89-602
Verwaltungsbehörden 15.12.1989 89.602
15. Dezember 1989Deutsch17 min
Source admin.ch
Interpellation Braunschweig 2254 N 15 décembre 1989 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 novembre 1989 Die Information über die Stellung der Schweiz in Europa gehört zu den vorrangigen Aufgaben unserer diplomatischen Vertretungen in Europa. Diese Arbeit zielt darauf ab, unsere Position und unsere spezifischen Gegebenheiten bei allen interessierten europäischen Kreisen, und insbesondere bei den politischen Verantwortlichen und den Medien, bekanntzumachen. Die unseren Botschaften zur Verfügung stehenden Mittel und die Sachkenntnis unserer Beamten werden den gegenwärtigen Anforderungen gerecht und erlauben unserem Aussendienst die Wahrnehmung seines Informationsauftrages unter besten Bedingungen. Das bestehende, gut funktionierende Dispositiv bezweckt, die Informationsfähigkeit unserer diplomatischen Vertretungen auf einem hohen Niveau zu halten. Hier ist die Organisation von Seminaren zur Verbesserung der Information unserer im Ausland tätigen Diplomaten zu erwähnen sowie die jährliche Botschafterkonferenz, die ein privilegiertes Informations- und Konzertationsforum darstellt. Hinzu kommt die systematische, ständige Informations- und Dokumentationsarbeit zuhanden unserer Botschaften durch das Integrationsbüro des gemeinsamen Dienstes des Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Volkswirtschaftsdepartementes. Diese Tätigkeit stützt sich auf eine sorgfältig aufbereitete und umfangreiche Dokumentation. Das wichtigste Dokument ist der Bericht des Bundesrates vom 24. August 1988 über die Stellung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess. Indessen hat die in den letzten Monaten eingetretene Beschleunigung des Integrationsprozesses bei unseren Botschaften einen erhöhten Bedarf an ständig aktualisierten Informationen zur Folge. Deshalb sind noch vermehrte Anstrengungen in dieser Richtung erforderlich. Aus diesem Grund hat das Integrationsbüro in den letzten Monaten den Informationsfluss an unsere diplomatischen Vertretungen in Europa verstärkt. So werden diese über die Entwicklungen unserer neuen Europapolitik auf dem laufenden gehalten und sind in der Lage, unsere Haltung in ihren jeweiligen Ländern zu erklären. Ausserdem sind die Besuche von Bundesräten in den europäischen Hauptstädten häufiger geworden. Für die Departementschefs bieten sie damit Gelegenheiten, in ihren Kompetenzbereichen die Stellung der Schweiz im Integrationsprozess darzulegen. Darüber hinaus bilden sie ein wertvolles Mittel, um den Informationsstand unserer diplomatischen Vertretungen zu ergänzen. Die für nächstes Jahr vorgesehene Ausarbeitung eines zweiten Berichts über die Stellung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess, den der Bundesrat in seiner Erklärung vom 18. September angekündigt hat, ist ebenfalls eine Antwort auf das Bedürfnis, unsere Informationstätigkeit nach aussen zu verstärken. Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 89.602 Interpellation Braunschweig Atomwaffenvorbehalt im humanitären Völkerrecht Droit humanitaire. Réserve sur les armes nucléaires Wortlaut der Interpellation vom 20. September 1989 Das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht (Genfer Abkommen von 1949) ist mit den Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 neu bestätigt und weiterentwickelt worden. Darin sind die wichtigsten völkerrechtlichen Bestimmungen zum Schütze der Kriegsopfer festgelegt. Die beiden Zusatzprotokolle von 1977 unterscheiden zwar nicht zwischen «konventionellen» Waffen und Atomwaffen bzw. anderen Massenvernichtungsmitteln. Dennoch hat der Oberste Sowjet offenbar die Zusatzprotokolle unter einem stillschweigenden Atomwaffenvorbehalt ratifiziert, und die Regierung der BRD beabsichtigt, eine Ratifikation mit einer ausdrücklichen Zusatzerklärung zu vollziehen, gemäss der die Atomwaffen ausgeschlossen blieben.
Erwägungen
1.
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass mindestens folgende Artikel des Protokolls l über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte nicht willkürlich auf die Kriegführung mit konventionellen Waffen eingeschränkt werden dürfen: a. das Verbot, «unterschiedslose Angriffe» zu führen (Art. 51 Abs. 4); b. das Verbot, Repressalien zu ergreifen, die sich gegen Umwelt und Zivilbevölkerung richten (Art. 51 Abs. 6, Art. 55 Abs. 2); c. das Verbot, der natürlichen Umwelt gezielt oder als Kollateralwirkung «ausgedehnte, langanhaltende und schwere Schäden» beizubringen (Art. 35 Abs. 3, Art. 55 Abs. 2).
2.
Wird der Bundesrat die Hinterlegung von Ratifikationsurkunden der beiden Zusatzprotokolle von 1977 in der Schweiz ablehnen und an die anderen Hohen Vertragsparteien gelangen, wenn der entsprechende Staat stillschweigend oder explizit die Anwendbarkeit auf Atomwaffen ausschliesst?
3.
Wie beurteilt der Bundesrat, auch im Hinblick auf die Vierte Ueberprüfungskonferenz des Atomsperrvertrages (NPT) im Jahre 1990, die Absicht der Bonner Regierung, eine Ratifikation der Genfer Protokolle mit einer Zusatzerklärung zu vollziehen, gemäss der die Atomwaffen ausgeschlossen bleiben?
4.
Wie wird Artikel 36 des Zusatzprotokolls l verifiziert, der jede Vertragspartei «verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre»? Ueber welche Instrumente der Technologiefolgeabschätzung und -bewertung verfügt die Schweiz, um im In- und Ausland die Vereinbarkeit der Atom-, Weltraum-, Gentechnologie- und anderen Rüstungsentwicklung auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 36 des Protokolls l zu überprüfen? Ist der Bundesrat bereit, die besondere Stellung der Schweiz als Depositarstaat der Ratifikationsurkunden der Genfer Protokolle zu nutzen, um allfällige Unvereinbarkeiten mit Artikel 36 des Protokolls l öffentlich anzuprangern?
5.1957
unterbreitete das IKRK der XIX. Internationalen Rotkreuzkonferenz in Neu Dehli noch einen «Entwurf von Regeln zur Begrenzung der Gefahren für die Zivilbevölkerung in Kriegszeiten», der zu einem Verbot der Atomwaffen geführt hätte. In den Erläuterungen zum Entwurf für die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen hielt das IKRK jedoch fest, es habe nicht mehr die Absicht, die Probleme im Zusammenhang mit den atomaren, biologischen und chemischen Waffen aufzugreifen. Die USA schlössen die Atomwaffen offiziell von den Verhandlungen der Diplomatischen Konferenz aus. Hat sich das IKRK den USA und weiteren Nato-Staaten in der Frage der Atomwaffen und anderer Massenvernichtungsmittel sukzessive beugen müssen? Sollte der Bundesrat nicht zuletzt im Interesse des Schutzes der eigenen Zivilbevölkerung (vgl. Studie «Weiterleben») wieder auf die ursprüngliche Allgemeinheit des humanitären Völkerrechtes dringen? Texte afe l'interpellation du 20 septembre 1989 Le droit humanitaire applicable aux conflits armés instauré par la Convention de Genève de 1949.a été réaffirmé et développé au moyen des protocoles additionnels du 8 juin 1977. Ces instruments contiennent les dispositions les plus importantes en matière de droit international public pour protéger les victimes de conflits armés. Si les deux protocoles additionnels ne font pas de distinction entre les armes dites conventionnelles et les -- 1 of 4 -15. Dezember 1989 N 2255 Interpellation Braunschweig armes atomiques ou tout procédé de destruction massive, le Soviet Suprême n'en a pas moins ratifié ces documents en émettant apparemment une réserve tacite à propos des armes nucléaires, alors que le gouvernement de la RFA entend ratifier les protocoles en faisant une déclaration additionnelle expresse selon laquelle les armes atomiques en seraient exclues.
1.
Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas qu'il faudrait au moins éviter que, de manière arbitraire, le Protocole I relatif à la protection des victimes des conflits armés internationaux soit uniquement applicable aux guerres menées avec des armes conventionnelles, dans le cas des articles suivants: a. l'article 51, 4e alinéa, qui interdit les «attaques sans discrimination»; b. les articles 51, 6e alinéa, et 55,2e alinéa, qui interdisent les représailles dirigées contre la population civile et l'environnement naturel; c. les articles 35, 3e alinéa et 55, 2e alinéa, qui interdisent les attaques «qui sont conçues pour causer, ou dont on peut attendre qu'elles causeront, des dommages étendus, durables et graves à l'environnement naturel».
2.
Le Conseil fédéral refusera-t-il qu'un Etat dépose en Suisse les instruments de ratification des protocoles additionnels de 1977 si cet Etat exclut de manière tacite ou expresse l'application de la Convention aux armes nucléaires? S'adressera-t-il dans ce cas aux autres Hautes Parties contractantes?
3.
Quel est l'avis du Conseil fédéral, notamment dans la perspective de la quatrième conférence de réexamen du traité de non-prolifération des armes nucléaires (TNP) qui aura lieu en 1990, sur l'intention du gouvernement de Bonn de ratifier les protocoles de Genève en faisant une déclaration additionnelle afin que les armes atomiques en soient exclues?
4.
Comment vérifie-t-on si l'article 36 du Protocole I est respecté, lequel prévoit que «dans l'étude, la mise au point, l'acquisition ou l'adoption d'une nouvelle arme, de nouveaux moyens ou d'une nouvelle méthode de guerre, une Haute Partie contractante a l'obligation de déterminer si l'emploi en serait interdit, dans certaines circonstances ou en toutes circonstances, par les dispositions du présent Protocole ou par toute autre règle du droit international applicable à cette Haute Partie contractante»? De quels instruments d'estimation et d'évaluation des retombées de la technologie la Suisse disposet-elle afin de vérifier dans notre pays et à l'étranger si l'évolution de la technique nucléaire, spatiale ou génétique ainsi que d'autres armes est conforme à l'article 36 du Protocole I? Le Conseil fédéral est-il disposé à utiliser le statut particulier de la Suisse en tant que dépositaire des instruments de ratification des Protocoles de Genève pour dénoncer publiquement, le cas échéant, les violations de ('articles 36 du Protocole I?
5.
En 1957, le CICR avait présenté, à l'occasion de laXIXème Conférence internationale de la Croix Rouge à New Delhi, un «projet de règles limitant les dangers courus par la population civile en temps de guerre», qui visait à une interdiction des armes nucléaires. Dans son commentaire du projet concernant les protocoles additionnels aux Conventions de Genève, le CICR a toutefois déclaré qu'il n'avait plus l'intention d'aborder le problème sous l'angle des armes atomiques, biologiques et chimiques. Les Etats-Unis avaient officiellement exclu les armes atomiques des négociations qui se déroulaient dans le cadre de la conférence diplomatique. Le CICR a-t-il dû se ranger successivement à l'avis des Etats-Unis et d'autres Etats membres de l'OTAN en ce qui concerne les armes nucléaires et d'autres moyens de destruction massive? Le Conseil fédéral ne devrait-il pas insister à nouveau sur le caractère universel que le droit humanitaire avait initialement, ne serait-ce qu'afin d'assurer la protection de la population civile suisse (cf. «Rapport concernant la survie à long terme», sur le point de paraître en français)? Mitunterzeichner-Cosignataires: Aguet, Ammann, Bär, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Bodenmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fetz, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Longet, Maeder, Matthey, Meier-Glattfelden, Morf, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Stappung, Stocker, Uchtenhagen, Ulrich, Weder-Basel, Züger (36) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 novembre 1989 Die Sowjetunion hat die Zusatzprotokolle l und II von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 am 29. September 1989 ratifiziert. Diese Ratifikation, die am 29. März 1990 wirksam wird, ist von keinerlei Vorbehalt begleitet. Die UdSSR hat zudem die fakultative Erklärung abgegeben, die Zuständigkeit der internationalen Ermittlungskommission anzuerkennen, die beauftragt ist, jede Tatsache zu untersuchen, von der behauptet wird, dass sie eine schwere Verletzung der Abkommen oder des Protokolls l darstellt (Prot. l Art. 90). Die UdSSR hat zusammen mit ihrer Ratifikationsurkunde beim Bundesrat eine Erklärung politischen Charakters hinterlegt, in der sie die Bedeutung dieser Entscheidung für das humanitäre Völkerrecht unterstreicht. Diese Erklärung erwähnt den Gebrauch nuklearer Waffen nicht. Sie präzisiert, dass die Ratifikation «ohne irgendwelche Vorbehalte» erfolge. Damit können nun die verschiedenen Fragen, die der Interpellant aufgeworfen hat, wie folgt beantwortet werden:
1.
Gemäss einer allgemein anerkannten Interpretation, die von der Analyse der Vorbereitungsarbeiten bestätigt wird, die zur Verabschiedung der Protokolle l und II geführt haben, präjudizieren diese den Gebrauch der Nuklearwaffe nicht. Die Protokolle sprechen sich mit anderen Worten nicht darüber aus, ob der Gebrauch der Nuklearwaffe zulässig sei. Dieser bleibt jedoch den allgemeinen Völkervertrags- und völkergewohnheitsrechtlichen Regeln unterworfen, die für alle Kampfmittel und -methoden Geltung haben.
2.
Die Aufgabe des Depositars besteht gemäss internationaler, im Wiener Uebereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierter Praxis darin, die Vertragsparteien über Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vertrag zu informieren. Der Depositar muss in der Ausübung seiner Funktion unparteilich handeln. Der Bundesrat würde deshalb seinen Pflichten nicht genügen, wenn er sich weigerte, die Ratifikationen und Beitritte von Staaten entgegenzunehmen, die die Nuklearwaffe von den Schutzbestimmungen der Protokolle ausschliessen. Er ist verpflichtet, die Vorbehalte und interpretativen Erklärungen, die ihm notifiziert werden, zu registrieren und den anderen Vertragsstaaten mitzuteilen. So hat er in der Vergangenheit von einigen Regierungen abgegebene Erklärungen mitgeteilt, wonach die Regeln des Zusatzprotokolls l nur auf konventionelle Waffen anwendbar sind und wonach sie die völkerrechtlichen Regeln bezüglich des Gebrauchs anderer Waffentypen nicht präjudizieren. 3., Das Problem der Vorbehalte, die von Vertragsparteien der Protokolle bezüglich des Gebrauchs der Nuklearwaffe angebracht worden sind, liegt nicht im Aufgabenbereich der Vierten Ueberprüfungskonferenz des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Atomsperrvertrag), die im nächsten Jahr stattfinden wird. Der Depositarstaat ist zur Zurückhaltung verpflichtet und wird öffentliche Aeusserungen über die interpretativen Erklärungen vermeiden, die Beitritte oder Ratifikationen begleiten können. Allerdings wäre es für den Bundesrat Anlass zur Genugtuung, die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei der beiden Zusatzprotokolle zu sehen. Diese Ratifikation wäre ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu ihrer weltweiten Geltung.
4.
Der Bundesrat ist sich der Einschränkungen aufgrund von Artikel 36 des Zusatzprotokolls l bewusst. Uebrigens ist diese Bestimmung von der Diplomatischen Konferenz über die Neubestätigung und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts (1974-1977) namentlich auf schweizerische Initiative hin angenommen worden. Die Schweiz besitzt oder benützt keine Waffen, die im Widerspruch zum geltenden Völkerrecht stehen. So hat sie die drei -- 2 of 4 -Interpellation Morf 2256 N 15 décembre 1989 zum «Uebereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können» von 1980 gehörigen Protokolle ratifiziert, die nichtentdeckbare Splitter, Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen sowie Brandwaffen betreffen. Es ist nicht möglich, mit Blick auf das Protokoll l im Ausland systematisch die möglichen militärischen Auswirkungen der technischen, Raumfahrts- oder genetischen Entwicklung zu untersuchen. Im Bewusstsein der Anforderungen des humanitären Rechts hat die schweizerische Delegation zusammen mit der schwedischen an der 25. Internationalen Rotkreuzkonferenz (Genf 1986) einen Resolutionsentwurf vorgelegt, der mit Konsens angenommen worden ist und die Sorge verschiedener Regierungen angesichts der Entwicklung neuer Waffentechnologien ausdrückt. Deren Benützung könnte unter gewissen Umständen aufgrund des geltenden Rechts verboten werden. Die Konferenz beauftragte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die Sache weiterzuverfolgen. Das IKRK hat nun im letzten Juni ein Gespräch über den kriegsmässigen Gebrauch der Laserwaffe gegen Personen veranstaltet, an dem zwanzig schweizerische und ausländische Experten teilgenommen haben. Es hat sich dabei um die erste Etappe eines weitergehenden Denkprozesses gehandelt.
5.
Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates, die Meinung des IKRK - einer Institution, deren Unabhängigkeit er respektiert über die Zulässigkeit des Gebrauchs von Massenvernichtungswaffen im Licht des humanitären Rechts und der Zusatzprotokolle im besonderen zu kommentieren. Der Bundesrat setzt vor allem seine Bestrebungen zugunsten der universellen Ratifikation der Protokolle l und II fort, denen bereits 92 bzw. 82 Vertragsparteien angehören. Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satisfait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 89.632 Interpellation Morf Unesco Wortlaut der Interpellation vom 2. Oktober 1989 Ende 1985 haben sich die USA, Grossbritannien und Singapur aus der Unesco zurückgezogen. Inzwischen hat sich die Situation innerhalb der Unesco dank fundamentalen administrativen und programmpolitischen Reformen so weit geändert, dass es diesen ehemaligen Mitgliedsländern möglich sein sollte, der für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Umweltpolitik so wichtigen Weltorganisation wieder beizutreten. Im Europarat betonte der neue Generalsekretär Mayor im letzten Herbst auf meine im Namen der Wissenschafts- und Technologie-Kommission gestellte Frage nach den Folgen des Austritts, dass diese nicht nur für die Unesco negativ waren, sondern ganz offenbar auch für die ausgetretenen Länder. Welche Möglichkeiten hat der Bundesrat, direkt oder in internationalen Organisationen darauf hinzuwirken, dass die Regierungen der drei ausgetretenen Staaten angesichts der neuen, positiven Entwicklung in der Unesco einen Wiedereintritt ins Auge fassen, der bildungs-, Wissenschafts- und kulturpolitisch, vor allem aber auch im Hinblick auf gemeinsame Lösungen der weltweiten Umweltprobleme, für alle Seiten von grossem Gewinn wäre? Texte de l'interpellation du 2 octobre 1989 A la fin de 1985, le Royaume-Uni, la Grande-Bretagne et Singapour se sont retirés de l'UNESCO. Entre-temps, la situation interne de l'UNESCO s'est modifiée, grâce à des réformes fondamentales touchant aussi bien à l'administration qu'à son programme politique. Dès lors, il semblerait possible que anciens membres retournent au sein de cette organisation mondiale, si importante pour l'éducation, la science, la culture et la politique de l'environnement. Cet automne, au Conseil de l'Europe, le nouveau secrétaire général Mayor a répondu à ma question concernant les conséquences du retrait, question que j'avais posée au nom de la Commission pour la science et la technologie. Il a précisé que ces conséquences avaient été néfastes non seulement pour l'UNESCO, mais, de façon évidente, aussi pour les pays qui s'en sont retirés. Quelles possibilités le Conseil fédéral a-t-il d'agir, directement ou au sein d'organisations internationales, en sorte que les gouvernements des trois pays s'étant retirés reprennent en considération une nouvelle accession au vu du développement positif au sein de l'UNESCO, accession qui, sous l'angle de la politique éducative, scientifique et culturelle, mais surtout eu égard à des solutions communes aux problèmes de l'environnement dans le monde entier, serait un grand bénéfice pour toutes les parties? Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Euler, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Longet, Matthey, Ott, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Stappung, Ulrich, Züger (23) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 novembre 1989
1.
Die Schweiz verfolgt aufmerksam die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Unesco und den Staaten, die sich aus der Organisation zurückgezogen haben - Singapur und USA Ende 1984, Grossbritannien 1985.
2. Zunächst ist festzustellen, dass Singapur seinen Austritt mit internen Budgetgründen und mit den fehlenden Verfügbarkeit seines diplomatischen oder akademischen Personals gerechtfertigt hat. Ihrerseits haben die USA und Grossbritannien Mängel in der Funktionsweise der Unesco-Organe, gewisse eingeschlagene Politiken und ganz allgemein die Politisierung der Debatten zur Begründung ihres Austrittes herangezogen. Demzufolge muss man unterscheiden zwischen dem Rückzug Singapurs, aufweichen die Entwicklung der Unesco offenbar keinen Einfluss hat, und dem Entscheid Washingtons und Londons, der es offenlässt, einen möglichen Wiedereintritt von einem Reformprozess innerhalb der Unesco abhängig zu machen.
2. Zunächst ist festzustellen, dass Singapur seinen Austritt mit internen Budgetgründen und mit den fehlenden Verfügbarkeit seines diplomatischen oder akademischen Personals gerechtfertigt hat. Ihrerseits haben die USA und Grossbritannien Mängel in der Funktionsweise der Unesco-Organe, gewisse eingeschlagene Politiken und ganz allgemein die Politisierung der Debatten zur Begründung ihres Austrittes herangezogen. Demzufolge muss man unterscheiden zwischen dem Rückzug Singapurs, aufweichen die Entwicklung der Unesco offenbar keinen Einfluss hat, und dem Entscheid Washingtons und Londons, der es offenlässt, einen möglichen Wiedereintritt von einem Reformprozess innerhalb der Unesco abhängig zu machen.
3. Mehrmals hat sich die Schweiz entschieden für Reformen innerhalb der Unesco ausgesprochen und seit 1982 in diesem Sinne gewirkt - also bereits vor dem Rücktritt der USA und Grossbritanniens. Dies ist auch heute noch ihr Handlungsgrundsatz, namentlich im Exekutivrat, wo sie durch Franz Muheim, Advokat und ehemaligen Ständerat, vertreten ist.
4. Die Schweiz setzt sich ebenfalls für die Rückkehr zur Universalität der Unesco ein, das heisst für den Wiedereintritt in die Unesco derjenigen Staaten, die ausgetreten sind. So ist sie Mitinitiantin der Resolution 24C/28 gewesen, welche den Generaldirektor der Unesco damit beauftragt, die geeigneten Massnahmen zu treffen, um den Wiedereintritt bzw. den Beitritt der Nicht-Mitgliedstaaten sicherzustellen. Herr Muheim hat während seiner Ausführungen vor dem Exekutivrat der Unesco dieses Interesse der Schweiz regelmässig bekundet, namentlich im Oktober 1988 und im Mai 1989. Im übrigen finden regelmässige Konsultationen zwischen Diplomaten der Schweiz und hochrangigen Vertretern der Regierungen der USA und Grossbritanniens in Bern, Washington, London und Paris statt. Gegenstand dieser Kontakte sind die laufende Entwicklung in der Unesco und deren Beurteilung durch die Nicht-Mitgliedstaaten, welche beiden eine Beobachtermission bei der Unesco akkreditiert haben.
5. Auch wenn die Schweiz die Bemühungen des Generaldirektors unterstützt, die politischen, wissenschaftlichen und
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Braunschweig Atomwaffenvorbehalt im humanitären Völkerrecht Interpellation Braunschweig Droit humanitaire. Réserve sur les armes nucléaires In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.602 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1989 - 08:00 Date Data Seite 2254-2256 Page Pagina Ref. No 20 018 126 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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