89-581
Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.581
6. Oktober 1989Deutsch11 min
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6. Oktober 1989 N 1707 Motion Nabholz der Schweiz. Diese Ueberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe, die nur auf schweizerischem Territorium vollzogen werden kann; das Territorialitätsprinzip lässt die Durchführung von Messungen im Ausland nicht zu, wie umgekehrt die Schweiz ausländische Messungen auf ihrem Gebiet nicht zulässt. Aus diesem Grund lässt sich das Nadam nicht ins angrenzende Ausland ausdehnen. Der Informationsaustausch der Schweiz mit dem Ausland über Ereignisse mit radiologischen Auswirkungen ist heute durch das multilaterale Uebereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und durch bilaterale Abkommen milden Nachbarstaaten Frankreich und Deutschland geregelt. Ein Abkommen mit Italien ist ebenfalls ausgehandelt und zur Unterschrift bereit. Durch diese Verträge wird die rasche gegenseitige internationale Alarmierung sichergestellt. Vor allem die bilateralen Abkommen regeln auch den Informationsaustausch zwischen den nationalen Kontrollbehörden. In diesem Rahmen wäre die Möglichkeit eines Austauschs von Messwerten zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.581 Motion Nabholz Medizinalprüfungsverordnung. Revision Examens fédéraux des professions médicales. Révision de l'ordonnance Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und der Verordnung über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vorzunehmen, die es ermöglicht, dass eingebürgerte Schweizer, die ihr Medizinstudium noch als Ausländer an einer schweizerischen Universität mit dem sogenannten Fachexamen abgeschlossen haben, dieses nach ihrer Einbürgerung ohne besondere Fachprüfung in ein eidgenössisches Diplom umwandeln lassen können. Texte de la motion du 23 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une révision de l'ordonnance générale concernant les examens fédéraux des professions médicales ainsi que de l'ordonnance du DFI concernant les examens professionnels particuliers pour Suisses de l'étranger et Suisses naturalisés, afin que les Suisses naturalisés qui ont réussi l'examen professionnel à l'issue de leurs études dans une université suisse, alors qu'ils étaient encore de nationalité étrangère, puissent faire transformer leur titre en diplôme fédéral dès qu'ils ont obtenu le passeport suisse, sans avoir à passer un examen professionnel particulier. Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Aubry, Büttiker, Cavadini, Dubois, Eppenberger Susi, Früh, Houmard, Loeb, Mauch Rolf, Müller-Meilen, Philipona, Salvioni, Scheidegger, Spoerry, Wanner (16) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 1 des BG betreffend Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. Dezember 1877 schreibt vor, dass die freie Ausübung des Berufes auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft - gewisse Ausnahmen vorbehalten - nur jenen Medizinalpersonen möglich ist, die im Besitz eines eidgenössischen Diploms sind. Die Voraussetzungen zum Erwerb des eidgenössischen Diploms ergeben sich aus der Allgemeinen Medizinalverordnung (AMV) vom 19. November 1980, wo in Artikel 15 und 16 die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelt ist. Ausländer, die die Voraussetzungen von Artikel 16 AMV nicht erfüllen, können gemäss den einschlägigen Vorschriften zwar das vollständige Medizinstudium in der Schweiz absolvieren, sämtliche Zwischenprüfungen sowie das Staatsexamen i. S. von Artikel 44 AMV bestehen, erhalten hierfür abertrotz Erfüllung identischer Anforderungen wie für das eidgenössische Diplom lediglich ein Fachdiplom der Hochschule ausgestellt. Wird ein Absolvent eines solchen Universitätsfachexamens zu einem späteren Zeitpunkt Schweizerbürger, hat er keinen Anspruch auf Ausstellung eines eidgenössischen Diploms, welches Voraussetzung bildet für die freie Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Das heisst, der nach dem medizinischen Schlussexamen eingebürgerte Schweizer ist von der freien Berufsausübung auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft ausgeschlossen (Artikel 1 BG betreffend Freizügigkeit des Medizinalpersonals). Das eidgenössische Diplom kann er gemäss Artikel 27 AMV bzw. Artikel 1 der VO über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 nur erwerben, wenn er entweder das ganze Schlussexamen wiederholt oder zumindest, nach einer gewissen Zeit der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz, eine besondere Fachprüfung absolviert. In der Praxis heisst dies z. B. für Apotheker und Zahnärzte, dass diese ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen müssen, weil sie nochmals während mindestens einem bis zwei Semester einen Studienplatz an der Universität belegen müssen. Letzteres setzt voraus, dass sie einen Praktikumsplatz zugeteilt erhalten, was bei der derzeitigen Situation bezüglich Studienplätzen meist erst nach langer Wartezeit möglich ist. Eine Erwerbstätigkeit ist zufolge der starken zeitlichen Beanspruchung weder in der Zeit der Wiederholung der Studiensemester noch während der Schlussprüfungen möglich. Für die Betroffenen entsteht dadurch ein Lohnausfall von mindestens einem Jahr. Diese Regelung erscheint - zumindest soweit sie eingebürgerte Schweizer, die ihre gesamten Studien samt Abschluss an einer schweizerischen Hochschule als Ausländer absolviert haben - als unverhältnismässig, zumal sie sich nicht mit dem Schutz des Publikums rechtfertigen lässt. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13septembre 1989 Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, wonach die heutige Regelung zu Härten führt. Der von Frau Nabholz vorgeschlagene Weg, den Absolventen kantonaler Staatsexamen nach Einbürgerung das eidgenössische Diplom auszustellen, stünde indessen im Widerspruch zu der heute von den Kantonen gehandhabten Praxis. Die Kantone pflegen nämlich in der Regel die Absolventen kantonaler Staatsexamen auch nach ihrer Einbürgerung nicht zur Arztpraxis zuzulassen, obschon sie ihnen rechtlich ohne weiteres die Berufsausübungsbewilligung erteilen könnten. Diese Haltung nehmen sogar Hochschulkantone gegenüber Absolventen der eigenen Universität ein. Der Bundesrat ist bereit, im Verein mit den Kantonen und den interessierten Verbänden eine andere Lösung zu prüfen. Sie bestünde darin, dass für die Zulassung zu sämtlichen eidgenössischen Medizinalprüfungen auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet wird. Auch Ausländer würden somit von Anfang an zu Prüfungen unter eidgenössischer Aufsicht zugelassen und könnten die eidgenössischen Schlussprüfungen absolvieren. Sie erhielten danach mit ihrer Einbürgerung ohne weiteres das eidenössische Diplom ausgehändigt. Eine Aenderung der allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung im erwähnten Sinne würde auch eine Anpassung der Anerkennungsvoraussetzungen für Maturitätsausweise und die Prüfung der Frage bedingen, ob ein im EG-Raum erworbenes Diplom als Berufsausübungsausweis für die Schweiz anerkannt werden soll.
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Motion Fischer-Seengen 1708 N 6 octobre 1989 Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.453 Motion Fischer-Seengen Beschäftigung von Asylbewerbern Occupation des demandeurs d'asile Wortlaut der Motion vom 6. Juni 1989 Der Bundesrat wird eingeladen,
Erwägungen
1.
den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag über die Aenderungen des Asylgesetzes zu stellen, die notwendig sind, um Asylbewerber ab ihrer Einreise in die Schweiz zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichten zu können;
2.
die Asylverordnung so anzupassen, dass die Frist von drei Monaten für die Beteiligung an Beschäftigungsprogrammen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 wegfällt;
3.
die Asylverordnung so zu ergänzen, dass der Bund Programme für Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse erstellt, zu denen die Asylbewerber verpflichtet werden;
4.
in Gegenden, in denen solche Arbeiten verrichtet werden, bundeseigene Unterkünfte zu errichten und zu betreiben. Texte de la motion du 6 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé
1.
de soumettre aux Chambres fédérales un rapport et des propositions concernant les modifications nécessaires de la loi sur l'asile en vue d'assujettir, dès leur entrée en Suisse, les requérants à l'obligation de fournir une prestation en travail dans l'intérêt public;
2.
d'adapter l'ordonnance sur l'asile de manière à supprimer le délai de trois mois mis à la participation aux programmes d'occupation, selon l'article 18, alinéa premier;
3.
de compléter l'ordonnance sur l'asile de manière que la Confédération mette sur pied des programmes de prestation de travail, dans l'intérêt public, auxquels les requérants d'asile seront contraints;
4.
d'implanter et d'exploiter des centres d'hébergement fédéraux dans les régions où sont exécutés de tels travaux. Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die rasante Zunahme der Asylbewerber hat in unserem Lande zu einer Brisanz geführt, die unberechenbare Reaktionen befürchten lässt. Ein besonderes Aergernis für unsere arbeitende Bevölkerung stellen die beschäftigungslosen Asylbewerber dar, welche unsere Strassen und Plätze bevölkern. Viele Mitbürger verstehen nicht, weshalb diese Leute mit Steuergeldern unterhalten werden, ohne dass sie zu einer Gegenleistung verpflichtet werden, soweit sie eine solche aufgrund ihres Gesundheitszustandes erbringen könnten. Dieses Problem könnte dadurch entschärft werden, dass den Asylbewerbern unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz Arbeiten im öffentlichen Interesse zugewiesen werden. Zu denken ist beispielsweise an Infrastrukturarbeiten in Berggebieten, wofür die Rekrutierung von Arbeitskräften besonders während der gegenwärtigen Hochkonjunktur grossie Schwierigkeiten bereitet. Solche Einsätze könnten durchaus im Interesse der dortigen Bevölkerung liegen, so dass sich deren Widerstand gegenüber der Einquartierung von Asylbewerbern auf ihrem Gemeindegebiet vermindern würde. Solche Beschäftigungsprogramme liegen aber auch im Interesse der Asylbewerber. Auf diese Weise kann ihnen Gelegenheit gegeben werden, ihren Lebensunterhalt, der sonst vom Bund ohne Gegenleistung erbracht wird, selber zu verdienen, was psychologisch von grosser Bedeutung ist. Zusätzlich wäre ihnen höchstens ein Taschengeld auszurichten. Es liegt auf der Hand, dass der Bund in den entsprechenden Gegenden die notwendigen Unterkünfte errichtet und betreibt. Für die Zuweisung der Asylbewerber in solche Unterkünfte besteht mit Artikel 20 des Asylgesetzes bereits eine gesetzliche Grundlage. Das Wissen um die Tatsache, dass Asylbewerber in der Schweiz zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet werden können, wird sich in den Herkunftsländern rasch verbreiten. Dadurch dürfte die Schweiz für unechte Asylanten rasch an Attraktivität verlieren. Echte Asylanten dagegen sind zweifellos gerne bereit, die von ihnen zugunsten des Aufnahmelandes verlangte Arbeitsleistung zu erbringen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich durch diese Massnahmen vor allem die Zahl der unechten Asylbewerber vermindern wird. Sofortmassnahmen zur Bewältigung des ständig ansteigenden Stromes an Asylbewerbern helfen zwar mit, das Problem momentan zu entschärfen. Längerfristig muss es jedoch an der Wurzel angepackt werden. Die Schweiz muss dafür sorgen, dass nur noch echte Flüchtlinge in der Schweiz um Asyl nachsuchen. Die mit dieser Motion vorgeschlagenen Massnahmen dürften einen Schritt in diese Richtung darstellen, wobei nicht behauptet wird, dass damit das Problem insgesamt gelöst werden kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Gemäss Artikel 20b Absatz 3 Asylgesetz kann der Bund die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Asylbewerber fördern. In Ausführung dieser Kann-Bestimmung regelte der Bundesrat in Artikel 18 Asylverordnung, dass solche Programme Asylgesuchstellern erst nach einem dreimonatigen Aufenthalt offenstehen. Sie werden im übrigen von den Arbeitsmarktbehörden dahingehend überprüft, dass sie nicht in Konkurrenz zu anderen Beschäftigungsprogrammen stehen und keinen negativen Einfluss auf die örtliche Arbeitsmarktstruktur haben. Die Praxis zu diesen neuen Bestimmungen zeigte, dass es ausserordentlich schwierig ist, geeignete, den Fähigkeiten der Asylbewerber angepasste Beschäftigungsprogramme im nötigen Umfang zu planen und zu realisieren. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen im Verbund mit einem raschen und fairen Ablauf des Asylverfahrens geeignet ist, Ausländer, die aus überwiegend wirtschaftlichen Gründen einreisen, von der Einreichung eines Asylgesuches abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist zu den vier Forderungen der Motion wie folgt Stellung zu nehmen:
1.
Eine Arbeitsverpflichtung auf Gesetzesstufe kann nicht verwirklicht werden. Wie der Bundesrat schon in der Botschaft zur zweiten Asylgesetzrevision ausgeführt hat, wäre eine derartige Verpflichtung völkerrechtlich nicht zulässig (vgl. Botschaft zur Aenderung des Asylgesetzes vom 2. Dezember 1985, Ziff. 21.10). Dies geht aus Artikel 4 EMRK sowie aus dem Uebereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit, dem die Schweiz am 23. Mai 1941 beigetreten ist, hervor.
2.
An der Frist von drei Monaten, während der Asylgesuchsteller keiner Arbeit nachgehen können, ist grundsätzlich festzuhalten. In diese erste Zeit fallen in aller Regel verschiedenste Termine bei Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die Asylsuchende wahrzunehmen haben. Auch wird diese Zeit intensiv genützt, um die Ausländer über die grundlegendsten Lebensbedingungen in der Schweiz aufzuklären. Schliesslich dient diese erste Zeit auch dazu, eine minimale sprachliche Verständigung herbeizuführen. Aus diesen Gründen einer ersten Anpassung an die hiesigen Verhältnisse wäre es inkonsequent, einerseits dem Asylbewerber eine Erwebstätigkeit während den ersten drei Monaten zu verwehren, ande-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Nabholz Medizinalprüfungsverordnung. Revision Motion Nabholz Examens fédéraux des professions médicales. Révision de l'ordonnance In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.581 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1707-1708 Page Pagina Ref. No 20 017 772 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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