89-435
Verwaltungsbehörden 23.06.1989 89.435
23. Juni 1989Deutsch14 min
Source admin.ch
Motion Bodenmann 1134 N 23 juin 1989 bereich dieses Instruments auf Kühlgeräte beschränkt, als unzweckmässig und zu eng. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.435 Motion Bodenmann Konvention zum Schutz der Alpen Protection des Alpes. Convention internationale Wortlaut der Motion vom 17. März 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, alles Notwendige zur Einberufung einer internationalen Alpenschutz-Konferenz zu unternehmen, um gemeinsam mit sämtlichen Alpenanrainern konkrete und koordinierte Schritte zum Schutz der Alpen zu beschliessen. Texte de la motion du 17 mars 1989 Le Conseil fédéral est chargé de faire tout ce qui est en son pouvoir pour que soit instituée une conférence internationale pour la protection des Alpes, réunissant tous les pays touchant à la chaîne alpine, afin qu'ils puissent arrêter ensemble des mesures concrètes et coordonner leur action pour protéger les Alpes. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Richard, Béguelin, Braunschweig, Bundi, Fehr, Hubacher, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Reimann Fritz, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Zbinden Hans, Züger (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Alpen sind von gesamteuropäischer Bedeutung. Hochgebirge, Talschaften und Voralpen bilden eine ökologische Einheit, die heute durch massive Eingriffe bedroht sind. Beim Schutz dieser Alpen darf es keine nationalen Grenzen geben. Um den Lebens- und Erholungsraum von Millionen von Menschen zu sichern, müssen alle Alpenländer eine gemeinsame Politik verfolgen. Eine Konferenz zum Schutz der Alpen - analog dem Vorbild der l. und II. Nordseekonferenz - drängt sich auf. Folgende Fragen müssten unter anderen im Zentrum der Beratungen und Beschlüsse stehen:
Erwägungen
1.
Der Alpenraum ist durch die Luftschadstoffe am meisten bedroht. Eine mögliche Klimakatastrophe würde diesen ökologisch sensiblen Raum unabsehbar verändern und zerstören.
2.
Der Transitverkehr muss von der Strasse auf die Schiene verlegt werden. Dies gilt vor allem für den absehbar sprunghaft ansteigenden Güterverkehr.
3.
Die zunehmende militärische Nutzung des Voralpen- und Alpenraums muss auf ein verträgliches Mass reduziert werden.
4.
Der weitere Ausbau der touristischen Kapazitäten (Betten, Skilifte usw.) ist zu stoppen. Stattdessen soll das bestehende Angebot qualitativ verbessert werden. Durch geeignete Massnahmen ist eine höhere Auslastung der vorhandenen Kapazitäten zu fördern. Eine solche Politik ist nicht nur ökologisch sinnvoll, sondern auch wirtschaftlich vielversprechender.
5.
Die Berglandwirtschaft muss erhalten bleiben. Die standortgerechte Bewirtschaftung ist durch Direktzahlungen zu fördern.
6.
Grossräumige Naturschutzgebiete müssen auch grenzüberschreitend geschaffen werden.
7.
Der Gewässerschutz muss verbessert werden. Versiegelung von Boden muss verhindert, Entsiegelung gefördert werden. Fluss- und Bachverbauungen sind - soweit nötig - auch im Alpenraum naturnah durchzuführen. Ueber Aenderung der Subventionierungspraxen müssen weniger die Errichtung von Verbauungen denn der Unterhalt naturnaher Ufer gefördert werden.
8.
Zum besseren Verständnis der ökologischen Zusammenhänge sind internationale Forschungsprogramme notwendig, welche sich mit den zentralen Fragen des Alpenraums befassen. Parallel dazu ist ein zusammenhängendes Netz von ökologischen Mess- und Beobachtungsstationen notwendig. Sowohl in Deutschland wie in Oesterreich wurden Anträge, welche in die gleiche Richtung zielen, hinterlegt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 mai 1989 Der Alpenraum und die Berggebiete ganz allgemein werden durch sportliche Aktivitäten und Erholung sowie durch die Luftverschmutzung stark belastet. Der Bundesrat ist sich dessen bewusst. Er hat deshalb bereits verschiedene Massnahmen ergriffen, die von der Emissionsbegrenzung über die Rieht- und Nutzungspläne der Raumplanung und die regionale Wirtschaftsförderung bis hin zur Verbindlicherklärung einer zurückhaltenden Konzessionierungs- und Bewilligungspolitik für touristische Transportanlagen reichen. Er hat sich insbesondere sehr konkret mit der Problematik des Transitverkehrs befasst. Die Verteidigung der 28-Tonnen-ümite, die Ausschöpfung der im Treibstoffzollgesetz vorgesehenen Unterstützungsmöglichkeiten zur Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene, die Bestrebungen, möglichst rasch einen Huckepack-Korridorfür Fahrzeuge mit 4 Metern Eckhöhe zu realisieren, sowie vor allem der Neat-Beschluss mit zwei zusätzlichen Basistunnels am Gotthard und am Lötschberg sind deutliche Hinweise, dass der Bundesrat gewillt ist, im Transitverkehrsbereich rasch und wirksam zu handeln. Der Bundesrat kennt auch die Anstrengungen, die seit einigen Jahren auf internationaler Ebene unternommen werden, um den Alpenraum grenzüberschreitend besser zu erhalten und die dazu erforderlichen Vereinbarungen durch die Verabschiedung einer Alpenkonvention verbindlich werden zu lassen. Er nennt in diesem Zusammenhang als Beispiele: die Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 1988 betreffend die Konvention zum Schutz der Alpen, die Empfehlungen der Europaratstagung über das Berggebiet vom 9. bis 11. Mai 1988 in Trient, den Entwurf einer Konvention zum Schutz der Alpen der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Sozialisten im Alpenraum, das besondere Programm für die Alpen der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und ihrer Ressourcen (UICN), die «Lindauer Erklärung zur Umweltpolitik im Alpenraum» der Internationalen Alpenschutzkommission (Cipra) und des Deutschen Naturschutzrings vom 25. Juni 1988 sowie die «Erklärung des 'Liechtensteiner Kreises' zur Notwendigkeit einer Alpenkonvention» der Cipra und der UINC vom 29. September 1988. Vom 9. bis 11. Oktober 1989 findet überdies auf Einladung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Ministerkonferenz der Alpenländer statt. Ziel der Konferenz ist es, Elemente für internationale Verpflich-tungen zum Schutz der Alpen festzulegen. Unter Ausklammerung der Frage nach der Machbarkeit und Tauglichkeit einer internationalen Vereinbarung zum Schutz der Alpen, die noch genauere Abklärungen bedarf, ist der Bundesrat bereit, über die nationalen Bestrebungen hinaus auch die grenzüberschreitenden Anstrengungen zu unterstützen und mitzutragen, die eine nachhaltige Erhaltung und schonende Nutzung von Natur, Landschaft und Umwelt und eine geordnete, angemessene Dauerbesiedlung im Alpenraum zum Ziel haben.
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23. Juni 1989 N 1135 Motion Ulrich Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.342 Motion Häpggi Immobilienhandel. Publikation Opérations immobilières. Publicité Wortlaut der Motion vom 1. März 1989 Bekanntlich hat das Bundesgericht entschieden, dass solche Publikationen nicht zulässig sind, obwohl sie zum Teil eine über 100 Jahre alte Tradition aufweisen. Gerade aber in einer Zeit der sprunghaft ansteigenden Bodenpreise, wie wir sie heute erleben, muss ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehen, dass Grundstückgeschäfte weiterhin öffentlich bekanntwerden. Die unverständliche Abschaffung der Publikation erscheint dem Bürger wie eine Ermunterung zu Geschäften, welche das Lichtscheuen. Mit dieser Aenderung darf nicht zugewartet werden, bis ein neues bäuerliches Bodenrecht verabschiedet ist, da dies wohl noch zu viel Zeit in Anspruch nehmen wird; um so mehr, als diese Revision mit dem übrigen Inhalt des Gesetzesentwurfes nur in einem losen Zusammenhang steht. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, die Beratung und Verabschiedung der Aenderung von Artikel 970 ZGB vorzuziehen. Texte de la motion du 1er mars 1989 On sait que le Tribunal fédéral a décidé que la publicité de telles opérations n'est pas licite bien qu'elle se fonde, dans certains cas, sur une tradition vieille de plus de cent ans. Or, à l'heure actuelle précisément, où les prix des terrains grimpent de façon vertigineuse, il faut relever que le maintien de la publicité des opérations immobilières se fonde sur un intérêt public particulier. Le citoyen ne comprend guère que l'on puisse supprimer cette publicité et il interprète cela comme un encouragement d'opérations réalisées «dans l'ombre». Pour modifier le CCS, il ne faut pas attendre que le nouveau droit foncier rural soit voté, car cela prendra encore trop de temps; clest d'autant moins utile que cette révision n'a qu'un rapport lointain avec les autres aspects du nouveau droit. C'est pourquoi le Conseil fédéral est invité à proposer l'examen et le vote de la modification de l'article 970 CCS par les Chambres sans attendre le nouveau droit foncier rural. ' Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Feigenwinter, Keller, Leuenberger-Solothurn, Nussbaumer, Scheidegger (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 mai 1989 Artikel 970 ZGB bildete bereits Gegenstand der Interpellation Ruckstuhl und der Motion Rechsteiner, welche in der Frühjahrssession 1988 eingereicht wurden. Der Bundesrat stand diesen Anliegen grundsätzlich positiv gegenüber. Sie fanden sogleich Eingang in die Teilrevision des ZGB (Immobiliarsachenrecht) und OR (Grundstückskauf), die mit der Revision des bäuerlichen Bodenrechts verbunden ist. Die Botschaft datiert vom 19. Oktober 1988. Den Anliegen ist also seitens des Bundesrates sehr rasch Rechnung getragen worden. Das Parlament hat nun zu entscheiden, ob die Revision von Artikel 970 ZGB vorgezogen werden soll. Der Bundesrat, der für das Anliegen des Motionärs Verständnis hat, kann auf den Entscheid der ständerätlichen Kommission, die sich im Moment mit der Vorlage befasst, keinen Einfluss nehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Anliegen des Motionärs nicht Gegenstand einer Motion bilden kann (Art. 29 des Geschäftsreglements des National rates). In gleicher Weise schliesst das Geschäftsreglement des Nationalrates Initiativen von Ratsmitgliedern aus, wenn zum gleichen Gegenstand bereits ein Gesetzesehtwurf des Bundesrates vorliegt (Art. 28 Abs. 1 Bst. a). Im übrigen ist es ohne weiteres möglich, den vom Parlament verabschiedeten neuen Artikel 970 ZGB unverzüglich in Kraft zu setzen, ohne die Inkraftsetzung des gleichzeitig verabschiedeten Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht abzuwarten. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, auf die Motion nicht einzutreten. Abgelehnt - Rejeté #ST# 89.370 Motion Ulrich Genomanalysen. Gesetzliche Regelung Analyse des génomes. Réglementation légale Wortlaut der Motion vom 8. März 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten Bericht und Antrag zu stellen über eine gesetzliche Regelung der Anwendung von Genomanalysen. Diese Regelung soll insbesondere verbieten, dass Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor der Arbeitsaufnahme oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Genomanalyse verlangen können. Das gleiche Verbot soll für Versicherungen gelten; auch sie sollen von ihren Kundinnen und Kunden keine Genomanalyse verlangen dürfen. Im medizinischen Bereich soll die Anwendung der Genomanalysen nur in durch das Gesetz streng definierten Bereichen zur Anwendung gelangen. Der Schutz der erhobenen Daten muss gewährleistet sein. Texte de la motion du 8 mars 1989 Le Conseil fédéral est chargé de présenter un rapport et une proposition aux Chambres afin que la réalisation d'analyses des génomes soit réglée dans une loi.Cette réglementation aurait notamment pour but d'interdire aux employeurs d'exiger de leurs employés une analyse des génomes, tant avant l'engagement du personnel que pendant la durée du contrat de travail. Une telle interdiction devrait également s'appliquer aux assurances, pour qu'elles renoncent à demander une analyse des génomes à leurs adhérents. Dans le domaine de la médecine, il faudrait en outre que la réalisation d'analyses de génomes soit limitée aux secteurs strictement définis par la loi. Il conviendrait aussi d'assurer la protection des données ainsi recueillies.
23. Juni 1989 N 1135 Motion Ulrich Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.342 Motion Häpggi Immobilienhandel. Publikation Opérations immobilières. Publicité Wortlaut der Motion vom 1. März 1989 Bekanntlich hat das Bundesgericht entschieden, dass solche Publikationen nicht zulässig sind, obwohl sie zum Teil eine über 100 Jahre alte Tradition aufweisen. Gerade aber in einer Zeit der sprunghaft ansteigenden Bodenpreise, wie wir sie heute erleben, muss ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehen, dass Grundstückgeschäfte weiterhin öffentlich bekanntwerden. Die unverständliche Abschaffung der Publikation erscheint dem Bürger wie eine Ermunterung zu Geschäften, welche das Lichtscheuen. Mit dieser Aenderung darf nicht zugewartet werden, bis ein neues bäuerliches Bodenrecht verabschiedet ist, da dies wohl noch zu viel Zeit in Anspruch nehmen wird; um so mehr, als diese Revision mit dem übrigen Inhalt des Gesetzesentwurfes nur in einem losen Zusammenhang steht. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, die Beratung und Verabschiedung der Aenderung von Artikel 970 ZGB vorzuziehen. Texte de la motion du 1er mars 1989 On sait que le Tribunal fédéral a décidé que la publicité de telles opérations n'est pas licite bien qu'elle se fonde, dans certains cas, sur une tradition vieille de plus de cent ans. Or, à l'heure actuelle précisément, où les prix des terrains grimpent de façon vertigineuse, il faut relever que le maintien de la publicité des opérations immobilières se fonde sur un intérêt public particulier. Le citoyen ne comprend guère que l'on puisse supprimer cette publicité et il interprète cela comme un encouragement d'opérations réalisées «dans l'ombre». Pour modifier le CCS, il ne faut pas attendre que le nouveau droit foncier rural soit voté, car cela prendra encore trop de temps; clest d'autant moins utile que cette révision n'a qu'un rapport lointain avec les autres aspects du nouveau droit. C'est pourquoi le Conseil fédéral est invité à proposer l'examen et le vote de la modification de l'article 970 CCS par les Chambres sans attendre le nouveau droit foncier rural. ' Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Feigenwinter, Keller, Leuenberger-Solothurn, Nussbaumer, Scheidegger (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. Mai 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 mai 1989 Artikel 970 ZGB bildete bereits Gegenstand der Interpellation Ruckstuhl und der Motion Rechsteiner, welche in der Frühjahrssession 1988 eingereicht wurden. Der Bundesrat stand diesen Anliegen grundsätzlich positiv gegenüber. Sie fanden sogleich Eingang in die Teilrevision des ZGB (Immobiliarsachenrecht) und OR (Grundstückskauf), die mit der Revision des bäuerlichen Bodenrechts verbunden ist. Die Botschaft datiert vom 19. Oktober 1988. Den Anliegen ist also seitens des Bundesrates sehr rasch Rechnung getragen worden. Das Parlament hat nun zu entscheiden, ob die Revision von Artikel 970 ZGB vorgezogen werden soll. Der Bundesrat, der für das Anliegen des Motionärs Verständnis hat, kann auf den Entscheid der ständerätlichen Kommission, die sich im Moment mit der Vorlage befasst, keinen Einfluss nehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Anliegen des Motionärs nicht Gegenstand einer Motion bilden kann (Art. 29 des Geschäftsreglements des National rates). In gleicher Weise schliesst das Geschäftsreglement des Nationalrates Initiativen von Ratsmitgliedern aus, wenn zum gleichen Gegenstand bereits ein Gesetzesehtwurf des Bundesrates vorliegt (Art. 28 Abs. 1 Bst. a). Im übrigen ist es ohne weiteres möglich, den vom Parlament verabschiedeten neuen Artikel 970 ZGB unverzüglich in Kraft zu setzen, ohne die Inkraftsetzung des gleichzeitig verabschiedeten Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht abzuwarten. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, auf die Motion nicht einzutreten. Abgelehnt - Rejeté #ST# 89.370 Motion Ulrich Genomanalysen. Gesetzliche Regelung Analyse des génomes. Réglementation légale Wortlaut der Motion vom 8. März 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten Bericht und Antrag zu stellen über eine gesetzliche Regelung der Anwendung von Genomanalysen. Diese Regelung soll insbesondere verbieten, dass Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor der Arbeitsaufnahme oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Genomanalyse verlangen können. Das gleiche Verbot soll für Versicherungen gelten; auch sie sollen von ihren Kundinnen und Kunden keine Genomanalyse verlangen dürfen. Im medizinischen Bereich soll die Anwendung der Genomanalysen nur in durch das Gesetz streng definierten Bereichen zur Anwendung gelangen. Der Schutz der erhobenen Daten muss gewährleistet sein. Texte de la motion du 8 mars 1989 Le Conseil fédéral est chargé de présenter un rapport et une proposition aux Chambres afin que la réalisation d'analyses des génomes soit réglée dans une loi.Cette réglementation aurait notamment pour but d'interdire aux employeurs d'exiger de leurs employés une analyse des génomes, tant avant l'engagement du personnel que pendant la durée du contrat de travail. Une telle interdiction devrait également s'appliquer aux assurances, pour qu'elles renoncent à demander une analyse des génomes à leurs adhérents. Dans le domaine de la médecine, il faudrait en outre que la réalisation d'analyses de génomes soit limitée aux secteurs strictement définis par la loi. Il conviendrait aussi d'assurer la protection des données ainsi recueillies.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Bodenmann Konvention zum Schutz der Alpen Motion Bodenmann Protection des Alpes. Convention internationale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.435 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.06.1989 - 08:00 Date Data Seite 1134-1135 Page Pagina Ref. No 20 017 476 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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