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Entscheid

89-643

Verwaltungsbehörden 15.12.1989 89.643

15. Dezember 1989Deutsch9 min

Source admin.ch

Erwägungen

25.

Absatz 2 Buchstabe h des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr zu prüfen, ob auch für Fahrräder ein gut lesbares Kontrollschild (analog des Kontrollschildes für Motorfahrräder) vorgeschrieben werden kann. Texte du postulat du 4 octobre 1989 A la différence des véhicules à moteur, qui sont munis de plaques de police facilement lisibles, les bicyclettes ne portent qu'un support d'aluminium sur lequel on applique la vignette d'assurance annuelle. Dans ces conditions, il est impossible d'identifier un 'cycliste qui enfreint les dispositions du code de la route. Le Conseil fédéral est donc invité à étudier la possibilité de prescrire, au sens de l'article 25, 2e alinéea, lettre h, de la loi fédérale sur la circulation routière, que les bicyclettes doivent être munies d'une plaque de police facilement indentifiable (à l'instar des cyclomoteurs). Mitunterzeichner- Cosignataire: Dreher (1 ) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Aufgewiegelt durch verschiedene Verbände und Klubs halten sich viele Velofahrer heutzutage nicht einmal mehr an die einfachsten Verkehrsregeln. Das Ueberfahren von Rotlichtern und Stoppstrassen, das unerlaubte Befahren von Trottoirs und Einbahnstrassen sowie das Fahren auf der falschen Strassenseite gehören zum täglichen Bild im Strassenverkehr. Während solche Gesetzesübertretungen, begangen vom Lenker eines Motorfahrzeuges, aufgrund der Identifikation durch das Kontrollschild verfolgt werden können, fehlt beim Fahrrad diese Möglichkeit. Die Unmöglichkeit der Ahndung der Gesetzesübertretungen durch Fahrradlenker ermutigt diese, ihr gefährliches Tun noch auszuweiten. Es ist deshalb nötig, der Verwilderung der Sitten im Strassenverkehr auch im Bereich der Velofahrer Einhalt zu gebieten. Ein Radfahrer, der weiss, dass er aufgrund eines Kontrollschildes identifiziert werden kann, wird sich eher an die Verkehrsregeln halten. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 22. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 novembre 1989 Das Begehren des Postulanten würde den Bestrebungen, das Radfahren durch eine möglichst einfache Zulassung der Fahrräder zum Verkehr zu fördern, zuwiderlaufen. Es stünde auch im Widerspruch zu dem vom Nationalrat am 27. März 1985 überwiesenen Postulat Schule, in dem der Bundesrat eingeladen wurde, die Bestimmungen über die Fahrräder zu vereinfachen. Dieses Postulat hat den Bundesrat veranlasst, das Fahrradkennzeichen neu zu regeln und dabei den für Radfahrer und Behörden gleichermassen unbefriedigenden administrativen Aufwand, der mit der Fahrradkennzeichenabgabe verbunden war, u. a. durch den Verzicht auf die Fahrradregister und die amtlichen Fahrradpapiere, auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der Beratung der SVG-Revision haben sich National- und Ständerat für diese Neuerung, die der Bundesrat inzwischen beschlossen und auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt hat, ausgesprochen und Aenderungsanträge, die ihr entgegengestanden hätten, abgelehnt. Die Verwirklichung des Postulates würde aber nicht nur die mit der Neuregelung erreichten Erleichterungen rückgängig machen, sondern wäre sogar ein Rückschritt gegenüber der bisherigen Regelung. Müssten nämlich statt der als Versicherungsnachweis abgegebenen Kennzeichen den Fahrrädern Kontrollschilder zugeteilt werden, so hätte dies zur Folge, dass jedes Fahrrad vor der Inbetriebsetzung durch die kantonale Zulassungsbehörde durch Abgabe von Kontrollschildern und Fahrzeugausweis formell zum Verkehr zugelassen werden müsste. Dies aber kann den Kantonen nicht zugemutet werden, nachdem sie sich im Vernehmlassungsverfahren insbesondere auch deshalb fast einhellig für die Neuregelung ausgesprochen haben, weil diese eine wesentliche Reduktion des administrativen Aufwandes beinhaltet. Die Verkehrsdisziplin der Radfahrer lässt sich auch ohne die vorgeschlagene Massnahme mittels Verkehrserziehung und gezielten Polizeikontrollen verbessern. Kontrollschilder für Fahrräder sind im übrigen in keinem europäischen Land vorgesehen, so dass eine solche Vorschrift international zu einem sachlich und politisch nicht zwingenden Alleingang der Schweiz führen würde. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. • Abgelehnt-Rejeté #ST# 89.658 Postulat Rüttimann Steuerliche Massnahmen gegen die Baulandhortung Mesures fiscales contre l'accaparement de terrains à bâtir Wortlaut des Postulates vom 4. Oktober 1989 Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen seines Anschlussprogramms «Boden» auch die Frage der Verkehrswertbesteuerung von gehortetem Bauland in die Ueberlegungen miteinzubeziehen und die Kantone zur Mitwirkung einzuladen. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob diese Steuererträge, welche durch die Kantone zu vereinnahmen wären, im Sinne des -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Reimann Maximilian Gewalttätige Gruppierungen in der Schweiz Postulat Reimann Maximilian Mouvements fauteurs de troubles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1989 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.643 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1989 - 08:00 Date Data Seite 2245-2246 Page Pagina Ref. No 20 018 111 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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