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Entscheid

89-566

Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.566

6. Oktober 1989Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Bundesrat wird ersucht, das Nadam-Netz (Netz für die automatische Dosis-Alarm-Messung) ins angrenzende Ausland auszudehnen. Insbesondere bei kerntechnischen Anlagen sind die wichtigen Daten zu erfassen und laufend in die Schweiz zu übermitteln.

2.

Die Schweiz bietet ihrerseits den Nachbarstaaten an, die Messwerte bei schweizerischen Anlagen laufend übermittelt zu erhalten. Texte de la motion du 23 juin 1989

1.

Le Conseil fédéral est chargé d'étendre à la zone frontalière des pays voisins le réseau NADAM (réseau automatique de mesure et d'alarme pour l'irradiation ambiante). Il convient en particulier de relever les données importantes concernant les installations nucléaires et de les transmettre en Suisse en permanence.

2.

La Suisse proposera pour sa part de transmettre en permanence aux pays voisins les mesures effectuées auprès de ses installations. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bär, Béguelin, Biel, Bircher, Borei, Brélaz, Brügger, Caccia, Carobbio, Danuser, David, Diener, Dormann, Dünki, Euler, Fierz, Grendelmeier, Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Jaeger, Jeanprêtre, Ledergerber, Longet, Maeder, Meier-Glattfelden, Müller-Aargau, Oester, Pitteloud, Rebeaud, Schmid, Seiler Rolf, Stamm, Stocker, Thür, Weder-Basel, Zbinden Hans, Zwygart (40) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Auseinandersetzung um die Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Ausland (insbesondere betreffend Superphénix in Creys-Malville) hat der Bundesrat zu mehreren Malen erklärt, dass die diplomatischen Gepflogenheiten keine Interventionen erlauben, die harte Forderungen (wie z. B. etwa die Abschaltung eines umstrittenen Reaktors) betreffen. Im Falle eines die Schweiz möglicherweise bedrohenden Störfalles müsse der Bundesrat auf die Zusicherung der sofortigen Information durch die Behörden des Nachbarstaates vertrauen. Im Falle eines Falles ist aber Zeit einer der wichtigsten Faktoren. Sie erlaubt für die Information der Schweizer Behörden keine Umwege über Staatsstellen eines Nachbarlandes, die versucht sein könnten, politische und andere Kriterien über die Pflicht zur schnellsten Information zu stellen. Es wäre von daher sogar zu fordern, dass die wichtigsten Parameter zur Beurteilung der Sicherheit einer Anlage laufend direkt aus der Anlage in die Schweiz übermittelt werden. Die Motion beschränkt sich jedoch auf die Erfassung und Uebermittlung von Daten ausserhalb der Anlage: Windrichtung und Dosiswerte dürfen keine Staatsgeheimnisse sein. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989 Das Netz für automatische Dosis-Alarmierung und -Messung (Nadam) bezweckt die Ueberwachung der Strahlendosis in -- 1 of 3 -6. Oktober 1989 N 1707 Motion Nabholz der Schweiz. Diese Ueberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe, die nur auf schweizerischem Territorium vollzogen werden kann; das Territorialitätsprinzip lässt die Durchführung von Messungen im Ausland nicht zu, wie umgekehrt die Schweiz ausländische Messungen auf ihrem Gebiet nicht zulässt. Aus diesem Grund lässt sich das Nadam nicht ins angrenzende Ausland ausdehnen. Der Informationsaustausch der Schweiz mit dem Ausland über Ereignisse mit radiologischen Auswirkungen ist heute durch das multilaterale Uebereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und durch bilaterale Abkommen milden Nachbarstaaten Frankreich und Deutschland geregelt. Ein Abkommen mit Italien ist ebenfalls ausgehandelt und zur Unterschrift bereit. Durch diese Verträge wird die rasche gegenseitige internationale Alarmierung sichergestellt. Vor allem die bilateralen Abkommen regeln auch den Informationsaustausch zwischen den nationalen Kontrollbehörden. In diesem Rahmen wäre die Möglichkeit eines Austauschs von Messwerten zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.581 Motion Nabholz Medizinalprüfungsverordnung. Revision Examens fédéraux des professions médicales. Révision de l'ordonnance Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und der Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vorzunehmen, die es ermöglicht, dass eingebürgerte Schweizer, die ihr Medizinstudium noch als Ausländer an einer schweizerischen Universität mit dem sogenannten Fachexamen abgeschlossen haben, dieses nach ihrer Einbürgerung ohne besondere Fachprüfung in ein eidgenössisches Diplom umwandeln lassen können. Texte de la motion du 23 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une révision de l'ordonnance générale concernant les examens fédéraux des professions médicales ainsi que de l'ordonnance du DFI concernant les examens professionnels particuliers pour Suisses de l'étranger et Suisses naturalisés, afin que les Suisses naturalisés qui ont réussi l'examen professionnel à l'issue de leurs études dans une université suisse, alors qu'ils étaient encore de nationalité étrangère, puissent faire transformer leur titre en diplôme fédéral dès qu'ils ont obtenu le passeport suisse, sans avoir à passer un examen professionnel particulier. Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Aubry, Büttiker, Cavadini, Dubois, Eppenberger Susi, Früh, Houmard, Loeb, Mauch Rolf, Müller-Meilen, Philipona, Salvioni, Scheidegger, Spoerry, Wanner (16) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 1 des BG betreffend Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 schreibt vor, dass die freie Ausübung des Berufes auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft - gewisse Ausnahmen vorbehalten - nur jenen Medizinalpersonen möglich ist, die im Besitz eines eidgenössischen Diploms sind. Die Voraussetzungen zum Erwerb des eidgenössischen Diploms ergeben sich aus der Allgemeinen Medizinalverordnung (AMV) vom 19. November 1980, wo in Artikel 15 und 16 die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelt ist. Ausländer, die die Voraussetzungen von Artikel 16 AMV nicht erfüllen, können gemäss den einschlägigen Vorschriften zwar das vollständige Medizinstudium in der Schweiz absolvieren, sämtliche Zwischenprüfungen sowie das Staatsexamen i. S. von Artikel 44 AMV bestehen, erhalten hierfür abertrotz Erfüllung identischer Anforderungen wie für das eidgenössische Diplom lediglich ein Fachdiplom der Hochschule ausgestellt. Wird ein Absolvent eines solchen Universitätsfachexamens zu einem späteren Zeitpunkt Schweizerbürger, hat er keinen Anspruch auf Ausstellung eines eidgenössischen Diploms, welches Voraussetzung bildet für die freie Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Das heisst, der nach dem medizinischen Schlussexamen eingebürgerte Schweizer ist von der freien Berufsausübung auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft ausgeschlossen (Artikel 1 BG betreffend Freizügigkeit des Medizinalpersonals). Das eidgenössische Diplom kann er gemäss Artikel 27 AMV bzw. Artikel 1 der VO über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 nur erwerben, wenn er entweder das ganze Schlussexamen wiederholt oder zumindest, nach einer gewissen Zeit der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz, eine besondere Fachprüfung absolviert. In der Praxis heisst dies z. B. für Apotheker und Zahnärzte, dass diese ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen müssen, weil sie nochmals während mindestens einem bis zwei Semester einen Studienplatz an der Universität belegen müssen. Letzteres setzt voraus, dass sie einen Praktikumsplatz zugeteilt erhalten, was bei der derzeitigen Situation bezüglich Studienplätzen meist erst nach langer Wartezeit möglich ist. Eine Erwerbstätigkeit ist zufolge der starken zeitlichen Beanspruchung weder in der Zeit der Wiederholung der Studiensemester noch während der Schlussprüfungen möglich. Für die Betroffenen entsteht dadurch ein Lohnausfall von mindestens einem Jahr. Diese Regelung erscheint - zumindest soweit sie eingebürgerte Schweizer, die ihre gesamten Studien samt Abschluss an einer schweizerischen Hochschule als Ausländer absolviert haben - als unverhältnismässig, zumal sie sich nicht mit dem Schutz des Publikums rechtfertigen lässt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13septembre 1989 Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, wonach die heutige Regelung zu Härten führt. Der von Frau Nabholz vorgeschlagene Weg, den Absolventen kantonaler Staatsexamen nach Einbürgerung das eidgenössische Diplom auszustellen, stünde indessen im Widerspruch zu der heute von den Kantonen gehandhabten Praxis. Die Kantone pflegen nämlich in der Regel die Absolventen kantonaler Staatsexamen auch nach ihrer Einbürgerung nicht zur Arztpraxis zuzulassen, obschon sie ihnen rechtlich ohne weiteres die Berufsausübungsbewilligung erteilen könnten. Diese Haltung nehmen sogar Hochschulkantone gegenüber Absolventen der eigenen Universität ein. Der Bundesrat ist bereit, im Verein mit den Kantonen und den interessierten Verbänden eine andere Lösung zu prüfen. Sie bestünde darin, dass für die Zulassung zu sämtlichen eidgenössischen Medizinalprüfungen auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet wird. Auch Ausländer würden somit von Anfang an zu Prüfungen unter eidgenössischer Aufsicht zugelassen und könnten die eidgenössischen Schlussprüfungen absolvieren. Sie erhielten danach mit ihrer Einbürgerung ohne weiteres das eidenössische Diplom ausgehändigt. Eine Aenderung der allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung im erwähnten Sinne würde auch eine Anpassung der Anerkennungsvoraussetzungen für Maturitätsausweise und die Prüfung der Frage bedingen, ob ein im EG-Raum erworbenes Diplom als Berufsausübungsausweis für die Schweiz anerkannt werden soll.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Wiederkehr Erweiterung des Nadam-Netzes Motion Wiederkehr Extension du réseau NADAM In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.566 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1706-1707 Page Pagina Ref. No 20 017 771 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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