus diesem Grund ist für die Benützung eines Telefonanschlusses ausschliesslich dessen Abonnent verantwortlich. Er haftet den PTT-Betrieben insbesondere für sämtliche Gesprächstaxen, auch wenn sein Anschluss von Dritten benützt wird (vgl. Art. 22 TVG). Aus diesem Grund hat er ein legitimes Interesse daran, von den PTT-Betrieben über die Verbindungen Auskunft zu erhalten, die von seinem Anschluss aus hergestellt wurden. Auf der ändern Seite steht das durch Artikel 36 Absatz 4 der Bundesverfassung garantierte Recht der Benutzer seines Anschlusses und ihrer Verbindungspartner auf Geheimhaltung ihres Telefonverkehrs. Bei der Regelung des Taxauszugs muss deshalb ein Ausgleich zwischen den Interessen des Konsumentenschutzes und den Interessen des Datenschutzes gefunden werden. Bei der heutigen Regelung in Artikel 10 der Verordnung 1 zum TVG steht die Information des Konsumenten im Vordergrund, während mit der in Artikel 16 Absatz 1 FMG vorgesehenen Regelung vermehrt auch den Anliegen des Datenschutzes Rechnung getragen werden soll.
4.
Aus Artikel 28 Absatz 2 ZGB geht hervor, dass die Abgabe von Taxauszügen durch die PTT-Betriebe keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil Artikel 10 der Verordnung 1 zum TVG den Taxauszug erlaubt. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 89.395 Interpellation Scheidegger Bodenpreispolitik der PTT Politique foncière des PTT Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1989 Dass die Bodenpreise in der Schweiz den vernünftigen Rahmen längst gesprengt haben, ist eine Binsenwahrheit. Es bedarf rascher und koordinierter Anstrengungen, um hier Besserungen zu erreichen. Nun werden verschiedene Vorkommnisse gemeldet, wo Regiebetriebe des Bundes durch ihr Verhalten die Bodenpreisspirale in noch engere Kurven führen. Einem Brief der PTT ist wörtlich zu entnehmen: «Im Hinblick auf die Pflicht der PTT-Betriebe zur Geschäftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kann bei der Veräusserung von Liegenschaften den kommunalen Gemeinwesen und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen keine Sonderstellung eingeräumt werden. In Konkurrenz mit privaten Kaufinteressenten gebührt ihnen immerhin der Vorrang. Selbst der Bundesrat erachtet diese Liegenschaftspolitik als richtig, was er uns auch verschiedentlich attestiert hat.» In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten: Ist es richtig, dass die PTT Land an Gemeinden zu Höchstpreisen veräussert und damit natürlich die Bodenpreisentwicklung noch anheizt?
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Interpellation Oehler 1198 N 23 juin 1989 Texte de l'interpellation du 15 mars 1989 II est notoire que les prix des terrains en Suisse sont depuis longtemps excessifs. Des efforts doivent être entrepris d'urgence et de façon coordonnée pour améliorer la situation. Or on mentionne plusieurs cas où les entreprises de régie de la Confédération ont contribué, par leur attitude, à aggraver encore celle-ci. Dans une lettre, l'Entreprise des PTT écrit textuellement: «Les PTT étant tenus d'appliquer les principes de l'économie d'entreprise, ils ne sauraient vendre des terrains à des conditions de faveur aux collectivités communales et aux autres institutions de droit public. Toutefois, celles-ci doivent avoir la priorité sur les acheteurs privés lorsqu'elles sont en concurrence avec eux. Le Conseil fédéral lui-même considère que cette politique foncière est judicieuse, comme il nous l'a attesté à maintes occasions» (traduction). En l'occurrence, je prie le Conseil fédéral de répondre à la question suivante: Est-il exact que les PTT vendent des terrains aux communes au prix fort, contribuant ainsi à renchérir les biens-fonds? Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Nabholz, Wanner (3) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10mai 1989 Im Rahmen ihrer unternehmenspolitischen Grundsätze und Richtlinien achten die PTT auf eine wirtschaftliche Betriebsführung. Diese Vorgabe äussert sich u. a. in der liegenschaftspolitischen Zielsetzung, wonach bei einer Veräusserung von Grundbesitz die bestmöglichen Bedingungen zu erzielen seien. Der Verkauf von Grundstücken erfolgt deshalb bei den PTT in der Regel gestützt auf eine öffentliche Ausschreibung an den Höchstbietenden, wobei - in allerdings seltenen Fällen - für Grossobjekte eine andere geeignete Verkaufsstrategie gewählt werden kann. Die Erfüllung des Auftrages zur Geschäftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen lässt es im Sinne des Zitates des Interpellanten in der Tat nicht zu, bei Veräusserung von Grundstücken den kommunalen oder ändern öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen und Institutionen eine Sonderstellung einzuräumen. Immerhin gebührt ihnen in Konkurrenz mit privaten Kaufinteressierten der Vorrang. Die PTT ihrerseits sind bereit, den Gemeinwesen im umgekehrten Fall einen marktüblichen Preis zu entrichten, der praktisch ausnahmslos auch verlangt wird. Das Vorgehen der PTT, d. h. der grundsätzliche Verkauf zum Höchstangebot, gewährleistet zudem, dass unerwünschten subjektiven Einflussnahmen von dritter Seite vorgebeugt werden kann. Der Frage einer Anheizung der Bodenpreisentwicklung durch Immobilienverkäufe der PTT kommt anderseits kaum Bedeutung zu, da die Veräusserungen sich gesamtschweizerisch auf eine sehr geringe Zahl von Grundstücken beschränken (1987 = 12,1988 = 17 Verkäufe). Dabei handelt es sich nur selten um Bauland, sondern vorwiegend um überbaute Kleinobjekte mit ausgedienten Telefonzentralen-Gebäuden oder renovationsbedürftige Altbauten mit ungenügendem Ertragspotential, wo ohnehin kein Bodenpreisansatz zur Diskussion steht. Die Verkaufspolitik der PTT bezweckt somit schwergewichtig, unrentable, nicht für betriebliche Zwecke notwendige Liegenschaften zu veräussern und die entsprechenden Erlöse durch vorsorgliche Kaufgeschäfte für eine qualitative und lagemässige Aufwertung des Reserve-Liegenschaftsbestandes zu verwenden. Dagegen werden PTT-Grundstücke oder Teile davon grundsätzlich nicht verkauft, wenn sie mit einiger Wahrscheinlichkeit späteren betrieblichen Zwecken dienen können, als Realersatzobjekte geeignet erscheinen, kommerziell von Interesse sind oder sozialpolitische Gründe eine Veräusserung als nicht opportun erscheinen lassen. So wurde beispielsweise kürzlich in Solothurn auf einen Liegenschaftsverkauf verzichtet, weil die Stadt in diesem Objekt - zu einem fairen Mietzins - einen Kindergarten eingerichtet hat. Der Bundesrat erachtet unter den gegebenen Voraussetzungen die Liegenschaftspolitik der PTT nach wie vor als richtig und hat keine Veranlassung, den PTT-Betrieben eine Aenderung ihrer Praxis nahezulegen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt. #ST# 89.408 Interpellation Oehler Transport gefährlicher Güter im Rheintal Transport de marchandises dangereuses dans le Rheintal Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1989 In den vergangenen Monaten haben sich auf den SBB-Strecken im St. Galler Rheintal, namentlich auch auf den Grenzbahnhöfen St. Margrethen und Buchs, einige unangenehme Vorfälle mit dem Transport gefährlicher Güter, insbesondere mit Waggons aus Oesterreich und dem Ostblock, ereignet. Die Bevölkerung ist besorgt, weil offenbar bis jetzt wenig bis nichts zum Schütze der Bevölkerung getan wurde. Ich frage den Bundesrat:
1.
Ist er über die Vorfälle orientiert?
2.
Kann er eine Zusammenstellung über diese Vorfälle geben und mitteilen, welche Chemikalien zu den Vorfällen führten?
3.
Ist der Bundesrat bereit, Sofortmassnahmen zur Verhinderung weiterer Vorfälle anzuordnen oder von den SBB zu verlangen?
4.
Ist der Bundesrat bereit, die Oeffentlichkeit über die getroffenen Schutzmassnahmen zu informieren?
5.
Bestehen Rechtsgrundlagen, mit welchen der Import gefährlicher Güter auf/mit ungeeigneten Fahrzeugen/Waggons verboten werden kann?
6.
Wer übernimmt.die Verantwortung, wenn weitere Vorfälle passieren?
7.
Sind die Informationswege mit den St. Galler Behörden ausgebaut, damit notfalls sofort gehandelt werden kann?
8.
Hat der Bundesrat die Möglichkeit, über die SBB auf internationaler Ebene aktiv zu werden, damit die Missstände sofort behoben und solche Ladungen auch von ausländischen Bahnen nicht übernommen, mindestens nicht in unser Land verschoben werden? Texte de l'interpellation du 16 mars 1989 Ces derniers mois, quelques incidents malencontreux se sont produits sur les lignes des CFF dans la vallée saint-galloise du Rhin, notamment dans les gares frontières de St. Margrethen et de Buchs, lors du transport de marchandises dangereuses, tout particulièrement dans des wagons en provenance d'Autriche et des pays d'Europe orientale. La population est inquiète, car on n'a manifestement quasiment rien fait jusqu'à présent pour la protéger. Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1.
A-t-il connaissance de ces incidents?
2.
Peut-il faire un bref rapport sur ceux-ci et indiquer les produits chimiques impliqués?
3.
Est-il prêt à prendre des mesures immédiates pour empêcher la répétition de tels incidents ou à exiger que les CFF se chargent de le faire?
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Scheidegger Bodenpreispolitik der PTT Interpellation Scheidegger Politique foncière des PTT In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.395 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1989 - 08:00 Date Data Seite 1197-1198 Page Pagina Ref. No 20 017 556 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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