89-479
Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.479
6. Oktober 1989Deutsch10 min
Source admin.ch
Interpellation Diener 1762 N 6 octobre 1989 Steher an vorhandene Aufsichtsorgane wenden, z. B. an eine Geschäftsprüfungskommission. Literatur und Praxis schliessen den Weg an die Oeffentlichkeit als letztes Mittel in einer Notstandssituation nicht aus, doch sind keine Fälle bekannt, in denen dieses Mittel als zulässig gewertet wurde (siehe als Beispiel den Bundesgerichtsentscheid BGE 94 IV 68 ff). b. Die beschriebene Mitteilungspflicht stützt sich auf die Artikel 21 und 22 des Beamtengesetzes, findet aber in denselben Artikeln und auch in den Artikeln 24, 25 und 27 des Beamtengesetzes ihre Grenzen. Welche Stelle der Beamte beim Bestehen einer Mitteilungspflicht über den Missstand orientieren muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Art und Schwere des Missstandes, von der Hierarchiestufe, auf welcher der Missstand besteht, von der dienstlichen Stellung des meldepflichtigen Beamten, von den Stellen, die über den Missstand bereits (erfolglos) orientiert worden sind. c. Solange der Beamte den zumutbaren Weg zur Beseitigung der Mängel beschreitet, sind weder die Loyalitätspflicht noch das Amtsgeheimnis tangiert. Eine Pflichtverletzung kann darin liegen, dass er die Korrektur unbegründeterweise nicht über den Vorgesetzten des Fehlbaren anstrebt oder dass er das Amtsgeheimnis durch Mitteilung an die Geschäftsprüfungskommissionen verletzt oder an die Oeffentlichkeit gelangt, solange noch keine echte Notstandssituation vorliegt. d. Da mit jedem Verlassen des Dienstweges ein Gewissensentscheid verbunden ist, lassen sich für die Mitteilungspflich-ten weder präzise Rechtsregeln noch Richtlinien festlegen. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass das Ermessen des Beamten frei sei, sondern es ist von seinen allgemeinen Beamtenpflichten und seinem persönlichen Pflichtenheft eingebunden. e. Pflichtverletzungen durch Magistratspersonen oder andere leitende Persönlichkeiten sind echte staatspolitische Probleme und erhebliche Belastungsproben. Zunächst besteht auch in solchen Fällen die Pflicht, innerhalb des Departementes alle zweckdienlichen Schritte zu unternehmen, um ein Fehlverhalten des Departementsvorstehers zu vermeiden. Führen solche Bemühungen nicht zum Ziel, so können die engsten Mitarbeiter von Magistratspersonen vor der heiklen Frage stehen, ob und wem sie eine Pflichtverletzung melden sollen. Als Empfänger der Meldung steht ihnen kein direkter Vorgesetzter, sondern nur die vorgesetzte Behörde, der Bundesrat, zur Verfügung. Eine eigentliche Mitteilungspflicht kann daher ausser in klaren Fällen schwerwiegender Pflichtverletzungen durch Magistratspersonen kaum angenommen werden. Dagegen bleibt den engsten Mirarbeitern auch von Departementsvorstehern die Möglichkeit offen, den Bundespräsidenten oder ein anderes Mitglied des Bundesrates um Rat und Hilfe anzugehen. Aufgrund eines solchen Gewissensentscheides wird die letzte Verantwortung vom betroffenen Beamten auf die politische Behörde übertragen. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates befriedigt. #ST# 89.479 Interpellation Diener Zollausschlussgebiet Samnaun Région de Samnaun soustraite au contrôle douanier Wortlaut der Interpellation vom 12. Juni 1989 Im Jahre 1892 wurde das Samnauntal vom Bundesrat als schweizerisches Zollausschlussgebiet erklärt. Die Gründe waren damals, dass keine direkte Verbindung zur übrigen Schweiz bestand. Die damaligen Verhältnisse haben sicher dieses Vorgehen des Bundesrates gerechtfertigt. Doch die Zeiten haben sich geändert. Der heutige Einkaufstourismus ins Zollausschlussgebiet Samnaun bringt dem Tal neben den Verdienstmöglichkeiten eine grosse Umweltbelastung. Die Tatsache, dass u. a. das Benzin bloss die'Hälfte kostet, fördert die ökologisch wie touristisch unsinnigen Tagesausflüglereien. Täglich werden durchschnittlich 33 000 Liter Benzin (die ja zuerst mit Tankwagen nach Samnaun geführt werden müssen) an über 1000 Fahrzeuge weiterverkauft. Es gibt Tage mit Spitzenwerten von 5000 bis 10 000 Fahrzeugen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
Erwägungen
1.
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass aus umweltpolitischen Gründen die «Extrawurst» des zollfreien Benzineinkaufs in Samnaun abgeschafft werden sollte?
2.
Wird beim Erlass eines Mineralölsteuergesetzes die Erhebung von neuen, die Zölle auf Treibstoffen ersetzenden Steuern auf das Zollinland beschränkt, oder wird das Samnaun miteinbezogen?
3.
Wie stellt sich der Bundesrat zum Ansinnen der EG, «Tax free» generell abzuschaffen? Texte cte l'interpellation du 12 juin 1989 Le Conseil fédéral a accordé en 1892 le statut d'enclave douanière à la vallée de Samnaun, arguant de l'inexistence de liaisons directes avec le reste de la Suisse. Les conditions de l'époque justifiaient sans doute la décision du Conseil fédéral, mais les temps ont changé. Si l'afflux de touristes acheteurs dans l'enclave douanière de Samnaun assure des revenus à la vallée, il menace considérablement l'environnement. L'essence à demi-prix, par exemple, encourage les excursions journalières qui, sur le plan écologique autant que touristique, sont une absurdité. Quotidiennement, 33 000 litres d'essence en moyenne sont revendus à plus de 1000 véhicules - après avoir été acheminés à Samnaun par camions-citernes. Certains jours, le nombre de véhicules atteint des crêtes de 5000 à 10000.
J'invite le Conseil fédéral à répondre aux questions suivantes:
1.
N'est-il pas également d'avis que, pour des raisons de politique de l'environnement, le privilège de l'achat d'essence détaxée à Samnaun devrait être supprimé?
2.
Le champ d'application de la loi sur l'imposition des carburants, visant le remplacement des redevances douanières sur les carburants, se limitera-t-il au territoire douanier intérieur ou s'étendra-t-il également à Samnaun?
3.
Comment le Conseil fédéral se situe-t-il par rapport aux intentions des CE de supprimer tous les régimes de détaxe? Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 août 1989 Als 1912 die Strasse von Martina nach Samnaun gebaut wurde, stellte sich erstmals die Frage, ob der 1892 zugestandene Zollausschluss weiterhin seine Berechtigung habe. Der Bundesrat beschloss, den Sonderstatus beizubehalten. Weitere Aufhebungsbestrebungen erfolgten in den Jahren unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg. Nach mehreren Abstimmungen in den Gemeinden der Talschaft und aufgrund der Stellungnahme des Kleinen Rates des Kantons Graubünden beschloss das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement im Februar 1951, dem Bundesrat keinen Antrag auf Aenderung des Zollstatus zu stellen. In der Begründung wurde auf die eminente Bedeutung des Gastgewerbes für die Talschaft verwiesen. Dieses könne nur so lange Bestand haben, als der Zollausschluss beibehalten werde. 1975 reichte Nationalrat Grolimund ein Postulat ein (P 75.410) und verlangte vom Bundesrat einen Bericht über die Berechtigung des Zollausschlussgebietes Samnaun. In seinem Bericht vom 24. März 1976 an die Bundesversammlung (BB1 1976 11241) sprach -- 1 of 3 -6. Oktober 1989 N 1763 Interpellation Bircher sich der Bundesrat für die Beibehaltung des Zollausschlusses aus. Die beiden Kammern schlössen sich diesr Auffassung an. Zu den einzelnen Fragen:
1.
Tagesausflüge ins Samnaun werden nicht nur wegen der Möglichkeit, bestimmte fiskalisch hoch belastete Waren (z. B. Benzin) billiger zu kaufen als in der übrigen Schweiz, sondern auch aus touristischen Gründen unternommen. Die zusätzliche Luftverschmutzung, welche die ins Zollausschlussgebiet fahrenden Motorfahrzeuge verursachen, ist an sich bedauerlich. Leider steht indessen keineswegs fest, dass die Aufhebung der Zollfreiheit des Benzins die Umwelt im östlichsten Teil Graubündens insgesamt entlasten würde. Vielleicht ergösse sich dann der Strom der Autotouristen noch mehr als bisher ins nahe italienische Zollausschlussgebiet Livigno. Die Zufahrten nach dem Livigno führen aber zum grossen Teil über das schweizerische Strassennetz, so dass die Umweltbelastung nur verschoben würde.
2.
Die Verfassungsgrundlagen für ein neues Mineralölsteuergesetz soll mit der vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebenen neuen Finanzordnung geschaffen bzw. ergänzt werden. Das neue Gesetz soll materiell grundsätzlich die bisherige Regelung weiterführen. Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetzesentwurf und daher auch mit dem Geltungsbereich noch nicht im einzelnen befasst.
3.
Gemäss Abklärungen bei der EG-Kommission in Brüssel sind dort keine Rechtserlasse in Vorbereitung, mit denen die Tax-free-shops (Zollfreiläden) in den internationalen Flughäfen der 12 EG-Mitgliedsstaaten abgeschafft werden sollten. Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes und der damit verbundenen Harmonisierung der Verbrauchs- und Mehrwertsteuern dürfte der Verkauf unbelasteter Waren im innergemeinschaftlichen Flugverkehr aufhören. Im Verkehr mit Drittländern (z. B. Paris-Zürich) dürfte hingegen kaum eine Aenderung eintreten. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt. #ST# 89.490 Interpellation Hafner Rudolf Besetzung von Chefbeamtenstellen Cadres de la Confédération. Critères d'engagement Wortlaut der Interpellation vom 13. Juni 1989 Welche. Stellen in Verwaltung und Annexbetrieben (SBB, PTT usw.) werden direkt oder indirekt unter dem Aspekt einer Parteizugehörigkeit besetzt? (Gewünscht wird eine vollständige Liste mit folgenden Kriterien: Stelle, Lohnklasse/Bruttolohn, Parteizugehörigkeit). Texte de l'interpellation du 13 juin 1989 Quels postes, dans l'administration et les entreprises annexes (CFF, PTT, etc.), sont pourvus directement ou indirectement en fonction de l'appartenance à un parti? (Une réponse est désirée sous forme d'une liste complète mentionnant les postes, classes de salaire/salaires bruts, appartenances partisanes). Mitunterzeichner-Cosignataires: Bär, Fierz, Meier-Glattfelden, Rebeaud, Schmid, Stocker (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das parteipolitische Kalkül bei der Besetzung von Chefbeamtenstellen (letzter Fall: PTT-Generaldirektor) erregt Aufsehen mit negativen Umständen. Daher ist eine vermehrte Transparenz und Uebersicht der in Frage stehenden Stellen notwendig. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 août 1989 Die Wahlorgane sind bei ihrem Handeln an die grundrechtlichen Anforderungen, insbesondere an das Gebot der Rechtsund Chancengleichheit sowie an das Willkürverbot (Art. 4 der Bundesverfassung), gebunden. Das Beamtengesetz (vor allem die Art. 2 und 4) sowie die Beamtenordnungen und die Angestelltenordnung konkretisieren diesen grundrechtlichen Rahmen. Eine weitere Konkretisierung erfolgt durch die Ausschreibung der Stellen sowie durch deren Besetzung. Bei der Stellenbesetzung haben die zuständigen Organe ihre Auswahl in erster Linie aufgrund der Sachkenntnis und der persönlichen Eignung der Kandidaten zu treffen. Darüber hinaus ist aber auch zu beachten, dass alle gesellschaftlichen Kreise, die sich für diesen Staat verantwortlich fühlen, in dessen Verwaltung, insbesondere in den obersten Chefbeamtenrängen, vertreten sind. Die Wahlorgane können daher vor allem bei einer Mehrzahl geeigneter Bewerber um eine Spitzenfunktion auch die Sprachzugehörigkeit, das Geschlecht sowie politische Gesichtspunkte berücksichtigen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt. #ST# 89.545 Interpellation Bircher Personalmangel und Dienstleistungsabbau bei den PTT und SBB PTT et CFF. Pénurie de personnel et réduction des prestations Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1989 Die gegenwärtige Hochkonjunkturlage bringt den Bund, insbesondere PTT und SBB, erneut in Personalnöte. Die Abwerbung mit lukrativeren Angeboten aus der Privatindustrie ist in vollem Gange. Die Folgen sind dramatische Dienstleistungskürzungen, so etwa bei den PTT Verkürzungen der Oeffnungszeiten und eingeschränkte Postzustellung, bei den SBB Beförderungsschwierigkeiten mit Zugsverspätungen. Steigende Gütermengen, nicht bezogene Ruhetage erhöhen den Stress für das Personal. Die Kunden, damit das Schweizervolk, werden durch Störungen oder Einschränkungen im Dienstleistungsangebot ebenfalls verärgert. Ist der Bundesrat angesichts dieser Notlage bereit, SBB und PTT zu ausserordentlichen Anstrengungen aufzufordern, um genügend qualifiziertes Personal gewinnen zu können? Warum wird nicht der Forderung der Personalverbände auf Ausdehnung des Sonderzuschlages auf weitere exponierte Städte und Agglomerationen stattgegeben? Welche weiteren Massnahmen im Lohnbereich und bei den Nacht- und Sonntagsdienstabgeltungen sind vorgesehen, um einen geregelten Betrieb bei den PTT und SBB aufrechterhalten zu können? Texte de l'interpellation du 22 juin 1989 La haute conjoncture actuelle provoque à nouveau une pénurie de personnel dans l'administration fédérale, notamment dans les PTT et les CFF. Les offres alléchantes de l'industrie privée incitent un grand nombre d'agents à quitter leurs postes. Cette situation entraîne une diminution massive des prestations, par exemple la réduction des heures d'ouverture des guichets des offices de poste et affecte la distribution du cour-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Diener Zollausschlussgebiet Samnaun Interpellation Diener Région de Samnaun soustraite au contrôle douanier In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.479 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1762-1763 Page Pagina Ref. No 20 017 844 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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