89-548
Verwaltungsbehörden 15.12.1989 89.548
15. Dezember 1989Deutsch15 min
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15. Dezember 1989 N 2239 Postulat Jung Texte du postulat du 6 octobre 1989 Le Conseil fédéral est chargé d'examiner s'il serait souhaitable pour la Suisse d'adhérer à la Convention internationale de 1971 sur les psychotropes et de soumettre à ce sujet un rapport au Parlement. Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Kampf gegen den Drogenmissbrauch stellt heute weltweit eine der wichtigsten Aufgaben dar. Jeder Staat ist aufgerufen, sein Möglichstes auf diesem Gebiet zu unternehmen. Wir sind gegenwärtig Zeuge, wie die Regierung von Kolumbien versucht, auf ihrem Gebiet Remedur zu schaffen. Auch die Schweiz hat hier das ihre beizutragen. Unsere Bemühungen sind zu verstärken. Auf dem Gebiet der Geldwäscherei sind Massnahmen eingeleitet worden. Es gilt aber, auch den Handel mit Drogen besser zu erfassen. Die Vereinten Nationen haben bereits 1971 ein Uebereinkommen erarbeitet, welches der internationalen Kontrolle von psychotropen Stoffen dient. «Psychotrope Stoffe» werden im Abkommen in 4 Anhängen aufgeführt und definiert. Dabei handelt es sich v. a. um Stoffe, welche die Fähigkeit besitzen, einen Zustand der Abhängigkeit oder eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems zu bewirken. Das Abkommen bezweckt, dass Informationen über derartige Stoffe über ein Sekretariat an die Mitgliederstaaten weitergeleitet werden. Alle unsere Nachbarstaaten sowie die meisten Länder der Welt sind diesem Uebereinkommen beigetreten, die Schweiz indes nicht. Die Schweiz ist weltweit eines der führenden Produktionsländer für psychotrope Stoffe. Unsere chemische Industrie sieht die Notwendigkeit eines Beitrittes zum Internationalen Psychotropen-Abkommen ein. Auch die Interkantonale Heilmittelkontrollstelle (IKS) befürwortet seit Jahren einen Beitritt der Schweiz. Angesichts der gravierenden weltweiten Probleme haben die in früheren Jahren offenbar vorhandenen föderalistischen Bedenken zurückzutreten. Eine vermehrt internationale Zusammenarbeit ist unabdingbar. Mit ihrem Beitritt würde die Schweiz als eines der weltweit führenden Produktionsländer psychotroper Stoffe einen Beitrag zu einem verbesserten internationalen Informationsaustausch leisten. Dieser ist heute notwendiger denn je. Die Schweiz kann es sich aus diesen Gründen heute nicht länger leisten, dem Uebereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe fernzubleiben. Der Bundesrat wird daher hiermit eingeladen, die Opportunität eines Beitrittes der Schweiz zum Internationalen Psychotropen-Abkommen zu prüfen und dem Parlament Bericht zu erstatten. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 22. November 1989 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 22 novembre 1989 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 89.548 Postulat Jung Familienzulagen in der Landwirtschaft Allocations familiales dans l'agriculture Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1989 Der Bundesrat wird gebeten, bis auf den 1. April 1990 die Ansätze der Familienzulagen in der Landwirtschaft neu festzulegen, so dass -die bundesrechtlichen Ansätze für die Landwirtschaft nicht mehr tiefer angesetzt werden als kantonalrechtliche Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Berufe; - die Kosten wegen dezentraler Wohnlage, erschwerter Ausbildungsmöglichkeiten usw. zusätzlich abgegolten werden; - die Abstufung des Ansatzes nach Kinderzahl auf dem höheren Niveau aufgehoben wird, um den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu entsprechen. Zudem ist die Ausrichtung einer monatlichen Haushaltungszulage an Kleinbauern unverzüglich zu prüfen und je nach Ergebnis möglichst bald durch eine Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft einzuführen. Texte du postulat du 22 juin 1989 Le Conseil fédéral est prié de modifier jusqu'au 1er avril 1990 les taux fixés par la Confédération pour les allocations familiales dans l'agriculture de manière à ce que - ces taux ne soient pas inférieurs à ceux prévus pour les allocations familiales versées par les cantons aux gens qui exercent d'autres professions, -les inconvénients que comporte l'agriculture (domicile éloigné des agglomérations, entraves à la formation, etc.) soient pris en compte séparément, - les taux calculés en fonction du nombre des enfants soient majorés afin de correspondre aux réalités économiques. En outre, il convient d'étudier immédiatement la possibilité de verser une subvention mensuelle de ménage aux petits paysans et à l'instituer le cas échéant par une révision de la loi fédérale sur les allocations familiales dans l'agriculture. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Blatter, Bundi, Bürgi, Columberg, Daepp, Déglise, Diener, Dormann, Engler, Früh, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Kühne, Lanz, Luder, Meier-Glattfelden, Müller-Wiliberg, Nussbaumer, Oester, Ott, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Rüttimann, Savary-Vaud, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Stamm, Tschuppert, Wanner, Widrig, Wyss William, Zölch (37) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat passi die Ansätze der Familienzulagen (Kinderzulagen) in der Landwirtschaft periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen an (Art. 2 Abs.
Erwägungen
4.
FLG). In einer Untersuchung über die Kinderkosten in der Schweiz (Universitätsverlag Freiburg i. Ue. 1988) wurde nachgewiesen, dass die effektiven Kinderkosten wesentlich höher sind als die heute ausgerichteten Kinderzulagen in der Landwirtschaft und dass die Kosten mit zunehmender Kinderzahl nur unwesentlich abnehmen. Die heutige Ordnung mit ihren relativ tiefen Ansätzen sowie zusätzlich noch deren Abstufung ab dem dritten Kinde entspricht daher in keiner Weise den tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen. Deshalb sollen die Ansätze dem üblichen Niveau angeglichen und die Abstufung ab dem dritten Kinde auf dem höheren Niveau ausgeglichen werden. Aus den Buchhaltungsergebnissen in der Landwirtschaft ist -- 1 of 4 -Postulat Jung 2240 N 15 décembre 1989 klar ersichtlich, dass die Kinderkosten in der Landwirtschaft stärker zugenommen haben. Die Begründung liegt in der dezentralen Wohnlage, in den aufwendigeren Ausbildungskosten (längere Distanzen, fehlende Lehrlingsplätze) usw. Seit der letzten Anpassung der Familienzulagen in der Landwirtschaft auf den 1. April 1988 haben sich die kantonalen Familienzulagen in nichtlandwirtschaftlichen Berufen spürbar erhöht (ZAK1989 S. 2ff.). Auf 1990 sind in verschiedenen Kantonen wiederum Erhöhungen zu erwarten. Eine wesentliche und wirksame Erhöhung der Familienzulagen in der Landwirtschaft ist daher dringend notwendig. Die Differenz zwischen den bundesrechtlichen Familienzulagen für die Landwirtschaft und den kantonalrechtlichen Zulagen für nichtlandwirtschaftliche Berufe soll endlich aufgehoben werden können. Es widerspricht einer sinnvollen Aufgabenteilung, wenn ergänzende kantonale Zulagen ausgerichtet werden müssen, weil die bundesrechtlichen Ansätze zu tief sind. Im Vorfeld der Abstimmung über die Kleinbauern-Initiative wurden Aenderungen in der Landwirtschaftspolitik des Bundes, z. B. im Bereich der Direktzahlungen, in Aussicht gestellt; die Familienzulagen sind dazu in besonderem Masse geeignet. In die gleiche Richtung zielt die Einführung einer monatlichen Haushaltungszulage an Kleinbauern. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 novembre 1989
1.
Bezüglich der Ansätze der Kinderzulagen in der Landwirtschaft orientierte sich der Gesetzgeber bisher immer wieder an den kantonalen Ansätzen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft. Anlässlich der letzten Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) legte er auf den 1. April 1984 hin die Ansätze neu fest und erteilte dem Bundesrat die Kompetenz, inskünftig Anpassungen gemäss der wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen vorzunehmen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 2 FLG). Der Bundesrat hat bisher alle zwei Jahre (d. h. zu Beginn jeder neuen Veranlagungsperiode) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Kinderzulagen angepasst, letztmals auf den 1.ApriM988. Das Parlament selber hatte in der erwähnten Revision 1984 die Ansätze für das Talgebiet leicht unter dem damaligen Durchschnittsansatz nach kantonalen Gesetzen festgelegt, für das Serggebiet dagegen über diesem. In der Ausübung seiner Kompetenz zur Anpassung der Kinderzulagen ist der Bundesrat an diese vom Parlament beschlossenen Basisansätze gebunden, er kann diese lediglich in dem Ausmasse anpassen, in dem die kantonalen Ansätze in den jeweils zurückliegenden zwei Jahren erhöht worden waren. Die Kompetenz des Bundesrates erstreckt sich dagegen nicht auf eine reale Anhebung im Sinne einer betragsmässigen Angleichung an die kantonalen Ansätze. Eine solche hätte durch den Gesetzgeber zu geschehen. Beim Vergleich mit kantonalen Ansätzen darf im übrigen nicht ausser acht gelassen werden, dass Kinderzulagen an Kleinbauern allein durch die öffentliche Hand (zwei Drittel Bund, ein Drittel Kantone) finanziert werden, währenddem die Mittel für die kantonalen Zulagen in der übrigen Wirtschaft über Arbeitgeberbeiträge aufgebracht werden. Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch, dass Kleingewerbetreibende in den meisten Kantonen keinen Anspruch auf Kinderzulagen haben.
2.
Die in der Postulatsbegründung angesprochene Studie «Kinderkosten in der Schweiz» (Deiss, Guillaume, Lüthi, Universitätsverlag Freiburg 1988) führt aus, die Bedeutung der Familienzulagen, wie sie aufgrund der kantonalen und eidgenössischen Gesetze ausbezahlt würden, müsse hinsichtlich des Familienlastenausgleichs als bescheiden eingestuft werden.... Es bestehe somit kein Zweifel, dass nicht der volle, sondern nur ein teilweiser Lastenausgleich angestrebt werde (S. 50). Dieser Grundsatz des teilweisen Ausgleichs der Familienlasten, in verschiedenen kantonalen Familienzulagengesetzen als Zweckartikel explizit aufgeführt, spricht denn auch gegen eine Abgeltung zusätzlicher Kosten, welche sich im Einzelfall als Folge dezentraler Wohnlage, erschwerter Ausbildungsmöglichkeiten usw. ergeben mögen. Auch die kantonalen Familienzulagengesetze kennen durchwegs Ansätze, die im ganzen Kantonsgebiet, auch für schlecht erschlossene ländliche Regionen, Gültigkeit haben. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach dem FLG die Ansätze der Kinderzulagen im Berggebiet um 20 Franken pro Kind und Monat höher liegen als im Talgebiet. Die als Abgrenzungskriterium dienende Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskatasters berücksichtigt neben der Dauer der Vegetationszeit, den Ausbaumöglichkeiten, der topographischen Gestaltung usw. gerade auch die Verkehrslage (Entfernung von der Bahnstation, der Käserei, der Schule, Zufahrtsverhältnisse). Somit kennt das FLG eine auch vom administrativen Aufwand her noch vertretbare Differenzierung bereits heute. Im Zusammenhang mit dem ganzen Fragenkreis Kinderkosten/Familienlastenausgleich muss auch darauf hingewiesen werden, dass diese materielle Seite lediglich einen Teilaspekt darstellt; Glück und Erfüllung der Eltern, die diese in ihren Kindern finden, bleiben dabei unberücksichtigt.
3.
Die Staffelung der Ansätze nach der Kinderzahl war anlässlich der Revision des FLG im Jahre 1979 auf einen entsprechenden Antrag im Ständerat hin eingeführt worden. Eine Rückkehr zu einheitlichen Ansätzen könnte nicht auf dem Verordnungswege durch den Bundesrat bewerkstelligt werden; sie bedürfte einer Gesetzesänderung.
4.
Es gilt als unbestritten, dass den landwirtschaftlichen Familienzulagen - obschon zur Sozialpolitik gehörend - zumindest die Funktion von Direktzahlungen zukommt, deren Ausbau in letzter Zeit von verschiedenen Seiten immer wieder gefordert wird. In diesen Rahmen ist auch das Begehren betreffend Einführung von Haushaltungszulagen für Kleinbauern zu stellen. Nach den geltenden Bestimmungen des FLG haben nur landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch auf Haushaltungszulagen. Mit der Einführung dieser Zulage im Jahre 1944 wollte man die Gründung eines Haushaltes erleichtern und damit auch der Landflucht entgegenwirken. Die Lebensverhältnisse der Kleinbauern unterscheiden sich in der Tat recht stark von denen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer: erstere verfügen im allgemeinen über eine Wohnung im eigenen Haus und können zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eigenen Betrieb beziehen. Im letzten Vernehmlassungsverfahren zur Revision des FLG im Jahre 1983 war die Zielgerichtetheit der Haushaltungszulage aus familienpolitischer Sicht von verschiedenen Seiten bestritten und deren Abschaffung zugunsten einer fortschrittlichen Kinderzulagenregelung angeregt worden. Einzig der Kanton Jura sieht - seit I.Juli dieses Jahres - in seiner Familienzulagengesetzgebung ausserhalb der Landwirtschaft Haushaltungszulagen vor. Diese sind jedoch, anders als im FLG, an das Vorhandensein von Kindern geknüpft. Der Fragenkomplex «Direktzahlungen» wird zurzeit durch eine vom EVD eingesetzte Expertenkommission bearbeitet. Im Hinblick auf eine Verbesserung der bäuerlichen Einkommensverhältnisse wird, im Zusammenhang mit der Frage eines Ausbaus der Direktzahlungen, auch der Bereich der Familienzulagen, insbesondere der Haushaltungszulagen, geprüft. Die Folgerungen des Schlussberichtes der Expertenkommission, welcher in nächster Zeit erscheinen wird, werden für die weitere Entwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Familienzulagen mitbestimmend sein. Die durch das vorliegende Postulat auf den 1. April 1990 angeregten Massnahmen (Punkte 1 bis 3 des Vorstosses) könnten, wie ausgeführt wurde, nicht auf dem Verordnungswege realisiert werden, sie bedürften einer Gesetzesänderung; der Bundesrat wird sie im Rahmen der nächsten Revision des FLG zur Diskussion stellen. In Ausübung der ihm vom Gesetz eingeräumten Kompetenz wird der Bundesrat jedoch auf den 1. April 1990 eine Anpassung der Kinderzulagen und der für die Anspruchsberechtigung der Kleinbauern massgebenden Einkommensgrenze vornehmen. Er wird auch inskünftig dafür besorgt sein, dass die Familienzulagen in der Landwirtschaft ihrer Funktion als wichtiger sozialpolitischer Massnahme gerecht werden.
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15.
Dezember 1989 N 2241 Postulat Schnider Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1 bis 3 des Postulates abzulehnen; er ist dagegen bereit, Punkt 4 (Haushaltungszulagen an Kleinbauern) entgegenzunehmen. Punkte 1-3 - Points 1 -3 Abgelehnt-Rejeté Punkt 4-Point 4 Ueberwiesen - Transmis #ST# 89.605 Postulat Aregger Zusätzlicher ETH-Standort in der Deutschschweiz Nouveau centre EPF en Suisse alémanique Wortlaut des Postulates vom 20. September 1989 Ich bitte den Bundesrat
1.
um eine Analyse der räumlichen Situation an der ETH Zürich im Hinblick auf die langfristige Sicherstellung des Ausbildungsstandes einer modernen Technischen Hochschule;
2.
um die Mitberücksichtigung möglicher neuer Fachrichtungen;
3.
um konzeptionelle Vorarbeiten für einen zusätzlichen ETH-Standort in der Deutschschweiz. Texte du postulat du 20 septembre 1989 Je prie le Conseil fédéral:
1.
d'étudier les problèmes de locaux que connaît l'EPF de Zurich sous l'angle du maintien à long terme du niveau de formation qu'offre une école polytechnique fédérale moderne;
2.
de tenir compte, pour ce faire, de l'introduction éventuelle de nouvelles disciplines;
3.
de se livrer à des études exploratoires quant au lieu d'implantation d'un nouveau centre EPF en Suisse alémanique. Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bis 1980 haben sich Studentenzahl und Nutzfläche an der ETH Zürich parallel entwickelt. Seither verschlechterte sich das Verhältnis von Jahr zu Jahr. Die Gründung neuer Abteilungen (Informatik, Werkstoffe, Umweltnaturwissenschaften, Betriebs- und Produktionswissenschaften) hat zusätzlich zur Verschärfung der Lage beigetragen. Eine Entspannung zeichnet sich nicht ab, denn die ETH Zürich rechnet auch in Zukunft mit einer Studentenzahl, die dauernd über 10 000 liegen wird. Rund um das ETH-Zentrum in Zürich sind alle Raumreserven ausgeschöpft. Auf dem Hönggerberg wird die dringend benötigte Erweiterung unter anderem durch die Politik des Bauamtes der Stadt Zürich sehr stark eingeschränkt. Es scheint mir zwingend notwendig, an einem neuen Standort in der Deutschschweiz ein weiteres ETH-Zentrum zu errichten. Ich lasse die Frage offen, ob es sich dabei um eine vollständige Technische Hochschule, um eine Technische Hochschule mit den wichtigsten Abteilungen oder um eine Aussiedlung bestimmter Abteilungen der ETH Zürich handeln soll. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 22. November 1989 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 22 novembre 1989 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 89.608 Postulat Schnider Meliorationen. Doppelspurigkeiten im Beschwerdeverfahren Améliorations foncières. Procédure de recours Wortlaut des Postulates vom 21. September 1989 Gemäss Artikel 12 NHG und Artikel 48 Buchstabe b VwVG in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c NHG können gesamtschweizerische Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, Verfügungen über die Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten mit Beschwerde auf eidgenössischer Ebene anfechten. Der Bundesrat wird hiermit eingeladen zu prüfen, ob es u. a. nicht möglich wäre, für jene Kantone, bei denen bereits eine verfahrensrechtlich abgesicherte Mitwirkungsmöglichkeit besteht, auf die eidgenössische Beschwerdebefugnis der Verbände zu verzichten. Texte du postulat du 21 septembre 1989 Selon l'article 12 LPN et l'article 48, lettre b, PA, en liaison avec l'article 2, lettre c, LPN, les associations d'importance nationale qui, aux termes de leurs statuts, se vouent à la protection de la nature et du paysage, sont habilitées à recourir au niveau fédéral contre les décisions d'octroi de subventions fédérales pour des améliorations foncières et des bâtiments agricoles. Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il ne serait pas possible de renoncer au droit de recours des associations au niveau fédéral, pour ce qui est des cantons qui ont introduit le droit de participer à la procédure dans leur législation. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Aregger, Auer, Baggi, Blatter, Blocher, Bonny, Bremi, Bühler, Burckhardt, Bürgi, Büttiker, Cevey, Cincera, Columberg, Daepp, Déglise, Dietrich, Dreher, Eggenberg-Thun, Eggly, Eisenring, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fehr, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Frey Walter, Früh, Graf, Grassi, Gysin, Hänggi, Hari, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Hösli, Jeanneret, Jung, Keller, Kühne, Loeb, Luder, Massy, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Nussbaumer, Oehler, Paccolat, Perey, Philipona, Portmann, Reichling, Reimann Fritz, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Rüttimann, Rychen, Savary-Fribourg, Scheidegger, Scherrer, Schmidhalter, Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Spoerry, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Widrig, Wyss William, Zölch, Zwingli (86) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In Kantonen, in denen die kantonalen Natur- und Heimatschutzorganisationen eine verfahrensrechtliche Mitwirkungsmöglichkeit ebenfalls besitzen (wie z. B. im Kanton Luzern), besteht die Gefahr von Doppelspurigkeiten im Beschwerdeverfahren. Natur- und Heimatschutzorganisationen können gegen ein Projekt zuerst auf kantonaler Ebene und anschliessend nochmals auf eidgenössischer Ebene Beschwerde ergreifen. Dies erscheint unsinnig und zeitraubend. Der Bundesrat hat in seiner Antwort vom 24. Mai 1989 auf die Einfache Anfrage Büttiker (vom 13. März 1989) die Auffassung geteilt, dass Doppelspurigkeiten im Verfahren auf Stufe Kanton und Bund zum gleichen Projekt zu vermeiden sind. Er bestätigte, dass heute gewisse Unklarheiten in der Abgrenzung der Ueberprüfungsmöglichkeiten im kantonalen und im eidgenössischen Verfahren bestehen, die auch nach seiner Ansicht behoben werden sollten. Er verweist dabei auf die bevorstehende Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes sowie der dazugehörenden Verordnung.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Jung Familienzulagen in der Landwirtschaft Postulat Jung Allocations familiales dans l'agriculture In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.548 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1989 - 08:00 Date Data Seite 2239-2241 Page Pagina Ref. No 20 018 102 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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