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Entscheid

89-773

Verwaltungsbehörden 23.03.1990 89.773

23. März 1990Deutsch11 min

Source admin.ch

Erwägungen

89.460

vom 7. Juni 1989 mit 70 Mitunterzeichnern formell als zurückgezogen. Es war dies niemals meine oder meiner Mitunterzeichner Absicht, weshalb ich die Motion im Wortlaut nochmals einreiche. Aus Gründen der Praktikabilität verzichte ich dabei darauf, die Unterschriften der Mitunterzeichner nochmals zu sammeln in der Ueberzeugung, dass Bundesrat und Parlament die Bedeutung meines Antrages auch so richtig einzuschätzen wissen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 février 1990 Bisher überbindet Artikel 69 Absatz 2 BPR der Bundeskanzlei die Aufgabe, den Titel einer Volksinitiative zu ändern, wenn er kommerziell oder personell wirbt, zu Verwechslungen Anlass gibt oder offensichtlich irreführt. Schärfere Formulierungen wurden 1976 bei der Vorberatung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingehend diskutiert und ausdrücklich abgelehnt. Der Ständerat wollte bereits damals die Kompetenz zur Betitelung der Volksinitiativen ausschliesslich der Bundeskanzlei einräumen, doch lehnte dies der Nationalrat strikte ab, um zeitraubenden und unergiebigen juristischen und politischen Auseinandersetzungen bei jeder Volksinitiative vorzubeugen. Die Frage einer Titeländerung wird bei jeder Volksinitiative genau geprüft. Sie wird in einer formellen Vorprüfungsverfügung aufgrund schriftlicher, einlässlich begründeter Anträge des Rechtsdienstes der Bundeskanzlei entschieden, und diese Verfügung ist beim Bundesgericht durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Ueber die Kriterien der Praxis hat der Bundesrat das Parlament 1979 in seinem Geschäftsbericht (S. 2 bis 3) wie folgt unterrichtet: «Bisher tauchten nur Probleme bezüglich des Aenderungsgrundes offensichtliche lrreführung> auf, weil vereinzelte Initiativentitel suggestive Elemente enthielten. Für die Handhabung dieses Prüfungselementes wurden deshalb Kriterien entwickelt. Die Bundeskanzlei geht in ihrer Praxis nun davon aus, dass ein Initiativentitel nicht fürsich allein beurteilt werden darf. Wenn die Initiative selbst die im Titel formulierten Begehren enthält - auch wenn sie unrealisierbar erscheinen sollten -, kann der Titel nicht als offensichtliche lrreführung> betrachtet werden.» Das Parlament hat diese Praxis weder bei der Beratung des Geschäftsberichts 1979 noch in den konkreten Fällen, in denen Kritik laut wurde, bei der Behandlung in den Räten je beanstandet. Erschwert ist eine Titeländerung durch den wenig glücklichen Wortlaut der Bestimmung: Gefährlich sind weniger die «offensichtlichen» Irreführungen als vorab die weniger leicht erkennbaren, indirekten; das qualifizierende Kriterium verlangt aber zur Titeländerung eine besonders schwerwiegende Irreführung, ansonsten das Bundesgericht die Massnahme nicht schützen könnte. Eine strengere Praxis bei der Beurteilung von Initiativentiteln setzt somit in jedem Fall eine Gesetzesänderung voraus. Der Vernehmlassungsentwurf einer Studienkommission zur Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom September 1988 schlug zu Artikel 69 Absatz 2 BPR die -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Aliesch Gerechter Wasserzins für die Berggebiete Motion Aliesch Redevances hydrauliques en régions de montagne In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.773 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 699-700 Page Pagina Ref. No 20 018 431 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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