89-592
Verwaltungsbehörden 05.10.1990 89.592
5. Oktober 1990Deutsch10 min
Source admin.ch
5. Oktober 1990 N 1895 Motion Büttiker beträchtliche finanzielle Beiträge für die Bestreitung der hohen lokalen Transport- und Verteilkosten zur Verfügung gestellt.
Erwägungen
2.
Osteuropa Verglichen mit der Situation in den ärmsten Entwicklungsländern und vorab in Afrika befinden sich die osteuropäischen Länder in einer bedeutend besseren Situation. Zwar kennt die humanitäre Hilfe keine geographischen Einschränkungen. Ihren Auftrag, Leben zu retten und Leiden zu lindern, kann sie angesichts der weltweit immensen Bedürfnisse einerseits und beschränkter finanzieller Mittel andererseits nur erfüllen, wenn sie ganz schwergewichtig dort Hilfe leistet, wo die Not am grössten ist, nämlich in den Entwicklungsländern. In Osteuropa wird sie nur ausnahmsweise zum Tragen kommen. In diesem Sinne ist der Bundesrat vor Jahresfrist in einer einmaligen Aktion auf die damals dringenden Bedürfnisse in Polen eingegangen und hat diesem Land Nahrungsmittelhilfe gewährt. Dabei wurde im Sinne des in Entwicklungsländern zur Anwendung gelangten Prinzips Brotgetreide in Ungarn gekauft. Sowohl Ungarn als Lieferant als auch Polen als Empfänger profitierten von der Hilfe. Der Preis inklusive Fracht betrug einen Fünftel dessen, was schweizerisches Brotgetreide inklusive Transport nach Polen gekostet hätte. Im übrigen stehen bei den Hilfsmassnahmen zugunsten der osteuropäischen Staaten, wie sie der Rahmenkredit von 250Millionen Franken vorsieht, Wirtschaftsmassnahmen, Massnahmen im Bereich des Umweltschutzes und der Ausbildung im Vordergrund. So werden u. a. im Landwirtschaftsbereich Aktionen durchgeführt, um die Verarbeitung und Verteilung von Agrarerzeugnissen zu verbessern. Auch hier steht somit eine bedürfnisorientierte Hilfe im Vordergrund. Die Lieferung der schweizerischen Brotgetreideüberschüsse an die Länder Afrikas bzw. Osteuropas entspricht somit weder den Grundsätzen der humanitären Hilfe noch den Bedürfnissen dieser Länder bzw. Bevölkerungsgruppen und ist auch aus Kosten/Nutzüberlegungen nicht zu rechtfertigen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf die in der Fragestunde vom 18. Juni 1990 erteilte Antwort an Herrn Nationalrat Pierre Savary. Schrittliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Aus diesen Gründen empfiehlt der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Abgelehnt - Rejeté #ST# 89.592 Motion Büttiker Dopingverbot Interdiction du dopage Wortlaut der Motion vom 19. September 1989 Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zur Durchsetzung eines Dopingverbots in der Schweiz zu schaffen. Dazu gehören ein Importverbot von Dopingmitteln mit entsprechenden Grenzkontrollen, eine Strafnorm für vorsätzliche und fahrlässige Dopingvergehen sowie eine rechtliche Kompetenzerteilung mit Verpflichtung dergrossen Sportverbände - vorzugsweise in internationaler Zusammenarbeit - für glaubwürdige Kontrollen nicht nur während den Wettkämpfen zu sorgen, sondern auch Ueberraschungskontrollen während der Trainingsphase durchzusetzen. Texfe de la motion du 19 septembre 1989 Le Conseil fédéral est invité à jeter les bases juridiques qui permettront d'aboutir à l'interdiction du dopage en Suisse. Il s'agirait notamment: - d'interdire l'importation de dopants au moyen de contrôles sévères effectués aux frontières; - de prévoir des dispositions pénales pour punir ceux qui enfreindraient, intentionnellement ou par négligence, les règles relatives au dopage; - de répartir les compétences juridiques en obligeant les principales fédérations sportives à effectuer au niveau national, et si possible au niveau international, des contrôles fiables non seulement pendant les épreuves, mais aussi pendant les périodes d'entraînement. Dans ce dernier cas, ils auraient lieu sans notification préalable. Mitunterzeichner- Cosignataires: Aliesch, Fierz, Gysin, Hafner Rudolf, Hänggi, Meier-Glattfelden, Nabholz, Reimann Maximilian, Scheidegger, Schmid, Wanner (11) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Entwicklung in der Dopingszene ist besorgniserregend, denn Doping bei Sportlern nimmt immer mehr zu, sogar bei Jugendlichen und Gelegenheitssportlern. Besonders der Konsum von Anabolika verursacht derart schwere Gesundheitsschäden, dass dagegen unbedingt etwas unternommen werden muss. Wildor Hollmann, Sportmediziher an der Sporthochschule in Köln, formulierte die Situation bereits vor Jahren richtig: «Wenn man Doping nicht mit allen Mitteln bekämpft, wie will man dann der drohenden Manipulation des Menschen durch die Gentechnologie entgegenstehen?» Importkontrollen analog den Lebensmitteln Es ist in der Tat nicht einzusehen, dass die Importe von Lebensmitteln einer Kontrolle unterliegen, bei Dopingmitteln (Medikamenten allgemein) sind aber die Grenzen offen wie ein Scheunentor. Dieser Zustand kann aber nicht aufrechterhalten bleiben, wenn man bedenkt, dass sich ein wahrer Dopingmarkt entwickelt hat und internationale Dopingringe enorme Gewinne aus diesem Geschäft ziehen. Nach den Erfahrungen der Kantonsapotheker gibt es nämlich Händler, die nicht zögern, Anabolika zu verkaufen, die für Vieh bestimmt sind. Andere fabrizieren die Mittel selber, und dies unter inakzeptablen Bedingungen. Ganz skrupellose Händler importieren gar Medikamente, die in der Schweiz wegen ihrer Gefährlichkeit verboten sind. Deshalb ist ein Importverbot m.it entsprechender Grenzkontrolle in Zukunft nicht mehr zu umgehen. Strafnormen Ist jemand erwischt worden (1988 gab es immerhin 1353 positive Proben), müssen fallgerechte Strafen her. Analog zum Strafrecht muss zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Dopingvergehen unterschieden werden. Diese Forderung wird auch von Franco Fähndrich, Jurist und immer noch Schweizer Rekordhalter über 100 Meter, erhoben. Unterschiedliche Ausscheidungszeiten zwingen zur Ausdehnung der Kontrollen auf die Trainingsphase Die Ausscheidungszeiten für die einzelnen Substanzen sind ausserordentlich unterschiedlich und können Stunden bis Monate betragen.... Die Trainer, Aerzte und nicht zuletzt auch die Athleten kennen natürlich diese Umstände und verstehen die Einnahme der entsprechenden Präparate geschickt zu «timen». Das heisst, die Ausscheidung dieser Mittel verläuft viel schneller als der Abbau der anabolen Wirkung. Somit ergibt sich die Möglichkeit, dass Sportler scheinbar anabolikafrei an den Start gehen, dort aber von einer künstlich aufgebauten Leistung profitieren, die tatsächlich als Doping verurteilt werden müsste. Deshalb müssen auch überraschende Kontrollen während der Trainingsphase durchgesetzt werden können. Wer kontrolliert die Kontrolleure? Nationale Kontrollstrukturen sind immerhin schon etwas. Da aber vor grossen Sportveranstaltungen die nationalen Sportverbände und ihre Sportler in einem internationalen Wettbewerb stehen, sind aus Glaubwürdigkeitsgründen unbedingt neutrale, zum Teil auch internationale Kontrollmechanismen anzustreben, die ohne nationale Egoismen griffige Dopingkontrollen garantieren.
-- 1 of 3 --
Motion Ledergerber 1896 N 5 octobre 1990 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989
1.
Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass der Dopingmissbrauch im Sport bekämpft werden muss, einerseits weil Dopingmittel der Gesundheit der Sportler schaden können und andererseits, weil sie als unredliche Mittel die Leistungen verfälschen. Die Durchsetzung des Dopingverbotes im Inland möchte er - entsprechend dem schweizerischen Sportkonzept-den Sportverbänden überlassen, die bereits jetzt mit Hilfe von Kontrollen und Sanktionen gegen Dopingfälle vorgegangen sind. In den letzten Jahren machte die Zahl der positiven Dopingfälle in der Schweiz 0,8 bis 1 Prozent von den jeweils rund tausend durchgeführten Proben pro Jahraus (internationaler Durchschnitt zwischen 2 und 2,5 Prozent). Eine vom Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS) einberufene interdisziplinär zusammengesetzte Projektgruppe hat ein Massnahmenkonzept ausgearbeitet, das als Grundlage für neue Verfahrensrichtlinien und Réglemente dient. Das Konzept überträgt die Durchführung von Kontrollen und Sanktionen den Sportverbänden. Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Dopingnormen des Vereins- und Verbandsrechts werden im wesentlichen durch das interne Disziplinarsystem der Vereine und Verbände, insbesondere der internationalen Verbände ausgesprochen und durchgesetzt. Sanktionen sollen korrekt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden. Schliesslich bemüht sich der SLS um eine Harmonisierung der Bekämpfungsmassnahmen sowohl im Inland wie auf internationaler Ebene.
2.
Während des Trainings sind unerwartete Dopingkontrollen nötig. Ihre Einführung wird vom SLS und den Verbänden vorbereitet. Im Frühjahr 1990 kann voraussichtlich mit der Einführung derartiger Ueberraschungskontrollen für Eliteathleten gerechnet werden. Diese Kontrollen fallen ausschliesslich in die Kompetenz des SLS, wobei die betroffenen Athleten unter notarieller Aufsicht ausgelost werden sollen. Zudem plant der SLS die Einsetzung einer mobilen Equipe, die stichprobenweise die Kontrollen der Verbände an Wettkämpfen überprüft. Für die Verbandskontrolleure ist eine zentrale Aus- und Weiterbildung durch den SLS vorgesehen.
3.
Das schweizerische Sportkonzept ruht auf einem öffentlich-rechtlichen und einem privatrechtlichen Pfeiler. Der öffentlich-rechtliche Bereich ist im Bundesgesetz vom 17. März 1972 über Turnen und Sport (SR 415.0) geregelt. Für den privatrechtlichen Bereich (Verbandsrecht inklusive Hochleistungssport) ist der SLS verantwortlich. Die Schaffung der in der Motion geforderten rechtlichen Grundlage zur Durchsetzung eines Dopingverbots in der Schweiz würde diesen privatrechtlichen Bereich stark einengen. Die Anstrengungen der Verbände im Disziplinarbereich, die Begrenzung der erheblichen Sachverhalte auf einen relativ engen Lebensbereich mit besonderen Zielen und Wertvorstellungen, die Abhängigkeit des sanktionierten Verhaltens von einer nichtstaatlichen Regelumschreibung sowie die im Hinblick auf den legalen Gebrauch solcher Substanzen in der Medizin schwer lösbaren Abgrenzungsprobleme sprechen aber derzeit gegen eine Ergänzung des Strafgesetzbuches mit entsprechenden Strafnormen oder die Einführung entsprechender Verwaltungsstrafrechtsnormen. Eine solcher Eingriff wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich der privatrechtlich organisierte Sport nicht selber zu regulieren vermöchte.
4.
Der Europarat hat eine Konvention zur Bekämpfung des Dopingmissbrauchs im Sport ausgearbeitet. Sie liegt seit dem 16. November 1989 zur Unterzeichnung auf. Die Konvention sieht unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit (Verkehr, Besitz, Einfuhr, Vertrieb und Verkauf) von Dopingmitteln vor. Gegenwärtig wird abgeklärt, welche Konsequenzen die Ratifikation dieser Konvention für die Schweiz haben würde. Dabei stellt sich unter anderem die Frage der Einfuhrkontrolle und ob sich eine Einfuhrbeschränkung von Dopingmitteln, soweit es sich dabei um Medikamente handelt, im Rahmen eines Bundesgesetzes über die Einfuhrkontrolle von Heilmitteln verwirklichen liesse. Immer wiederfordern verschiedenste Kreise eine Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle für Medikamente. Die Heilmittelkontrolle, als Sache der Kantone, wird gegenwärtig geprüft.
5.
Das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bag), die Eidgenössische Sportschule Magglingen (ESSM) und die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) erstellen gegenwärtig eine Liste der Dopingsubstanzen enthaltenden Medikamente. Diese soll nach der Fertigstellung in der Fachpresse veröffentlicht werden und dazu beitragen, dass Aerzte und Apotheker keine Dopingsubstanzen enthaltenden Medikamente irrtümlicherweise an Sportler abgeben. Schriftliche Erklärung des Bundesratcs Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Le président: La motion est combattue. La discussion est renvoyée à une date ultérieure. Verschoben - Renvoyé #ST# 90.551 Motion Ledergerber Chemiedatenbank Banque de données chimiques Wortlaut der Motion vom 13. Juni 1990 Das Risiko schwerer und schwerster Chemieunfälle bei Produktion, Umschlag und insbesondere bei Transporten hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Wir fordern den Bundesrat deshalb auf,
1.
bei der Nationalen Alarmzentrale ein EDV-gestütztes Informationssystem über gefährliche und umweltrelevante Stoffe zu schaffen. Dieses soll auch den kantonalen Behörden, den mit Vorsorge oder Rettungsmassnahmen beauftragten Instanzen (Feuer- und Chemiewehren, Polizei, Gosundheits- und Umweltbehörden) sowie den Transportbetrieben zur Verfügungstehen;
2.
zusammen mit den betroffenen Wirtschaftszweigen geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Chomierisiken grundsätzlich zu vermindern. Dazu gehören unter anderem strengere Anforderungen an die Transportsicherheit, kleinere Transporteinheiten, dezentralere Produktion und Lagerung, und wo nötig, Einschränkung des Einsatzes besonders risikoreicher Stoffe. Texte de la motion du 13 juin 1990 Le risque d'accident grave voire très grave que l'on court en fabriquant des produits chimiques et, plus encore, en les transportant, s'est sensiblement accru ces dernières années. Nous chargeons le Conseil fédéral:
1.
de créer, à la Centrale nationale d'alarme, une banque de données sur les substances dangereuses ou pouvant nuire à l'environnement, banque que pourraient consulter les autorités des cantons, les instances chargées de la prévention des accidents et les corps d'intervention (pompiers, pompiers d'entreprise, policiers, autorités sanitaires et services de la protection de l'environnement), mais aussi les entreprises de transport;
2.
de prendre, avec les responsables des branches concernées, les mesures susceptibles de limiter autant que faire se peut les risques d'accident (renforcement des dispositions sur la sécurité des transports, réduction de la taille de ces derniers, décentralisation de la production et du stockage des matières dangereuses et, s'il le faut, limitation de l'utilisation de produits à haut risque).
-- 2 of 3 --
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Büttiker Dopingverbot Motion Büttiker Interdiction du dopage In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.592 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1990 - 08:00 Date Data Seite 1895-1896 Page Pagina Ref. No 20 019 034 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
-- 3 of 3 --