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Entscheid

89-731

Verwaltungsbehörden 23.03.1990 89.731

23. März 1990Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Est-il disposé à coordonner les objectifs établis par l'ordonnance sur la protection de l'air - respect des valeurs limites d'immission à partir du 1 er mars 1994 - avec ceux de la Stratégie de lutte contre la pollution de l'air dont l'échéance a été fixée à 1995? Envisage-t-il une prorogation de ces délais en cas de nécessité?

2.

Le Conseil fédéral fournira-t-il aux cantons des données actualisées sur les facteurs d'émission des gaz d'échappement des voitures, comme il l'a promis dans sa réponse à la question ordinaire 89.1075?

3.

Partage-t-il l'avis selon lequel il ne serait pas raisonnable de porter gravement atteinte, pendant une période restreinte à la mobilité et à la liberté de mouvement de la population si les valeurs limites d'immission sont respectées un an ou deux plus tard que prévu, grâce à des mesures techniques en matière de protection de l'environnement?

4.

Soutiendra-t-il les cantons qui s'efforcent de réduire la pollution à la source, en respectant le principe fixé dans la loi sur la protection de l'environnement, selon lequel il importe indépendamment des nuisances existantes, de limiter les émissions dans la mesure que permettent l'état de la technique et les conditions d'exploitation, pour autant que cela soit économiquement supportable? Est-il disposé à ne pas abandonner les cantons à leur sort et à faire en sorte que ces derniers ne fixent pas eux-mêmes des valeurs limites? Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Auer, Basler, Blocher, Bonny, Burckhardt, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Gros, Jeanneret, Luder, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Reichling (15) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 décembre 1989

1.

Die Luftreinhalte-Verordnung ist am 1. März 1986 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt stellen die Immissionsgrenzwerte geltendes Bundesrecht dar. Allerdings räumt die Luftreinhalte-Verordnung für die Sanierung bestehender Quellen im Rahmen von kantonalen Massnahmenplänen eine grundsätzliche Frist bis 1994 ein. Die Ziele der schweizerischen Luftreinhalte-Politik hat der Bundesrat mit dem Luftreinhalte-Konzept vom 10. September 1986 festgelegt. Gemäss Konzept sollen die gesamtschweizerischen Emissionen der drei wichtigsten Schadstoffe bis spätestens Mitte der neunziger Jahre auf den Stand von 1960 zurückgeführt werden. Dies entspricht in etwa der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach Luftreinhalte-Verordnung. Die Verordnung gliedert sich damit widerspruchslos ins Konzept ein. Im Rahmen des Luftreinhalte-Konzeptes sind bisher eine grosse Anzahl von Massnahmen beschlossen worden; über weitere MassnahmerT wird noch zu befinden sein. Die nach Luftreinhalte-Verordnung aufzustellenden kantonalen Massnahmenpläne sind unterschiedlich weit fortgeschritten; auch im Rahmen dieser Pläne wird über zahlreiche Massnahmen erst noch zu befinden sein. Aus Gründen der langen Entscheidungswege (teilweise sind Gesetzes- oder Verordnungsänderungen nötig) werden für die Realisierung einzelner Massnahmen Fristerstreckungen unerlässlich sein. Es zeichnet sich deshalb ab, dass bis Mitte der neunziger Jahre die Ziele des Luftreinhalte-Konzeptes nicht vollständig und die Immissionsgrenzwerte nicht überall erreicht werden können.

2.

Die Antwort, die der Bundesrat auf die Einfache Anfrage des Interpellanten vom 22. Juni 1989 (89.1075) erteilt hat, ist nach wie vor gültig.

3.

Laut Schlussbericht der Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG «Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates und zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Luftverschmutzung» wird das technische Potential zur Verminderung der Luftverschmutzung mit den dort aufgezeigten Massnahmen ausgeschöpft sein. Der Bericht der Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG, der Bericht «Ozon in der Schweiz» und kantonale Untersuchungen haben gezeigt, dass mit dem heute bekannten technischen Potential allein die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid und Ozon gesamtschweizerisch nicht eingehalten werden können. Die schliesst zwar nicht aus, dass neue technische Entwicklungen einen weiteren Beitrag leisten können, voraussichtlich aber erst nach Ablauf der vorgesehenen Fristen. Deshalb sind Verhaltensänderungen im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Brenn- und Treibstoffen unerlässlich, um die Ziele des Luftreinhalte-Konzeptes zu erreichen und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu garantieren.

4.

Diesem Anliegen ist der Bundesrat bereits am 16. Dezember 1985 durch den Erlass der Luftreinhalte-Verordnung nachgekommen. Die Luftreinhalte-Verordnung enthält unter anderem konkrete Emissionsgrenzwerte für rund 150 Stoffe und rund 40 Arten von industriellen, gewerblichen und Feuerungsanlagen. Diese Werte decken sich weitgehend mit den entsprechenden Werten anderer fortschrittlicher Länder. Die Luftreinhalte-Verordnung ist seit 1. März 1986 in Kraft. Die Kantone verfügen damit im Bereich Luftreinhaltung über eine klare Vollzugsverordnung zum Umweltschutzgesetz. Der Bundesrat sieht überdies vor, die Luftreinhalte-Verordnung in einzelnen Bereichen zu verschärfen. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen offensichtliche Mehrheit Minderheit #ST# 89.731 Interpellation Stocker Hochsicherheitsgewächshaus Lindau/ZH Serres de haute sécurité de Lindau/ZH Wortlaut der Interpellation vom 5. Dezember 1989 In der Bevölkerung herrscht um den Bau des Hochsicherheitsgewächshauses Lindau grosse Beunruhigung; die Auskünfte -- 1 of 4 -23. März 1990 N 745 Interpellation Stocker darüber sind mangelhaft un'd widersprüchlich. Ich frage deshalb den Bundesrat: I.Was wird im Hochsicherheitsgewächshaus Lindau gemacht werden? Stimmt es, dass im Hochsicherheitsgewächshaus Lindau mit Unterdruck gearbeitet werden muss, damit keine Organismen in die Umgebung entweichen können? Stimmt es, dass im Hochsicherheitsgewächshaus Lindau mit Rekombinanten gearbeitet wird? Wer kontrolliert die angegebenen Forschungsinhalte?

2.

Wann wird das Hochsicherheitsgewächshaus in Betrieb genommen? Welche Sicherheitsmassnahmen sind im Hinblick auf die Inbetriebnahme vorgesehen? Welche Alarm- und Katastrophenszenarien sind mit den umliegenden Gemeindebehörden abgesprochen und diskutiert worden?

3.

Wie wird die Bevölkerung informiert? Hat sie Gelegenheit, vor oder nach Inbetriebnahme des Hochsicherheitsgewächshauses Lindau sich selbst ein Bild zu machen über Inhalt, Umfang und Sicherheitsvorkehrungen?

4.

Wie ist die Entsorgung - Lüftung, Abwasser, Lagerung der Experimentierstoffe - geplant? Welche Garantien hat der Bundesrat, dass die Interessen des Gewässerschutzes, der umliegenden Bauernbetriebe und der Wohnbevölkerung angemessen beachtet werden?

5.

Wer trägt die Forschungsverantwortung? Welches ist die Verantwortungskompetenz des Bundes, welche Verantwortung trägt der Kanton Zürich? Welche Verantwortung übernimmt die ETH und welche Abteilung an derselben?

6.

Wer wird der Forschungsleiter sein? Welche Fachkräfte mit welcher Ausbildung werden dort arbeiten? Texte de l'interpellation du 5 décembre 1989 La population est fortement préoccupée par la construction de serres de haute sécurité à Lindau/ZH. Les informations à ce sujet sont lacunaires et contradictoires. C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral:

1.

Que fait-on dans ces serres? Est-il vrai qu'on doit y travailler sous vide partiel pour éviter que des organismes s'échappent dans l'atmosphère? Est-il exact qu'on y fait des expériences de recombinaison génétique? Qui contrôle la nature de ces expériences?

2.

Quand commencera l'exploitation de ces serres? Quelles mesures de sûreté a-t-on prévues? A-t-on prévu des procédures d'alerte en cas de catastrophe avec les autorités des communes avoisinantes?

3.

Comment la population sera-t-elle informée? Pourra-t-elle, avant et après la mise en exploitation des serres, connaître la nature et l'ampleur des expériences, ainsi que les mesures de sécurité prises?

4.

Comment sont prévues l'élimination des résidus, l'évacuation des effluents liquides et gazeux et l'entreposage des matières faisant l'objet des expériences? Quelles garanties le Conseil fédéral a-t-il quant à un respect adéquat des impératifs de la protection des eaux ainsi que des intérêts des exploitations agricoles comme de ceux de la population résidente?

5.

Qui assume la responsabilité des recherches? Quelles sont les compétences de la Confédération, du canton de Zurich, et de l'EPF? Quelle est la section responsable de cette dernière?

6.

Qui prendra la direction des recherches et quels types de spécialistes en seront chargés? Mitunterzeichner- Cosignataires: Aguet, Bär, Bäumlin Ursula, Béguelin, Braunschweig, Brélaz, Danuser, Diener, Dormann, Dünki, Fierz, Grendelmeier, Günter, Hafner Ursula, Herczog, Ledergerber, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Meier-Glattfelden, Oester, Pitteloud, Rebeaud, Schmid, Seiler Rolf, Spielmann, Stappung, Steffen, Thür, Ulrich, Wiederkehr (31) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schrittliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 février 1990

1.

Einleitung Bei der in der Interpellation angesprochenen Einrichtung handelt es sich um ein Gewächshaus mit zusätzlichen Sicherheitsvorrichtungen auf dem Areal des Versuchsgeländes der ETH Zürich in Lindau-Eschikon (Kt. Zürich). Aufgrund der für die nächsten fünf Jahre voraussehbaren Forschungsentwicklung hat sich gezeigt, dass der Bedarf für ein Hochsicherheitsgewächshaus (d. h. für ein Gewächshaus, in welchem Experimente auf der höchsten Risikostufe durchgeführt werden könnten) nicht besteht. Die Bezeichnung «Hochsicherheitsgewächshaus» ist daher für die Einrichtung in Lindau-Eschikon nicht zutreffend. Die Risikostufen für biologische Experimente sind in den Richtlinien für biologische Sicherheit der «Interdisziplinären Schweizerischen Kommission für biologische Sicherheit (SKBS/CSSB)» beschrieben. Diese Richtlinien sind von der Schulleitung der ETH Zürich für die ETH Zürich vom 12. Januar 1989 an für verbindlich erklärt worden. Bei der Planung der Sicherheitseinrichtungen für das Gewächshaus wurde der Vorsorgepflicht nach Artikel 1 des Umweltschutzgesetzes entsprochen. Damit ist es möglich, eventuell später auftretende, zusätzliche Sicherheitsanforderungen durch technische und betriebliche Massnahmen mit kleinem Aufwand zu verwirklichen. Der Gemeinderat von Lindau ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Detail informiert worden. Vor Baubeginn informierte die ETH Zürich ebenfalls die unmittelbaren Nachbarn (kantonale landwirtschaftliche Schule Lindau) sowie die Beschäftigten des Institutes für Pflanzenwissenschaften der ETH Zürich über das Vorhaben.

2.

Beantwortung der Fragen im einzelnen

1.

Im Gewächshaus Lindau werden Pflanzen mit übertragenen Fremdgenen entwickelt, aufgezogen sowie analysiert, und zwar selbstverständlich unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen. Bei den gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft vorgesehenen Experimenten wird nicht mit Unterdruck gearbeitet. Das Sicherheitskonzept ist allerdings vorsorglicherweise so ausgelegt, dass mit Unterdruck gearbeitet werden könnte, sofern spätere Forschungsarbeiten dies erfordern würden (Vorsorgeprinzip: Art. 1 USG). Die geplanten Arbeiten werden von Experten in Uebereinstimmung mit den Richtlinien der OECD und des NIH (National Institute of Health, USA) in die Stufe mit den geringsten Sicherheitsanforderungen eingeteilt. Bei höheren Risikostufen werden die jeweiligen Forschungsinhalte von der eingangs erwähnten SKBS überprüft, und die geplanten Experimente werden zur Durchführung freigegeben. Die Einhaltung der notwendigen Massnahmen wird vom Sicherheitsdienst der ETH Zürich kontrolliert.

2.

Das Gewächshaus wird im Frühsommer 1990 in Betrieb genommen. Die Sicherheitsmassnahmen richten sich nach den jetzt geplanten Experimenten. Die zur Zeit erforderlichen betrieblichen Anforderungen richten sich nach den Empfehlungen der OECD im «Recombinant DNA Safety Considération», Kap. III, Seite 34 (OECD 1986, 2, rue André-Pascal, F-75775 Paris 16). Ein besonderes Alarm- und Katastrophenszenario ist aufgrund der zurzeit vorgesehenen Experimente nicht notwendig. Es genügen die geltenden allgemeinen Alarmierungs- und Brandschutzmassnahmen der ETH Zürich. Jeder Erhöhung der Risikostufe im Gewächshaus müssten technische und betriebliche Massnahmen vorausgehen. Die ETH Zürich hat sich verpflichtet, vor Aufnahme von Versuchen, für welche die Sicherheitsanforderungen geändert werden müssten, den Gemeinderat von Lindau zu benachrichtigen und ihn vom notwendigen Einverständnis der SKBS in Kenntnis zu setzen. Für einen solchen Fall würden die bestehenden Alarmierungs- und Brandschutzmassnahmen risikospezifisch ergänzt.

3.

Das Institut für Pflanzenwissenschaften führt regelmässig einen «Tag der offenen Tür» durch. Anlässlich dieser Veranstaltung hat die Bevölkerung jeweils Gelegenheit, sich an Ort und Stelle von kompetenter Seite über Inhalt und Umfang der Forschung und der dazu getroffenen Sicherheitsvorkehrungen informieren zu lassen. Nach Inbetriebnahme des neuen Gewächshauses ist ein weiterer «Tag der offenen Tür» vorgesehen.

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Interpellation Scherrer 746 N 23 mars 1990

4.

Einrichtung und Betrieb unterstehen den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes, des Gewässerschutzgesetzes, des Giftgesetzes und den entsprechenden Vollzugsverordnungen (Stoffverordnung, Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen, Luftreinhalte-Verordnung, Verordnung über Abwassereinleitungen und Giftverordnung). Das Abwasser wird über eine Sicherheitsniveaudifferenz, eine Sterilisationsanlage und eine Neutralisationsanlage in Einleitungsqualität übergeführt. Die Lagerung von Experimentierstoffen erfolgt im Labor in dafür geeigneten Spezialbehältern. Damit wird den Interessen des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes, der umliegenden Bauernbetriebe und der Wohnbevölkerung Rechnung getragen.

5.

Die Forschungsverantwortung liegt im Rahmen der Forschungsfreiheit beim Forscher (vgl. zur Forschungsfreiheit: Walter Haller, Die Forschungsfreiheit, in Festschrift Hans Nef, Zürich 1981, S. 125ff.). An sich wird die Forschungsfreiheit durch Artikel 3 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 5 Buchstabe b Ziffer 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 auch für die an der ETH Zürich tätigen Forscher gewährleistet. Es ist klar, dass diese Freiheit aber nicht absolut, sondern nur im Rahmen der Rechtsordnung gilt. Sie kann demzufolge bei den hier behandelten Experimenten durch die geschilderten Sicherheitsvorkehrungen eingeschränkt werden, was bis zur Untersagung eines Experimentes gehen kann. Für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Experimenten an der ETH Zürich entstehen, haftet der Bund nach Artikel 3 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958. Die Institute der ETH Zürich sowie einzelne Bundesbedienstete können dagegen nicht direkt eingeklagt werden; letztere haften nur gegenüber dem Bund, und zwar, wenn dieser nach Artikel 7ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes Rückgriff nimmt. Der Kanton Zürich trägt in diesem Zusammenhang keine Verantwortung. Das gleiche gilt für die Abteilungen der ETH Zürich, welche für den Unterricht, nicht aber für die Forschung zuständig sind. Für die ordnungsgemässe Durchführung eines wissenschaftlichen Experimentes ist in erster Linie der Forscher selbst, im vorliegenden Fall mit Bezug auf die Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen ebenso die Leitung des Instituts für Pflan. zenwissenschaften verantwortlich (Art. 9 Bst. f des Institutsreglements der ETH Zürch). Der Präsident der ETH Zürich kontrolliert die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtspflicht mit Hilfe des ihm unterstellten Sicherheitsdienstes (Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Bst. a Ziff. 3 der Verordnung über die Leitung der ETH Zürich).

6.

Der Forschungsleiter im neuen Gewächshaus ist Prof. Dr. l. Potrykus. Als wissenschaftliche Mitarbeiter mit mehr als Sjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Gentechnologie mit Pflanzen sind vorgesehen: die Doktoren J. Paszkowski, M. W. Saul, G. Neuhaus, G. Spangenberg, O. Mittelsten Scheid, A. Peterhans sowie S. K. Datta. Weiter werden vier eingearbeitete Laboranten sowie fachlich instruierte Doktoranden, Diplomanden und Gärtner mitbeteiligt sein. Le président: L'interpellatrice n'est pas satisfaite de la réponse du Conseil fédéral. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen offensichtliche Mehrheit Minderheit #ST# 89.756 Interpellation Scherrer Bestrafung schweizerischer Car-Chauffeure im Ausland Chauffeurs de cars condamnés à l'étranger Wortlaut der Interpellation vom 11. Dezember 1989 Schweizerische Car-Chauffeure werden vor allem in Frankreich und Italien aufgrund der Tatsache, dass auf der Tachoscheibe eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h aufgezeichnet ist, wegen Ueberschreitung der Höchstgeschwindigkeit gebüsst (In Frankreich und Italien gilt die Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h.) Diese Bussen werden auch ausgesprochen, wenn der Car-Chauffeur nachweisen kann, dass die 100 km/h in der Schweiz völlig legal gefahren wurden. Ist der Bundesrat bereit, bei den Regierungen von Frankreich und Italien zu intervenieren, so dass keine ungerechtfertigten Bussen mehr ausgesprochen werden? Texte de l'interpellation du 11 décembre 1989 Des conducteurs de cars suisses sont mis à l'amende, surtout en France et en Italie, pour dépassement de la limite de vitesse - de 90 km/h dans ces pays - en raison du fait que leur tachymètre a enregistré une vitesse maximale de 100 km/h. Cela se produit même lorsque les chauffeurs peuvent prouver qu'ils ont roulé légalement à la vitesse de 100 km/h en Suisse. Le Conseil fédéral est-il prêt à oeuvrer auprès des gouvernements de France et d'Italie pour prévenir de telles amendes injustifiées? Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990 Die von einem Staat erlassenen Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten (z. B. Gesellschaftswagen) sind nach den einschlägigen internationalen Uebereinkommen Verkehrsregeln, die für alle dort zirkulierenden Fahrzeuge verbindlich sind, gleichgültig, ob im Heimatland andere Verkehrsregeln gelten. Deshalb müssen Schweizer Fahrzeugführer die in Frankreich und Italien für Gesellschaftswagen auf Autobahnen geltenden Tempolimiten von 90 km/h beachten, auch wenn diese Limite bei uns 100 km/h beträgt (Art. 5 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung; SR 741.11). Die in Frankreich und Italien begangene Missachtung der dort geltenden Tempolimite wird daher zu Recht geahndet. Ob eine Verkehrsübertretung tatsächlich im Ausland begangen wurde und daher nach dem dortigen Recht strafbar ist, hat letztlich der ausländische Richter zu entscheiden. Car-Chauffeuren, die eine in Frankreich oder Italien wegen Geschwindigkeitsübertretung ausgesprochene Busse als ungerechtfertigt erachten, steht der Rechtsweg offen. Bei dieser Rechtslage besteht für den Bundesrat keine Veranlassung, bei den Regierungen der beiden Länder im Sinne des Interpellanten zu intervenieren. Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen offensichtliche Mehrheit Minderheit -- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Stocker Hochsicherheitsgewächshaus Lindau/ZH Interpellation Stocker Serres de haute sécurité de Lindau/ZH In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.731 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 744-746 Page Pagina Ref. No 20 018 488 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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