89-542
Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.542
6. Oktober 1989Deutsch11 min
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6. Oktober 1989 N 1705 Motion Weber-Schwyz delns des Bundesrates eine Rücknahme der Delegationsnorm gefordert wird. Letztere Massnahme fällt aber zweifelsfrei in den Kompetenzbereich des Parlaments. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989 Zu den Aspekten der Drogensituation und der Drogenpolitik in der Schweiz erstellte die Subkommission «Drogenfragen» der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission einen eingehenden Bericht, welcher am 19. Juni 1989 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen und anschliessend den Kantonen und interessierten Kreisen zurStellungsnahme unterbreitet wurde. Der Bundesrat beabsichtigt im Anschluss an diese Konsultation und deren Auswertung, über das weitere Vorgehen in der - äusserst kontrovers diskutierten - Drogenpolitik zu entscheiden. Die Motion verlangt Massnahmen, welche bereits eine bestimmte Politik in diesem Bereich voraussetzt; ihre Annahme würde somit den Entscheidungsspielraum des Bundesrates für die noch festzulegende Politik einschränken, noch bevor alle Entscheidungskriterien vorlägen. Der Bundesrat ist bereit, die Anliegen des Motionärs im Rahmen der generellen Ueberarbeitung der Drogenpolitik zu prüfen. Dabei müssen vor allem die Probleme der technischen Durchführbarkeit und der Schranken des nationalen und internationalen Rechts, welche sich hierbei stellen, vertieft abgeklärtwerden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Präsident: Diese Motion wird auch in der Postulatsform, durch die Herren Frey Walter, Scherrer und Steffen bekämpft. Damit ist Diskussion gegeben. Die Diskussion wird verschoben. Verschoben - Renvoyé #ST# 89.542 Motion Weber-Schwyz Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule Accès à la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Neuordnung der BVG-Freizügigkeit eine Lockerung des in Artikel 331 e OR verankerten Verpfändungsverbotes für Vorsorgemittel vorzusehen. Darüber hinaus ist eine Regelung vorzuschlagen, wonach die obligatorisch, vor- und ausserobligatorisch angesparten Mittel der beruflichen Vorsorge von den Versicherten für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bis zur Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitsguthabens in Anspruch genommen werden können. Texte de la motion du 22 juin 1989 Le Conseil fédéral est prié, dans le cadre du nouveau règlement du libre passage au titre de la loi sur la prévoyance professionnelle, d'assouplir l'interdiction de mettre en gage les fonds de prévoyance qui est prescrite à l'article 331 c, du Code des obligations. Il est invité en outre à proposer une disposition par laquelle les ressources économisées au titre de la prévoyance obligatoire, préobligatoire et hors régime obligatoire puissent être utilisées par l'assuré, jusqu'à concurrence de la moitié de l'avoir de libre passage, pour l'acquisition de la propriété de son logement à usage personnel. Mitunterzeichner-Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Antille, Auer, Basler, Blatter, Bonny, Bremi, Bühler, Bürgi, Cevey, Columberg, Couchepin, Dietrich, Eggly, Eisenring, Engler, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Früh, Graf, Gysin, Hess Otto, Hess Peter, Humbel, Jeanneret, Keller, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller- Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Reichling, Reimann Maximilian, Rutishauser, Schnider, Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wellauer, Widrig, Wyss Paul, Zwingli (53) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In Anbetracht der stark gestiegenen Bodenpreise und Baukosten wird es für den Durchschnittsbürger immer schwieriger, Wohneigentum zu erwerben, zumal das ihm im Rahmen der beruflichen Vorsorge auferlegte Zwangssparen einen Grossteil seiner Sparkraft entzieht. Es ist daher naheliegend, ihm die Inanspruchnahme der in der zweiten Säule angesparten Mittel zu gestatten, da der Erwerb von Wohneigentum ohnehin zu den sinnvollsten und wirksamsten Formen der Altersvorsorge zu zählen ist. Das im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge vorgesehene Instrument der Verpfändung hat sich als unzulänglich erwiesen. Ausserdem machen die obligatorisch angesparten Mittel einstweilen nur einen Bruchteil der insgesamt vorhandenen Kapitalien der zweiten Säule aus. Deshalb sind auch die vor- und ausserobligatorisch angesparten Mittel einzubeziehen. Die Vorsorge-Ersparnisse aus der Zeit vor 1985 dürfen von der Wohnbauförderung nicht ausgeschlossen bleiben. Die wirkungsvollste Förderung wird durch Barauszahlung der angesparten Gelder erreicht, wobei im Grundbuch anzumerken wäre, dass Gelder der beruflichen Vorsorge beansprucht worden sind. Damit kann problemlos eine Zweckentfremdung verunmöglicht werden. Um Liquiditätsschwierigkeiten und die bei Barauszahlung auftretenden (bescheidenen) administrativen Erschwerungen zu vermeiden, sollte der Vorsorgeeinrichtung gestattet werden, anstelle der Barauszahlung ein gewöhnliches Hypothekardarlehen zu gewähren oder die Verpfändung - die heute gemäss Artikel 331 e OR untersagt ist - zu gestatten. Für den Fall der Verpfändung ist dafür zu sorgen, dass es sich um ein echtes Pfand handelt, d. h. im Falle der Zahlungsunfähigkeit sofort verwertet werden kann. Der Umstand, dass es hier um blosse anwartschaftliche Ansprüche geht, steht dieser sofortigen Verwertung nicht entgegen, sind doch auch andere Fälle von Barauszahlung zugelassen. Einzig im Todesfall ohne anspruchsberechtigte Hinterlassene entsteht kein Anspruch. Diese Einschränkung dürfte aber das Rand nicht entwerten, weil Wohneigentum in aller Regel nur von Personen mit Familie erworben werden will. Die Inanspruchnahme soll nur bis zur halben Höhe des Freizügigkeitsguthabens gehen, analog der Bestimmung von Artikel 37 BVG. Mit der Neuregelung kann nicht bis zu der für die Mitte der neunziger Jahre geplanten Revision des BVG zugewartet werden. Sie soll daher gleichzeitig mit der Neuordnung der Freizügigkeit erfolgen, die dann auch die Voraussetzung für die zahlenmässige Ermittlung des Anspruchs schafft. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989 Die Frage eines verstärkten Einsatzes der in der zweiten Säule der AHl-Vorsorge angesparten Mittel zur Förderung des Wohneigentums wurde im Zusammenhang mit den Vorbereitungsarbeiten für die Revision des BVG geprüft. Die Eidgenössische Kommission für Berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, Artikel 331 c Absatz 2 OR dahingehend zu ändern, dass die Verpfändung der Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung zur Finanzierung von selbstbenutztem Wohneigentum des Versicherten nicht nur im Rahmen des BVG-Obligatoriums gemäss Artikel 40 BVG, sondern auch im nicht obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge möglich wird. Zudem -- 1 of 3 -Motion Wiederkehr 1706 N 6 octobre 1989 soll die Verpfändungsmöglichkeit über die Altersleistungen hinaus auf die Invaliditäts- und die Todesfalleistungen erweitert werden. Es ist vorgesehen, eine entsprechende Vorlage zusammen mit der Neuordnung der Freizügigkeitsregelung im OR noch vor der ersten BVG-Revision zu behandeln. Der direkte Einsatz von Vorsorgegeldern für den Erwerb von Wohneigentum ist bereits heute insofern möglich, als es den Vorsorgeeinrichtungen in einem bestimmten Umfang freigestellt ist, ihren Versicherten Hypothekardarlehen zu gewähren. Die Vörsorgeeinrichtungen haben im Jahre 1987 bereits im Betrage von rund 13 Milliarden Franken solche Darlehen gewährt. Der Bundesrat will zudem die Gewährleistung von Hypothekardarlehen durch Vorsorgeeinrichtungen mit der im Rahmen der Sofortmassnahmen zum Bodenrecht vorgesehenen Aenderung der Anlagevorschriften indirekt unterstützen. Ferner kann der Versicherte bereits heute im Rahmen des BVG-Obligatoriums an Stelle einer Rente von der Vorsorgeeinrichtung eine Kapitalabfindung verlangen, wenn er das entsprechende Geld im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 BVG in das von ihm selbst benutzte Wohneigentum investiert. Dieser Regelung kommt zurzeit praktisch allerdings insofern noch eine geringe Bedeutung zu, als betragsmässig noch nicht viel Kapital zur Verfügung steht. Sie weist aber auch dahingehend eine Schwäche auf, als die Kapitalauszahlung erst im Zeitpunkt der Pensionierung möglich ist, so dass die jüngeren Versicherten, welche auf eine Finanzierungshilfe besonders angewiesen sind, davon nicht Gebrauch machen können. Eine andere Frage, die der Motionär aufwirft, ist die, ob den Versicherten ein Teil der Freizügigkeitsleistung für ihr Wohneigentum bereits während der Erwerbstätigkeit bar ausbezahlt werden kann. Dies wäre tatsächlich eine wirksame Methode der Wohneigentumsförderung; sie wirft aber eine Reihe grundsätzlicher Probleme auf. Grundsätzlich wäre es denkbar, einen Vorbezug des Versicherten mit seinen später fällig werdenden Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen zu verrechnen. Es muss allerdings - wie der Motionär erwähnt nicht in jedem Fall eine Leistung ausbezahlt werden, so beispielsweise nicht beim vorzeitigen Tod eines ledigen Versicherten. Da in diesen Fällen also keine Verrechnung stattfinden könnte, ergibt sich auch aus diesem Gesichtswinkel betrachtet das Problem der Gleichbehandlung der Versicherten. Auch die Schaffung eines vom Motionär als «echt» bezeichneten Randes ist nicht unproblematisch. Durch die Möglichkeit einer nicht von einem Vorsorge- oder Freizügigkeitsfall, sondern nur vom Pfandrealisierungswillen des Gläubigers abhängigen Auszahlung der Vorsorgegelder könnten im System der kollektiven Kapitalbildung bei solidarisch aufgebauten Finanzierungssystemen Schwierigkeiten für die betreffende Vorsorgeeinrichtung entstehen. Auch ist rechtlich noch zu analysieren, ob und wie die Sicherung des Vorsorgezweckes zum Zweck der Missbrauchsbekämpfung in diesen Fällen heute schon möglich ist bzw. inwieweit und auf welcher Stufe die geeigneten und notwendigen Instrumente erst noch geschaffen werden müssten. Erste Abklärungen haben jedenfalls ergeben, dass eine Anmerkung im Grundbuch für die Sicherung des Vorsorgezweckes bzw. für die Bekämpfung des Missbrauchs unzureichend ist. Der Bundesrat wird die vom Motionär unterbreiteten Vorschläge genauer abklären und sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vorsorgezweck und ihre Praktikabilität hin prüfen lassen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Weber-Schwyz: Ich danke dem Bundesrat für die beförderliche Beantwortung der Motion und die entsprechenden Begründungen dazu. Ich bin erfreut darüber, dass der Bundesrat Einsicht bewiesen hat, dieses Problem vordringlich zu behandeln. Nachdem eine Volksinitiative zur Freizügigkeit der zweiten Säule im Hause steht, der Bundesrat entsprechend an die Fristen gebunden ist und er auch in Aussicht gestellt hat, dieses Problem vordringlich vor der Revision des BVG zu behandeln, kann ich mich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden erklären. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.566 Motion Wiederkehr Erweiterung des Nadam-Netzes Extension du réseau NADAM Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989
Erwägungen
1.
Der Bundesrat wird ersucht, das Nadam-Netz (Netz für die automatische Dosis-Alarm-Messung) ins angrenzende Ausland auszudehnen. Insbesondere bei kerntechnischen Anlagen sind die wichtigen Daten zu erfassen und laufend in die Schweiz zu übermitteln.
2.
Die Schweiz bietet ihrerseits den Nachbarstaaten an, die Messwerte bei schweizerischen Anlagen laufend übermittelt zu erhalten. Texte de la motion du 23 juin 1989
1.
Le Conseil fédéral est chargé d'étendre à la zone frontalière des pays voisins le réseau NADAM (réseau automatique de mesure et d'alarme pour l'irradiation ambiante). Il convient en particulier de relever les données importantes concernant les installations nucléaires et de les transmettre en Suisse en permanence.
2.
La Suisse proposera pour sa part de transmettre en permanence aux pays voisins les mesures effectuées auprès de ses installations. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bär, Béguelin, Biel, Bircher, Borei, Brélaz, Brügger, Caccia, Carobbio, Danuser, David, Diener, Dormann, Dünki, Euler, Fierz, Grendelmeier, Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Jaeger, Jeanprêtre, Ledergerber, Longet, Maeder, Meier-Glattfelden, Müller-Aargau, Oester, Pitteloud, Rebeaud, Schmid, Seiler Rolf, Stamm, Stocker, Thür, Weder-Basel, Zbinden Hans, Zwygart (40) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Auseinandersetzung um die Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Ausland (insbesondere betreffend Superphénix in Creys-Malville) hat der Bundesrat zu mehreren Malen erklärt, dass die diplomatischen Gepflogenheiten keine Interventionen erlauben, die harte Forderungen (wie z. B. etwa die Abschaltung eines umstrittenen Reaktors) betreffen. Im Falle eines die Schweiz möglicherweise bedrohenden Störfalles müsse der Bundesrat auf die Zusicherung der sofortigen Information durch die Behörden des Nachbarstaates vertrauen. Im Falle eines Falles ist aber Zeit einer der wichtigsten Faktoren. Sie erlaubt für die Information der Schweizer Behörden keine Umwege über Staatsstellen eines Nachbarlandes, die versucht sein könnten, politische und andere Kriterien über die Pflicht zur schnellsten Information zu stellen. Es wäre von daher sogar zu fordern, dass die wichtigsten Parameter zur Beurteilung der Sicherheit einer Anlage laufend direkt aus der Anlage in die Schweiz übermittelt werden. Die Motion beschränkt sich jedoch auf die Erfassung und Uebermittlung von Daten ausserhalb der Anlage: Windrichtung und Dosiswerte dürfen keine Staatsgeheimnisse sein. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989 Das Netz für automatische Dosis-Alarmierung und -Messung (Nadam) bezweckt die Ueberwachung der Strahlendosis in -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Weber-Schwyz Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule Motion Weber-Schwyz Accès à la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.542 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1705-1706 Page Pagina Ref. No 20 017 770 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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