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Entscheid

89-581

Verwaltungsbehörden 06.10.1989 89.581

6. Oktober 1989Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag über die Aenderungen des Asylgesetzes zu stellen, die notwendig sind, um Asylbewerber ab ihrer Einreise in die Schweiz zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichten zu können;

2.

die Asylverordnung so anzupassen, dass die Frist von drei Monaten für die Beteiligung an Beschäftigungsprogrammen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 wegfällt;

3.

die Asylverordnung so zu ergänzen, dass der Bund Programme für Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse erstellt, zu denen die Asylbewerber verpflichtet werden;

4.

in Gegenden, in denen solche Arbeiten verrichtet werden, bundeseigene Unterkünfte zu errichten und zu betreiben. Texte de la motion du 6 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé

1.

de soumettre aux Chambres fédérales un rapport et des propositions concernant les modifications nécessaires de la loi sur l'asile en vue d'assujettir, dès leur entrée en Suisse, les requérants à l'obligation de fournir une prestation en travail dans l'intérêt public;

2.

d'adapter l'ordonnance sur l'asile de manière à supprimer le délai de trois mois mis à la participation aux programmes d'occupation, selon l'article 18, alinéa premier;

3.

de compléter l'ordonnance sur l'asile de manière que la Confédération mette sur pied des programmes de prestation de travail, dans l'intérêt public, auxquels les requérants d'asile seront contraints;

4.

d'implanter et d'exploiter des centres d'hébergement fédéraux dans les régions où sont exécutés de tels travaux. Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die rasante Zunahme der Asylbewerber hat in unserem Lande zu einer Brisanz geführt, die unberechenbare Reaktionen befürchten lässt. Ein besonderes Aergernis für unsere arbeitende Bevölkerung stellen die beschäftigungslosen Asylbewerber dar, welche unsere Strassen und Plätze bevölkern. Viele Mitbürger verstehen nicht, weshalb diese Leute mit Steuergeldern unterhalten werden, ohne dass sie zu einer Gegenleistung verpflichtet werden, soweit sie eine solche aufgrund ihres Gesundheitszustandes erbringen könnten. Dieses Problem könnte dadurch entschärft werden, dass den Asylbewerbern unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz Arbeiten im öffentlichen Interesse zugewiesen werden. Zu denken ist beispielsweise an Infrastrukturarbeiten in Berggebieten, wofür die Rekrutierung von Arbeitskräften besonders während der gegenwärtigen Hochkonjunktur grossie Schwierigkeiten bereitet. Solche Einsätze könnten durchaus im Interesse der dortigen Bevölkerung liegen, so dass sich deren Widerstand gegenüber der Einquartierung von Asylbewerbern auf ihrem Gemeindegebiet vermindern würde. Solche Beschäftigungsprogramme liegen aber auch im Interesse der Asylbewerber. Auf diese Weise kann ihnen Gelegenheit gegeben werden, ihren Lebensunterhalt, der sonst vom Bund ohne Gegenleistung erbracht wird, selber zu verdienen, was psychologisch von grosser Bedeutung ist. Zusätzlich wäre ihnen höchstens ein Taschengeld auszurichten. Es liegt auf der Hand, dass der Bund in den entsprechenden Gegenden die notwendigen Unterkünfte errichtet und betreibt. Für die Zuweisung der Asylbewerber in solche Unterkünfte besteht mit Artikel 20 des Asylgesetzes bereits eine gesetzliche Grundlage. Das Wissen um die Tatsache, dass Asylbewerber in der Schweiz zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet werden können, wird sich in den Herkunftsländern rasch verbreiten. Dadurch dürfte die Schweiz für unechte Asylanten rasch an Attraktivität verlieren. Echte Asylanten dagegen sind zweifellos gerne bereit, die von ihnen zugunsten des Aufnahmelandes verlangte Arbeitsleistung zu erbringen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich durch diese Massnahmen vor allem die Zahl der unechten Asylbewerber vermindern wird. Sofortmassnahmen zur Bewältigung des ständig ansteigenden Stromes an Asylbewerbern helfen zwar mit, das Problem momentan zu entschärfen. Längerfristig muss es jedoch an der Wurzel angepackt werden. Die Schweiz muss dafür sorgen, dass nur noch echte Flüchtlinge in der Schweiz um Asyl nachsuchen. Die mit dieser Motion vorgeschlagenen Massnahmen dürften einen Schritt in diese Richtung darstellen, wobei nicht behauptet wird, dass damit das Problem insgesamt gelöst werden kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Gemäss Artikel 20b Absatz 3 Asylgesetz kann der Bund die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Asylbewerber fördern. In Ausführung dieser Kann-Bestimmung regelte der Bundesrat in Artikel 18 Asylverordnung, dass solche Programme Asylgesuchstellern erst nach einem dreimonatigen Aufenthalt offenstehen. Sie werden im übrigen von den Arbeitsmarktbehörden dahingehend überprüft, dass sie nicht in Konkurrenz zu anderen Beschäftigungsprogrammen stehen und keinen negativen Einfluss auf die örtliche Arbeitsmarktstruktur haben. Die Praxis zu diesen neuen Bestimmungen zeigte, dass es ausserordentlich schwierig ist, geeignete, den Fähigkeiten der Asylbewerber angepasste Beschäftigungsprogramme im nötigen Umfang zu planen und zu realisieren. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen im Verbund mit einem raschen und fairen Ablauf des Asylverfahrens geeignet ist, Ausländer, die aus überwiegend wirtschaftlichen Gründen einreisen, von der Einreichung eines Asylgesuches abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist zu den vier Forderungen der Motion wie folgt Stellung zu nehmen:

1.

Eine Arbeitsverpflichtung auf Gesetzesstufe kann nicht verwirklicht werden. Wie der Bundesrat schon in der Botschaft zur zweiten Asylgesetzrevision ausgeführt hat, wäre eine derartige Verpflichtung völkerrechtlich nicht zulässig (vgl. Botschaft zur Aenderung des Asylgesetzes vom 2. Dezember 1985, Ziff. 21.10). Dies geht aus Artikel 4 EMRK sowie aus dem Uebereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit, dem die Schweiz am 23. Mai 1941 beigetreten ist, hervor.

2.

An der Frist von drei Monaten, während der Asylgesuchsteller keiner Arbeit nachgehen können, ist grundsätzlich festzuhalten. In diese erste Zeit fallen in aller Regel verschiedenste Termine bei Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die Asylsuchende wahrzunehmen haben. Auch wird diese Zeit intensiv genützt, um die Ausländer über die grundlegendsten Lebensbedingungen in der Schweiz aufzuklären. Schliesslich dient diese erste Zeit auch dazu, eine minimale sprachliche Verständigung herbeizuführen. Aus diesen Gründen einer ersten Anpassung an die hiesigen Verhältnisse wäre es inkonsequent, einerseits dem Asylbewerber eine Erwebstätigkeit während den ersten drei Monaten zu verwehren, ande-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Nabholz Medizinalprüfungsverordnung. Revision Motion Nabholz Examens fédéraux des professions médicales. Révision de l'ordonnance In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.581 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1989 - 08:00 Date Data Seite 1707-1708 Page Pagina Ref. No 20 017 772 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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