89-606
Verwaltungsbehörden 12.12.1989 89.606
12. Dezember 1989Deutsch15 min
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12. Dezember 1989 783 Motion Gadient. Ergänzungsleistungen AHV/IV #ST# 89.044 Ergänzungsleistungen AHV/IV. Bundesgesetz. Aenderung Prestations complémentaires AVS/AI. Modification de la loi Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Juni 1989 (BBIII, 1101) Message et projet d'arrêté du 19 juin 1989 (FF II, 1001) Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 Décision du Conseil national du 21 septembre 1989 Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national Miville, Berichterstatter: Zur Diskussion steht eine relativ kleine Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes, und ich empfehle Ihnen, auf diese Gesetzesänderung einzutreten und sie zum Beschluss zu erheben. Wir haben die Ergänzungsleistungen bzw. das entsprechende Bundesgesetz 1987 revidiert. Damals ist eine ganze Reihe von Verbesserungen in dieses Gesetz aufgenommen worden, aber auch eine Bestimmung, die sich unterdessen in verschiedener Hinsicht als nachteilig erwiesen hat: Man hat nämlich im Hinblick auf die abzugsberechtigten Krankheitskosten einen Selbstbehalt von 200 Franken jährlich beschlossen. Vorher bestand dieser Selbstbehalt lediglich in Fällen, in denen ein gewisses Vermögen vorhanden war. Diesen Selbstbehalt hat man ins Gesetz eingefügt - wie immer im Gesundheitswesen bei solchen Selbstbehalten -, weil man die Ergänzungsleistungsstellen von Bagatellverfügungen entlasten wollte und weil man die Versicherten in bezug auf ihre Arzneiund Heilungskosten insgesamt zu einer gewissen Sparsamkeit anhalten wollte. Nach kurzer Zeit sieht man heute dieses Problem völlig anders. Erstens einmal aus sozialen Gründen: Für Leute, die Ergänzungsleistungen beziehen, sind auch 200 Franken, die sie selbst an ihre Krankheitskosten aufwenden müssen, ein erklecklicher Betrag. Man hält es nach den gemachten Erfahrungen nicht mehrfür richtig, sie mit diesem Betrag zu belasten. Zweitens kommen administrative Gründe dazu: Der Abzug der Krankheitskosten von anrechenbaren Einkommen bei den Ergänzungsleistungen ist ohnehin für die Verwaltung ein schwieriges und arbeitsreiches Gebiet. Man muss sich vorstellen, dass die alten und invaliden Leute, um ihre entsprechenden Kosten zu belegen, auf den Aemtern anrücken müssen mit ihren Belegen, Rechnungen, vor allem auch mit Rechnungen der Apotheken. Sie verlieren diese Belege zum Teil aus verständlichen Gründen. Man muss der Sache nachgehen. Diese Krankheitskosten-Abrechnerei ist - wie ich schon sagte - an sich schon eine komplizierte und belastende Angelegenheit. Wenn nun 200 Franken pro Fall als Selbstkosten in Rechnung gestellt werden müssen, so wird das alles noch komplizierter. Man darf wohl sagen: Die Arbeit, welche die ausführenden Stellen mit diesem Selbstbehalt haben, kostet mehr, als er einbringt. So haben sich in einer Umfrage 23 Kantone dafür ausgesprochen, diesen Selbstbehalt wieder aufzuheben. Da und dort und im Hinblick auf die grosse Arbeit, die man sich mit dieser fragwürdigen Neuerung aufgehalst hat, haben auch Gemeinden den Selbstbehalt übernommen. Das war ja nicht im Sinne des Erfinders. An anderen Orten vergüten Pro Senectute und Pro Infirmis diese Krankheitskosten. Diese sozialen und die administrativen Gründe haben den Bundesrat dazu geführt, auf diesen Selbstbehalt wieder zu verzichten. Einer Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversicherung entnehme ich die lapidare Bemerkung: «Das Ziel wurde nicht erreicht. Im Gegenteil hat der Selbstbehalt in vielen Kantonen zu administrativen Mehrkosten geführt. Ein Teil der Versicherten hat die neue Lösung als hart und unsozial empfunden.» Der Nationalrat hat der Aenderung, die Ihnen heute abend unterbreitet wird, ohne Gegenstimme und ohne Diskussion zugestimmt, und ich empfehle Ihnen, möglichst ein Gleiches zu tun. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Titre et préambule, eh. l, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Bundesgesetzes 33 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 89.606 Motion Gadient Abklärung der Bezugsberechtigung von Ergänzungsleistungen AHV/IV von Amtes wegen Etablissement d'office du droit aux prestations complémentaires AVS/AI Wortlaut der Motion vom 20. September 1989 Die öffentliche Hand spart nach Schätzungen jährlich mindestens 30 bis 35 Millionen Franken durch nicht bezogene Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die Information über die Anspruchsberechtigung stark verbessert wurde, bleibt die Tatsache bestehen, dass damit besonders bedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern eine Ergänzungsleistung vorenthalten wird. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann keine Angaben darüber machen, wie viele Rentner trotz Anspruch auf Ergänzungsleistungen leer ausgehen. Gegen eine Abklärung der Berechtigung von Amtes wegen werden vor allem administrative Gründe angeführt. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision vorzuschlagen, wonach der Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen ist und die Ergänzungsleistungen bei Berechtigung ohne Antrag auszurichten sind. Texte de la motion du 20 septembre 1989 Selon certaines estimations, les pouvoirs publics économisent chaque année de 30 à 35 millions de francs en ne versant pas à tous les ayants droit des prestations complémentaires. S'il faut reconnaître que la population est mieux informée sur ses droits, il n'en reste pas moins que des personnes nécessiteuses sont ainsi privées de telles prestations. L'Office fédéral des assurances sociales ne peut donner de chiffres sur le nombre de retraités qui ne bénéficient d'aucune aide alors -- 1 of 4 -Motion Gadient. Prestations complémentaires AVS/AI 784 12 décembre 1989 qu'ils y auraient droit. Ce sont surtout des motifs administratifs qui empêcheraient, selon lui, l'établissement d'office du droit aux prestations complémentaires. Le Conseil fédéral est donc chargé de présenter au Parlement une révision de la législation introduisant l'établissement d'office du droit aux prestations complémentaires ainsi que le versement automatique de l'aide aux ayants droit. Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bühler, Cavadini, Cavelty, Cottier, Delalay, Dobler, Huber, Hunziker, Iten, Jelmini, Masoni, Meier Josi, Piller, Roth, Seiler, Simmen, Uhlmann, Weber, Zimmerli (20) Gadient: Die Motion verlangt, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen ist und dass die Ergänzungsleistungen bei Berechtigung ohne besonderen Antrag auszurichten sind. Es ist höchst unbefriedigend, wenn man im für unser Sozialsystem wesentlichen Bereich der Ergänzungsleistungen zwar weiss, dass diese nicht von allen Berechtigten bezogen werden, weil die Auszahlung nur auf entsprechenden Antrag hin und nicht von Amtes wegen erfolgt, aber gleichzeitig weder im Bund noch in den Kantonen genaue Zahlen kennt über das Ausmass der den Bedürftigsten auf diese Weise vorenthaltenen Beiträge. Das Bundesamt für Sozialversicherung schätzt die Minderausgaben infolge Nichtbenützung der Ergänzungsleistungen auf
Erwägungen
30.
bis 35 Millionen Franken jährlich. Es liegen mir heute Stellungnahmen von fast allen kantonalen Ausgleichskassen vor. Keine einzige ist in der Lage, genaue Zahlen zu nennen. Viele Kassen sind nicht einmal in der Lage, das Ausmass der trotz Berechtigung nicht bezogenen Ergänzungsleistungen abzuschätzen. Die meisten Kassen gehen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung einig, wenn dieses sagt: «Da der Grossteil der Altersrentner, über 85 Prozent, keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, wäre der Aufwand viel zu gross und auch unverhältnismässig, wenn die Ausgleichskassen jeden Fall von Amtes wegen prüfen müssten.» Für mich sind solche Begründungen nicht akzeptabel. Ich verkenne die Argumente der Kassen und des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht und übersehe den möglicherweise durch eine solche Abklärung entstehenden Aufwand ebensowenig, aber es ist meines Erachtens nicht angängig, dass aus ausschliesslich administrativen Gründen Leistungen nicht erbracht werden, die das Gesetz zwar vorsieht, die aber oft aus Unbeholfenheit oder falscher Zurückhaltung nicht in Anspruch genommen werden. Das ist meines Erachtens nicht eine blosse Frage des Quantitativs, und demzufolge kann die Begründung nicht gelten, es handle sich ja lediglich um 30 bis
35.
Millionen Franken. Es geht vielmehr um die Verwirklichung eines sozialstaatlichen Prinzips. Die kantonalen Kassen und das Bundesamt für Sozialversicherung weisen auf die wesentlich verbesserte Information in bezug auf den Anspruch zum Bezüge von Ergänzungsleistungen hin. In der Tat gibt schon das Merkblatt über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, das von der AHV-Informationsstelle veröffentlicht wird, eine gute Zusammenfassung der Grundsätze und Bezugsvoraussetzungen für diese Leistung. Viele Kantone tun im Informationsbereich zudem ein Mehreres. Das ist sehr zu begrüssen und durchaus anerkennenswert, aber nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass alle Bundesratsparteien ausdrücklich anerkennen, dass Lücken im Sozialversicherungssystem zu schliessen sind, und bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich um eine Lücke. Wenn es wirklich so ist, dass der administrative Aufwand zu umfangreich erscheint, um eine Abklärung von Amtes wegen vorzunehmen - wie das oft befürchtet wird, was allerdings noch zu verifizieren wäre -, dann müsste das EL-System geändert werden, und dafür gibt es bekanntlich verschiedene Vorschläge. Die Motion verbietet es nicht, und es liegt im Gegenteil durchaus in deren Sinn, auch solche Aenderungen nötigenfalls vorzunehmen. Der heutige Zustand aber darf nicht hingenommen werden und unkorrigiert bleiben. Ich ersuche Sie deshalb höflich, die Motion zu überweisen. M. Cotti, conseiller fédéral: La motion de M. Gadient traite un sujet discuté depuis de nombreuses années, mais dont les éléments - sauf peut-être une évolution de l'information et de la psychologie - n'ont pas changé. C'est pourquoi le Conseil fédéral vous prie de ne pas accepter cette motion et de la transformer en postulat. Je prends acte que M. Gadient reconnaît que l'information des rentiers s'est nettement améliorée ces dernières années, cela ne fait aucun doute. Si, dans certains cantons, 20 à 30 pour cent des requêtes de prestations complémentaires sont repoussées, cela signifie bien qu'en Suisse, les citoyens sont effectivement au courant des possibilités qui s'offrent à eux. D'ailleurs, il faut être reconnaissant aux différentes institutions de vieillesse qui ont largement contribué à améliorer cette information. Le fait est largement acquis, car on ne recense plus guère aujourd'hui de rentiers susceptibles de prétendre à des PC d'un montant conséquent, de l'ordre de quelques centaines de francs par mois, et qui ne s'annoncent pas. Je prierai M. Gadient de se renseigner auprès de sa commune, où le contrôle peut être fait, si on le veut, et d'annoncer un seul cas où l'on renoncerait à des prestations importantes. Ce qui peut encore se produire, c'est que des rentiers renoncent à des prestations minimes auxquelles ils auraient droit et qui ne seraient plus décisives à leurs yeux. M. Gadient déclare que l'augmentation massive des moyens administratifs ne serait pas prouvée: les preuves ne peuvent pas toujours être indiquées de façon mathématique, Monsieur Gadient, mais chacun voit ce qu'il s'ensuivrait si, pour tous les rentiers de Suisse, on devait procéder à un examen d'office de leur éventuel droit à des prestations complémentaires. Nous savons qu'environ 15 pour cent seulement des rentiers ont droit à ces rentes - et cette proportion est en train de diminuer maintenant - vous voyez la disproportion entre les moyens mis enjeu et les résultats effectifs. Il faudrait prévoir une augmentation massive du personnel, et il ressort d'une enquête auprès des cantons qui assument la totalité des frais administratifs liés à ces prestations complémentaires que ceux-ci ne seraient pas du tout disposés à prendre à leur charge des frais supplémentaires de cette nature. Permettez-moi, Monsieur Gadient, de vous signaler encore un fait que j'ignorais, mais que vous connaissez déjà, sans doute: une motion semblable a été repoussée l'année dernière au parlement du canton des Grisons par 73 voix contre 3, je crois utile de le rappeler. De l'avis du Conseil fédéral, il faut donc en rester au principe que la coopération de l'assuré et de son représentant est nécessaire pour obtenir la prestation complémentaire. Il y a lieu d'exiger la confirmation de l'exactitude des données. Les renseignements vagues ou sujets à caution doivent être écartés car les prestations complémentaires peuvent atteindre, dans certains cas d'espèces, des montants allant jusqu'à 3000 francs par mois, ce qui justifie aussi, de la part de l'assuré, une certaine collaboration. En dépit de ces réserves, le Conseil fédéral se déclare prêt à accepter le sujet proposé par M. Gadient sous la forme d'un postulat. Ce serait alors éventuellement l'occasion d'étudier, avec les cantons bien entendu, les modalités d'une simplification de la procédure d'obtention des prestations complémentaires et d'examiner aussi dans quelle mesure l'apport des données, fiscales par exemple - vous savez combien ces données diffèrent d'un canton à l'autre-pourrait améliorer encore le recensement des rentiers dans le besoin. Gadient: Wenn ich mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden bin, dann deshalb, weil ich durchaus zugestehen will, dass die Erfassung der Bezugsberechtigung der Ergänzungsleistungen alles andere als einfach ist. Ich warne allerdings davor, einfach die Argumentationen der Kassen voraussetzungslos zu übernehmen. Eine entsprechende Abklärung, die möglicherweise auch zu einer Aenderung des Systems führen könnte, bedarf entsprechender Prüfungsarbeit. Da zu hoffen wäre, dass derVorstoss, auch wenn er jetzt als Postulat überwiesen wird, nicht einfach in den Schubladen des EDI verschwindet, sondern dass Herr Bundesrat Cotti das Anliegen -- 2 of 4 -12. Dezember 1989 785 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD nach wie vor auf seiner Traktandenliste behält, bin ich mit der Umwandlung einverstanden. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.033 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la République fédérale d'Allemagne Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. April 1989 (BBIII, 513) Message et projet d'arrêté du 26 avril 1989 (FF II, 497) Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 Décision du Conseil national du 21 septembre 1989 Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national Gadient, Berichterstatter: Das geltende, 1975 erstmals angepasste Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Deutschland ordnet die Versicherungspflicht und Leistungsberechtigung in den Bereichen Rentenversicherung (AHV/IV), Unfallversicherung und Familienzulagen und erleichtert in der Krankenversicherung gegenseitig den Versicherungsbeitritt. Seit der ersten Anpassung von 1975 sind in beiden Ländern in verschiedenen Sozialversicherungsbereichen gewichtige Aenderungen eingetreten. Schweizerischerseits wurden.die AHV und die IV teilweise und die Unfallversicherung vollständig neu geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland kam es vor allem in der Rentenversicherung zu wichtigen Anpassungen, insbesondere bei der Hinterbliebenenvorsorge, beim Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente und bei der Rentenberechnung. Eine für die Schweiz bedeutende Einschränkung betrifft die Auslandzahlung von Leistungen mit der Folge, dass gewisse deutsche Renten nur noch im Inland gewährt werden. Bisher war die Krankenversicherungsregelung zwischen den beiden Ländern lediglich auf Uebertrittserleichterungen beschränkt. Uebergeordnete Ueberlegungen - europäischer Integrationsprozess, Vermeidung einer Isolierung unseres Landes im Sozialversicherungsbereich, Erhaltung der Attraktivität der Schweiz als Fremdenverkehrsland - machen es unerlässlich, die bisherige Krankenversicherungsregelung durch einen vollumfänglichen Einbezug dieser Versicherung unter Einschluss der gegenseitigen Leistungshilfe zu ersetzen. Das Zweite Zusatzabkommen berücksichtigt die in den beiden Vertragsstaaten seit 1975 eingetretenen Neuerungen und wirkt insbesondere dort, wo diese Neuerungen zu Verschlechterungen auf bilateraler Ebene geführt haben, soweit wie möglich korrigierend. Das Zweite Zusatzabkommen bringt auf schweizerischer Seite im Bereich der Krankenversicherung Mehrkosten im Umfang von jährlich 100 000 Franken. Bei der IV wird es im Zusammenhang mit der ergänzenden Bestimmung über die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der IV an deutsche Kinder, die in einem Drittstaat invalid geboren werden, nur in seltenen Fällen neu zu einem Leistungsanspruch führen. Es ergeben sich hier somit keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen Belastungen. Nun ist aus Aerztekreisen nach unserer Kommissionssitzung noch kritisiert worden, dass die vorgesehene Leistungsaushilfe auf dem krassen Ungleichgewicht von 50 bis 60 Millionen Bundesdeutschen gegen 6 Millionen Schweizer basiere. Es ist kritisiert worden, die ganze Angelegenheit beziehe sich in allererster Linie auf den Tourismus. Es sei davon auszugehen, dass der Tourismus eine privatwirtschaftliche Angelegenheit sei und es auch bleiben solle. Die Grundleistungen einer Sozialversicherung, welche diesen Namen überhaupt noch verdiene, brauchten Risiken des Tourismus - insbesondere der Wintersportrisiken - nicht eo ipso abzudecken. Ich habe diese Stellungnahme pflichtgemäss dem Bundesamt für Sozialversicherung noch unterbreitet. Die Antwort ist nach meinem Dafürhalten überzeugend: Es wird darauf hingewiesen, dass die unterschiedliche Bevölkerungszahl der vertragschliessenden Staaten beziehungsweise die Zahl der möglichen Nutzniesser des Vertrages nicht ausschlaggebend sein könne. Die Sozialversicherung dürfe nicht für sich alleine betrachtet werden. Sie sei letztendlich Teil des ganzen Wirtschaftsgefüges. Namentlich angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung der Schweiz mit dem europäischen Raum und des bestehenden weitergehenden Integrationswillens könne die schweizerische Sozialversicherung nicht isoliert behandelt werden, so als bestünde diese Interdependenz nicht. Ich verzichte darauf, Sie noch eingehender über die Stellungnahme zu den Fragen der Belastung des Steuerzahlers zu informieren. Wenn Sie es wünschen, werde ich es noch nachholen. Vielleicht lediglich noch zum Thema Tourismus: Die Versicherungsdeckung des Tourismus ist nicht das Ziel, sondern lediglich eine Auswirkung dieser neuen Regelung. Es wird in der Botschaft gesagt, es gehe vor allem auch darum, im Sozialversicherungsbereich mit seinen vielfältigen Zusammenhängen sicherzustellen, dass unser Land nicht ins Abseits gerate. Die Neuregelung ist im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses wichtig, weil dadurch eine bedeutende Lücke geschlossen wird. Die EG-Staaten sehen nämlich unter sich aufgrund der einschlägigen Verordnungen eine umfassende, das heisst über die vorliegende bilaterale Regelung mit der BRD hinausgehende Aushilfe vor. Sie haben - gemäss Bestätigung des Bundesamtes für Sozialversicherung - auch mit den meisten Efta-Staaten entsprechende Regelungen abgeschlossen, und auch die Efta-Staaten sehen unter sich mit Ausnahme der Schweiz derartige gegenseitige Regelungen vor. Die Schweiz ist praktisch das einzige Land, das bisher nicht mitgemacht hat. Der Nationalrat hat am 21. September 1989 dieser Vorlage diskussionslos und einstimmig zugestimmt. Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Deutschland zuzustimmen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1,2 Titre et préambule, art. 1,2 Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat-Au Conseil fédéral -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Gadient Abklärung der Bezugsberechtigung von Ergänzungsleistungen AHV/IV von Amtes wegen Motion Gadient Etablissement d'office du droit aux prestations complémentaires AVS/AI In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 09 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.606 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 12.12.1989 - 17:00 Date Data Seite 783-785 Page Pagina Ref. No 20 018 247 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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