89-544
Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.544
6. Oktober 1989Deutsch10 min
Source admin.ch
Interpellation Aliesch 1746 N 6 octobre 1989 que de la localité ou un monument ayant une certaine importance historique ou culturelle? Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin Ursula, Fierz, Hafner Rudolf (3) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes haben die PTT-Betriebe in der Stadt Bern vor längerer Zeit ein Grundstück gekauft: den sogenannten «Quartierhof» in der Lorraine. Seit Inkrafttreten des Nutzungszonenplanes der Stadt Bern, der auf den betreffenden Grundstücken eine minimale Wohnnutzung von 50 Prozent vorschreibt, kann dieses Vorhaben nicht mehr realisiert werden. Der «Quartierhof» wurde durch eine Gruppe liberaler Unternehmer und Politiker unter der Führung des damaligen Bundesrates Jakob Stämpfli 1861 erbaut. Die ursprünglich dreiteilige Anlage wurde vom bedeutenden Architekten Friedrich Salvisberg (später Kantonsbaumeister von Bern) als Beitrag zur Linderung der Wohnungsnot einfacher Arbeiterkreise konzipiert. Auch wenn heute lediglich der östliche Hofteil erhalten ist, kommt dem «Quartierhof» doch gesamtschweizerisch eine grosse Bedeutung als einem der wichtigsten frühen Zeugnisse des Wohnbaues für Arbeiter zu. Seit 1983 ist die Anlage im «Schutzplan Lorraine» aufgeführt. Seit einigen Jahren versuchen die PTT-Betriebe, das für sie nutzlos gewordene Grundstück an einen privaten Bauunternehmer zu veräussern. Dieser sieht einen Abbruch der Anlage und den Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses vor. Mit dem Zweck, «das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des Landes» zu schonen, hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz beschlossen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989 Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NGH) verpflichtet den Bund und seine Regiebetriebe, bei den eigenen Tätigkeiten den Belangen des Naturund Heimatschutzes Rechnung zu tragen. Dabei haben entsprechende Massnahmen verhältnismässig zu sein, d.h. eine Massnahme darf nicht einschneidender sein, als dies die Bedürfnisse des Natur- und Heimatschutzes für ein konkretes Objekt erfordern. Am 22. Juni 1983 reichte Nationalrat Bäumlin in der gleichen Sache eine Einfache Anfrage ein, die sich allerdings in erster Linie auf die Preisgestaltung der PTT-Betriebe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft «Quartierhof» bezog. Der Bundesrat stellte in seiner Antwort vom 19. Oktober 1983 unter anderem fest, dass die PTT-Betriebe zu Recht die Liegenschaften in der Lorraine zum festgesetzten Preis zu veräussern suchten, da sie ihren Bedürfnissen nicht mehr gerecht würden und auch die PTT-Betriebe sich um eine ökonomische Geschäftsführung bemühen müssten. Zudem hätte die Stadt Bern den «Quartierhof» im Rahmen der Schutzplanung Lorraine nicht unter Schutz gestellt, sondern lediglich der Kategorie «erhaltenswerte Bauten» zugeordnet. Der Bundesrat ist bereit, kurzfristig durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eine Begutachtung des «Quartierhofes» durchführen zu lassen. Hingegen drängt sich eine Sistierung der Verkaufsverhandlungen nicht auf, wird das Gutachten der ENHK doch in kurzer Zeit vorliegen. Zudem ist das Grundstück ohnehin bis Ende 1992 mit einem Kaufrecht belastet. Ohne dem Gutachten der ENHK vorgreifen zu wollen, erklärt sich der Bundesrat bereit, die zuständigen Instanzen zu beauftragen, die Schlussfolgerungen des Gutachtens im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 NHG angemessen zu berücksichtigen. Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 89.544 Interpellation Aliesch Bundesbeiträge und Sponsoring Aide fédérale et parrainage Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1989 Der Bundesrat will Richtlinien erlassen, in welchen das Verhalten des Bundes geregelt wird, wenn neben den Förderungsbeiträgen des Bundes auch Sponsoring vorgesehen ist. Diese Richtlinien stehen insbesondere in Zusammenhang mit dem Sponsoring der Alkohol- und Tabakbranche. Die neuen Richtlinien über Bundesbeiträge und Sponsoring werden vermutlich auch das Verhalten der Kantone und Gemeinden auf diesem Gebiet massgeblich beeinflussen. Von den neuen Richtlinien werden darum viele kulturelle, eventuell auch sportliche Veranstaltungen bis auf die lokale Ebene betroffen sein. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1.
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass seine Beschlüsse über Bundesbeiträge und Sponsoring Auswirkungen bis auf die lokale Ebene haben werden?
2.
Wie beurteilt der Bundesrat die Befürchtung, wonach die vorgesehenen neuen Bestimmungen die kulturellen und sportlichen Tätigkeiten bzw. Veranstaltungen in unserem Lande beeinträchtigen könnten?
3.
Ist der Bundesrat bereit, in die mit der Ausarbeitung der Richtlinien beauftragte Arbeitsgruppe auch Vertreter von Organisationen aufzunehmen, die von den Auswirkungen der neuen Bestimmungen direkt betroffen sind?
4.
Ist der Bundesrat bereit, den Verordnungsentwurf über Bundesbeiträge und Sponsoring einer breiten Vernehmlassung zu unterziehen? Texte de l'interpellation du 22 juin 1989 Le Conseil fédéral a l'intention d'édicter des directives réglementant l'attitude de la Confédération lorsqu'on prévoit un parrainage en plus de l'aide fédérale. Ces directives s'appliquent particulièrement au parrainage dans les domaines de l'alcool et du tabac. Lesdites directives influeront sans doute de manière déterminante sur l'attitude des cantons et des communes. C'est pourquoi bien des manifestations culturelles, et même sportives, en seront affectées sur le plan local. Je pose par conséquent les questions suivantes au Conseil fédéral:
1.
Est-il d'avis que ses décisions concernant l'aide fédérale et le parrainage auront des effets jusque sur le plan local?
2.
Que pense-t-il de la crainte, exprimée par d'aucuns, que les nouvelles dispositions prévues portent préjudice aux activités et aux manifestations culturelles et sportives dans notre pays?
3.
Est-il prêt à accueillir dans le groupe de travail chargé d'élaborer les directives les représentants d'organisations directement touchées par les nouvelles dispositions?
4.
Est-il prêt à soumettre à de nombreux milieux le projet d'ordonnance sur l'aide fédérale et le parrainage? Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine-Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Ulrich vom 5. Oktober 1988 (88.744, Bundesbeiträge und Sponsoring) geht hervor, dass der Bundesrat Richtlinien erarbeitet, welche das Verhalten des Bundes regeln, wenn neben seinen Förderungsbeiträgen auch Sponsoring vorgesehen ist, insbesondere solches der Alkohol- und Tabakbranche. Zur Ausarbeitung dieser Richtlinien wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese aus Vertretern der Eidgenössischen Kommissionen für Alkohol- und für Tabakfragen und des Bundesamtes für Kulturpflege gebildete Arbeitsgruppe umfasst anschei-- 1 of 3 -6. Oktober 1989 N 1747 Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion nend bis auf eine Ausnahme Bundesbeamte und Personen, deren Aufgabe es ist, den Alkohol- und Tabakgenuss zu bekämpfen. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe zur Frage Bundesbeiträge und Sponsoring werden vermutlich erhebliche Auswirkungen auf Bundes-, kantonaler und lokaler Ebene haben. Auf Grund anderweitiger Erfahrungen ist anzunehmen, dass die Kantone und Gemeinden die Regelungen des Bundes zu einem guten Teil ebenfalls übernehmen werden. Die Gefahr ist darum nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschlüsse des Bundesrates die Durchführung von kulturellen und eventuell auch sportlichen Veranstaltungen in unserem Lande beeinflussen, möglicherweise sogar gefährden werden. Der Verordnungsentwurf sollte deshalb in einem Vernehmlassungsverfahren den direkt betroffenen Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet werden; direkt betroffen sind u. a. die kulturellen und eventuell sportlichen Organisationen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989 In seiner Anwort auf die Interpellation Ulrich vom 5. Oktober 1988 hat der Bundesrat angekündigt, er werde Richtlinien ausarbeiten lassen, «welche das Verhalten des Bundes regeln, wenn neben seinen Förderungsbeiträgen auch Sponsoring vorgesehen ist, insbesondere solches der Alkohol- und Tabakbranche». Ausserdem wurden die Eidgenössischen Kommissionen für Alkohol- und für Tabakfragen beauftragt, «Vorschläge zu unterbreiten, wie die Frage der Alkohol- und Zigarettenwerbung bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen geregelt werden könnte». Diese Aufgabe wird gegenwärtig von 'einer gemischten Arbeitsgruppe behandelt, der Vertreter der beiden Eidgenössischen Kommissionen für Alkohol- und für Tabakfragen sowie des Bundesamtes für Kultur angehören. Auf der Basis eines Zwischenberichtes dieser Arbeitsgruppe kann der Bundesrat zu den vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung nehmen:
1.
Es ist nicht auszuschliessen, dass inskünftig Kantone und Gemeinden bei ihrer Kulturförderungspraxis die geplanten Richtlinien des Bundes sinngemäss übernehmen oder eigene, ähnlich ausgerichtete Richtlinien ausarbeiten werden. In diesem Sinne sind Auswirkungen möglich, gegenwärtig jedoch noch nicht abzuschätzen.
2.
Bisher sind nur wenige Fälle eines Zusammentreffens von Leistungen des Bundes und Sponsoring bekannt. Auch wenn sich diese Art der Zusammenarbeit noch verstärken sollte, ist kaum zu befürchten, dass solche Richtlinien zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der kulturellen und sportlichen Tätigkeiten bzw. Veranstaltungen in unserem Lande führen werden.
3.
Es dürfte schwierig sein, repräsentative Vertreter von Organisationen zu bestimmen, die von den geplanten Richtlinien direkt betroffen sind. Da, wie bereits erwähnt, die Auswirkungen wahrscheinlich wesentlich geringer ausfallen werden, als der Interpellant befürchtet, und zudem die Werbebranche in der Arbeitsgruppe bereits vertreten ist, drängt sich deren Erweiterung nicht auf.
4.
Der Bundesrat ist bereit, den Entwurf der vorgesehenen Richtlinien den interessierten Stellen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Erlassesstufe ist allerdings noch nicht festgelegt und das weitere Vorgehen daher bis auf weiteres offen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt. #ST# 88.311 Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Maulkorb für Flüchtlinge aus Zaire Interpellation du groupe socialiste Réfugiés du Zaïre. Musellement Wortlaut der Interpellation vom 29. Februar 1988 Seit einiger Zeit verbietet die Bundespolizei Flüchtlingen aus Zaire - unter Strafandrohung für den Fall der Widerhandlung die Redaktion und die Verbreitung aller Schriften, die auf irgendeine Weise geeignet sein könnten, «den Staat Zaire, seinen Präsidenten, seine Vertreter im Ausland oder irgendeine andere Stelle der Regierung» zu beleidigen (publications offensantes de tous genres). Ausserdem werden alle «diffamierenden Erklärungen und Kommentare» in den schweizerischen Medien verboten, die geeignet sein könnten, «die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Zaire zu kompromittieren». Schliesslich wird jede Beteiligung an Organisationen, die zur Gewalt gegen fremde Staaten aufrufen, verboten. Diese einschneidende Massnahme, mit der die Bundespolizei eine menschenrechtsverachtende Diktatur gegen Kritik abschirmt und die die politische Meinungsäusserungsfreiheit der Flüchtlinge aus einem einzelnen Land praktisch aufhebt und - wenigstens mittelbar - auch die Meinungsfreiheit in den schweizerischen Medien einschränkt, gibt zu folgenden Fragen Anlass:
1.
Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die erwähnten Verbote gegen elementare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaates und gegen die im 19. Jahrhundert begründete Asylpraxis verstossen und insbesondere auch als verfassungswidrig anzusehen sind, und zwar sowohl a. formell, weil es - trotz der Versuche der Bundespolizei, ihre Verbote rechtlich abzustützen! - an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, die Bundespolizei also eigenmächtig vorgegangen ist, als auch b. materiell, weil die politische Meinungsäusserungsfreiheit, auf die sich grundsätzlich auch Ausländer berufen können, krass unverhältnismässig eingeschränkt wird?
2.
Steht der Schutz «der diplomatischen Beziehungen», um den es angeblich gehen soll, nicht für die Interessen der schweizerischen Privatwirtschaft da, um die es sich letztlich handelt?
3.
Wie kann der Bundesrat den dringenden Verdacht entkräften, dass die erwähnten Verbote der Bundespolizei in einer engen Beziehung zu den Zusicherungen Zaires in bezug auf die Sicherheit des inzwischen ausgeschafften Asylbewerbers Musey zu sehen sind?
4.
Kann der Bundesrat schliesslich einen Zusammenhang zwischen den erwähnten Verboten der Bundespolizei einerseits und der von Zaire bezahlten Entschädigung für die Nationalisierung schweizerischer Vermögen anderseits ausschliessen? Texfe de l'interpellation du 29 février 1988 Depuis quelque temps, la police fédérale interdit aux réfugiés du Zaïre - sous peine de condamnation en cas d'infraction de rédiger et de diffuser des écrits de nature à «dénigrer l'Etat du Zaïre, son président, ses représentants à l'étranger ou quelque organe gouvernemental que ce soit» (publications offensantes de tous genres). En outre, les médias de notre pays se voient interdire «toutes déclarations et tous commentaires de caractère diffamatoire pouvant compromettre les relations diplomatiques entre la Confédération suisse et le Zaïre». Enfin, toute participation à des organisations prêchant la violence • contre des Etats étrangers est prohibée. Cette mesure radi-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Aliesch Bundesbeiträge und Sponsoring Interpellation Aliesch Aide fédérale et parrainage In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.544 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1746-1747 Page Pagina Ref. No 20 017 830 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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