89-414
Verwaltungsbehörden 21.06.1989 89.414
21. Juni 1989Deutsch16 min
Source admin.ch
21. Juni 1989 N 1005 Motion Ruckstuhl Franken. Dadurch wurde der Gesamtbetrag der an den schweizerischen Börsen kotierten Anleihen von rund 200 Milliarden Franken nur zu einem geringen Ausmass reduziert. Nach dem Rückgang der Aktienkurse gegen Ende des vorletzten Jahrs erhielt zudem die Emission von Obligationen einen zusätzlichen Antrieb. Ein Zusammenhang zwischen den Rückzahlungen und dem zeitweiligen Verzicht auf die Aufnahme neuer Anleihen des Bundes und dem Anstieg der Bodenpreise kann ausgeschlossen werden.
Erwägungen
5.
Eigentumsförderung fällt nicht in den zentralen Aufgabenbereich der Raumplanung. Immerhin soll die Raumplanung so ausgestattet sein, dass möglichst günstige Voraussetzungen für die Eigentumsförderung bestehen. In diesem Sinne hat die Expertenkommission für die Revision des Raumplanungsgesetzes vorgeschlagen, die «Bildung von Wohn- und Hauseigentum zum Eigenbedarf» als ein durch die Raumplanung zu unterstützendes Ziel in das Raumplanungsgesetz aufzunehmen. Ferner soll mit verschiedenen Massnahmen im Bereich des Nutzungsplanungs- und Erschliessungsrechts der Baulandmarkt verflüssigt werden, um den Zugang zu Wohn- und Hauseigentum zu erleichtern. Der Bundesrat hält aber nachdrücklich fest, dass in den gesetzeskonform ausgeschiedenen Bauzonen genügend Bauland vorhanden ist. Eine Lockerung von Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes fällt nicht in Betracht. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
65.
Stimmen
40.
Stimmen Hänggi: Wir sprechen jetzt seit Stunden über dasselbe Thema. Ich möchte mich deshalb bei meiner Interpretation zur Antwort kurz halten, weil Vieles heute schon gesagt wurde. Herr Bundesrat Koller hat in seinem Referat einleitend gesagt, wo der Zugang zum Eigentum nur noch wenigen offen stehe, sei das Eigentum selber in Gefahr. Das hat er übrigens bereits 1981 gesagt. In der Tat sinkt der Anteil der Eigentümer in unserem Land laufend und liegt heute schon unter 30 Prozent. Mit Wohnbauförderungsmassnahmen der öffentlichen Hand, mit Finanzierungsmodellen der Banken lassen sich die Vorstellungen vieler, vorab junger Menschen, je zu einem Eigenheim zu gelangen, heute nicht mehr erreichen. Es ist aber in einem freiheitlichen Staat einfach nicht zu verantworten, dass einem arbeitenden Menschen diese Chance sein Leben lang verbaut ist, nur weil Staat und Gesellschaft nicht in der Lage sind, ihm von der Mangelware Land ein wenig zu geben. Heute sind mutige, ein- und vorausgreifende Massnahmen nötig; denn wenn das Grundeigentum auch in Zukunft überhaupt Bestand haben soll, muss etwas getan werden. Ich sehe in der Antwort zu meiner Interpellation leider keine bis wenige Ansatzpunkte, die mich dazu ermuntern. Zahlreiche ausländische Staaten, und darunter selbst solche, welche zwei Weltkriege erlitten haben, weisen heute Eigentumsquoten von über 50 Prozent aus. Die Zeit muss nun endlich vorbei sein, wo man sich hinter Kommissionen und Studiengruppen verschanzt. Jetzt braucht es weniger wissenschaftliche Abhandlungen, es braucht Taten, und genau diese Taten sehe ich nicht in der Antwort zu meiner Interpellation. Das ist auch der Grund, Herr Bundesrat, weshalb ich mit der Antwort nicht zufrieden bin. Ich habe vielmehr den Eindruck, wenn ich die Antwort lese, dass sich der Bundesrat hinter juristischen Vorbehalten und hinter eingesetzten Spezialkommissionen etwas versteckt. Ein paar Bemerkungen zu den Antworten. Zu Frage 1. Da stellt der Bundesrat fest, dass die heutige Eigentumsquote bei 30 Prozent liegt und dass offenbar das Ziel darin liegt, dass diese Quote nicht unterschritten werden soll. Aber ich frage Sie: Ist denn das ein Ziel, dass in der Schweiz nur jeder Dritte Eigentum besitzt? Hier hätte ich wirklich etwas Vorausgreifenderes erwartet und als Zielformulierung diese Eigentumsquote doch höher ansetzen wollen. Bei der Frage 2 geht aus der Antwort hervor, dass das Departement bereits seit 1985 beauftragt ist, konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung des privaten Eigentums und der Nutzungsrechte auszuarbeiten. Jetzt haben wir 1989, und wo sind die Vorschläge? Bei einem Problem von so grosser staatspolitischer Bedeutung meine ich, dass es wirklich möglich sein müsste, innerhalb von vier Jahren etwas auf den Tisch zu bringen; vor allem in den ersten drei Jahren ist offensichtlich nichts getan worden. Das Gegenteil ist der Fall. Durch einen für mich unverständlichen Bundesgerichtsentscheid, wonach Verkäufe nicht mehr publiziert werden dürfen, wird solchen Verkäufen buchstäblich noch mit staatlicher Tarnung nachgeholfen. Diese unverständliche Abschaffung der Publikation erscheint dem Bürger wie eine Ermunterung zu Geschäften, die das Licht scheuen. Bei Frage 3 weist der Bundesrat darauf hin, dass keine wissenschaftlich einwandfreie Verifikation vorliege, die einen Zusammenhang zwischen Inflation, also Steigerung der Bodenpreise, und der Anlagepolitik der Vorsorgeeinrichtungen sieht. Braucht es denn da noch wissenschaftliche Abhandlungen, um etwas zu beurteilen, das so offensichtlich ist? Schliesslich, bei den letzten Fragen 4 und 5, werden gerade
23.
Zeilen für die Antwort aufgebracht. Ich meine, dass das etwas zu wenig ist. Deshalb erkläre ich mich nicht befriedigt von der Antwort des Bundesrates. Bundesrat Koller: Herr Hänggi ist mit der Antwort des Bundesrates nicht zufrieden. Ich möchte doch in bezug auf die erste Frage betonen, dass der Bundesrat klar sagt: Auch künftig müssen dem Nichteigentümer «reale Chancen verbleiben, selber Grundeigentum zu erwerben». Wir haben ja vorhin lange Debatten geführt und nach Mitteln gesucht, und ich habe Ihnen auch solche genannt, die wir kurz-, mittel- und langfristig zu ergreifen gedenken, um dieses Ziel noch besser zu erreichen. Zu Punkt 2 möchte ich doch zum Schutz meiner Vorgängerin in diesem Amt sagen: Wir haben Ihnen immerhin ein neues bäuerliches Bodenrecht unterbreitet. Wenigstens im bäuerlichen Bodenrecht bringt dieses neue Bundesgesetz eine klare Besserstellung des Selbstbewirtschafters im Zugang zu eigenem Grundeigentum. Man darf also nicht dem Bundesrat generell Untätigkeit vorwerfen. Im nichtlandwirtschaftlichen Bereich habe ich Ihnen ja soeben dieses Sofortmassnahmenpaket angekündigt. Auch im Bereich der Eigentumsförderung hat der Bundesrat Massnahmen in Aussicht genommen. Ich werde wahrscheinlich darauf im Rahmen der Beantwortung der Motion von Herrn Müller-Aargau noch kurz zu sprechen kommen. #ST# 89.414 Motion Ruckstuhl Bauten ausserhalb der Bauzonen. Ausnahmeregelung Constructions hors des zones à bâtir. Régime des dérogations Wortlaut der Motion vom 16. März 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Ergänzung des Artikels 24 des Raumplanungsgesetzes in folgendem Sinne vorzulegen: Die Aenderung des Zwecks von Bauten oder Anlagen und die damit verbundenen baulichen Massnahmen können ferner bewilligt werden, wenn a. die ursprüngliche Zweckbestimmung dahingefallen ist; b. mit der Zweckänderung die Wohnbedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung befriedigt werden können; c. die Versorgung und Entsorgung sichergestellt und die Bau-- 1 of 4 -Motion Ruckstuhl 1006 N 21 juin 1989 ' ten oder Anlagen durch öffentliche Verkehrsmittel in zumutbarer Nähe erschlossen sind; d. die Bauten oder Anlagen weder wesentlich vergrössert noch ihre äussere Erscheinung oder ihre Umgebung im Charakter verändert werden. Texfe de la motion du 16 mars 1989 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une adjonction à l'article 24 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire qui irait dans le sens suivant: Le changement d'affectation de constructions et d'installations ainsi que les travaux qui en découlent peuvent en outre être autorisés lorsque a. la destination initiale a disparu b. les besoins de la population résidante en matière de logement peuvent ainsi être satisfaits c. l'approvisionnement en eau et en énergie et l'évacuation des eaux usées sont assurés et que les transports publics se trouvent à une distance raisonnable d. les constructions et les installations ne sont pas considérablement agrandies et que leur aspect extérieur ainsi que leur environnement conservent leur caractère d'origine. Mitunterzeichner-Cosignataires: Baggi, Blatter, Bremi, Burckhardt, Bürgi, Columberg, Daepp, Déglise, Dietrich, Dormann, Engler, Eppenberger Susi, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Früh, Grassi, Mari, Hösli, Houmard, Jung, Keller, Kühne, Luder, Massy, Nebiker, Oehler, Oester, Paccolat, Portmann, Reimann Maximilian, Rüttimann, Rychen, Savary-Fribourg, Schmidhalter, Schnider, Seiler Hanspeter, Stamm, Steinegger, Stucky, Theubet, Wellauer, Widrig, Zölch, Zwingli, Zwygart. (45) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Weil der Boden in unserem Land so viele Aufgaben zu erfüllen hat und knapp ist, stossen bodenerhaltende Nutzungen (z. B. Landwirtschaft) und bodenverändernde Nutzungen (z. B. Bauten und Anlagen) je länger, je mehr ohne Ausweichmöglichkeiten aufeinander. In diesem Zielkonflikt muss es vor allem darum gehen, die vorhandene Bausubstanz auch ausserhalb der Bauzone besser auszunützen und damit die bodensparende Bauweise zu fördern und den Kulturlandverbrauch zu vermindern. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung der Ausnahrnenausserhalb der Bauzone soll unter Berücksichtigung der gewachsenen Siedlungsstruktur (Weiler und Einzelhofsiedlungen) und unter Erhaltung der historischen Bausubstanz das Wohnangebot im ländlichen Raum verbessert sowie der Wohnungsmangel bekämpft werden. Diese Ergänzung rechtfertigt sich auch im Hinblick auf den gegenwärtigen Ausbau des öffentlichen Verkehrs. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 mai 1989
1.
Die Motion verlangt eine Ergänzung von Artikel 24 RPG, mit welcher - unter gewissen Voraussetzungen - die durchgehende Zweckänderung bestehender Bauten ausserhalb der Bauzonen ermöglicht werden soll.
2.
Die bessere Nutzung bestehender Bausubstanz ist zweifellos ein wichtiges raumplanerisches Anliegen. Ausserhalb der Bauzonen gerät dieses Anliegen jedoch, namentlich wenn es auf zonenfremde Nutzung bestehender Bauten ausgerichtet ist, unweigerlich mit dem Hauptanliegen der Raumplanung, der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, in Konflikt. Jede zonenfremde Baute oder Anlage und nicht minder jede Zweckänderung ausserhalb der Bauzone zeitigen Auswirkungen auf Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt. Mit Bewilligungen für Bauten und Anlagen bzw. für Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen werden raumplanerisch unerwünschte Zustände auf Jahre hinaus verfestigt. Zudem rufen entsprechende Bewilligungen - wie die Praxis zeigt - im Verlauf der Zeit häufig nach weiteren Bewilligungen für Ergänzungsbauten und zusätzlichen Wohnraum. Der Baudruck auf das in der Regel der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehaltene Land wird dadurch verstärkt und die Preisspirale für das oft ohnehin überbezahlte Landwirtschaftsland weiter angekurbelt.
3.
Ausnahmebewilligungen sind auf wirkliche Sonderfälle zu beschränken und dürfen nicht dazu führen, dass der Gesetzeszweck vereitelt wird. Bereits heute muss man davon ausgehen, dass jährlich sehr viele Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Hinzu kommt eine Vielzahl von Bewilligungen für Bauten und Anlagen, welche ausserhalb der Bauzonen als zonenkonform im Sinne von Artikel 22 RPG betrachtet werden. Jede Lockerung von Artikel 24 RPG treibt diese Zahlen weiter in die Höhe.
4.
Die Frage, ob und wie Artikel 24 RPG geändert werden soll, muss daher sorgfältig geprüft werden. Dies wird im Rahmen der laufenden Revision des Raumplanungsgesetzes zweifellos geschehen. Der Handlungsspielraum des Bundesrates bei der Suche nach einer geeigneten Lösung sollte jedoch durch Ueberweisung des Vorstosses als Motion nicht übermässig eingeschränkt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, die Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen. Der Motionär hält an der Motionsform fest. Damit ist automatisch Diskussion gegeben. Ruckstuhl: Das Bundesgesetz über die Raumplanung nennt die haushälterische Nutzung des Bodens als oberstes Ziel. Ferner soll das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen gefördert werden und eine angemessene Dezentralisierung der Besiedelung und der Wirtschaft erhalten bleiben. Artikel 24 Absatz 2 gibt den Kantonen das Recht, Bewilligungen zu erteilen, um Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Diese Bestimmung hat sich als zu eng erwiesen. In der Praxis verhindert sie geradezu das Erreichen der Ziele des Raumplanungsgesetzes. Mit meiner Motion, die von 45 Ratsmitgliedern unterzeichnet worden ist, soll der Bundesrat beauftragt werden, diesen Artikel bei der bevorstehenden Revision des Raumplanungsgesetzes zu ergänzen und allenfalls die Verordnung anzupassen. Damit erreichen wir die Wiederbelebung und Nutzung bestehender Bausubstanz und eine Entlastung auf der Nachfrageseite, ohne dass dabei Landparzellen neu der Ueberbauung zugeführt werden müssen. Die unter Buchstaben a bis d aufgeführten Kriterien verhindern eine Konkurrenzsituation zwischen bisheriger und neuer Nutzung. Sie dienen der ortsansässigen Bevölkerung, indem ihre Wohnbedürfnisse, nicht aber allfällige Ferien- und Zweitwohnungswünsche berücksichtigt werden dürfen. Sie stellen sicher, dass keine nennenswerten zusätzlichen Erschliessungen gebaut werden müssen. Da sich die Motion insbesondere auf Gebiete mit typischer Streubausiedlung auswirken dürfte, scheint es mir wichtig, dass hier festgehalten wird, dass das Erscheinungsbild der Landschaft erhalten bleibt. Diese Gebiete sind es aber auch, die mit den Problemen des ländlichen Raumes am meisten konfrontiert werden. So finden wir gerade dort den grössten Bevölkerungsrückgang und eine deutliche Ueberalterung. Das einheimische Gewerbe zieht sich in die Agglomerationen zurück. Damit verschwinden wertvolle Arbeitsplätze und Kräfte, die für den Unterhalt der vorhandenen Infrastruktur aufkommen können. Ich bin mir bewusst, dass nach wie vor der Landwirtschaft, der bäuerlichen Bevölkerung allgemein eine grosse Bedeutung zukommt, wenn es um die Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur auf dem Lande geht. Sie braucht aber ihre Partner an Ort. Mit der Bewilligung zur besseren Nutzung bestehender Bausubstanz auf dem Land kann keine preistreibende Wirkung auf landwirtschaftlich genutzten Boden abgeleitet werden, wie das der Bundesrat in seiner Stellungnahme be-- 2 of 4 -21. Juni 1989 N 1007 Motion Müller-Aargau fürchtet. Auch vom Baudruck auf landwirtschaftlich genutzten Boden kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein; denn es handelt sich nur'um bereits überbautes Land und bestehende Bauten, die anders odernicht mehrgenutzt werden. Wenn die Motion als solche überwiesen wird, haben wir mit dem kommenden Entwurf des zu revidierenden Raumplanungsgesetzes auch einen Vorschlag, der das Wohnangebot im ländlichen Raum verbessern sowie den Wohnungsmangel bekämpfen hilft. Die Erhaltung der Lebensmöglichkeiten auf dem Land ist ein politischer Auftrag an uns alle. Sie hilft den strukturschwachen ländlichen Gebieten. Ich bitte Sie um Zustimmung zur Motion. Bundesrat Koller: Ich bin eigentlich etwas überrascht, weshalb Herr Nationalrat Ruckstuhl unbedingt an der Form der Motion festhalten will; denn wie ich Ihnen in meinem Referat vorhin erklärt habe, kommen wir seinem Anliegen ja schon vorweg entgegen, indem wir zurzeit eine Revision der Raumplanungsverordnung bearbeiten, die dann mit diesem Sofortmassnahmenpaket Anfang Oktober bereits in Kraft treten soll. Wie ich Ihnen angetönt habe, sehen wir dort vor allem zwei Massnahmen vor: Die Schaffung von sogenannten Kleinbauzonen-eben bei abgelegenen Weilern, die Ihr Anliegen sind und die Erhaltung der Bausubstanz in Gebieten mit Streubauweise, wo beispielsweise Bauernhöfe wegen der Konzentration der Betriebe nicht mehr gebraucht werden und daher künftig als Wohnräume Verwendung finden sollen. Daher scheint mir, dass wir Ihr Hauptanliegen schon mit dieser Verordnung weitgehend erfüllen werden. Im übrigen sind im Rahmen der Raumplanungsgesetzrevision in der Expertenkommission entsprechende Revisionsvorschläge ausgearbeitet worden. Der einzige Grund, Herr Nationalrat Ruckstuhl, weshalb der Bundesrat Ihre Motion lieber als Postulat entgegennehmen möchte, ist der, dass Ihre Motion sehr, sehr detailliert und der Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes sehr heikel ist. Ich erinnere mich, wie lange wir in den siebziger Jahren in diesem Rat, um die Formulierung von Artikel 24 gekämpft haben; und deshalb wollten wir etwas mehr Bewegungsfreiheit. Aber mit der Stossrichtung sind wir vollständig einverstanden. Präsident: Der Motionär ist nach dieser Erklärung des Bundesrates jetzt bereit, den Vorstoss in Form eines Postulates zu überweisen. Wird es aus der Mitte des Rates bestritten? Das ist nicht der Fall, es ist überwiesen. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 88.842 Motion Müller-Aargau Pensionskassen. Anlagepolitik Caisses de retraite. Politique de placement Wortlaut der Motion vom 12. Dezember 1988 Der Bundesrat wird beauftragt, das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie die darauf basierenden Verordnungen und Beschlüsse dergestalt zu revidieren, dass
1.
die Pensionskassen ihre Mittel vermehrt zur Förderung des privaten Wohnungseigentums einsetzen, um ihren eigenen Besitz an Boden und Liegenschaften zu verringern;
2.
die demokratische Mitsprache im Bereiche der Anlagepolitik von Institutionen der beruflichen Vorsorge institutionalisiert wird. Texte de la motion du 12 décembre 1988 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de révision de la loi sur la surveillance des assurances (LSA), de la loi fédérale sur la prévoyance vieillesse, survivants et invalidité (LPP) ainsi que des ordonnances et arrêtés qui se fondent sur ces deux lois, afin
1.
de permettre aux caisses de retraite d'accroître les fonds qu'elles consacrent à soutenir l'accession à la propriété de logements individuels, ce qui serait un moyen de réduire le nombre d'immeubles dont elles sont elles-mêmes propriétaires, et
2.
d'institutionnaliser un processus de participation démocratique des assurés en matière de politique de placement des caisses de prévoyance professionnelle. Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Diskussion um die Initiative gegen die Bodenspekulation («Stadt-Land-Initiative») haben Befürworter und Gegner gleicherweise kritisiert, dass sich immer mehr Bauland und Wohneigentum bei den beruflichen Vorsorgeinstitutionen konzentriere. Schon in vielen Anfragen und Vorstössen wurde die Förderung des Wohnungseigentums verlangt, um das Eigentum besser zu streuen und gleichzeitig die Errichtung einer dritten Säule in Form von Wohneigentum natürlicher Personen zu ermöglichen. Es geht aber nicht nur darum, die ungesunde Konzentration von Boden- und Liegenschaftsbesitz bei den Vorsorgeeinrichtungen zu verhindern. Soziales Kapital sollte auch sozialpflich-tig eingesetzt werden. Solange die Mitsprache derjenigen, welche die Kasse alimentieren, nicht gewährleistet ist, vor allem die Anlagepolitik allein bei der Leitung der Institutionen liegt, müssten die nötigen Bestimmungen und Weisungen ins Gesetz eingebaut werden. Anderseits wäre auch eine demokratische Mitsprache der Mitglieder bei Grundsatzentscheiden bezüglich Investitionspolitik zu prüfen. Die beiden Anliegen schliessen sich nicht aus, sie könnten sinnvoll aufeinander abgestimmt werden. Eine Motion mit identischem Wortlaut habe ich, zusammen mit
40.
Mitunterzeichnern, am 10. Oktober 1986 eingereicht. Sie wurde am Ende der Herbstsession 1988 wegen Nichtbehandlung abgeschrieben. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 mai 1989 Der Bundesrat hält an seiner Antwort vom Dezember 1986 fest und präzisiert diese wie folgt:
1.
Mit dem Problem der Anlagepolitik verbindet der Motionär dasjenige der Wohneigentumsförderung. Die Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge basiert auf zwei Grundpfeilern, auf der Förderung im Bereich der zweiten und auf derjenigen in der dritten Säule. a. Im Bereich der zweiten Säule bestehen zurzeit folgende Möglichkeiten der Wohneigentumsförderung: - ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Kapitalleistung gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG (Hälfte der obligatorischen Altersleistung); - die Verpfändung dieser Altersleistungen nach Artikel 40 BVG sowie - die Gewährung eines Darlehens durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 53ff. BW 2. b. Die Wohneigentumsförderung in der dritten Säule, d. h. der gebundenen Selbstvorsorge (BW 3), basiert zurzeit auf - der Verpfändung der Altersleistungen gemäss Artikel 4 BW 3 in Verbindung mit Artikel 40 BVG und - der Gewährung von Grundpfanddarlehen durch die in der gebundenen Selbstvorsorge tätigen Bankstiftungen bzw. Versicherungseinrichtungen an ihre Versicherten gemäss Artikel 5 Absatz 3 BW 3. Bis Ende Februar dieses Jahres wurde eine Vernehmlassung bei den Kantonen, den politischen Parteien und den anderen interessierten Organisationen über einen Entwurf zur Wohneigentumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvor-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Ruckstuhl Bauten ausserhalb der Bauzonen. Ausnahmeregelung Motion Ruckstuhl Constructions hors des zones à bâtir. Régime des dérogations In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.414 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1989 - 15:00 Date Data Seite 1005-1007 Page Pagina Ref. No 20 017 448 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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