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Entscheid

89-553

Verwaltungsbehörden 08.06.1990 89.553

8. Juni 1990Deutsch20 min

Source admin.ch

Erwägungen

5.

pour cent. Une fois déduit l'impôt sur les gains de l'épargne il ne reste à l'épargnant que les yeux pour pleurer. Nous sommes donc dans une situation où l'épargnant, à la fin de l'année, se trouve plus pauvre qu'il ne l'était au début, c'est-àdire au moment où il aconstitué son épargne. Il y adone impossibilité pour les banques d'élever suffisamment la rémunération de l'épargne pour s'y retrouver elles aussi au moment de la fixation des taux hypothécaires. Je pense que le Conseil fédéral devrait se pencher sur ce problème afin de retrouver, à la fois pour l'épargnant et pour le locataire, une solution qui soit acceptable. Bundesrat Stich: Herr Friderici hat die unterschiedlichen Zinssätze dargelegt, auf die Inflationsrate hingewiesen und gesagt, am Schluss bleibe dem Sparer zu wenig, oder er sei am Ende des Jahres weniger reich als am Anfang. Das ist letztlich eine Frage nicht der Fiskalpolitik, sondern der Währungspolitik. Wir haben vorher erläutert, dass Bundesrat und Nationalbank eine Stabilitätspolitik betreiben. Wir gehen davon aus, dass die Teuerung bereits im nächsten Jahr-vielleicht schon Ende dieses Jahres - zurückgeht und damit natürlich dann die reale Erhöhung der Zinsen ebenfalls wieder zunimmt. Es ist etwas zu einfach, wenn man heute sagt: Die Banken bekommen zu diesen Zinssätzen keine Spargelder mehr. Natürlich sind die Sparguthaben sehr stark zurückgegangen. Aber wenn Sie auf der ändern Seite sehen, wie aggressiv heute die Werbung ist, die dem Bankkunden sagt, er solle doch nicht so blöd sein und das Geld auf ein Sparheft legen, es gebe viel attraktivere Möglichkeiten der Kapitalanlage, in Festgeldern usw. - dasselbe gilt für Versicherungen -, dann darf man sich am Schluss nicht darüber beklagen. Das ist kein Argument. Zum ändern sollten Sie einmal die Statistik über die Entwicklung der Zinssätze der Hypothekaranlagen und der Sparheftzinsen ansehen. Wenn Sie diese Statistik ansehen -wir haben nämlich auch noch gute Statistiken in der Schweiz, nicht nur schlechte; diese Uebersicht haben wir seit 1848-, dann stellen Sie fest, dass die Marge zwischen Sparheftzinsen und Hypotheken von damals etwa 0,6 Prozent auf heute rund 2 Prozent gestiegen ist. Man kann dem Sparer natürlich nicht verargen, dass er auch gerne etwas mehr hätte, wenn er sieht, wie das Geld dann ausgeliehen wird, zu welchen Zinssätzen es ausgeliehen wird. Deshalb ist es richtig, wenn die Banken auf der anderen Seite auch versuchen, möglichst effizient zu werben, dem Sparer einen Zins zu gewähren, der attraktiv ist und der in etwa mindestens dem Markt entspricht. Es ist die Aufgabe der Banken, das zu tun. In bezug auf die Fiskalität ist zu sagen, dass wir hier beschlossen haben, die zweite und dritte Säule zu entlasten. Damit haben Sie zu einem Teil recht: Derjenige, der sein Geld in einer Versicherung anlegt, ist gegenüber demjenigen privilegiert, der sein Geld auf ein Sparheft legt. Er hat allerdings dort auch einen Abzug, der ebenfalls möglich ist, das ist auch klar. Aber Zinsen unterliegen natürlich der Einkommens- und der Verrechnungssteuer, hingegen die zweite und die dritte Säule nicht. Das ist auch der Grund, weshalb wir in der Finanzreform vorschlagen, dass man die Versicherungen der Prämienpflicht unterstellt, damit dort die Prämien wenigstens einen bescheidenen Beitrag leisten müssen, damit man hier wieder einen Ausgleich schaffen kann. Heute sind die Banken in dieser Hinsicht gegenüber den Versicherungsgesellschaften benachteiligt. Das ist der richtige Weg, nicht einfach auf weitere Steuersubstrate zu verzichten. Es ist sehr einfach, für alles mögliche Steuererleichterungen zu verlangen, aber die Anforderungen an den Staat nehmen zu. Ich hätte gerne Herrn Schule noch vorher gesagt, dass er selber nicht aufgepasst hat: Ich habe klar gesagt, die Verbindung zwischen dem starken Franken und dem Finanzplatz ist notwendig, hat aber nichts mit der Stempelabgabe zu tun. Das sind zwei Paar Stiefel. Hier müsste man sich vielleicht auch einmal überlegen: In der Schweiz sagen Banken nichts, sie beklagen sich über eine bescheidene Stempelabgabe, wie eben die Versicherungsgesellschaften über diesen Vorschlag. Sie sagen aber nicht, dass die Schweiz das einzige Land in der Welt ist, das keine Kapitalgewinnsteuer kennt. London beispielsweise, dieser vielgerühmte Finanzplatz, hat immerhin eine Kapitalgewinnsteuer von 30 Prozent. So gesehen müssen wir die Probleme nicht lösen, indem wir auf Einnahmen verzichten, die wir andernorts nicht bekommen können. #ST# 89.553 Postulat Loeb Interkantonaler Vergleich der Steuerbelastung Charge fiscale. Comparaisons intercantonales Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, in den Statistiken über die Steuerbelastung in den Kantonen auc'h die unterschiedliche Besteuerung der Eigenmietwerte und der amtlichen Werte bei der Einkommens- bzw. Vermögenssteuer einzubeziehen. Texte du postulat du 22 juin 1989 Le Conseil fédéral est invité à faire englober, dans les statistiques sur l'imposition dans les divers cantons, les charges fiscales différenciées grevant les valeurs locatives propres et les valeurs officielles lors de rétablissement de l'impôt sur le revenu et de l'impôt sur la fortune. Mitunterzeichner- Cosignataires: Aliesch, Aubry, Auer, Bonny, Büttiker, Cincera, Dietrich, Eppenberger Susi, Frey Walter, Friderici, Giger, Graf, Gros, Houmard, Jeanneret, Kohler, Leuba, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Meilen, Nabholz, Rychen, Sager, Scheidegger, Spalti, Spoerry, Stucky, Tschuppert, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Zwingli (31 ) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die steuerliche Bewertung von selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Eigentumswohnungen ist von Kanton zu Kanton verschieden. Verschiedene Kantone haben in letzter Zeit, u. a. um im interkantonalen Steuervergleich positiv abzuschneiden, vor allem diese fiskalische Belastung überproportional erhöht, obwohl dies der Zielsetzung in der BV Artikel 34sexies widerspricht. Diese nicht berücksichtigten Differenzen ergeben im interkantonalen Steuervergleich ein falsches Bild über die effektive Steuerbelastung bzw. die Unterschiede zwischen den Kantonen, das es zu korrigieren gilt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989 Der Postulant geht davon aus, dass durch die kantonal unterschiedliche steuerliche Belastung selbstgenutzten Wohneigentums ein «falsches Bild über die effektive Steuerbelastung» in den Kantonen entsteht, das es zu korrigieren gilt. Gestützt darauf fordert er vom Bundesrat, die bei den Kantonsund Gemeindesteuern unterschiedliche Besteuerung der Eigenmietwerte und der amtlichen Werte (= Vermögenssteuerwerte) in die Statistiken über die Steuerbelastung in den Kantonen einzubeziehen. Der Bundesrat kann dazu wie folgt Stellung nehmen: I.Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich die Steuerbelastung durch Kantons- und Gemeindesteuern von vier Kategorien von Steuersubjekten (Lediger, Verheirateter ohne Kinder, Verheirateter mit zwei Kindern, Rentner) mit verschiedenen Einkommen von 12500 bis

1.

000 000 Franken. Als Steuerobjekt wird für den Rentner das Renteneinkommen und für die ändern drei Steuersubjekte

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8.

Juni 1990 N 933 Postulat Loeb das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit herangezogen. Beim Vermögen wird die Belastung des Reinvermögens eines verheirateten Pflichtigen ohne Kinder berücksichtigt. Die genannten Belastungsziffern werden statistisch zu einem Totalindex der Einkommens- und Vermögensbelastung für jeden Kanton weiterverarbeitet. Für jeden Kanton existiert somit schliesslich nur noch eine Masszahl, die über die gesetzliche Steuerbelastung Auskunft gibt. Wie der von der zuständigen Kommission für Konjunktur- und Sozialstatistik anlässlich der letzten Revision des Steuerbelastungsindexes eingesetzte Ausschuss feststellte, kann nur die gesetzliche Steuerbelastung berechnet werden, während Unterschiede in der Veranlagungspraxis mangels statistischer Unterlagen nicht berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund müssen auch Bewertungsfragen, wie sie in den Kantonen bei der Festlegung der Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte anfallen, aus den Berechnungen ausgeklammert bleiben. Immerhin ist zu erwarten, dass im Rahmen des laufenden Projektes «Bodenpreisstatistik» längerfristig Informationen über Liegenschaftswerte zur Verfügung stehen werden (z. B. Vermögenssteuerwerte, Verkehrswerte, Eigenmietwerte). Auch im Projekt «Verbrauchserhebung 1990» wird die Erfassung von Mietwerten von selbstbewohnten Objekten angestrebt. Es wird abzuklären sein, ob und inwieweit diese Daten, welche vom Bundesamt für Statistik erhoben werden, auch für die vorliegenden Belange nutzbar herangezogen werden können. Zuverlässige Unterlagen fehlen ebenfalls hinsichtlich der statistischen Verteilung der von den Eigentümern selbstbewohnten Liegenschaften auf die obengenannten Steuersubjekte in Abhängigkeit ihrer Einkommen. Somit sind vorläufig die statistischen Voraussetzungen nicht gegeben, um die bei den Kantons- und Gemeindesteuern.unterschiedliche Besteuerung der Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte der selbstbewohnten Liegenschaften in die Steuerbelastungsstatistik einzubeziehen. Im übrigen dürfen die Auswirkungen eines Einbezuges der Eigenmietwerte und der Vermögenssteuerwerte in die Steuerbelastungsstatistik nicht überschätzt werden. Denn es ist nicht zu erwarten, dass dadurch der Totalindex der Einkommens- und Vermögensbelastung wesentliche Veränderungen erfahren würde. Somit ist es auch übertrieben, aufgrund des Nichteinbezuges der Eigenmietwerte und Vermögenssteuerwerte in den Steuerbelastungsindex von einem «falschen Bild über die effektive Steuerbelastung» zu sprechen.

2. Nach dem Recht der direkten Bundessteuer sind die Mietwerte der selbstbewohnten Liegenschaften zum Marktwert zu bemessen. Diese gesetzliche Regelung bezweckt vor allem die steuerliche Gleichbehandlung von Eigenheimbesitzern und Mietern, aber auch die steuerliche Gleichstellung zwischen Eigentümern unbeweglicher und beweglicher Werte. Das Marktwertprinzip bringt es mit sich, dass die Mietwerte für selbstgenutzte Liegenschaften immer wieder den sich ändernden Verhältnissen angepasst werden müssen. Deshalb gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben der ESTV, auf dem Gebiet der Schweiz für die direkte Bundessteuer über eine gleichmassige Veranlagung der Eigenmietwerte zu wachen. Im Bereich der Bemessung dieser Grosse verfügt die ESTV daher über die Ergebnisse eignener, periodisch durchgeführter stichprobenmässiger Erhebungen. Hierzu hat die ESTV um so mehr Anlass, als auch das Bundesgericht die Duldung erheblich unter dem Marktwert liegender Eigenmietwerte durch eine kantonale Steuerbehörde als gesetzwidrig bezeichnet hat. Die Erhebungen der ESTV dienen dazu abzuklären, ob die Eigenmietwerte im Kantonsdurchschnitt mindestens noch 70 Prozent der Marktwerte betragen, sich also noch im untersten als zulässig erachteten Ermessensbereich bewegen, oder ob dieser unterschritten wird und die ESTV deshalb zum Einschreiten verpflichtet ist. So gelten gegenwärtig bereits in dreizehn Kantonen für die direkte Bundessteuer generell oder teilweise höhere Ansätze bei den Eigenmietwerten als für die Staats- und Gemeindesteuern. Bei den laufenden parlamentarischen Beratungen des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer haben die eidgenössischen Räte in der Frage der Eigenmietwertbesteuerung mit grosser Mehrheit grundsätzlich die Fortsetzung der bisherigen Regelung beschlossen, wie dies auch in der bundesrätlichen Botschaft beantragt wurde. Daraus ist doch wohl der Schluss zu ziehen, dass die Mehrheit der eidgenössischen Räte mit dem Bundesrat der Auffassung ist, der in der Begründung des Postulates angesprochene Verfassungsauftrag der Förderung des Wohnungs- und Hauseigentums nach Artikel 34sexies BV werde durch die Besteuerung des Eigenmietwertes nicht beeinträchtigt. Diese Auffassung vertritt im Ergebnis auch das Bundesgericht (so z. B. im Entscheid vom 13. April 1983, wiedergegeben im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 53, S. 383ff., sowie im Entscheid vom 9. Dezember 1986, wiedergegeben in BGE1121 a 240ff.). Weil die direkte Bundessteuer das Vermögen der natürlichen Personen nicht erfasst, spielen die kantonalen Vermögenssteuerwerte für den Bund eine untergeordnete Rolle. Lediglich bei den sogenannten «übrigen juristischen Personen» (Art. 51, Beschluss über die direkte Bundessteuer) wird eine Vermögenssteuer erhoben. Wie dargelegt, dient die Bewertung der Eigenmietwerte durch die ESTV ausschliesslich der gleichmässigen Veranlagung bei der direkten Bundessteuer. Für die Zwecke der Steuerbelastungsstatistik, welche nur die Kantons- und Gemeindesteuern betrifft, ist sie indessen völlig ungeeignet. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Loeb: In meinem Postulat verlange ich, dass im interkantonalen Vergleich der Steuerbelastung die Besteuerung der Eigenmietwerte und insbesondere der amtlichen Werte miteinbezogen werde. Warum dies? In den Regierungsprogrammen der kantonalen Exekutiven spielt der interkantonale Steuervergleich eine sehr grosse Rolle, will man doch immer bei den Leuten sein. Dort besteht ein Konkurrenzkampf. Man versucht immer, im Mittel oder unter dem eidgenössischen Mittel zu liegen, und man möchte gut abschneiden. Steuergesetzrevisionen stellen als Zielgrösse meist auf den interkantonalen Steuervergleich ab. Was geschieht nun, wenn Kategorien von Steuerbelastungen wie die erwähnten nicht in den Vergleich einfliessen? Die Versuchung der kantonalen Finanzdirektoren wird gross, gerade bei diesen Kategorien die Steuerbelastung überproportional zu erhöhen, d. h. die amtlichen Werte und damit die Eigenmietwerte massiv heraufzusetzen, da dort Steuereinnahmen entstehen, die nicht in den interkantonalen Vergleich einfliessen. Dass diese ausserordentlichen Erhöhungen zu Ungerechtigkeiten führen, insbesondere bei Rentnern, die ihr Haus, ihre Eigentumswohnung vor allem aufgrund von Konsumverzicht erworben haben und nun massiv bestraft werden, liegt auf der Hand. Ich habe den Eindruck, dass sich Herr Bundesrat Stich nicht bewusst ist, wie wichtig dieser Steuervergleich in den Kantonen ist und wie stark die kantonalen Finanzdirektoren und die Regierungen auf diesen Vergleich abstellen. Der Bundesrat ist nicht bereit, das Postulat entgegenzunehmen, obwohl er mir unter anderem in der Antwort sagt: «Immerhin ist zu erwarten, dass im Rahmen des laufenden Projektes <Bodenpreisstatistik> längerfristig Informationen über Liegenschaftswerte zur Verfügung stehen werden....Auch im Projekt <Verbrauchserhebung 1990> wird die Erfassung von Mietwerten von selbstbewohnten Objekten angestrebt. Es wird abzuklären sein, ob und wieweit diese Daten, welche vom Bundesamt für Statistik erhoben werden, auch für die vorliegenden Belange nutzbar herangezogen werden können.» Herr Bundesrat, wir sprechen über ein Postulat. Es geht mir darum, dass Sie prüfen, ob mein Begehren einbezogen werden kann. Mir geht es nicht darum, eine wesentliche Veränderung zu erreichen, sondern ganz einfach darum, zu verhindern, dass Kantone aus Gründen der interkantonalen Steuerkonkurrenz dort zuschlagen, wo keine Folgen im interkantonalen Steuervergleich erfolgen. Ich verlange auch nicht, dass der Einbezug sofort erfolgt, sondern bin bereit, auf die nötigen Unterlagen, die-wie Sie ausführten - bereits in Arbeit sind, zu warten.

2. Nach dem Recht der direkten Bundessteuer sind die Mietwerte der selbstbewohnten Liegenschaften zum Marktwert zu bemessen. Diese gesetzliche Regelung bezweckt vor allem die steuerliche Gleichbehandlung von Eigenheimbesitzern und Mietern, aber auch die steuerliche Gleichstellung zwischen Eigentümern unbeweglicher und beweglicher Werte. Das Marktwertprinzip bringt es mit sich, dass die Mietwerte für selbstgenutzte Liegenschaften immer wieder den sich ändernden Verhältnissen angepasst werden müssen. Deshalb gehört es zu den gesetzlichen Aufgaben der ESTV, auf dem Gebiet der Schweiz für die direkte Bundessteuer über eine gleichmassige Veranlagung der Eigenmietwerte zu wachen. Im Bereich der Bemessung dieser Grosse verfügt die ESTV daher über die Ergebnisse eignener, periodisch durchgeführter stichprobenmässiger Erhebungen. Hierzu hat die ESTV um so mehr Anlass, als auch das Bundesgericht die Duldung erheblich unter dem Marktwert liegender Eigenmietwerte durch eine kantonale Steuerbehörde als gesetzwidrig bezeichnet hat. Die Erhebungen der ESTV dienen dazu abzuklären, ob die Eigenmietwerte im Kantonsdurchschnitt mindestens noch 70 Prozent der Marktwerte betragen, sich also noch im untersten als zulässig erachteten Ermessensbereich bewegen, oder ob dieser unterschritten wird und die ESTV deshalb zum Einschreiten verpflichtet ist. So gelten gegenwärtig bereits in dreizehn Kantonen für die direkte Bundessteuer generell oder teilweise höhere Ansätze bei den Eigenmietwerten als für die Staats- und Gemeindesteuern. Bei den laufenden parlamentarischen Beratungen des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer haben die eidgenössischen Räte in der Frage der Eigenmietwertbesteuerung mit grosser Mehrheit grundsätzlich die Fortsetzung der bisherigen Regelung beschlossen, wie dies auch in der bundesrätlichen Botschaft beantragt wurde. Daraus ist doch wohl der Schluss zu ziehen, dass die Mehrheit der eidgenössischen Räte mit dem Bundesrat der Auffassung ist, der in der Begründung des Postulates angesprochene Verfassungsauftrag der Förderung des Wohnungs- und Hauseigentums nach Artikel 34sexies BV werde durch die Besteuerung des Eigenmietwertes nicht beeinträchtigt. Diese Auffassung vertritt im Ergebnis auch das Bundesgericht (so z. B. im Entscheid vom 13. April 1983, wiedergegeben im Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 53, S. 383ff., sowie im Entscheid vom 9. Dezember 1986, wiedergegeben in BGE1121 a 240ff.). Weil die direkte Bundessteuer das Vermögen der natürlichen Personen nicht erfasst, spielen die kantonalen Vermögenssteuerwerte für den Bund eine untergeordnete Rolle. Lediglich bei den sogenannten «übrigen juristischen Personen» (Art. 51, Beschluss über die direkte Bundessteuer) wird eine Vermögenssteuer erhoben. Wie dargelegt, dient die Bewertung der Eigenmietwerte durch die ESTV ausschliesslich der gleichmässigen Veranlagung bei der direkten Bundessteuer. Für die Zwecke der Steuerbelastungsstatistik, welche nur die Kantons- und Gemeindesteuern betrifft, ist sie indessen völlig ungeeignet. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Loeb: In meinem Postulat verlange ich, dass im interkantonalen Vergleich der Steuerbelastung die Besteuerung der Eigenmietwerte und insbesondere der amtlichen Werte miteinbezogen werde. Warum dies? In den Regierungsprogrammen der kantonalen Exekutiven spielt der interkantonale Steuervergleich eine sehr grosse Rolle, will man doch immer bei den Leuten sein. Dort besteht ein Konkurrenzkampf. Man versucht immer, im Mittel oder unter dem eidgenössischen Mittel zu liegen, und man möchte gut abschneiden. Steuergesetzrevisionen stellen als Zielgrösse meist auf den interkantonalen Steuervergleich ab. Was geschieht nun, wenn Kategorien von Steuerbelastungen wie die erwähnten nicht in den Vergleich einfliessen? Die Versuchung der kantonalen Finanzdirektoren wird gross, gerade bei diesen Kategorien die Steuerbelastung überproportional zu erhöhen, d. h. die amtlichen Werte und damit die Eigenmietwerte massiv heraufzusetzen, da dort Steuereinnahmen entstehen, die nicht in den interkantonalen Vergleich einfliessen. Dass diese ausserordentlichen Erhöhungen zu Ungerechtigkeiten führen, insbesondere bei Rentnern, die ihr Haus, ihre Eigentumswohnung vor allem aufgrund von Konsumverzicht erworben haben und nun massiv bestraft werden, liegt auf der Hand. Ich habe den Eindruck, dass sich Herr Bundesrat Stich nicht bewusst ist, wie wichtig dieser Steuervergleich in den Kantonen ist und wie stark die kantonalen Finanzdirektoren und die Regierungen auf diesen Vergleich abstellen. Der Bundesrat ist nicht bereit, das Postulat entgegenzunehmen, obwohl er mir unter anderem in der Antwort sagt: «Immerhin ist zu erwarten, dass im Rahmen des laufenden Projektes <Bodenpreisstatistik> längerfristig Informationen über Liegenschaftswerte zur Verfügung stehen werden....Auch im Projekt <Verbrauchserhebung 1990> wird die Erfassung von Mietwerten von selbstbewohnten Objekten angestrebt. Es wird abzuklären sein, ob und wieweit diese Daten, welche vom Bundesamt für Statistik erhoben werden, auch für die vorliegenden Belange nutzbar herangezogen werden können.» Herr Bundesrat, wir sprechen über ein Postulat. Es geht mir darum, dass Sie prüfen, ob mein Begehren einbezogen werden kann. Mir geht es nicht darum, eine wesentliche Veränderung zu erreichen, sondern ganz einfach darum, zu verhindern, dass Kantone aus Gründen der interkantonalen Steuerkonkurrenz dort zuschlagen, wo keine Folgen im interkantonalen Steuervergleich erfolgen. Ich verlange auch nicht, dass der Einbezug sofort erfolgt, sondern bin bereit, auf die nötigen Unterlagen, die-wie Sie ausführten - bereits in Arbeit sind, zu warten.

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Motion Mauch Rolf 934 N 8 juin 1990 Wenn wir eine aussagefähige Statistik haben wollen - wenn wir eine Statistik führen, soll sie schliesslich aussagefähig sein -, wenn wir die Verzerrungen durch die Kantone vermeiden wollen, sollten wir das Postulat überweisen. Eine Statistik ist ja nur dann gut, wenn sie wirklich aussagekräftig ist. Wenn wir schon die Möglichkeit einer Verbesserung haben, sollten wir sie nutzen. Bundesrat Stich: Herr Loeb tut mir etwas unrecht, wenn er glaubt, ich würde mich nicht um diese Frage kümmern. Vielleicht bedauert er bald, dass ich mich darum kümmere. Wir lehnen das Postulat ab, weil wir der Meinung sind, diese Differenz sei für den Steuerausgleich, für den Finanzausgleich nicht relevant. Es ist nicht so, Herr Loeb, dass sich die kantonalen Finanzdirektoren darauf kaprizieren, beim Eigenmietwert auf leichte Weise mehr Geld hereinzuholen. Ich kann Ihnen sagen, welche Schwierigkeiten die Eidgenössische Steuerverwaltung und ich selber haben, um ihnen beizubringen, dass sie die Eigenmietwerte endlich den Realitäten anpassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Auftrag, für eine gleichmässige Besteuerung in der Eidgenossenschaft zu sorgen. Das heisst nicht, dass in allen Kantonen die gleichen Eigenmietwerte zugrunde liegen, aber dass in allen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen bewertet wird. Hier haben wir einigen Nachholbedarf. Wir müssen immer und immer wieder die Kantone auffordern, ihre Eigenmietwerte anzupassen, damit wir nicht zu grosse Ungerechtigkeiten bekommen. Wenn Sie die Statistik in bezug auf die kantonalen Mietwerte ansehen, werden Sie auch feststellen, dass es einige Kantone gibt, die bei ihrem Steuersatz bzw. beim Wert, den sie anwenden, viel zu tief liegen. Deshalb verlangt die Eidgenössische Steuerverwaltung Zuschläge von 35, 40 Prozent. Das ist ein Mittel, um den Ausgleich innerhalb der Schweiz zu erzwingen. Man muss heute feststellen, dass es um so dringender ist, als zwischen der Besteuerung von Eigenmieten, Eigenliegenschaften, Eigentumswohnungen und der Behandlung der Mieter natürlich die Differenz grösser geworden ist. Der Besitzer eines eigenen Hauses, einer eigenen Wohnung, kann die Hypothekarzinsen von seinem Einkommen abziehen. Er zahlt also weniger Steuern. Der Mieter kann das nicht. Deshalb ist es notwendig, dass man hier eine Erhöhung vornimmt. Ich kann Sie versichern, dass ich diesen Auftrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung erteilt habe. Ich hoffe nur, Sie seien dann nicht zu sehr enttäuscht, wenn die entsprechenden Schlussfolgerungen daraus gezogen werden. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen

34 Stimmen

25 Stimmen #ST# 90.346 Motion Mauch Rolf Wirtschaftsintegration. Milderung standortbedingter Wettbewerbsnachteile für die Schweizer Wirtschaft Intégration économique et modifications du tarif des douanes Wortlaut der Motion vom 8. Februar 1990 Der Bundesrat wird ersucht, das Zolltarifgesetz (ZTG) in Artikel 4 «Gebrauchstarif» wie folgt zu ergänzen: Absatz 3: «Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Zollexpertenkommission Zollansätze angemessen herabsetzen oder befristet aussetzen.» Texte de /a motion du 8 février 1990 Le Conseil fédéral est chargé de compléter l'article 4 intitulé «tarif d'usage» de la loi sur le tarif des douanes (LTaD) comme il suit: Alinéa 3: «Lorsque les intérêts de l'économie suisse l'exigent, le Conseil fédéral peut, indépendamment de tout traité tarifaire, réduire les taux dans une mesure appropriée ou les supprimer à titre temporaire; il consulte au préalable la commission d'experts douaniers.» Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Aregger, Biel, Blocher, Bonny, Bremi, Burckhardt, Büttiker, Cincera, Couchepin, Coutau, Dietrich, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Früh, Gros, Gysin, Hess Peter, Hildbrand, Humbel, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nabholz, Neuenschwander, Perey, Pidoux, Portmann, Reimann Maximilian, Rychen, Salvioni, Scheidegger, Schnider, Schule, Seiler Rolf, Spoerry, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wanner, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Zwingli (53) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im neuesten Bericht des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik kommt die grosse Sorge der Landesregierung um die Gefährdung traditioneller Standortvorteile der Schweiz zum Ausdruck. Es gelte die Anzeichen einer abnehmenden Attraktivität ernst zu nehmen, wobei als deren Gründe namentlich die hohe Regelungsdichte und das Steuerwesen unseres Landes angeführt werden. Diese vom Bundesrat geortete Gefahr des Industriestandortes Schweiz ist insbesondere auf Seiten der davon betroffenen Unternehmungen akut, welche die zunehmenden Diskriminierungen eines organisierten mehrstaatlichen Binnenmarktes zu spüren bekommen, in welchem wettbewerbsrelevante Hindernisse gegenüber Nicht-EG-Konkurrenten gezielt abgebaut und beseitigt werden. So müssen Schweizer Produzenten seit Jahren bestimmte Rohmaterialien aus Drittländern, insbesondere aus Uebersee, zu normalen Zollansätzen einführen, was das Endprodukt entsprechend verteuert, während ihre Konkurrenten in der EG das gleiche Material oft zollfrei beziehen können mit der Begründung, innerhalb der Gemeinschaft sei kein gleiches oder vergleichbares Material zu vergleichbaren Preisen erhältlich. Diese eindeutige Wettbewerbsverschlechterung haben aber unsere Schweizer Konkurrenzunternehmungen - oft Klein- und Mittelbetriebe mit weltweit vertriebenen Spezialprodukten - bisher ohne Kompensation, als reine Kostenverteuerung, auf sich zu nehmen. Entsprechende Anträge auf Aussetzung des Zollsatzes wurden bisher durch die Eidgenössische Oberzolldirektion abschlägig erledigt. Nun nehmen mit zunehmender Härte des Wettbewerbs in gewissen Bereichen diese Nachteile ein Ausmass an, das die Schweiz zur Schaffung gleicher oder ähnlicher Wettbewerbsverhältnisse veranlassen muss. Während bisher einzelne Zollverwaltungen der EG ihre landeseigene Produktion auf diese Weise abschirmten, geschieht das nun unmittelbar verbindlich für alle EG-Mitgliedstaaten. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften erlässt jeweils gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, und auf Vorschlag der Kommission Verordnungen für zeitlich befristete, vollständige oder teilweise Zollaussetzungen (als Beispiele siehe Verordnung (EWG) Nr. 3393/89 vom 16. Oktober 1989 oder Verordnung (EWG) Nr. 3173/89 vom 16. Oktober 1989 (ABI. Nr. L311 vom 26. Oktober 1989). Als Gründe, welche in Erwägung gezogen werden, sind u. a. die nicht zureichende Menge der Produktion in -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Loeb Interkantonaler Vergleich der Steuerbelastung Postulat Loeb Charge fiscale. Comparaisons intercantonales In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.553 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 08.06.1990 - 08:00 Date Data Seite 932-934 Page Pagina Ref. No 20 018 657 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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