89-564
Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.564
6. Oktober 1989Deutsch16 min
Source admin.ch
Motion Hubacher 1710 N 6 octobre 1989 #ST# 89.564 Motion Hubacher Strassenverkehrsgesetz. Kompetenzregelung Loi sur la circulation routière. Compétences Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989 Im Bundesgesetz über den Strassenverkehr werden in Artikel 3 Absatz 4 die Befugnisse der Kantone und Gemeinden für Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs umschrieben. Gegen Verkehrsbeschränkungen z. B. in Wohnquartieren, die zum Schutz der Bewohner angeordnet wurden, kann innert 30 Tagen beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Ich beantrage, in Artikel 3 Absatz 4 des genannten Gesetzes die abschliessenden Befugnisse für verkehrsbeschränkende Massnahmen in Wohnquartieren bzw. -strassen an die Kantone zu delegieren und nur ausnahmsweise, d. h. bei gesamtschweizerischen Interessen, die Beschwerde an den Bundesrat beizubehalten. Texte de la motion du 23 juin 1989 L'article 3, alinéa 4, de la loi fédérale sur la circulation routière, définit les compétences des cantons et des communes quant aux limitations et aux prescriptions qui peuvent être édictées pour régler la circulation. Les décisions tendant à restreindre la circulation, notamment dans les quartiers résidentiels, afin de protéger les habitants de certaines nuisances, peuvent faire l'objet, dans les 30 jours, d'un recours auprès du Conseil fédéral. Je propose de modifier ladite loi à l'article 3, alinéa 4, de manière à ce que les décisions introduisant des limitations à la circulation dans les quartiers résidentiels et les rues qui les desservent puissent être portées en dernière instance, devant une autorité, et que le Conseil fédéral ne connaisse des recours qu'à titre exceptionnel, notamment lorsque des intérêts de portée nationale sont en jeu. Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach eingehenden Versuchen hat die Regierung des Kantons Basel-Stadt im Einverständnis mit den betroffenen Bewohnern, mit den zuständigen Quartiervereinen und mit der Geschäftswelt für die Gundeldinger- und Dornacherstrasse verkehrsbeschränkenden Massnahmen zugestimmt. Diese traten in Kraft, bewährten sich offensichtlich, d. h. die Zahl der Verkehrsunfälle nahm um fast 20 Prozent ab, der Verkehrslärm reduzierte sich spürbar, Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang passierten keine mehr. Gegen diese allseits und allgemein begrüssten verkehrsbeschränkenden Massnahmen wurde beim Bundesrat Beschwerde geführt. Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Nach über zwei Jahren positiven Erfahrungen sollten daher die erwähnten verkehrsbeschränkenden Massnahmen wiederum aufgehoben werden. Dagegen hat die betroffene Bevölkerung öffentlich protestiert. Ungefähr niemand versteht es, dass sich unsere Landesregierung a. mit solchen Detailfragen befassen muss, b. sie kaum Zeit dafür aufzubringen vermag, ihren Entscheid eigenständig zu erarbeiten, und c. sie daher die Anliegen der betroffenen Bevölkerung in keiner Weise zu berücksichtigen vermochte. Nachdem der Bundesrat Kantonsregierungen ausgesprochen ungern und eigentlich nur in «Notfällen» desavouiert, erstaunt es sehr, wie «unbekümmert» im vorliegenden Fall der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt vom Bundesrat überstimmt wurde. Und das in einer Frage, die aus der Optik der Landesregierung nur marginal sein kann, für die betroffene Quartierbevölkerung und für die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde aber von erheblicher Brisanz ist. Die im Bundesgesetz über den Strassenverkehr in Artikel 3 Absatz 4 geregelten Befugnisse sind daher, das ist der Sinn der Motion, an den Kanton zu delegieren, d. h. der Bund sollte sie nur in Ausnahmefällen beanspruchen können. Es wirkt geradezu anachronistisch, dass eine Landesregierung für Beschwerden zuständig ist, wenn es um verkehrsbeschränkende Massnahmen in Wohnstrassen geht. Die von mir erwähnten Gundeldinger- und Dornacherstrasse sind relativ lange Strassen. Unsere Landesregierung ist per Beschwerde auch schon bei wesentlich kürzeren Strassen bzw. Strässchen angegangen worden. Diese Kompetenzregelung scheint mir überholt zu sein. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18septembre 1989 Die Frage, ob bei Verkehrsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 SVG der Bundesrat als Beschwerdeinstanz ausgeschlossen werden sollte, ist auch Gegenstand der Interpellation Hubacher (89.477) vom 12. Juni 1989 betreffend Beschwerdeentscheid gegen Basel (Gundeldingerquartier). Zusammenfassend sind folgende Gesichtspunkte hervorzuheben:
Erwägungen
1.
Die Ausschaltung des Bundesrates als Beschwerdeinstanz brächte einen Einbruch in den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach jeder Bürger in einer Streitsache, die Bundesverwaltungsrecht beschlägt, letztinstanzlich eine Bundesbehörde anrufen kann. Eine solche Einschränkung des Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechtes ist um so weniger gerechtfertigt, als auch andere Bundesverwaltungsgesetze mit vergleichbarem Rechtsgebiet, z. B. das Umweltschutzgesetz, Rechtsmittel an eidgenössische Instanzen vorsehen. Bei Ausschaltung des Bundesrates als Beschwerdeinstanz wäre daher jedenfalls zu prüfen, welche andere eidgenössische Instanz ihn ersetzen sollte.
2.
Die Interessenabwägung über örtliche Verkehrsmassnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 SVG haben in erster Linie die am Geschehen näherstehenden Behörden der Kantone vorzunehmen. Der Bundesrat trägt diesem Grundsatz in seiner Praxis Rechnung, indem er den kantonalen Instanzen einen weiten Beurteilungsspielraum zugesteht und nur eingreift, wo eine Ueberschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens vorliegt. Entscheidend ist jedoch, dass Artikel 3 Absatz 4 SVG eine Norm des Verwaltungsrechts ist und Verkehrsbeschränkungen nur unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen zulässig sind, namentlich aus Gründen des Umweltschutzes oder der Verkehrssicherheit. Es geht nicht bloss um das Ermessen, sondern um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, mithin um Rechtsfragen. Für die richtige Durchsetzung und einheitliche Anwendung von Bundesrecht hat eine eidgenössische Instanz zu sorgen, was nur auf einem ordentlichen bundesrechtlichen Rechtsmittelweg erfolgen kann.
3.
Mit der Beschwerde an den Bundesrat im Rahmen von Artikel 3 Absatz 4 SVG kann nicht bloss eine Verletzung von Bundesverkehrsrecht, sondern auch von Verfassungsbestimmungen geltend gemacht werden. Würde der Bundesrat als ordentliche Beschwerdeinstanz für Fälle von nicht gesamtschweizerischem Interesse ausgeschlossen, so bliebe den Betroffenen immer noch die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen, soweit sie Verfassungsrügen erheben (z. B. Willkür, Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, der Handels- und Gewerbefreiheit usw.).
4. In einem Postulat Basler vom 15. Dezember 1987 betreffend Strassenverkehrsgesetz (87.963) wird der Bundesrat ersucht, die Beschwerderegelung bei Beschränkungen oder Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr im Sinne der Vereinfachung und Beschleunigung zu überprüfen. Das Postulat wurde am 18. März 1988 überwiesen. Seither wurde die Frage der Beschwerdeinstanzenregelung im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes auch in der Botschaft vom 25. Mai 1988 über ein zweites Paket von Massnahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen behandelt. Der Bundesrat kommt darin zum Schluss, dass aus staatsrechtlichen und anderen Gründen an der geltenden Instan-- 1 of 3 -6. Oktober 1989 1711 Motion der sozialdemokratischen Fraktion zenregelung keine Aenderungen vorzunehmen seien (vgl. BBI 19881M 398 ff.). Der Bundesrat wird den Fragenkomplex im Zusammenhang mit dem Postulat Basler erneut überprüfen und ist daher bereit, das Anliegen des Motionärs in Postulatsform in diese Prüfung miteinzubeziehen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.567 Motion der sozialdemokratischen Fraktion Spekulative Liegenschaftskäufe. Einspracherecht Motion du groupe socialiste Opérations immobilières spéculatives. Droit d'opposition Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen für Einspracherechte gegen offensichtliche Spekulationskäufe und Zweckentfremdung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften (analog den Regelungen im bäuerlichen Bodenrecht). Texte de la motion du 23 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet de bases légales instaurant un droit d'opposition contre les opérations immobilières manifestement spéculatives et l'utilisation non conforme à l'affectation d'immeubles non agricoles (semblables aux réglementations prévues dans le droit foncier ru rai). Sprecher-Porte-parole: Bundi Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die alarmierende Situation auf dem Bodenmarkt erfordert ein Bündel von Massnahmen. Allein mit den vom Bundesrat beabsichtigten Vorkehrungen, die er mit einer Botschaft Mitte August beantragen will, lässt sich das Problem der übersetzten Bodenpreise nicht lösen. Ein dazu geeignetes Mittel wäre eine Preiskontrolle gewesen, wie sie die parlamentarische Initiative von Nationalrat Moritz Leuenberger forderte. Leider kann diese Massnahme nun nach Ablehnung durch Bundesrat und Ratsmehrheit nicht zum Zuge kommen. Wir erachten es deshalb als angezeigt, das Mittel der Einsprache gegen offensichtliche Spekulationskäufe und Zweckentfremdung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften gesetzlich auszugestalten. Es ist ein Instrument, das im Gesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes schon geregelt ist. Gegen Liegenschaftskäufe in der Landwirtschaft bestehen Einspracherechte. Nach unserer Auffassung soll nun auch ein ähnliches Einspracheverfahren für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaftskäufe eingeführt werden. Dieses soll sich aber an den Regelungen orientieren, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 auf den Seiten 83 ff. vorschlägt. Sowohl betreffend den Grundsatz, Ausnahmen, Einsprachegründe, übersetzten Erwerbspreis, Versteigerungen, Mitteilungspflicht, Einspracheberechtigung, Einsprache- und Verwirkungsfrist sowie Entscheid über die Einsprache können die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft und die Bestimmungen im Gesetzesentwurf als Vorbild dienen. Als Einsprachegründe wären insbesondere vorzusehen, wenn der Erwerb einer Liegenschaft überwiegend zum Zweck der Kapitalanlage, aus spekulativen Ueberlegungen oderzu einem übersetzten Preis erfolgt. Unter Beibehaltung des Kriteriums der «offensichtlichen» Spekulation und Zweckentfremdung müssen die neuen Einsprachegründe, wie es die Botschaft Seite 83 ausführt, gegenüber dem geltenden Recht erweitert und verschärftwerden. Das Instrument der Einsprachemussso ausgestaltet sein, dass von ihm wirklich Gebrauch gemacht wird und damit die erhoffte Wirkung auch eintreten kann. Die von uns vorgeschlagene Massnahme trägt dem Einwand des zu starken Interventionismus Rechnung: «Der Zugang zum Bodenmarkt bleibt grundsätzlich frei, und Erwerbsgeschäfte bleiben gültig, solange nicht eine Einsprache rechtskräftig gutgeheissen wird.» Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Der Bundesrat hat seine Vorstellungen über die Weiterentwicklung des Bodenrechts im Siedlungsbereich bereits verschiedentlich dargelegt und dem Parlament ein Paket von Sofortmassnahmen (Sperrfrist und Belastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Lebensversicherungseinrichtungen, Revision der Raumplanungsverordnung) unterbreitet. Danach werden mirtei- und langfristige Massnahmen erarbeitet werden, die eine tiefergreifende Kausaltherapie der Probleme auf dem Bodenmarkt versprechen. Zu diesem Zweck wurde eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe «Weiterentwicklung des Bodenrechts» eingesetzt. Mit der Motion soll ein Einspracheverfahren für den Siedlungsbereich eingeführt werden, das demjenigen im bäuerlichen Bodenrecht nachgebildet ist. Als Einsprachegründe sollen insbesondere «offensichtliche Spekulation», Erwerb «überwiegend zum Zweck der Kapitalanlage» und «übersetzter Preis» vorgesehen werden. Der Einsprachegrund der «Kapitalanlage» war auch in der «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation» enthalten. Das Volksbegehren wurde im Dezember 1988 nicht zuletzt wegen dieses massiven Eingriffs in die Eigentumsfreiheit deutlich verworfen. Der Bundesrat lehnt eine Erwerbsbeschränkung ab, wonach grundsätzlich Wohneigentum nicht mehr zur Kapitalanlage erworben werden dürfte. Im Siedlungsbereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Bewohner die nötigen Mittel aufbringen können oder wollen, um ihren Wohnraum selbst zu finanzieren. Es wird deshalb immer einen bestimmten Anteil von Wohnungen geben müssen, der von Dritten zum Zwecke der Kapitalanlage finanziert wird. Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu prüfen, die den Anteil der Mieter zugunsten von Personen reduzieren, die ihren eigenen Wohnraum bewohnen. Ein generelles Kapitalanlageverbot, das praktisch auf ein Nutzungseigentum hinausläuft, ist weder zweckmässig noch mit dem bisherigen Verständnis des Eigentums vereinbar. Ferner lässt sich der Einsprachegrund der Spekulation nicht ohne weiteres vom Einspracheverfahren des bäuerlichen Bodenrechts auf den Siedlungsbereich übertragen. Im bäuerlichen Bodenrecht liegt Spekulation vor, wenn landwirtschaftliches Land in der Erwartung erworben wird, dass es in die Bauzone umgezont und damit einer erheblich gewinnbringenderen Nutzung zugeführt werden könnte. Anders verhält es sich bei dem von der Motionärin angestrebten Ziel. Hier müsste als Spekulation bereits gelten, wenn eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in eine andere nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt würde, insbesondere, wenn Wohnraum für Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe benützt würde. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist allerdings nicht notwendigerweise mit der Veräusserung des Grundstücks verbunden. Um diese Umnutzung und unerwünschte Verdrängung von Wohnraum aus den Zentren zu verhindern, sind deshalb in erster Linie raumplanerische Instrumente auf kantonaler und kommunaler Ebene einzusetzen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, kommunale Wohnanteilspläne zu erlassen. Damit kann das Ziel besser und mit weni-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Hubacher Strassenverkehrsgesetz. Kompetenzregelung Motion Hubacher Loi sur la circulation routière. Compétences In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.564 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1710-1711 Page Pagina Ref. No 20 017 775 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
4. In einem Postulat Basler vom 15. Dezember 1987 betreffend Strassenverkehrsgesetz (87.963) wird der Bundesrat ersucht, die Beschwerderegelung bei Beschränkungen oder Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr im Sinne der Vereinfachung und Beschleunigung zu überprüfen. Das Postulat wurde am 18. März 1988 überwiesen. Seither wurde die Frage der Beschwerdeinstanzenregelung im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes auch in der Botschaft vom 25. Mai 1988 über ein zweites Paket von Massnahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen behandelt. Der Bundesrat kommt darin zum Schluss, dass aus staatsrechtlichen und anderen Gründen an der geltenden Instan-- 1 of 3 -6. Oktober 1989 1711 Motion der sozialdemokratischen Fraktion zenregelung keine Aenderungen vorzunehmen seien (vgl. BBI 19881M 398 ff.). Der Bundesrat wird den Fragenkomplex im Zusammenhang mit dem Postulat Basler erneut überprüfen und ist daher bereit, das Anliegen des Motionärs in Postulatsform in diese Prüfung miteinzubeziehen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.567 Motion der sozialdemokratischen Fraktion Spekulative Liegenschaftskäufe. Einspracherecht Motion du groupe socialiste Opérations immobilières spéculatives. Droit d'opposition Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen für Einspracherechte gegen offensichtliche Spekulationskäufe und Zweckentfremdung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften (analog den Regelungen im bäuerlichen Bodenrecht). Texte de la motion du 23 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet de bases légales instaurant un droit d'opposition contre les opérations immobilières manifestement spéculatives et l'utilisation non conforme à l'affectation d'immeubles non agricoles (semblables aux réglementations prévues dans le droit foncier ru rai). Sprecher-Porte-parole: Bundi Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die alarmierende Situation auf dem Bodenmarkt erfordert ein Bündel von Massnahmen. Allein mit den vom Bundesrat beabsichtigten Vorkehrungen, die er mit einer Botschaft Mitte August beantragen will, lässt sich das Problem der übersetzten Bodenpreise nicht lösen. Ein dazu geeignetes Mittel wäre eine Preiskontrolle gewesen, wie sie die parlamentarische Initiative von Nationalrat Moritz Leuenberger forderte. Leider kann diese Massnahme nun nach Ablehnung durch Bundesrat und Ratsmehrheit nicht zum Zuge kommen. Wir erachten es deshalb als angezeigt, das Mittel der Einsprache gegen offensichtliche Spekulationskäufe und Zweckentfremdung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften gesetzlich auszugestalten. Es ist ein Instrument, das im Gesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes schon geregelt ist. Gegen Liegenschaftskäufe in der Landwirtschaft bestehen Einspracherechte. Nach unserer Auffassung soll nun auch ein ähnliches Einspracheverfahren für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaftskäufe eingeführt werden. Dieses soll sich aber an den Regelungen orientieren, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 auf den Seiten 83 ff. vorschlägt. Sowohl betreffend den Grundsatz, Ausnahmen, Einsprachegründe, übersetzten Erwerbspreis, Versteigerungen, Mitteilungspflicht, Einspracheberechtigung, Einsprache- und Verwirkungsfrist sowie Entscheid über die Einsprache können die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft und die Bestimmungen im Gesetzesentwurf als Vorbild dienen. Als Einsprachegründe wären insbesondere vorzusehen, wenn der Erwerb einer Liegenschaft überwiegend zum Zweck der Kapitalanlage, aus spekulativen Ueberlegungen oderzu einem übersetzten Preis erfolgt. Unter Beibehaltung des Kriteriums der «offensichtlichen» Spekulation und Zweckentfremdung müssen die neuen Einsprachegründe, wie es die Botschaft Seite 83 ausführt, gegenüber dem geltenden Recht erweitert und verschärftwerden. Das Instrument der Einsprachemussso ausgestaltet sein, dass von ihm wirklich Gebrauch gemacht wird und damit die erhoffte Wirkung auch eintreten kann. Die von uns vorgeschlagene Massnahme trägt dem Einwand des zu starken Interventionismus Rechnung: «Der Zugang zum Bodenmarkt bleibt grundsätzlich frei, und Erwerbsgeschäfte bleiben gültig, solange nicht eine Einsprache rechtskräftig gutgeheissen wird.» Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Der Bundesrat hat seine Vorstellungen über die Weiterentwicklung des Bodenrechts im Siedlungsbereich bereits verschiedentlich dargelegt und dem Parlament ein Paket von Sofortmassnahmen (Sperrfrist und Belastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Lebensversicherungseinrichtungen, Revision der Raumplanungsverordnung) unterbreitet. Danach werden mirtei- und langfristige Massnahmen erarbeitet werden, die eine tiefergreifende Kausaltherapie der Probleme auf dem Bodenmarkt versprechen. Zu diesem Zweck wurde eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe «Weiterentwicklung des Bodenrechts» eingesetzt. Mit der Motion soll ein Einspracheverfahren für den Siedlungsbereich eingeführt werden, das demjenigen im bäuerlichen Bodenrecht nachgebildet ist. Als Einsprachegründe sollen insbesondere «offensichtliche Spekulation», Erwerb «überwiegend zum Zweck der Kapitalanlage» und «übersetzter Preis» vorgesehen werden. Der Einsprachegrund der «Kapitalanlage» war auch in der «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation» enthalten. Das Volksbegehren wurde im Dezember 1988 nicht zuletzt wegen dieses massiven Eingriffs in die Eigentumsfreiheit deutlich verworfen. Der Bundesrat lehnt eine Erwerbsbeschränkung ab, wonach grundsätzlich Wohneigentum nicht mehr zur Kapitalanlage erworben werden dürfte. Im Siedlungsbereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Bewohner die nötigen Mittel aufbringen können oder wollen, um ihren Wohnraum selbst zu finanzieren. Es wird deshalb immer einen bestimmten Anteil von Wohnungen geben müssen, der von Dritten zum Zwecke der Kapitalanlage finanziert wird. Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu prüfen, die den Anteil der Mieter zugunsten von Personen reduzieren, die ihren eigenen Wohnraum bewohnen. Ein generelles Kapitalanlageverbot, das praktisch auf ein Nutzungseigentum hinausläuft, ist weder zweckmässig noch mit dem bisherigen Verständnis des Eigentums vereinbar. Ferner lässt sich der Einsprachegrund der Spekulation nicht ohne weiteres vom Einspracheverfahren des bäuerlichen Bodenrechts auf den Siedlungsbereich übertragen. Im bäuerlichen Bodenrecht liegt Spekulation vor, wenn landwirtschaftliches Land in der Erwartung erworben wird, dass es in die Bauzone umgezont und damit einer erheblich gewinnbringenderen Nutzung zugeführt werden könnte. Anders verhält es sich bei dem von der Motionärin angestrebten Ziel. Hier müsste als Spekulation bereits gelten, wenn eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in eine andere nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt würde, insbesondere, wenn Wohnraum für Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe benützt würde. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist allerdings nicht notwendigerweise mit der Veräusserung des Grundstücks verbunden. Um diese Umnutzung und unerwünschte Verdrängung von Wohnraum aus den Zentren zu verhindern, sind deshalb in erster Linie raumplanerische Instrumente auf kantonaler und kommunaler Ebene einzusetzen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, kommunale Wohnanteilspläne zu erlassen. Damit kann das Ziel besser und mit weni-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Hubacher Strassenverkehrsgesetz. Kompetenzregelung Motion Hubacher Loi sur la circulation routière. Compétences In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.564 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1710-1711 Page Pagina Ref. No 20 017 775 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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