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Entscheid

89-541

Verwaltungsbehörden 10.06.1991 89.541

10. Juni 1991Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

82.410

Motion Meier Fritz vom 15. Juni 1982; 83.943 Motion Meier-Zürich vom 14. Dezember 1983). In der Tat bewirken die Streichungsanträge weder eine Verminderung der Geschäftslast noch eine Vereinfachung in der Beurteilung der Asylgesuche. Die vorgeschlagene Aenderung des Artikels 3 Asylgesetz hat nicht nur keine Auswirkung auf die Zahl der eingereichten Gesuche, sondern sie entbindet die Entscheidungsbehörden auch nicht von der einzelfallmässigen Ueberprüfung unter den Gesichtspunkten des Grundsatzes der Nichtrückschiebung und den Prinzipien des humanitären Völkerrechtes. Im übrigen würde die Realisierung der Aenderung des Artikels 3 Asylgesetz dem Asylbewerber eine Beweispflicht auferlegen, die er in den meisten Fällen nicht leisten kann. Die ersatzlose Streichung des Artikels 5 Asylgesetz bringt keine Verbesserung der heutigen Situation. Nur sehr wenige Flüchtlinge können sich auf diese Vorschrift berufen, die nur zur Asylgewährung führt, wenn dem von einem Drittstaat anerkannten Flüchtling eine fremdenpolizeiliche Anwesenheitsbewilligung erteilt wurde. Im übrigen hat sich die Schweiz mit der für unser Land in Kraft getretenen Europäischen Vereinbarung über den Uebergang der Verantwortung für Flüchtlinge auch völkerrechtlich zur Gewährung von Zweitasyl verpflichtet. Der Vorschlag der generellen Asylverweigerung in Fällen, in denen sich der Gesuchsteller vor seiner Einreise in einem Drittstaat aufgehalten hat, führt in den wenigen Fällen, in denen Artikel 6 Absatz 1 Asylgesetz zur Anwendung kommt, zu unbilligen Lösungen. Er würde nämlich bedeuten, dass Flüchtlinge ungeachtet erlittener Verfolgungen in der Schweiz kein Asyl mehr finden könnten. Da auch die Voraussetzung der Anwendung dieses Artikels - die effektive Rückkehrmöglichkeit in den Drittstaat-wegfällt, würde durch die schweizerische Gesetzgebung in Europa eine neue Ursache für die Erzeugung von Flüchtlingen, die in keinem Asylland Schutz und Zuflucht finden können, gesetzt. Der Bundesrat ist angesichts dieser Umstände überzeugt, dass das Problem der innereuropäischen unkontrollierten Wanderungsbewegung von Asylsuchenden nicht über die Aenderung von Artikel 6 Asylgesetz führt, sondern nur über die Ratifikation eines Abkommens über die Zuständigkeit zur materiellen Behandlung von Asylgesuchen, dem sogenannten Erstasylabkommen. Schliesslich bringt auch die vorgeschlagene Streichung von Artikel 7 Absatz 2 Asylgesetz keine Entlastung, sondern verhindert lediglich in den wenigen Fällen, in denen er zur Anwendung gelangt, humanitäre Lösungen. Die Asylgewährung an nahe Angehörige eines in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtlings unterliegt strengen Anforderungen. Sie setzt unter anderem voraus, dass beide Teile schon vor der Flucht des hier wohnhaften Flüchtlings eine enge Wohn- und Lebensgemeinschaft gebildet haben, die durch die Flucht aufgebrochen wurde. Wird dadurch die Existenz der Familie gefährdet und kann sie nur durch Wiedervereinigung und Fortsetzung in der Schweiz gerettet werden, so findet Artikel 7 Absatz 2 Asylgesetz Anwendung. Die in der Begründung zur Motion erwähnten Fälle der Einwanderung von Angehörigen fallen dagegen in aller Regel nicht unter diese Bestimmung. Hier wird ein normales Asylverfahren durchgeführt mit einer Prüfung unter den Bestimmungen des Artikels 3 Asylgesetz. Schrittliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen Minderheit offensichtliche Mehrheit #ST# 89.645 Motion Baggi Bundeshilfe an die Kantone für Asylbewerber Mozione Baggi Aiuto federale ai cantoni in materia di richiedenti l'asilo Motion Baggi Demandeurs d'asile. Aide fédérale aux cantons Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1989 Die Situation an der Tessiner Grenze gibt auch wegen der zunehmenden Zahl von Asylbewerbern mehr und mehr zu Besorgnis Anlass. Die kantonalen Behörden sind immer weniger in der Lage, sie unter Kontrolle zu halten. Der Bundesrat wird eingeladen:

1.

die folgenden mehr als nur gerechtfertigten Forderungen der Tessiner Regierung zu erfüllen: a. Erhöhung der Zahl der Grenzwächter; b. finanzielle Unterstützung des Kantons Tessin, damit dieser zusätzliche Polizeibeamte und Polizeihilfskräfte für die Grenzkontrolle einsetzen kann;

2.

den im Tessin tätigen Bundesbeamten, die mit aussergewöhnlichen Situationen konfrontiert sind, die besonders heikle menschliche Probleme stellen, eine besondere Anerkennung zuzusprechen;

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Meier Fritz Revision des Asylgesetzes Motion Meier Fritz Révision de la loi sur l'asile In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.541 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 10.06.1991 - 14:30 Date Data Seite 1021-1022 Page Pagina Ref. No 20 019 968 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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