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Entscheid

89-444

Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.444

6. Oktober 1989Deutsch14 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ist es angesichts des herrschenden Zustroms an Asylbewerbern nicht notwendig und an der Zeit, Artikel 9 des Asylgesetzes anzuwenden?

2.

Wie begründet der Bundesrat eine allfällig ablehnende Haltung gegenüber der Anwendung von Artikel 9 des Asylgesetzes zum jetzigen Zeitpunkt?

3.

Wie gedenkt der Bundesrat die laufend steigende Zahl von Asylgesuchen kurzfristig in den Griff zu bekommen ohne Anwendung von Artikel 9 des Asylgesetzes? Texte de l'interpellation du 5 juin 1989 Le délégué aux réfugiés a fait savoir que 6'191 demandes d'asile ont été présentées durant les quatre premiers mois de 1989, soit trois fois plus que durant la même période de 1988; il s'attend, pour cette année, à un nombre de nouvelles demandes d'asile compris entre 20 000 et 25 000. Or, plus de

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000 personnes attendent déjà dans notre pays qu'il soit statué sur leur demande. Après la Suède, la Suisse compte le plus grand nombre de requérants d'asile par habitant. L'hébergement de ces personnes pose des problèmes insolubles aux cantons et communes et crée pour tous les intéressés des conditions intenables. La xénophobie en est attisée. En 1986, le Parlement a élargi le champ d'application de l'article 9 de la loi sur l'asile en conférant au Conseil fédéral des compétences particulières en cas d'affluence extraordinaire de requérants d'asile, et ce non plus seulement en cas de conflit armé mais également en temps de paix. Le Conseil fédéral peut arrêter les mesures nécessaires, régler d'une manière restrictive les conditions de l'octroi de l'asile et le statut des réfugiés et édicter des dispositions de procédure particulières. Lors des débats des Chambres relatifs à cette nouvelle disposition, on a fait observer qu'un nombre de 15 000 à 20 000 requérants d'asile ne justifiait pas, en temps de paix, le recours à l'article 9. Mais comme indiqué, la Suisse abrite aujourd'hui un nombre sensiblement plus élevé de requérants d'asile. Nous prions dès lors le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1.

N'est-il pas nécessaire et opportun de recourir à l'article 9 sur l'asile, eu égard à l'affluence actuelle de requérants d'asile?

2.

Comment le Conseil fédéral justifie-t-il un refus éventuel de recourir à l'article 9 de la loi sur l'asile?

3.

Comment entend-il maîtriser la croissance persistante du nombre de demandes d'asile sans recourir à l'article 9 de la loi sur l'asile? Sprecher-Porte-parole: Seiler Hanspeter Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 septembre 1989

1. Angesichts des heutigen und wohl auch in Zukunft zu erwartenden Zustroms von Asylsuchenden kann sich die Frage des Anwendungszeitpunktes einschränkender Bestimmungen über die Asylgewährung stellen. Vergegenwärtigt man sich jedoch die im Rahmen der zweiten Asylgesetzrevision geführten intensiven parlamentarischen Debatte zu dieser Frage, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, bei den heutigen 20 000 Asylgesuchen sei auf das Ausnahmerecht gerhäss Artikel 9 Asylgesetz zu greifen. Schon rein zahlenmässig gesehen kann nicht von einem ausserordentlich grossen Zustrom von Asylbewerbern gesprochen werden, zumal die Entwicklung in der Schweiz nur dem allgemeinen, auch in ändern industrialisierten Aufnahmeländern feststellbaren Trend folgt. Die Situation gleicht auch nicht der in der Gesetzesberatung oft genannten Lage, in der infolge irgendwelcher kriegerischer oder anderer politischer Ereignisse gewaltige Flüchtlingsströme ausgelöst werden und plötzlich Tausende von Flüchtlingen vor unserer Grenze stehen oder in unser Land einreisen. Schliesslich kann auch trotz den unbestreitbaren Schwierigkeiten, vor denen die Betreuungs- und Vollzugsorgane auf allen Stufen stehen, nicht davon gesprochen werden, dass damit unlösbare Probleme entstanden sind, die nur noch durch Ausnahmerecht zu bewältigen wären. 2./3. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten der Einschränkung der Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Asylgewährung in Friedenszeiten dürfen internationale Verpflichtungen, wie sie die Schweiz mit der Unterzeichnung der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention eingegangen ist, nicht tangieren. Auch müssen sie sich im Rahmen unserer Bundesverfassung und insbesondere von Artikel 4 BV bewegen (vgl. dazu Antwort des Bundesrates zur Interpellation Blocher vom 15. März 1989). Sie können damit nicht gleichgesetzt werden mit aufenthaltsbeendenden Massnahmen. Um solche zu treffen, wäre in jedem Einzelfall in einem Verfahren zu prüfen, ob die Wegweisung eines Ausländers mit dem Grundsatz der Nichtrückschiebung und dem Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vereinbar wäre. Damit ist aber ein Verfahren vorgezeichnet, in dem Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf Begründung in einer individualisierenden Begründung gewahrt bleiben. Auch muss ein Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden, das der Ueberprüfungsinstanz die volle Kognition zuerkennt und in dem der Asylsu-- 1 of 3 -Interpellation Hubacher 1788 N 6 octobre 1989 chende sich gegen die Verletzung des verfassungsmässigen Gebotes eines rechtsstaatlichen und gesetzesmässigen Verwaltungshandelns zur Wehr setzen kann. Diese unvollständige Liste der Rahmenbedingungen macht deutlich, dass in der heutigen Situation der Rückgriff allein auf Artikel 9 Asylgesetz es nicht erlaubt, die Vielzahl der eingereichten Gesuche innerhalb nützlicher Frist rechtskräftig abzuschliessen und die Entscheide zu vollziehen. Diese Zielsetzung muss mit personellen Massnahmen im Verbund mit gesetzlichen Vorkehren, die gegebenenfalls auf dem Dringlichkeitsweg einzuführen sind, erreicht werden. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck am 13. September 1989 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Expertenkommission einzusetzen. Sie soll bis Ende Januar 1990 ein spezielles Asylverfahren entwickeln. Der Erlass soll mit dem Ziel einer wesentlichen Beschleunigung des Asylverfahrens nicht nur das Verfahren der ersten, sondern auch der zweiten Instanz neu regeln. Gleichzeitig beschloss der Bundesrat, zur Bewältigung der neueingehenden Asylgesuche in zwei Etappen 175 neue Etatstellen im Asylbereich zu schaffen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. Er beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 47 Stimmen Dagegen 48 Stimmen #ST# 89.477 Interpellation Hubacher Beschwerdeentscheid gegen Basel (Gundeldinger-Quartier) Recours administratif. Décision à ('encontre du Gouvernement bâlois (quartier de Gundeldingen) Wortlaut der Interpellation vom 12. Juni 1989 Am 26. April 1989 hat der Bundesrat über eine Verwaltungsbeschwerde entschieden, in der verkehrspolitische Massnahmen der Basler Regierung in der Dornacher- und der Gundeldingerstrasse angefochten wurden. Der Bundesrat musste seinen Entscheid über die Würdigung örtlicher Verhältnisse treffen, ohne dass ein einziges seiner Mitglieder persönlich an Ort und Stelle einen Augenschein vorgenommen hätte. Der Entscheid ist deshalb bei der anwohnenden Bevölkerung auch sehr negativ, ja mit Entrüstung aufgenommen worden. Ich frage deshalb den Bundesrat an:

1. Angesichts des heutigen und wohl auch in Zukunft zu erwartenden Zustroms von Asylsuchenden kann sich die Frage des Anwendungszeitpunktes einschränkender Bestimmungen über die Asylgewährung stellen. Vergegenwärtigt man sich jedoch die im Rahmen der zweiten Asylgesetzrevision geführten intensiven parlamentarischen Debatte zu dieser Frage, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, bei den heutigen 20 000 Asylgesuchen sei auf das Ausnahmerecht gerhäss Artikel 9 Asylgesetz zu greifen. Schon rein zahlenmässig gesehen kann nicht von einem ausserordentlich grossen Zustrom von Asylbewerbern gesprochen werden, zumal die Entwicklung in der Schweiz nur dem allgemeinen, auch in ändern industrialisierten Aufnahmeländern feststellbaren Trend folgt. Die Situation gleicht auch nicht der in der Gesetzesberatung oft genannten Lage, in der infolge irgendwelcher kriegerischer oder anderer politischer Ereignisse gewaltige Flüchtlingsströme ausgelöst werden und plötzlich Tausende von Flüchtlingen vor unserer Grenze stehen oder in unser Land einreisen. Schliesslich kann auch trotz den unbestreitbaren Schwierigkeiten, vor denen die Betreuungs- und Vollzugsorgane auf allen Stufen stehen, nicht davon gesprochen werden, dass damit unlösbare Probleme entstanden sind, die nur noch durch Ausnahmerecht zu bewältigen wären. 2./3. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten der Einschränkung der Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Asylgewährung in Friedenszeiten dürfen internationale Verpflichtungen, wie sie die Schweiz mit der Unterzeichnung der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention eingegangen ist, nicht tangieren. Auch müssen sie sich im Rahmen unserer Bundesverfassung und insbesondere von Artikel 4 BV bewegen (vgl. dazu Antwort des Bundesrates zur Interpellation Blocher vom 15. März 1989). Sie können damit nicht gleichgesetzt werden mit aufenthaltsbeendenden Massnahmen. Um solche zu treffen, wäre in jedem Einzelfall in einem Verfahren zu prüfen, ob die Wegweisung eines Ausländers mit dem Grundsatz der Nichtrückschiebung und dem Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vereinbar wäre. Damit ist aber ein Verfahren vorgezeichnet, in dem Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Akteneinsicht und auf Begründung in einer individualisierenden Begründung gewahrt bleiben. Auch muss ein Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden, das der Ueberprüfungsinstanz die volle Kognition zuerkennt und in dem der Asylsu-- 1 of 3 -Interpellation Hubacher 1788 N 6 octobre 1989 chende sich gegen die Verletzung des verfassungsmässigen Gebotes eines rechtsstaatlichen und gesetzesmässigen Verwaltungshandelns zur Wehr setzen kann. Diese unvollständige Liste der Rahmenbedingungen macht deutlich, dass in der heutigen Situation der Rückgriff allein auf Artikel 9 Asylgesetz es nicht erlaubt, die Vielzahl der eingereichten Gesuche innerhalb nützlicher Frist rechtskräftig abzuschliessen und die Entscheide zu vollziehen. Diese Zielsetzung muss mit personellen Massnahmen im Verbund mit gesetzlichen Vorkehren, die gegebenenfalls auf dem Dringlichkeitsweg einzuführen sind, erreicht werden. Der Bundesrat hat zu diesem Zweck am 13. September 1989 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, eine Expertenkommission einzusetzen. Sie soll bis Ende Januar 1990 ein spezielles Asylverfahren entwickeln. Der Erlass soll mit dem Ziel einer wesentlichen Beschleunigung des Asylverfahrens nicht nur das Verfahren der ersten, sondern auch der zweiten Instanz neu regeln. Gleichzeitig beschloss der Bundesrat, zur Bewältigung der neueingehenden Asylgesuche in zwei Etappen 175 neue Etatstellen im Asylbereich zu schaffen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. Er beantragt Diskussion. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion 47 Stimmen Dagegen 48 Stimmen #ST# 89.477 Interpellation Hubacher Beschwerdeentscheid gegen Basel (Gundeldinger-Quartier) Recours administratif. Décision à ('encontre du Gouvernement bâlois (quartier de Gundeldingen) Wortlaut der Interpellation vom 12. Juni 1989 Am 26. April 1989 hat der Bundesrat über eine Verwaltungsbeschwerde entschieden, in der verkehrspolitische Massnahmen der Basler Regierung in der Dornacher- und der Gundeldingerstrasse angefochten wurden. Der Bundesrat musste seinen Entscheid über die Würdigung örtlicher Verhältnisse treffen, ohne dass ein einziges seiner Mitglieder persönlich an Ort und Stelle einen Augenschein vorgenommen hätte. Der Entscheid ist deshalb bei der anwohnenden Bevölkerung auch sehr negativ, ja mit Entrüstung aufgenommen worden. Ich frage deshalb den Bundesrat an:

1. Ist er nicht auch der Meinung, der zitierte Verordnungsentscheid sei ein Musterbeispiel für eine Kompetenzordnung, die nicht mehr stimmt?

2. Hält es der Bundesrat für sinnvoll, die Fiktion eines Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten, wenn am Ende eine Behörde den letzten Entscheid zu fällen hat, welche die zum Entscheid anstehenden örtlichen Verhältnisse weder kennen noch in Augenschein nehmen kann?

3. Ist der Bundesrat bereit, wenn ihm ein entsprechender Antrag gestellt wird, seinen Entscheid vom 26. April 1989 in Wiedererwägung zu ziehen? Texte de l'interpellation du 12 juin 1989 Le Conseil fédéral a tranché, le 26 avril 1989, sur un recours administratif par lequel des mesures prises par le gouvernemervt de Baie-ville au sujet de la circulation dans les rues Dornacherstrasse et Gundeldingerstrasse avaient été attaquées. Le Conseil fédéral a, en l'occurence, statué sur des questions de caractère purement local sans qu'aucun de ses membres ait inspecté les lieux. Aussi ne faut-il pas s'étonner si la décision prise a provoqué le mécontentement, pour ne pas dire la colère, de la population. Dans ces conditions, je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

1. N'est-il pas également d'avis que la décision susmentionnée est le résultat d'une réglementation de compétence qui n'est plus guère valable?

2. Le Conseil fédéral estime-t-il judicieux de maintenir la fiction d'une procédure de recours dans laquelle la décision finale est prise par une autorité qui ne peut connaître la situation, ni inspecter les lieux?

3. Le Conseil fédéral est-il prêt à reconsidérer sa décision si on le lui demande? Mitunterzeichner-Cosignataire: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989

1. Die geltende Regelung von Artikel 3 SVG kennt zwei verschiedene eidgenössische Rechtsmittel: -Gegen Totalfahrverbote steht die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Abs. 3). Der Grund liegt darin, dass die kantonale Behörde als Ausfluss ihrer ursprünglichen Strassenhoheit den Verkehr auf Nichtdurchgangsstrassen vollständig untersagen oder zeitlich beschränken kann. Es kommt also kantonales Recht zur Anwendung. Als einziges eidgenössisches Rechtsmittel ist daher richtigerweise die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger gegeben. - Lässt demgegenüber der Kanton auf Nichtdurchgangsstrassen den Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr grundsätzlich zu, so sind nur noch andere Beschränkungen und Anordnungen nach Artikel 3 Absatz 4 SVG erlaubt; denn es greift dann die dem Bund übertragene polizeiliche Verkehrsordnung Platz. Die Beschwerde an den Bundesrat stellt in diesem Fall die richtige und einheitliche Durchsetzung von Bundesverwaltungsrecht sicher. Mit der Beschwerde an den Bundesrat kann nicht bloss eine Verletzung von Bundesverkehrsrecht, namentlich Artikel 3 Absatz 4 SVG, sondern auch von Verfassungsbestimmungen geltend gemacht werden, und insoweit übernimmt dieses Rechtsmittel die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde. Würde der Bundesrat als ordentliche Beschwerdeinstanz ausgeschaltet, so bliebe den Betroffenen gegen Verkehrsmassnahmen laut Artikel 3 Absatz 4 SVG die staatsrechtliche Beschwerde offen, soweit sie Verfassungsrügen erheben (Willkür, Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, der Handels- und Gewerbefreiheit usw."). Die Interessenabwägung über örtliche Verkehrsregelungen haben in erster Linie die am Geschehen näher stehenden Behörden vorzunehmen. Der Bundesrat trägt diesem Gedanken denn auch Rechnung, indem er in seiner Praxis den zuständigen kantonalen Instanzen einen weiten Beurteilungsspielraum zugesteht und nur eingreift, wo eine Ueberschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens vorliegt. Es ist indessen nicht zu verkennen, dass Artikel 3 Absatz 4 SVG eine Norm des Bundesverwaltungsrechts darstellt. Verkehrsbeschränkungen sind nur unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen zulässig, namentlich aus Gründen des Umweltschutzes oder der Verkehrssicherheit. Es geht also nicht bloss um das Ermessen, sondern um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, mithin um eigentliche Rechtsfragen. Für die richtige Durchsetzung und einheitliche Anwendung von Bundesrecht hat eine eidgenössische Instanz zu sorgen, was nur auf einem ordentlichen bundesrechtlichen Rechtsmittelweg erfolgen kann. Das Aufsichtsrecht des Bundes vermag hier keinen gleichwertigen Ersatz zu bieten.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Asylgewährung bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylbewerbern Interpellation du Groupe de l'Union démocratique du centre Afflux massif de réfugiés. Régime de l'asile In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.444 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1787-1788 Page Pagina Ref. No 20 017 862 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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