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Entscheid

89-780

Verwaltungsbehörden 23.03.1990 89.780

23. März 1990Deutsch9 min

Source admin.ch

Postulat Fierz 710 N 23 mars 1990 Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Zivilschutz hat-wie ähnliche Grossorganisationen -Stärken und Schwächen. Das föderalistische Konzept hat Vor- und Nachteile. Grundsätzlich ändern kann und soll man es nicht; es ist lediglich der jetzigen und künftigen Lage anzupassen. Der Einsatz des Zivilschutzes zur Nothilfe hat- unter Beibehalt seiner Schutzaufgabe vor kriegerischen Ereignissen und seiner Milizorganisation - wesentlicher Teil des Konzeptes zu werden. Das Image des Zivilschutzes steht und fällt unter anderem mit der Ausbildung. Auf allen Ausbildungsebenen gibt es hervorragende Ausbildung. Auf kantonaler, vor allem aber auf kommunaler Ebene sind aber auch Mängel festzustellen; Mängel, die zur Missstimmung führen und die daher-soweit möglich behoben werden sollten. Zum Teil genügen die Ausbilder nicht. Zum Teil ist das Ausbildungsprogramm zu wenig realitätsbezogen. Zum Teil stimmt einfach das Verhältnis Auszubildende/Ausbildungsprogramm/Ausbildungszeit nicht. Ich bitte daher den Bundesrat, gestützt auf die Möglichkeiten, die ihm das Zivilschutzgesetz gibt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür besorgt zu sein, dass die Ausbildung im Zivilschutz dort verbessert wird, wo eine Verbesserung notwendig und möglich ist. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 14. Februar 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 14 février 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 89.780 Postulat Scheidegger Ausbau der internationalen Rechtshilfe Entraide judiciaire internationale. Extension Wortlaut des Postulates vom 13. Dezember 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, nach dem Vorbild des Rechtshilfeabkommens der Schweiz mit den USA weitere Staatsverträge, namentlich mit Entwicklungsländern mit demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen, im Hinblick auf den Ausbau der internationalen Rechtshilfe abzuschliessen. Texte du postulat du 13 décembre 1989 Le Conseil fédéral est invité à conclure des accords interétatiques d'entraide judiciaire, notamment avec les pays en développement qui sont des Etats de droit et disposent de structures démocratiques, en prenant exemple sur le traité qui lie la Suisse et les Etats-Unis d'Amérique, dans le but de développer l'entraide judiciaire internationale. Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Buttiker, Couchepin, Guinand, Nabholz, Petitpierre, Salvioni (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ermächtigt die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe, verpflichtet sie aber nicht dazu. Wie die nun bereits drei Jahre dauernde Auseinandersetzung in mehreren Kantonen um die Marcos-Gelder zeigt, ist das geltende Prozedere ausserordentlich aufwendig und zeitraubend. Die äusserst zahlreichen Rechtsmittel führen zu einer Rechtsverzögerung, die nicht im Sinne des Gesetzgebers liegt. Der Rechtshilfevertrag mit den USA verpflichtet demgegenüber die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtshilfe und strafft das Verfahren. Dank dem bilateralen Vertrag mit den USA dürfte nun die philippinische Regierung auf dem Umweg über ein Rechtshilfegesuch der Vereinigten Staaten rascher Zugang zu den Schweizer Bankdokumenten erhalten als über das direkte, schon weit früher eingeleitete Verfahren. Das ist ein unhaltbarer Zustand. Einer wirksamen internationalen Rechtshilfe kommt eine grosse Bedeutung zu. Für Entwicklungsländer wie die Philippinen ist es wichtig, dass der Zugriff auf unrechtmässige Gelder erleichtert wird - Anstrengungen der Entwicklungszusammenarbeit können so sinnvoll ergänzt werden. Aber eine wirksame Rechtshilfe liegt auch im Eigeninteresse der Schweiz; denn wenn nicht nur die Tatbestände, in denen Rechtshilfe überhaupt in Frage kommt, entsprechend dem IRSG von vornherein recht beschränkt sind, sondern auch noch das Verfahren sich beinahe rechtsverhindernd auswirkt, so ist das für die Schweiz rufschädigend und stützt ihr Image als Hort krimineller Gelder. Der kürzlich bekanntgegebene Briefwechsel mit Indien in Sachen Rechtshilfe regelt das Gegenrechtserfordernis und wird Indien insofern die Suche nach Bestechungsgeldern etwas erleichtern. Es handelt sich um einen ersten Schritt in die richtige Richtung, der jedoch ungenügend ist. Die Erfahrungen legen vielmehr den Abschluss weiterer Rechtshilfeabkommen nach dem Vorbild des Vertrages mit den USA nahe. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 28. Februar 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 28 février 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.353 Postulat Fierz Rehabilitation von Herrn Jacques-André Kaeslin Réhabilitation de M. Jacques-André Kaeslin Wortlaut des Postulates vom 8. Februar 1990 Gegen den Beamten der Bundesanwaltschaft Jacques-André Kaeslin wurde in der Anfangsphase der Affäre Kopp ein Disziplinarverfahren eröffnet und ein Verweis ausgesprochen. Der Puk-Bericht und die seitherigen Erkenntnisse zeigen, dass zwar in der Bundesanwaltschaft Dilettantismus und Unterlassungen vorgekommen sind, dass jedoch gerade Herr Jacques-André Kaeslin in seinem Arbeitsbereich nicht versagt hat. Auch Bundesrat Koller hat ihn vor dem Parlament als sehr fähigen und engagierten Beamten bezeichnet. Die Disziplinierung von Herrn Kaeslin wurde und wird deshalb von grossen Teilen des Volkes und der Medien als ungerecht und unverständlich empfunden. Selbst wenn er einen Fehler begangen haben sollte, worauf der Puk-Bericht nicht den geringsten Hinweis gibt, so gäbe es bei einem fähigen und engagierten Beamten geeignetere Mittel, um diesen zu korrigieren, als Disziplinarmassnahmen. Der Bundesrat wird deshalb höflich gebeten zu prüfen, ob das Disziplinarverfahren gegen Herrn Jacques-André Kaeslin noch einmal aufgerollt und der diesbezügliche Entscheid auf seine Richtigkeit überprüft werden könnte.

Postulat Fierz 710 N 23 mars 1990 Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Zivilschutz hat-wie ähnliche Grossorganisationen -Stärken und Schwächen. Das föderalistische Konzept hat Vor- und Nachteile. Grundsätzlich ändern kann und soll man es nicht; es ist lediglich der jetzigen und künftigen Lage anzupassen. Der Einsatz des Zivilschutzes zur Nothilfe hat- unter Beibehalt seiner Schutzaufgabe vor kriegerischen Ereignissen und seiner Milizorganisation - wesentlicher Teil des Konzeptes zu werden. Das Image des Zivilschutzes steht und fällt unter anderem mit der Ausbildung. Auf allen Ausbildungsebenen gibt es hervorragende Ausbildung. Auf kantonaler, vor allem aber auf kommunaler Ebene sind aber auch Mängel festzustellen; Mängel, die zur Missstimmung führen und die daher-soweit möglich behoben werden sollten. Zum Teil genügen die Ausbilder nicht. Zum Teil ist das Ausbildungsprogramm zu wenig realitätsbezogen. Zum Teil stimmt einfach das Verhältnis Auszubildende/Ausbildungsprogramm/Ausbildungszeit nicht. Ich bitte daher den Bundesrat, gestützt auf die Möglichkeiten, die ihm das Zivilschutzgesetz gibt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür besorgt zu sein, dass die Ausbildung im Zivilschutz dort verbessert wird, wo eine Verbesserung notwendig und möglich ist. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 14. Februar 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 14 février 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 89.780 Postulat Scheidegger Ausbau der internationalen Rechtshilfe Entraide judiciaire internationale. Extension Wortlaut des Postulates vom 13. Dezember 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, nach dem Vorbild des Rechtshilfeabkommens der Schweiz mit den USA weitere Staatsverträge, namentlich mit Entwicklungsländern mit demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen, im Hinblick auf den Ausbau der internationalen Rechtshilfe abzuschliessen. Texte du postulat du 13 décembre 1989 Le Conseil fédéral est invité à conclure des accords interétatiques d'entraide judiciaire, notamment avec les pays en développement qui sont des Etats de droit et disposent de structures démocratiques, en prenant exemple sur le traité qui lie la Suisse et les Etats-Unis d'Amérique, dans le but de développer l'entraide judiciaire internationale. Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Buttiker, Couchepin, Guinand, Nabholz, Petitpierre, Salvioni (7) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ermächtigt die Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe, verpflichtet sie aber nicht dazu. Wie die nun bereits drei Jahre dauernde Auseinandersetzung in mehreren Kantonen um die Marcos-Gelder zeigt, ist das geltende Prozedere ausserordentlich aufwendig und zeitraubend. Die äusserst zahlreichen Rechtsmittel führen zu einer Rechtsverzögerung, die nicht im Sinne des Gesetzgebers liegt. Der Rechtshilfevertrag mit den USA verpflichtet demgegenüber die Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen zur Rechtshilfe und strafft das Verfahren. Dank dem bilateralen Vertrag mit den USA dürfte nun die philippinische Regierung auf dem Umweg über ein Rechtshilfegesuch der Vereinigten Staaten rascher Zugang zu den Schweizer Bankdokumenten erhalten als über das direkte, schon weit früher eingeleitete Verfahren. Das ist ein unhaltbarer Zustand. Einer wirksamen internationalen Rechtshilfe kommt eine grosse Bedeutung zu. Für Entwicklungsländer wie die Philippinen ist es wichtig, dass der Zugriff auf unrechtmässige Gelder erleichtert wird - Anstrengungen der Entwicklungszusammenarbeit können so sinnvoll ergänzt werden. Aber eine wirksame Rechtshilfe liegt auch im Eigeninteresse der Schweiz; denn wenn nicht nur die Tatbestände, in denen Rechtshilfe überhaupt in Frage kommt, entsprechend dem IRSG von vornherein recht beschränkt sind, sondern auch noch das Verfahren sich beinahe rechtsverhindernd auswirkt, so ist das für die Schweiz rufschädigend und stützt ihr Image als Hort krimineller Gelder. Der kürzlich bekanntgegebene Briefwechsel mit Indien in Sachen Rechtshilfe regelt das Gegenrechtserfordernis und wird Indien insofern die Suche nach Bestechungsgeldern etwas erleichtern. Es handelt sich um einen ersten Schritt in die richtige Richtung, der jedoch ungenügend ist. Die Erfahrungen legen vielmehr den Abschluss weiterer Rechtshilfeabkommen nach dem Vorbild des Vertrages mit den USA nahe. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 28. Februar 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 28 février 1990 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis #ST# 90.353 Postulat Fierz Rehabilitation von Herrn Jacques-André Kaeslin Réhabilitation de M. Jacques-André Kaeslin Wortlaut des Postulates vom 8. Februar 1990 Gegen den Beamten der Bundesanwaltschaft Jacques-André Kaeslin wurde in der Anfangsphase der Affäre Kopp ein Disziplinarverfahren eröffnet und ein Verweis ausgesprochen. Der Puk-Bericht und die seitherigen Erkenntnisse zeigen, dass zwar in der Bundesanwaltschaft Dilettantismus und Unterlassungen vorgekommen sind, dass jedoch gerade Herr Jacques-André Kaeslin in seinem Arbeitsbereich nicht versagt hat. Auch Bundesrat Koller hat ihn vor dem Parlament als sehr fähigen und engagierten Beamten bezeichnet. Die Disziplinierung von Herrn Kaeslin wurde und wird deshalb von grossen Teilen des Volkes und der Medien als ungerecht und unverständlich empfunden. Selbst wenn er einen Fehler begangen haben sollte, worauf der Puk-Bericht nicht den geringsten Hinweis gibt, so gäbe es bei einem fähigen und engagierten Beamten geeignetere Mittel, um diesen zu korrigieren, als Disziplinarmassnahmen. Der Bundesrat wird deshalb höflich gebeten zu prüfen, ob das Disziplinarverfahren gegen Herrn Jacques-André Kaeslin noch einmal aufgerollt und der diesbezügliche Entscheid auf seine Richtigkeit überprüft werden könnte.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Scheidegger Ausbau der internationalen Rechtshilfe Postulat Scheidegger Entraide judiciaire internationale. Extension In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.780 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 710-710 Page Pagina Ref. No 20 018 447 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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