89-590
Verwaltungsbehörden 15.12.1989 89.590
15. Dezember 1989Deutsch12 min
Source admin.ch
Interpellation du groupe de l'UDC 2268 N 15 décembre 1989 Le président: Les interpellateurs ne sont que partiellement satisfaits de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 89.590 Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Bessere Nutzung des Baulandes Interpellation du groupe de l'Union démocratique du centre Meilleure utilisation des terrains à bâtir Wortlaut der Interpellation vom 18. September 1989 Mit dem in der laufenden Session von beiden Räten zu diskutierenden «Sofortprogramm Bodenrecht» kann das Baulandangebot leider nicht vergrössert werden, obwohl der Leerwohnungsbestand die Nachfrage nach Wohnraum bei weitem nicht zu decken vermag, vielerorts eine beträchtliche Wohnungsnot besteht und das sofort verfügbare Bauland ausserordentlich knapp ist. Die vom Bundesrat als flankierende Massnahme in Aussicht gestellte Revision der Raumplanungsverordnung präjudiziert teilweise in fragwürdiger Weise raumplanungs- und bodenpolitische Entscheide, die nach unserem Demokratieverständnis vom Parlament getroffen werden sollten. Sie wird leider ebenfalls kaum rasch zu einer besseren Nutzung des Baugrundes führen, weil damit strukturelle und konzeptionelle Mängel des Raumplanungsgesetzes nicht behoben werden können. Anderseits erscheint es nicht als tunlich, den eidgenössischen Räten sogleich Vorschläge für eine tiefgreifende Revision des Raumplanungsgesetzes zu unterbreiten, ohne vorgängig im Rahmen eines breiten Vernehmlassungsverfahrens das Aüsmass der Revisionsbedürftigkeit des Raumplanungsgesetzes und die Zielrichtung einer politisch realisierbaren Gesetzesrevision abgeklärt zu haben. Endlich muss festgestellt werden, dass die Bemühungen des Bundes auf dem Gebiete der Bodenpolitik zum vornherein weitgehend wirkungslos bleiben, wenn die Kantone nicht ihrerseits alles in ihrer Kompetenz Stehende unternehmen, um die Missstände zu bekämpfen. Angesichts des unbestreitbaren und dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarfs wird der Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
Erwägungen
1.
Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass zusätzlich zur bevorstehenden Revision der Raumplanungsverordnung unverzüglich weitere Massnahmen auf Bundesebene getroffen werden müssen, um das Angebot an sofort verfügbarem Baugrund in der Bauzone zu vergrössern?
2.
Teilt der Bundesrat die Auffassung der SVP-Fraktion, dass aus der Revision des Raumplanungsgesetzes und gestützt auf die Vorarbeiten der Expertenkommission Jagmetti jene Bereiche herausgelöst und zum Gegenstand einer besonderen, dringlich zu behandelnden Vorlage gemacht werden sollten, die eine notwendige Ergänzung des «Sofortprogramms Bodenrecht» bilden, politisch konsensfähig sind und vernünftigerweise nicht durch den Bundesrat auf dem Verordnungsweg, sondern durch den Gesetzgeber verabschiedet werden müssen?
3.
Ist der Bundesrat in diesem Sinne bereit, den eidgenössischen Räten bis spätestens zur Frühjahrssession 1990 eine Vorlage über die bessere Nutzung des Baugrundes zu unterbreiten, die namentlich unter Verstärkung der Rechte der Grundeigentümer eine zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen sicherstellt, wirksame Massnahmen gegen die Baulandhortung enthält, eine bessere Nutzung der Bauzone und der vorhandenen Bausubstanz fördert und den Vollzug der Nutzungsplanung durch die Kantone im Interesse der Rechtssicherheitvereinfachen und straffen soll? Texte de l'interpellation du 18 septembre 1989 Les mesures urgentes de droit foncier examinées actuellement par les deux Chambres ne sauraient malheureusement augmenter l'offre de terrains à bâtir, bien que le taux de logements vacants ne puisse de loin répondre a la demande de locaux d'habitation, qu'il y ait pénurie en maints endroits, et que le terrain à bâtir immédiatement disponible soit extrêmement rare. La révision de l'ordonnance sur l'aménagement du territoire annoncée par le Conseil fédéral comme mesure d'appoint préjugerait fâcheusement les décisions politiques en matière d'aménagement du territoire et d'utilisation du sol que devrait prendre le Parlement, en vertu de notre conception de la démocratie. Une telle révision ne pourrait d'ailleurs guère assurer rapidement un meilleur usage du terrain à bâtir car elle ne corrigerait nullement les défauts structurels et conceptuels de la loi sur l'aménagement du territoire. D'autre part, il ne paraît pas judicieux de soumettre aux Chambres des propositions tendant à une révision approfondie de cette loi sans avoir procédé auparavant à une large consultation portant sur la nécessité de cette révision et sur des objectifs qui soient politiquement réalisables? Enfin, il faut constater que les efforts de la Confédération en matière de politique foncière sont condamnés d'avance à rester largement sans effet si les cantons n'entreprennent pas tout ce qui est de leur compétence pour combattre les déséquilibres actuels. Vu l'incontestable nécessité de mesures législatives urgentes, le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions suivantes:
1.
Pense-t-il aussi qu'outre la révision annoncée de l'ordonnance sur l'aménagement du territoire, la Confédération doit prendre promptement d'autres mesures pour accroître l'offre de terrains immédiatement disponibles dans la zone à bâtir?
2.
Partage-t-il l'avis du groupe UDC, à savoir qu'il conviendrait de sortir certains points du cadre de la révision de la loi sur l'aménagement du territoire, conformément aux travaux préliminaires de la commission d'experts Jagmetti; il s'agirait de points devant compléter les mesures urgentes de droit foncier et pour lesquels un consensus politique est possible, qui seraient traités dans un projet séparé à soumettre d'urgence au Parlement et non réglés par voie d'ordonnance par le Conseil fédéral.
3.
Est-il disposé en ce sens à soumettre aux Chambres, d'ici à la session de printemps 1990, un projet visant à une meilleure utilisation du terrain à bâtir et qui tout en renforçant les droits des propriétaires fonciers, permette notamment une prompte viabilisation des zones à bâtir, contienne des mesures efficaces contre la thésaurisation du terrain et du volume bâti existant, et, enfin, simplifie et facilite l'élaboration des plans d'affectation par les cantons, assurant une meilleure sécurité du droit? Sprecher-Porte-parole: Wyss William Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1989
1.
Zusätzliche Massnahmen auf Gesetzesebene: Der Bundesrat teilt die Beurteilung der Interpellanten, wonach Bemühungen des Bundes auf dem Gebiete der Bodenpolitik weitgehend wirkungslos bleiben, wenn die Kantone und Gemeinden nicht ihrerseits alles in ihrer Kompetenz Stehende unternehmen. Mit der Revision der Raumplanungsverordnung konnten einzig Massnahmen zur Verfügbarmachung von Bauland eingeleitet werden. Darum hat der Bundesrat das Eidgenösische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Revision des Gesetzes an die Hand zu nehmen. Diese Arbeiten haben mit dem Entwurf Jagmetti einen vorläufigen Abschluss gefunden. Der Expertenentwurf, der auch Vorschläge im Zusammen-- 1 of 3 -15. Dezember 1989 2269 Interpellation Cavadini hang mit der Baulandverflüssigung enthält, wurde im November dieses Jahres in die Vernehmlassung geschickt.
2. Vorgezogene Teilrevision des RPG: Der Bundesrat erachtet eine Aufteilung der Gesetzesrevision in zwei Pakete als wenig sinnvoll. Einmal sind die Revisionsarbeiten bereits so weit fortgeschritten, dass das Vernehmlassungsverfahren eröffnet werden konnte, und zwar über alle denkbaren Revisionsbereiche, welche die Kommission Jagmetti eingehend geprüft hat. Gleichzeitig nahm der Bundesrat mit der Verordnungsrevision gerade die von den Interpellanten als «politisch konsensfähig» betrachteten Revisionspunkte vorweg, soweit dies rechtlich zweifelsfrei möglich war. Die Gesetzmässigkeit unserer Vorschläge wurde sorgfältig geprüft; sie enthalten vorwiegend eine Verdeutlichung der im Gesetz geregelten Grundsätze, ohne damit Spielräume der Kantone unnötig einzuengen. Ebensowenig wurden mit der Verordnungsrevision die Gesetzgebungsarbeiten präjudiziert, denn die neuen Vorschriften verlangen vorab die Erarbeitung von planerischen Grundlagen, die dem Gesetzgeber bei der Revision den Entscheid erleichtern sollen. Im übrigen hat die Auswertung der Vernehmlassungen zur Verordnungsrevision ergeben, dass vor allem in den von den Interpellanten angesprochenen Bereichen der Erschliessungsförderung alles andere als Konsens herrscht. Gerade die für den Vollzug verantwortlichen Kantone befürchten eine Ueberinstrumentalisierung des Erschliessungsrechts und lehnen einen Eingriff in die kantonalen Erschliessungsregelungen als kontraproduktiv ab. Nicht wenige Kantone haben uns mitgeteilt, dass gar kein Mangel an erschlossenem Bauland bestehe. Dazu müssen nun kurzfristig öffentlich zugängliche Erschliessungsübersichten erstellt werden, was eine wesentliche Verbesserung der heute weitgehend unklaren Situation bringen wird.
2. Vorgezogene Teilrevision des RPG: Der Bundesrat erachtet eine Aufteilung der Gesetzesrevision in zwei Pakete als wenig sinnvoll. Einmal sind die Revisionsarbeiten bereits so weit fortgeschritten, dass das Vernehmlassungsverfahren eröffnet werden konnte, und zwar über alle denkbaren Revisionsbereiche, welche die Kommission Jagmetti eingehend geprüft hat. Gleichzeitig nahm der Bundesrat mit der Verordnungsrevision gerade die von den Interpellanten als «politisch konsensfähig» betrachteten Revisionspunkte vorweg, soweit dies rechtlich zweifelsfrei möglich war. Die Gesetzmässigkeit unserer Vorschläge wurde sorgfältig geprüft; sie enthalten vorwiegend eine Verdeutlichung der im Gesetz geregelten Grundsätze, ohne damit Spielräume der Kantone unnötig einzuengen. Ebensowenig wurden mit der Verordnungsrevision die Gesetzgebungsarbeiten präjudiziert, denn die neuen Vorschriften verlangen vorab die Erarbeitung von planerischen Grundlagen, die dem Gesetzgeber bei der Revision den Entscheid erleichtern sollen. Im übrigen hat die Auswertung der Vernehmlassungen zur Verordnungsrevision ergeben, dass vor allem in den von den Interpellanten angesprochenen Bereichen der Erschliessungsförderung alles andere als Konsens herrscht. Gerade die für den Vollzug verantwortlichen Kantone befürchten eine Ueberinstrumentalisierung des Erschliessungsrechts und lehnen einen Eingriff in die kantonalen Erschliessungsregelungen als kontraproduktiv ab. Nicht wenige Kantone haben uns mitgeteilt, dass gar kein Mangel an erschlossenem Bauland bestehe. Dazu müssen nun kurzfristig öffentlich zugängliche Erschliessungsübersichten erstellt werden, was eine wesentliche Verbesserung der heute weitgehend unklaren Situation bringen wird.
3. Teilrevisionsvorlage zur Frühjahrssession 1990: In den Vernehmlassungen zur Verordnungsrevision wurde unmissverständlich eine breit angelegte Diskussion über die Gesetzesrevision verlangt. Der Stand der Vorarbeiten erlaubt nun diese Diskussion, und es wäre wenig sinnvoll, einen Teil vorwegzunehmen und wiederum nur eine sehr kurze Vernehmlassungsfrist einzuräumen. Ein solches Vorgehen würde die Vorlage im vornherein gefährden. Die Vorgehensweise mit einer sofortigen Verordnungsrevision und einer umfassenden Diskussion der Gesetzesrevision bietet Gewähr dafür, dass den in der Raumplanung hauptverantwortlichen Kantonen sowie den interessierten Kreisen ausreichend Zeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Mit einer Zweiteilung der Gesetzesrevision wäre zudem kaum Zeit gewonnen und die von den Interpellanten geforderte breite Vernehmlassung verunmöglicht worden. Le président: Les interpellateurs ne sont que partiellement satisfaits de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 89.613 Interpellation Cavadini Massnahmen gegen Alkohol am Steuer Interpellanza Cavadini Lotta più efficace contro l'ebrietà Interpellation Cavadini Lutte contre l'alcoolisme au volant Wortlaut der Interpellation vom 25. September 1989 > Im Hinblick auf eine wirksamere Bekämpfung des Alkohols am Steuer bitte ich den Bundesrat um Auskunft auf die folgenden Fragen:
1. Will er gegen den Alkohol am Steuer nicht energischer vorgehen?
2. Gedenkt er nicht, den kriminellen Charakter von Delikten betrunkener Fahrzeugführer durch eine umgehende Teilrevision der entsprechenden Strafbestimmungen stärker zu betonen?
3. Will er nicht die Dauer des Führerausweisentzugs, insbesondere bei Rückfälligkeit, verlängern?
4. Ist er nicht der Ansicht, es bestünde - wie einschlägige Untersuchungen ergeben haben-mehr Gewähr für wirksamere, raschere und gerechtere Massnahmen, wenn man das Problem juristisch anders anginge, zum Beispiel durch die Schaffung kantonaler Strassenverkehrsbehörden, die als Fachstellen über Administrativmassnahmen (wie den Führerausweisentzug) und über Strafmassnahmen (zurzeit Gefängnis oder Strafe) zu befinden hätten?
5. Hält er es zivilrechtlich gesehen nicht für angezeigt, das Fahren in angetrunkenem Zustand formell als grobfahrlässig einzustufen? Dies würde nämlich eine beträchtliche Senkung der privaten und öffentlichen Versicherungsleistungen und bei einer allfälligen Revision von Artikel 72 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag - einen entsprechenden Regress ermöglichen.
6. Hält er es nicht für möglich, die Verkehrserziehung der Fahrzeuglenker auszubauen, indem man zum Beispiel an der Fahrprüfung die Kandidaten auch über die rechtlichen Folgen gewisser strafbarer Handlungen, wie zum Beispiel Fahren in angetrunkenem Zustand, befragt?
7. Hält er es schliesslich nicht für angezeigt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen - dies gilt auch für alle bereits erwähnten Massnahmen - auf nationaler Ebene in regelmässigen Abständen Informations- und Sensibilisierungskampagnen über die Gefahren und die Folgen des Alkohols am Steuer zu organisieren sowie häufigere Kontrollen durchzuführen? Testo dell'interpellanza del 25 settembre 1989 Per una più efficace lotta contro la circolazione in stato di ebrietà interpello il Consiglio federale per sapere:
1. Se non intende intervenire più energicamente per combàttere l'alcolismo al volante.
2. Se non intende marcare maggiormente la natura criminosa del reato provocato dalla guida in stato di ebrietà attraverso una rapida e parziale revisione delle relative norme della legislazione penale.
3. Se non intende rendere ancora più severa la durata delle revoche delle licenze di condurre, segnatamente per i casi di recidiva.
4. Se non ritiene che la revisione dell'impostazione giuridica di questa problematica, attraverso ad esempio l'istituzione da parte dei Cantoni di una magistratura della circolazione che diventi un organo specializzato a decidere sia sui provvedimenti di natura amministrativa (come la revoca della licenza di condurre) sia sulle sanzioni di natura penale, attualmente come la detenzione o la multa, possa meglio salvaguardare l'efficacia, la tempestività e l'equità dei provvedimenti come attestano alcuni autorevoli studi in questo campo.
5. Se non ritiene opportuno dal profilo civile sancire formalmente che la guida in stato di ebrietà costituisce una negligenza grave che da quindi diritto a una cospicua riduzione delle prestazioni assicurative, private e pubbliche, e a un corrispondente regresso, rivedendo eventualmente l'articolo 72 della legge federale sul contratto di assicurazione.
6. Se non ritiene possibile potenziare l'educazione dei conducenti ad esempio attraverso l'inserimento negli esami per l'ottenimento della licenza di condurre della conoscenza delle conseguenze legali di taluni reati come ad esempio la guida in stato di ebrietà.
7. Se infine a livello nazionale, in collaborazione con i Cantoni come per tutte le misure precedenti, non ritiene opportuno predisporre a scadenze regolari campagne di informazione e di sensibilizzazione sui rischi e sulle conseguenze della guida in stato di ebrietà, combinate con controlli più frequenti dei conducenti.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Bessere Nutzung des Baulandes Interpellation du groupe de l'Union démocratique du centre Meilleure utilisation des terrains à bâtir In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.590 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1989 - 08:00 Date Data Seite 2268-2269 Page Pagina Ref. No 20 018 136 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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