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Entscheid

89-528

Verwaltungsbehörden 04.10.1989 89.528

4. Oktober 1989Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Es wird im erste n Satz ganz allgemein von einer Lockerung des Verpfändung;iverbotes gesprochen, ich möchte diese allgemeine Bezeichnung ein bisschen einschränken. Wir haben es erst gerade fertiggebracht, bezüglich der Löhne ein Pfändungsverbot zu ei lassen. Wenn wir nun bei der zweiten Säule eine allgemeine Lockerung des Pfändungsverbotes erlauben, laufen wir Gefahr in dasselbe Problem hineinzuschliddern, wie es früher bei Jen Löhnen bestand. Die Lockerung sollte auf jeden Fall geschehen, aber nicht uneingeschränkt; es sollte klar umschr eben werden, zu welchem Zweck gelockert wird.

2.

Es wird verlangt, dass für Versicherte eine Regelung getroffen wird, damit sie Wohneigentum erwerben können. Es ist richtig, dass man das postuliert. Die Beschränkung wird festgelegt mit «bis zur Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitsguthabens». Schon der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass besonders junge Menschen entsprechende Wünsche haben und dass wir im Grunde genommen für sie gerade nicht eine absolute Grenze von «bis zur Hälfte» festlegen können. Wir könnten meines Erachtens für junge Leute ruhig über die Hälfte hinausgehen und vielleicht bei den älteren Arbeitnehmern, also denjenigen nach 40, sukzessive auf die Hälfte zurückgehen.

3.

Im Postulat wird überhaupt nicht erwähnt, was mit jenem Geld geschieht, das frei wird, wenn z. B. der Arbeitnehmer die Wohnung oder das Haus verkauft. Es ist sehr wichtig ist, dass der Rücklauf so geregelt ist, dass dieses Geld wieder in die Pensionskasse zurückfliesst, dass das nicht nur gewährleistet, sondern zwingend ist. Diese drei Bemerkungen wollte ich noch machen. Ich stimme dem Postulat zu. » Kündig: Ich muss nur auf einen Irrtum hinweisen. Im BVG heisst es nirgends, dass nur die Hälfte der Altersguthaben für Wohneigentum eingesetzt werden dürfe, sondern es heisst ausdrücklich, dass das gesamte Altersguthaben bis zum 50. Altersjahr, im Maximum jedoch die Hälfte des Altersguthabens bei Eintritt des Rentenalters für Wohneigentum verpfändet werden darf. Die Förderung der Jungen in diesem Bereich ist im Gesetz also vorgesehen. Bedauerlich ist nur, dass in der Zwischenzeit noch nie passiert ist, was man damals ausdrücklich verlangt hat. Auch die Forderung von Frau Weber, dass wieder freiwerdendes Kapital in die Versicherung respektive in die Pensionskasse zurückfliessen müsse, ist 1982 klar zum Ausdruck gekommen. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 83.043 Steuerharmonisierung. Bundesgesetze Harmonisation fiscale. Lois Siehe Jahrgang 1988, Seite 809 - Voir année 1988, page 809 Beschluss des Natipnalrates vom 7. Juni 1989 Décision du Conseil national du 7 juin 1989 Differenzen - Divergences Le président: La commission vous propose d'examiner d'abord, en ce qui concerne l'arrêté A, les articles 18 et 18a et ensuite, à l'arrêté B, les articles 51 et suivants. A. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes Art. 18 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Festhalten -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Küchler Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule Motion Küchler Accès à la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 10 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.528 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1989 - 08:15 Date Data Seite 559-561 Page Pagina Ref. No 20 017 979 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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