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Entscheid

89-594

Verwaltungsbehörden 15.12.1989 89.594

15. Dezember 1989Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass mindestens folgende Artikel des Protokolls l über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte nicht willkürlich auf die Kriegführung mit konventionellen Waffen eingeschränkt werden dürfen: a. das Verbot, «unterschiedslose Angriffe» zu führen (Art. 51 Abs. 4); b. das Verbot, Repressalien zu ergreifen, die sich gegen Umwelt und Zivilbevölkerung richten (Art. 51 Abs. 6, Art. 55 Abs. 2); c. das Verbot, der natürlichen Umwelt gezielt oder als Kollateralwirkung «ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden» beizubringen (Art. 35 Abs. 3, Art. 55 Abs. 2).

2.

Wird der Bundesrat die Hinterlegung von Ratifikationsurkunden der beiden Zusatzprotokolle von 1977 in der Schweiz ablehnen und an die anderen Hohen Vertragsparteien gelangen, wenn der entsprechende Staat stillschweigend oder explizit die Anwendbarkeit auf Atomwaffen ausschliesst?

3.

Wie beurteilt der Bundesrat, auch im Hinblick auf die Vierte Ueberprüfungskonferenz des Atomsperrvertrages (NPT) im Jahre 1990, die Absicht der Bonner Regierung, eine Ratifikation der Genfer Protokolle mit einer Zusatzerklärung zu vollziehen, gemäss der die Atomwaffen ausgeschlossen bleiben?

4.

Wie wird Artikel 36 des Zusatzprotokolls l verifiziert, der jede Vertragspartei «verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre»? Ueber welche Instrumente der Technologiefolgeabschätzung und -bewertung verfügt die Schweiz, um im In- und Ausland die Vereinbarkeit der Atom-, Weltraum-, Gentechnologie- und anderen Rüstungsentwicklung auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 36 des Protokolls l zu überprüfen? Ist der Bundesrat bereit, die besondere Stellung der Schweiz als Depositarstaat der Ratifikationsurkunden der Genfer Protokolle zu nutzen, um allfällige Unvereinbarkeiten mit Artikel 36 des Protokolls l öffentlich anzuprangern?

5.1957

unterbreitete das IKRK der XIX. Internationalen Rotkreuzkonferenz in Neu Dehli noch einen «Entwurf von Regeln zur Begrenzung der Gefahren für die Zivilbevölkerung in Kriegszeiten», der zu einem Verbot der Atomwaffen geführt hätte. In den Erläuterungen zum Entwurf für die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen hielt das IKRK jedoch fest, es habe nicht mehr die Absicht, die Probleme im Zusammenhang mit den atomaren, biologischen und chemischen Waffen aufzugreifen. Die USA schlössen die Atomwaffen offiziell von den Verhandlungen der Diplomatischen Konferenz aus. Hat sich das IKRK den USA und weiteren Nato-Staaten in der Frage der Atomwaffen und anderer Massenvernichtungsmittel sukzessive beugen müssen? Sollte der Bundesrat nicht zuletzt im Interesse des Schutzes der eigenen Zivilbevölkerung (vgl. Studie «Weiterleben») wieder auf die ursprüngliche Allgemeinheit des humanitären Völkerrechtes dringen? Texte afe l'interpellation du 20 septembre 1989 Le droit humanitaire applicable aux conflits armés instauré par la Convention de Genève de 1949.a été réaffirmé et développé au moyen des protocoles additionnels du 8 juin 1977. Ces instruments contiennent les dispositions les plus importantes en matière de droit international public pour protéger les victimes de conflits armés. Si les deux protocoles additionnels ne font pas de distinction entre les armes dites conventionnelles et les -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Loeb Schweizerischer Standpunkt in Europa. Informationskonzept Interpellation Loeb Situation spécifique de la Suisse en Europe. Information In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.594 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1989 - 08:00 Date Data Seite 2253-2254 Page Pagina Ref. No 20 018 125 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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