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Entscheid

89-512

Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.512

6. Oktober 1989Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

20.

000 Besucher und verfügt auch über Restaurierungswerkstätten. Ungeachtet verlockender Angebote aus dem Ausland hat der Eigentümer schon 1981 seine Sammlung samt Liegenschaft in eine gemeinnützige Stiftung unter Aufsicht des Kantons Solothurn eingebracht. Mit dieser grosszügigen Geste hat er freiwillig auf eine Veräusserung verzichtet. Seit 1987 laufen Gespräche zwischen der Museumsstiftung, dem Kanton Solothurn und dem Bundesamt für Kultur mit dem Ziel, den Betrieb und die fachtechnische Betreuung dieser Institution für die Zukunft zu sichern. Dabei wird die Möglichkeit geprüft, die vom Motionär geforderte Stiftungsform aufzuheben und das Museum in Seewen betrieblich als Bestandteil des Schweizerischen Landesmuseums zu betreuen, es aber von einer eigenen Kommission, unter Mitwirkung des Kantons Solothurn, verwalten zu lassen. Der Kanton Solothurn prüft seinerseits die Möglichkeit der Beteiligung an den Bau- und Unterhaltskosten; der bisherige Standort Seewen würde gewährleistet. Der Bundesrat misst diesem Angebot einen hohen Stellenwert in der Museumsstruktur unseres Landes bei. Einer Zusammenarbeit mit dem Landesmuseum (bezüglich der Form derselben sind natürlich verschiedene Wege offen) stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Das Landesmuseum wird ja seit 1890 vom Bund getragen. Auch die anlässlich der Pro-Helvetia-Botschaft und der kürzlichen Debatte über die Jugendförderung ausgesprochene politische Haltung des Bundesrates bis zur allfälligen Inkrafttretung einer geschriebenen kulturellen Verfassungsgrundlage würde von einer solchen Initiative nicht berührt, ist es doch so, dass damit keine neue Aufgabe vom Bund übernommen würde; die Zusammenarbeit würde ja auf das Landesmuseum hin ausgerichtet. Grundsätzlich muss aber natürlich wiederholt werden, dass Kultur primär zum Kompetenzbereich der Kantone gehört. Unser föderalistischer Staatsaufbau verlangt vom Bund grosse Zurückhaltung in der Kulturpolitik; seine subsidiär angelegte Mitträgerrolle darf die Kantone nicht der Verpflichtung entheben, ihre traditionellen Kompetenzen voll auszuschöpfen. Das Problem bedarf daher einer eingehenden Abklärung verschiedener Fragen. Entsprechende Verhandlungen milder Stiftung sowie mit dem Kanton Solothurn sind wie bereits erwähnt im Gange. Der Bundesrat zieht es daher vor, den Vorstoss in Form eines Postulates entgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.512 Motion Günter Aerztlich kontrollierte Abgabe von Heroin an Süchtige Distribution, sous contrôle médical, d'héroïne aux toxicomanes Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1989 Der Bundesrat wird ersucht, auf dem Verordnungswege dafür zu sorgen, dass unter ärztlicher Aufsicht an eindeutig heroinsüchtige Personen, die nicht zu einer Therapie zwecks Drogenentzug oder zu einer Therapie mit Ersatzstoffen (Methadon) bereit oder fähig sind, Heroin unter Bedingungen abgegeben werden kann, die einen Handel mit dem abgegebenen Stoff verhindern. Sollte dies dem Bundesrat aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so wird er aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die die rechtlichen Hindernisse beseitigt. Sollte der Bundesrat nicht bereit sein, diese Massnahme aus eigener Kompetenz vorzunehmen, so wird er aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage zuzuleiten, wonach die entsprechenden Delegationsnormen aufgehoben werden bzw. im Sinne des ersten Absatzes dieser Motion eingeschränkt werden. Texte de la motion du 19 juin 1989 Le Conseil fédéral est invité à autoriser par voie d'ordonnance que l'on distribue, sous contrôle médical, de l'héroïne aux personnes manifestement dépendantes de cette drogue, lorsqu'elles ne veulent ou ne peuvent suivre une cure de désintoxication par sevrage ou par substitution (méthadone). En outre, la remise de l'héroïne devra s'effectuer de manière à empêcher tout commerce avec la drogue distribuée. Si des raisons légales empêchent le Conseil fédéral de prendre ces mesures, il est prié de proposer au Parlement un projet afin de lever ces obstacles juridiques. Si le Conseil fédéral n'est pas disposé à entreprendre ces mesures de son propre chef, il est invité à adresser au Parlement un projet par lequel il renoncerait, au profit du législatif, à sa compétence de légiférer sur l'objet visé par le premier alinéa. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Auer, Biel, Burckhardt, Cincera, Eppenberger Susi, Günter, Jaeger, Maeder, Müller-Aargau, Nabholz, Petitpierre, Scheidegger, Schule, Spalti, Steinegger, Wanner, Weder-Basel, Wiederkehr, Wyss Paul (20) Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1.

Versagen der bisherigen Drogenpolitik Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes in den siebziger Jahren versuchte, das Drogenproblem zu lösen, indem zwi, sehen Händlern und Konsumenten unterschieden wurde. Der Betäubungsmittelkonsum sollte nur noch als Uebertretung verfolgt werden. Therapeutische Massnahmen sollten an die Stelle von Strafen treten. Der Handel wurde dagegen weiterhin als Vergehen bzw. Verbrechen behandelt. Inzwischen wurde das therapeutische Angebot durch die Methadon-Abgabe ergänzt. Eine Massnahme, gegen die sich namhafte Experten lange Zeit mit Vehemenz wandten, während sie heute von den gleichen Experten befürwortet wird. Diese Revision hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Das Drogenproblem ist nicht kleiner, sondern grosser gewor-- 1 of 4 -Motion Günter 1704 N 6 octobre 1989 den. In der Praxis lassen sich Händler und Konsumenten kaum trennen. Der Preis des Heroins ist -wegen seiner Illegalität - derart hoch, dass die meisten Drogenabhängigen ihren Bedarf nur durch Prostitution, Eigentumsdelikte (Diebstahl, Raub) oder durch den Handel mit Heroin oder Kokain decken können. Der Unterschied zwischen dem (kleinen und mittleren) Drogenhändler und dem Drogenkonsumenten bleibt theoretisch. Die therapeutischen Massnahmen vermochten einen kleinen Teil der Drogenabhängigen wenigstens für kürzere Zeit von ihrer Sucht zu befreien. Sie sind deshalb durchaus sinnvoll und sollten weiterhin angeboten und ausgebaut werden. Die Methadonprogramme haben es einigen Drogenabhängigen erlaubt, sich sozial wieder einigermassen zu integrieren, was ebenfalls für die Fortführung dieser Programme spricht. Alle diese Massnahmen, so richtig sie an sich sind, haben aber das Drogenproblem nicht gelöst. Die Situation wurde eher schlimmer. Wenn pathetisch ein «Krieg gegen die Drogen» proklamiert wird, so müsste ehrlicherweise hinzugefügt werden, dass dieser «Krieg» auf staatlicher Seite aus einer Reihe von Niederlagen besteht, unsere Strafanstalten zu Stätten des Drogenkonsums und Drogenhandels gemacht hat und auf dem Buckel der Drogenabhängigen geführt wird, deren schlechter Gesundheitszustand nicht nur durch die Drogen, sondern auch durch deren Illegalität verursacht wird. Jede neue Massnahme muss kritisch diskutiert werden, aber eine Ablehnung mit dem Hinweis auf die jetzige Politik ist schlichtweg grotesk.

2.

Drogen und Aids Es ist unbestritten, dass das Drogen- bzw. Fixerproblem wegen der Verwendung infizierter Spritzen zur Verbreitung des HIV-Virus beigetragen hat. Die Abgabe sauberer Spritzen wurde leider durch die Verfechter der bisherigen Drogenpolitik verzögert. (Sie wird es in den Strafanstalten weiterhin.) Auch heute kann von Drogenabhängigen, denen die Gerichte regelmässig eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zubilligen, oft kein vernünftiges Verhalten erwartet werden. Angesichts des hohen Heroinpreises stehen Drogenabhängige unter dem ständigen Druck, Geld für Stoff beschaffen zu müssen. Einer dieser Wege ist die Drogenprostitution. Wegen des hohen Anteils an HIV-positiven Drogenabhängigen trägt die Drogenprostitution, bei der die Verwendung von Kondomen alles andere als gesichert ist, zur Verbreitung von Aids in bisher wenig betroffene Bevölkerungsgruppen bei. Aus Gründen der Aids-Prävention - abgesehen von den drogenpolitischen Gründen, die unter Punkt 3 behandelt werden - besteht daher ein öffentliches Interesse an einer Verminderung des Beschaffungsdruckes. Dieser Beschaffungsdruck kann durch die kontrollierte Abgabe von Heroin gemildert werden.

3.

Zusätzliche Auswirkungen der kontrollierten Abgabe von Heroin Das Drogenproblem kann nur verstanden werden, wenn die ökonomische Seite der Drogenabhängigkeit betrachtet wird. Heroin ist illegal. Der Preis ist daher sehr hoch (ca. Fr. 600-für

1.

Gramm), wobei bei effektiv Drogenabhängigen durchaus mit einem Tagesverbrauch von einem Viertel Gramm gerechnet werden muss. Es ist damit mit Ausgaben von ca. Fr. 4500.- pro Monat zu rechnen. Drogenabhängige sind meist kaum beruflich derart qualifiziert, dass sie - von ihrer durch die Sucht beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit einmal abgesehen - ihre Sucht aus einer «normalen» Erwerbstätigkeit finanzieren können. Das Drogenproblem führt deshalb zur «Beschaffungskriminalität» (Diebstahl, Raub, Betrug). Ein weiterer Weg der Geldbeschaffung ist der Drogenhandel selbst, wobei Drogenabhängige meist in den Endstufen des Handels auftreten und mit eher kleineren Mengen im Bereich bis zu 10 g pro Transaktion handeln. Drogenabhängige Dealer sind kaum «Grosshändler» im Bereich von 100 g aufwärts. Der dritte Weg der Geldbeschaffung ist wie gesagt die Prostitution. Der Handel in der Drogenszene bleibt für diese ein Nullsummenspiel, was ein Süchtiger einnimmt, gibt der andere aus. Geld kommt in die Drogenszene durch Beschaffungskriminalität, Prostitution und beim Handel höchstens durch den Verkauf an Gelegenheitskonsumenten oder Neueinsteiger, die die nötigen Mittel legal erworben haben. Damit schafft der «Beschaffungshandel» ein Interesse, Aussenstehenden Drogen zu verkaufen, da er letztlich auf den Zustrom von Mitteln angewiesen ist. Der hohe Heroinpreis vermag vielleicht Neueinsteiger abzuhalten, aber er schafft gleichzeitig für den Süchtigen einen «Zwang zur Propagierung». Eine Verminderung des Beschaffungsdruckes würde damit einerseits zur Reduktion der Beschaffungskriminalität und andererseits zu einer Reduktion des Handels führen. Für die Drogenabhängigen selbst würde dies eine Befreiung von einem gehetzten Leben bedeuten, das im wesentlichen aus der Jagd nach dem illegalen Stoff und der Angst vor der Polizei besteht.

4. Warum die jetzigen Massnahmen nicht genügen Schon vor einiger Zeit wurde klar, dass die Entzugstherapie viele Drogenabhängige nicht erreicht und relativ wenig erfolgreich ist. Es kam die Ergänzung durch Methadonprogramme. Süchtige sollten vor dem körperlichen Zwang zum Heroin befreit werden. Ihre Situation sollte zudem derart verändert werden, dass eine (zumindest partielle) soziale Reintegration möglich wird, wobei das Ziel des dauerhaften Entzugs - richtigerweise - nicht aus den Augen verloren wurde. Diese Massnahmen vermögen aber nicht alle Süchtigen zu erreichen. Der Deutlichkeit halber gilt es hier eine Grundtatsache festzuhalten: Heroinabhängige spritzen Heroin primär deshalb, weil sie die - kurzfristig - subjektiv angenehmen Wirkungen der Droge schätzen. Diese angenehme Wirkung fehlt bei den Ersatzdrogen. Dies dürfte der hauptsächliche Grund sein, weshalb viele Drogenabhängige gar kein Interesse haben, von den heutigen Therapieangeboten Gebrauch zu machen. Natürlich bleibt die Drogenfreiheit das Ziel erster Wahl. Auch eine Methadontherapie ist der Abgabe von Heroin vorzuziehen. Ein «Maintenance-Programm» ist aber immer noch besser als das jetzige gehetzte Leben des «Fixers», der sowohl von der Polizei als auch von der Kriminalität innerhalb der Szene bedroht ist. Vernünftigerweise ist bei einem Entscheid über «Maintenance-Programme» nicht vom Ideal der Drogenfreiheit, sondern von der Realität des Fixers auszugehen. (Der englische Begriff «Maintenance» meint in diesem Zusammenhang das «Einfrieren der Sucht auf dem bestehenden Stand», damit gleichzeitig die körperliche, geistige und soziale Situation des Patienten so verbessert werden kann, dass die Heilungschancen vergrössert werden.)

4. Warum die jetzigen Massnahmen nicht genügen Schon vor einiger Zeit wurde klar, dass die Entzugstherapie viele Drogenabhängige nicht erreicht und relativ wenig erfolgreich ist. Es kam die Ergänzung durch Methadonprogramme. Süchtige sollten vor dem körperlichen Zwang zum Heroin befreit werden. Ihre Situation sollte zudem derart verändert werden, dass eine (zumindest partielle) soziale Reintegration möglich wird, wobei das Ziel des dauerhaften Entzugs - richtigerweise - nicht aus den Augen verloren wurde. Diese Massnahmen vermögen aber nicht alle Süchtigen zu erreichen. Der Deutlichkeit halber gilt es hier eine Grundtatsache festzuhalten: Heroinabhängige spritzen Heroin primär deshalb, weil sie die - kurzfristig - subjektiv angenehmen Wirkungen der Droge schätzen. Diese angenehme Wirkung fehlt bei den Ersatzdrogen. Dies dürfte der hauptsächliche Grund sein, weshalb viele Drogenabhängige gar kein Interesse haben, von den heutigen Therapieangeboten Gebrauch zu machen. Natürlich bleibt die Drogenfreiheit das Ziel erster Wahl. Auch eine Methadontherapie ist der Abgabe von Heroin vorzuziehen. Ein «Maintenance-Programm» ist aber immer noch besser als das jetzige gehetzte Leben des «Fixers», der sowohl von der Polizei als auch von der Kriminalität innerhalb der Szene bedroht ist. Vernünftigerweise ist bei einem Entscheid über «Maintenance-Programme» nicht vom Ideal der Drogenfreiheit, sondern von der Realität des Fixers auszugehen. (Der englische Begriff «Maintenance» meint in diesem Zusammenhang das «Einfrieren der Sucht auf dem bestehenden Stand», damit gleichzeitig die körperliche, geistige und soziale Situation des Patienten so verbessert werden kann, dass die Heilungschancen vergrössert werden.)

5. Notwendige Kontrollen Es versteht sich von selbst, dass ein Maintenance-Programm von einigen Kontrollen umgeben sein muss. Diese Kontrollen müssen drei Ziele verfolgen: - Das Maintenance-Programm darf nicht zum Einstieg in die Sucht dienen. - Das Heroin muss so abgegeben werden, dass eine Weitergabe ausgeschlossen ist. - Die behandelnden Aerzte dürfen kein finanzielles Interesse an einer Zunahme der Programmteilnehmer haben. Diese Ziele sind durch entsprechende Kontrollen absolut zu erreichen. Die Vorschriften für die jetzigen Methadonprogramme können dabei als Vorbild dienen. Zentral wichtig ist dabei, dass nur Personen in solche Programme aufgenommen werden können, deren Sucht klar belegt ist (Trennung von zuweisendem und behandelndem Arzt). Das Heroin muss unter Aufsicht gespritzt werden. Die behandelnden Aerzte dürfen finanziell kein Interesse haben, an möglichst viele Personen Heroin abzugeben. (Anderfehlenden Kontrolle der Aerzte scheiterte die britische Regelung.) Sowohl die zuweisenden als auch die behandelnden Aerzte bedürfen einer staatlichen Bewilligung. Dies sind nur Anregungen. Aufgrund der Diskussionen und Erfahrungen muss gegebenenfalls das Kontrollsystem ausgebaut werden. Es gilt festzuhalten, dass natürlich die Teilnehmer an Maintenance-Programmen nach Möglichkeit für die Methadon- bzw. eine Entzugstherapie motiviert werden können.

6. Formelles Der erste Absatz der Motion verlangt ein Handeln des Bundesrates im delegierten Rechtssetzungsbereich. Es handelt sich aber um keine unechte Motion, da im Falles des Nichthan-

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6. Oktober 1989 N 1705 Motion Weber-Schwyz delns des Bundesrates eine Rücknahme der Delegationsnorm gefordert wird. Letztere Massnahme fällt aber zweifelsfrei in den Kompetenzbereich des Parlaments. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989 Zu den Aspekten der Drogensituation und der Drogenpolitik in der Schweiz erstellte die Subkommission «Drogenfragen» der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission einen eingehenden Bericht, welcher am 19. Juni 1989 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen und anschliessend den Kantonen und interessierten Kreisen zurStellungsnahme unterbreitet wurde. Der Bundesrat beabsichtigt im Anschluss an diese Konsultation und deren Auswertung, über das weitere Vorgehen in der - äusserst kontrovers diskutierten - Drogenpolitik zu entscheiden. Die Motion verlangt Massnahmen, welche bereits eine bestimmte Politik in diesem Bereich voraussetzt; ihre Annahme würde somit den Entscheidungsspielraum des Bundesrates für die noch festzulegende Politik einschränken, noch bevor alle Entscheidungskriterien vorlägen. Der Bundesrat ist bereit, die Anliegen des Motionärs im Rahmen der generellen Ueberarbeitung der Drogenpolitik zu prüfen. Dabei müssen vor allem die Probleme der technischen Durchführbarkeit und der Schranken des nationalen und internationalen Rechts, welche sich hierbei stellen, vertieft abgeklärtwerden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Diese Motion wird auch in der Postulatsform, durch die Herren Frey Walter, Scherrer und Steffen bekämpft. Damit ist Diskussion gegeben. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 89.542 Motion Weber-Schwyz Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule Accès à la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Neuordnung der BVG-Freizügigkeit eine Lockerung des in Artikel 331 e OR verankerten Verpfändungsverbotes für Vorsorgemittel vorzusehen. Darüber hinaus ist eine Regelung vorzuschlagen, wonach die obligatorisch, vor- und ausserobligatorisch angesparten Mittel der beruflichen Vorsorge von den Versicherten für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bis zur Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitsguthabens in Anspruch genommen werden können. Texte de la motion du 22 juin 1989 Le Conseil fédéral est prié, dans le cadre du nouveau règlement du libre passage au titre de la loi sur la prévoyance professionnelle, d'assouplir l'interdiction de mettre en gage les fonds de prévoyance qui est prescrite à l'article 331 c, du Code des obligations. Il est invité en outre à proposer une disposition par laquelle les ressources économisées au titre de la prévoyance obligatoire, préobligatoire et hors régime obligatoire puissent être utilisées par l'assuré, jusqu'à concurrence de la moitié de l'avoir de libre passage, pour l'acquisition de la propriété de son logement à usage personnel. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Antille, Auer, Basler, Blatter, Bonny, Bremi, Bühler, Bürgi, Cevey, Columberg, Couchepin, Dietrich, Eggly, Eisenring, Engler, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Früh, Graf, Gysin, Hess Otto, Hess Peter, Humbel, Jeanneret, Keller, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller- Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Reichling, Reimann Maximilian, Rutishauser, Schnider, Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wellauer, Widrig, Wyss Paul, Zwingli (53) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In Anbetracht der stark gestiegenen Bodenpreise und Baukosten wird es für den Durchschnittsbürger immer schwieriger, Wohneigentum zu erwerben, zumal das ihm im Rahmen der beruflichen Vorsorge auferlegte Zwangssparen einen Grossteil seiner Sparkraft entzieht. Es ist daher naheliegend, ihm die Inanspruchnahme der in der zweiten Säule angesparten Mittel zu gestatten, da der Erwerb von Wohneigentum ohnehin zu den sinnvollsten und wirksamsten Formen der Altersvorsorge zu zählen ist. Das im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge vorgesehene Instrument der Verpfändung hat sich als unzulänglich erwiesen. Ausserdem machen die obligatorisch angesparten Mittel einstweilen nur einen Bruchteil der insgesamt vorhandenen Kapitalien der zweiten Säule aus. Deshalb sind auch die vor- und ausserobligatorisch angesparten Mittel einzubeziehen. Die Vorsorge-Ersparnisse aus der Zeit vor 1985 dürfen von der Wohnbauförderung nicht ausgeschlossen bleiben. Die wirkungsvollste Förderung wird durch Barauszahlung der angesparten Gelder erreicht, wobei im Grundbuch anzumerken wäre, dass Gelder der beruflichen Vorsorge beansprucht worden sind. Damit kann problemlos eine Zweckentfremdung verunmöglicht werden. Um Liquiditätsschwierigkeiten und die bei Barauszahlung auftretenden (bescheidenen) administrativen Erschwerungen zu vermeiden, sollte der Vorsorgeeinrichtung gestattet werden, anstelle der Barauszahlung ein gewöhnliches Hypothekardarlehen zu gewähren oder die Verpfändung - die heute gemäss Artikel 331 e OR untersagt ist - zu gestatten. Für den Fall der Verpfändung ist dafür zu sorgen, dass es sich um ein echtes Pfand handelt, d. h. im Falle der Zahlungsunfähigkeit sofort verwertet werden kann. Der Umstand, dass es hier um blosse anwartschaftliche Ansprüche geht, steht dieser sofortigen Verwertung nicht entgegen, sind doch auch andere Fälle von Barauszahlung zugelassen. Einzig im Todesfall ohne anspruchsberechtigte Hinterlassene entsteht kein Anspruch. Diese Einschränkung dürfte aber das Rand nicht entwerten, weil Wohneigentum in aller Regel nur von Personen mit Familie erworben werden will. Die Inanspruchnahme soll nur bis zur halben Höhe des Freizügigkeitsguthabens gehen, analog der Bestimmung von Artikel 37 BVG. Mit der Neuregelung kann nicht bis zu der für die Mitte der neunziger Jahre geplanten Revision des BVG zugewartet werden. Sie soll daher gleichzeitig mit der Neuordnung der Freizügigkeit erfolgen, die dann auch die Voraussetzung für die zahlenmässige Ermittlung des Anspruchs schafft. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989 Die Frage eines verstärkten Einsatzes der in der zweiten Säule der AHl-Vorsorge angesparten Mittel zur Förderung des Wohneigentums wurde im Zusammenhang mit den Vorbereitungsarbeiten für die Revision des BVG geprüft. Die Eidgenössische Kommission für Berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, Artikel 331 c Absatz 2 OR dahingehend zu ändern, dass die Verpfändung der Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung zur Finanzierung von selbstbenutztem Wohneigentum des Versicherten nicht nur im Rahmen des BVG-Obligatoriums gemäss Artikel 40 BVG, sondern auch im nicht obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge möglich wird. Zudem -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Günter Aerztlich kontrollierte Abgabe von Heroin an Süchtige Motion Günter Distribution, sous contrôle médical, d'héroïne aux toxicomanes In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.512 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1703-1705 Page Pagina Ref. No 20 017 769 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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