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Entscheid

89-522

Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.522

6. Oktober 1989Deutsch6 min

Source admin.ch

Erwägungen

3.

Die Planung und Realisierung von Beschäftigungsprogrammen durch den Bund erfordern einen erheblichen Mitteleinsatz. Von der Natur der Sache her sind es vor allem die Kantone und Gemeinden, die derartige Programme durchführen können. Sie sind es auch, die aufgrund ihrer örtlichen Kenntnis in der Lage sind, Projekte im öffentlichen Interesse zu identifizieren und umzusetzen. Das Subsidiaritätsprinzip erhält deshalb gerade bei der Durchführung von Beschäftigungsprogrammen eine besondere Berechtigung.

4.

Ebenso wie die Betreuung ist es grundsätzlich die Aufgabe der Kantone, Asylbewerber während des Verfahrens unterzubringen. Der Bund selber kann nur in sehr beschränktem Ausmasse bundeseigene Unterkünfte bereitstellen und stösst dabei beinahe regelmässig auf erhebliche Widerstände der Standortgemeinden von vorgesehenen Unterkünften. Er wird trotzdem auch in Zukunft versuchen, die Kapazität von bundeseigenen Kollektivunterkünften auszuweiten. Dies geschieht vor allem im Hinblick darauf, die starken Schwankungen der Zahl neueinreisender Gesuchsteller etwas aufzufangen sowie die Verfahren zusätzlich zu beschleunigen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ueberlegungen ist der Bundesrat bereit, die Frage der Durchführung von Beschäftigungsprogrammen als flankierende Massnahme zu allfälligen Arbeitsverboten im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Asylverfahrensrechtes erneut eingehend zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bunderat ist bereit, die Motion im Sinne der Erwägungen als Postulat entgegenzunehmen. Präsident: Das Postulat wird von Frau Dormann bekämpft. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 89.522 Motion Brügger Architekten-, Ingenieurenund Unternehmerklauseln in Kaufverträgen. Verbot Contrats de vente. Interdiction des clauses d'architectes, d'ingénieurs et d'entrepreneurs Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Sofortmassnahmen auf dem Gebiet des Bodenrechts durch gesetzliche Bestimmungen sogenannte Architekten-, Ingenieuren- und Unternehmerklauseln (AlU-Klauseln) in Kaufvertragsabschlüssen zu verbieten. Texte de la motion du 21 juin 1989 Dans le cadre des mesures d'urgence relevant du droit foncier, le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de dispositions légales interdisant les clauses d'architectes, d'ingénieurs et d'entrepreneurs dans les contrats de vente. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Béguelin, Bodenmann, Borei, Carobbio, Eggenberg-Thun, Haller, Jeanprêtre, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Morf, Ott, Pitteloud, Stappung, Uchtenhagen, Zbinden Hans, Ziegler (19) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Ein Verbot von AlU-Klauseln beschlägt in einem gewissen Sinn die Grundsätzlichkeit der Vertragsfreiheit. Zu Notstandszeiten rechtfertigt sich eine Einschränkung der unbeschränkten Vertragsfreiheit, vor allem dann, wenn die skrupellose Ausnützung von gesetzlich garantierten Freiheiten zu Missständen und somit zur Benachteiligung weiter Bevölkerungskreise führt. Diese missliebigen Zustände sind ohne Zweifel weit verbreitet. Architekten, Ingenieure und Unternehmer eignen sich mit diesen Praktiken eine Monopolstellung an, wodurch eindeutig die Freiheit anderer sehr stark eingeschränkt wird. Es stellt sich die Frage, inwieweit eine AlU-Klausel nicht auch das Kartellgesetz verletzt, weil mit solchen Bestimmungen die Konkurrenz von selten Drittpersonen ausgeschaltet wird. Es ist zu bemerken, dass die BRD schon 1971 mit einem Gesetz genau diesen Bereich geregelt hat. Nach Artikel 4 dieses Gesetzes ist jede Vereinbarung, durch die sich der Erwerber eines Grundstückes im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung des Bauwerkes auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten oder Unternehmers in Anspruch zu nehmen, unwirksam. Schutzzweck des Gesetzes besteht in der Vermeidung von Mietanstieg durch Vermeidung steigender Baukosten. Ziel des Gesetzgebers soll es sein, bei dem knappen Angebot an Baugrundstücken zu verhindern, dass ein Ingenieur oder Architekt oder Unternehmer eine monopolartige Stellung erwirbt, und dadurch eine Verzerrung des Wettbewerbs eintritt. Des weiteren verweise ich auf Publikationen namhafter Rechtsprofessoren der Universität Freiburg. Die beiden Herren Professoren Peter Gauch und Pierre Tercier haben in ihren Schriften ganz deutlich die Sinnwidrigkeit von AlU-Klauseln in Kaufverträgen nachgewiesen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Am 16. August 1989 haben wir den eidgenössischen Räten ein Paket von Sofortmassnahmen unterbreitet, die die Bodenpreissteigerung und die Bodenspekulation bekämpfen sollen. Dieses Paket enthält kein Verbot von AlU-Klauseln. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bundesrat die Einführung eines solchen Verbots grundsätzlich ausschliesst: Die vorgeschlagenen Sofortmassnahmen sollen bis Ende 1996 gelten und dann durch Bestimmungen des ordentlichen Rechts abgelöst werden. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass bei der Ausarbeitung des ordentlichen Rechts alle Institute und Möglichkeiten geprüft werden, die zu einer optimalen Lösung der bodenrechtlichen Probleme beitragen können. So wird insbesondere abzuklären sein, ob vertragliche Abmachungen, die nach geltendem Recht gültig sind, weiterhin zulässig sein sollen oder ob sie nur unter gewissen Voraussetzungen zuzulassen oder gar völlig zu verbieten sind. Diese Abklärungen drängen sich auch in bezug auf die von der Motion anvisierten AlU-Klauseln auf. Welche konkreten Massnahmen vorgeschlagen werden, hängt von dieser Prüfung ab. Deshalb kann zurzeit noch nicht gesagt werden, ob ein Verbot der AlU-Klauseln in Anbetracht unserer künftigen Vorschläge notwendig und sinnvoll sein wird. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab; er ist jedoch bereit, den Vorstoss als Postulatentgegenzunehmen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat -- 1 of 2 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Brügger Architekten-, Ingenieuren- und Unternehmerklauseln in Kaufverträgen. Verbot Motion Brügger Contrats de vente. Interdiction des clauses d'architectes, d'ingénieurs et d'entrepreneurs In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.522 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1709-1709 Page Pagina Ref. No 20 017 774 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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