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Verwaltungsbehörden 22.06.1990 89.789
22. Juni 1990Deutsch10 min
Source admin.ch
Motion Hänggi 1250 N 22 juin 1990 müssen 48 Prozent der 1084 Medikamente, welche die Pharmaindustrie in 51 Drittwelt-Lander verkaufte, als nicht sinnvoll beurteilt werden. Nur gerade 17 Prozent der Präparate gehören dabei zur Liste der «Essentiellen Medikamente», wie sie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt. Die mit Abstand bedeutendste Untergruppe der negativ bewerteten Medikamente sind «irrationale Kombinationspräparate». Beinahe ein Drittel (31 Prozent oder 339 Medikamente) der in die Dritte Welt ausgeführten Medikamente sind in der Schweiz selbst gar nicht registriert. Von diesen sind 59 Prozent als nicht sinnvoll zu bewerten. Angesichts der sehr komplexen Anforderungen, die der Umgang mit derartigen Substanzen stellt, sind die Behörden vieler Länder in der Dritten Welt bei der Kontrolle überfordert. Es ist daher offensichtlich, dass die Exportländer eine gewisse Verantwortung tragen. Die Bevölkerung der Dritten Welt darf nicht als Drittklassmenschen angesehen werden. Es liegt in der Hand der Exportländer, die Konsumenten und Konsumentinnen auch in der Dritten Welt vor Schäden durch exportierte Medikamente zu schützen, und zwar durch Massnahmen, welche an der Quelle anzusetzen sind. Daher sind in verschiedenen Arzneimittel exportierenden Ländern bereits gesetzliche Ausfuhrkontrollen in Kraft oder in Ausarbeitung (z. B. in der Bundesrepublik Deutschland). Der Bundesrat soll daher mit dieser Motion beauftragt werden, dem Parlament baldmöglichst Massnahmen oder einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten, um eine gesamtschweizerische Exportkontrolle von Arzneimitteln zu ermöglichen. Gleichzeitig könnte damit unter Umständen auch eine Regelung für die Einfuhrkontrolle ausländischer Präparate (z. B. Anabolika) getroffen werden. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Mai 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 mai 1990 Aufgrund der Standesinitiative des Kantons Bern betreffend eine eidgenössische Heilmittelgesetzgebung beschloss der Bundesrat 1981, bestimmte mit ihr nur indirekt zusammenhängende Teilbereiche durch die Bundesgesetzgebung zu regeln. Ein solcherTeilbereich ist die Grenzkontrolle von Heilmitteln. Hierzu besteht bereits ein erster verwaltungsinterner Vorentwurf, der die Heilmittel bei ihrer Einfuhr an der Grenze erfasst. Sodann sieht der Entwurf für ein neues Lebensmittelgesetz eine Einfuhrkontrolle für Tierarzneimittel vor. Das Exportverbot für Medikamente, wie es die Motion fordert, erachtet der Bundesrat für wenig geeignet, um allfälligen Missbräuchen bei Lieferungen ins Ausland zu begegnen. Einerseits würde ein Ausfuhrverbot diejenigen Produkte nicht erfassen, welche in der Schweiz zwar zugelassen sind, aber von der «Erklärung von Bern» in ihrer Studie als «nicht sinnvoll» kritisiert werden. Anderseits könnten nach der Forderung der Motion bestimmte Medikamente nicht mehr exportiert werden, welche in Entwicklungsländern gebraucht, aber in der Schweiz deshalb nicht registriert sind, weil sie in der Schweiz nicht verwendet werden; dies beträfe einige Medikamente, welche z. B. zur Behandlung bestimmter Tropenkrankheiten eingesetzt werden. Schliesslich würde ein Exportverbot auch legitime Interessen von Entwicklungsländern beeinträchtigen, die bestimmte Medikamente, z. B. Generica, in westlichen Industriestaaten im Lohnauftrag kostengünstig herstellen lassen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Medikamente, die exportiert werden, generell den inländischen Qualitätsmassstäben, wiesiez. B. dieschweizerischePharmakopöe verlangt, entsprechen sollten. Das bedeutet, dass für das Ausland bestimmte Arzneimittel denselben Anforderungen zu genügen hätten, die für eine Registrierung in der Schweiz verlangt werden. Der Bundesrat ist bereit, die Problematik der Medikamentenexporte und deren allfällige Kontrolle zu prüfen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 89.789 Motion Hänggi Bundeslösung für Familienzulagen Allocations familiales. Réglementation fédérale Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1989 Besonders im Zusammenhang mit den Koordinationsproblemen mit der EG und mit den anstehenden Schwierigkeiten im Asylbereich drängt sich eine Bundeslösung der Familienzulagen auf. Staatsvertragliche Lösungen sind bei 26 verschiedenen kantonalen Regelungen kaum vorstellbar. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, ein Bundesgesetz für eine.gesamtschweizerische Familienzulagenordnung auszuarbeiten. Dabei ist folgenden Punkten besondere Beachtung zu schenken:
Erwägungen
1.
Ein Zulagenanspruch muss für jedes Kind bestehen, also auch von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.
2.
Gesamtschweizerische Regelung der Rechtsstellung von EG-Bürgern, übrigen Ausländern und Asylbewerbern.
3.
Die Durchführung einer solchen Bundeslösung soll den bestehenden AHV-Kassen der Kantone, der Verbände und des Bundes übertragen werden.
4.
Finanzierung der Zulagen über Beiträge auf dem AHV-pflichtigen Einkommen und eventuell über Leistungen der öffentlichen Hand. Sollte eine umfassende Bundeslösung als nicht realisierbar erscheinen, so wäre zumindest ein Rahmengesetz zu schaffen, welches Mindestleistungen vorsieht: und die bestehenden Lücken in den heutigen kantonalen Gesetzen schliesst. Texte de la motion du 14 décembre 1989 Dans l'optique notamment des problèmes de coordination avec la CE et des difficultés auxquelles il faut s'attendre dans le domaine de l'asile, il est indispensable de réglementer au niveau fédéral les allocations familiales. Il est impensable que l'on puisse négocier des conventions internationales sur la base de 26 régimes cantonaux différents. Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de loi régissant les allocations familiales au niveau national. Ce projet tiendra compte des points suivants:
1.
Tout enfant donne droit à des allocations familiales, également lorsque les parents sont travailleurs indépendants ou n'exercent pas d'activité lucrative.
2.
Les ressortissants d'un Etat membre de la CE, d'autres pays et les requérants d'asile sont assujettis au régime national suisse.
3.
Les caisses AVS des cantons, des associations et de la Confédération sont chargées de l'application du régime national.
4.
Le financement des allocations est assuré par des cotisations prélevées sur les revenus des personnes assujetties à l'AVS et, éventuellement, par des contributions publiques. S'il devait se révéler impossible d'élaborer une solution détaillée au niveau fédéral, il conviendrait d'édicter au moins une loi-cadre prévoyant des prestations minimales et permettant de combler les lacunes existant aujourd'hui dans les législations cantonales. Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine -Aucun Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 mai 1990 Seit mehr als 45 Jahren besitzt der Bund in Artikel 34quinquies der Bundesverfassung die Kompetenz, auf dem Gebiet der Fa-- 1 of 3 -22. Juni 1990 N 1251 Motion Rychen milienzulagen gesetzgeberisch tätig zu werden. Bisher hat er von dieser Kompetenz nur im Bereich der Landwirtschaft Gebrauch gemacht durch Erlass des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Sämtliche Kantone kennen heute Familienzulagen an Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft, einige auch an Selbständigerwerbende und wenige an Nichterwerbstätige. Die Bestrebungen, ein umfassendes Bundesgesetz über Familienzulagen zu schaffen, gehen bis ins Jahr 1946 zurück und fanden sich seither immer wieder auf der politischen Tagesordnung. Bei den diesbezüglich letzten Vorstössen handelt es sich um die parlamentarische Initiative Nanchen aus dem Jahre 1977 und um die Standesinitiative des Kantons Luzern aus dem Jahre 1983. Im Auftrag der vorberatenden Nationalratskommission hatte das Eidgenössische Departement des Innern im Jahre 1984 ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren bezüglich einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen durchgeführt. Die Bedürfnisfrage wurde dabei mehrheitlich verneint.
16.
Kantone sprachen sich sowohl gegen eine Lösung nach AHV-Modell wie auch gegen die weniger weit gehende Lösung in Form eines Rahmengesetzes aus. Es sei wenig sinnvoll, so lautete der Grundtenor, eine Aufgabe dem Bund zu übertragen, welche bis anhin zufriedenstellend durch die Kantone wahrgenommen worden sei. Im Jahre 1986 lehnten der Nationalrat (mit 99 zu 70) und der Ständerat (mit 29 zu 8) eine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen ab. Bezüglich der Rechtsstellung von Bürgern aus anderen als EG- und Efta-Staaten sowie bezüglich derjenigen von Asylbewerbern sind aus heutiger Sicht keine Regelungen denkbar, welche nur auf bundesrechtlicher, nicht jedoch auch auf kantonaler Ebene zu realisieren wären. Im Hinblick auf die Verwirklichung eines Europäischen Wirtschaftsraumes wären bezüglich der bestehenden kantonalen Familienzulagengesetze ohne Zweifel gewisse Anpassungen nötig (insbesondere Gleichbehandlung von Bürgern der EG und der Efta). Diese wären in einem das ganze Land umfassenden Gesetz ohne Zweifel einfacher vorzunehmen als in 26 verschiedenen kantonalen Erlassen. Soweit sich dies heute bereits beurteilen lässt, könnten diese notwendigen Anpassungen indessen ebenso auf der Basis der bestehenden föderalistischen Ordnung realisiert werden. Im Rahmen der Vorarbeiten im Hinblick auf den allfälligen Abschluss eines EWR-Vertrags wird auch dieser Fragenkomplex eingehend zu prüfen sein. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung wird schliesslich endgültig darüber zu entscheiden sein, inwiefern sich eine einheitliche Bundeslösung bezüglich der Realisierung des sogenannten Acquis communautaire aufdrängt. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Le président: M. Stucky combat la motion Hänggi. La discussion est renvoyée à une date ultérieure. Verschoben - Renvoyé #ST# 90.313 Motion Rychen Drogenmissbrauch. Nationale Präventionskampagne Toxicomanie. Campagne nationale de prévention Wortlaut der Motion vom 6. Februar 1990 Der Bundesrat wird beauftragt, eine breitangelegte nationale Kampagne gegen den Drogenmissbrauch nach dem Vorbild der Aids-Kampagne einzuleiten. Texte de la motion du 6 février 1990 Le Conseil fédéral est chargé de lancer une campagne nationale de prévention de la toxicomanie en prenant pour exemple la campagne contre le SIDA. Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Aregger, Aubry, Auer, Basler, Bäumlin Ursula, Berger, Biel, Bircher, Blocher, Bonny, Braunschweig, Bremi, Bühler, Bundi, Burckhardt, Bürgi, Büttiker, Cincera, Columberg, Daepp, Danuser, Darbellay, David, Déglise, Dietrich, Dormann, Dünki, Eggly, Engler, Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fehr, Fierz, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Früh, Graf, Gysin, Hari, Hess Otto, Hess Peter, Hösli, Houmard, Iten, Jeanneret, Jung, Keller, Kohler, Kühne, Lanz, Leuba, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Loretan, Luder, Massy, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Aargau, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nabholz, Nebiker, Neuenschwander, Neukomm, Oester, Ott, Pini, Portmann, Reichling, Reimann Fritz, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rutishauser, Rüttimann, Sager, Scheidegger, Schmidhalter, Schule, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spalti, Spoerry, Stamm, Stappung, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Ulrich, Wanner, Weber-Schwyz, Widmer, Widrig, Wyss Paul, Wyss William, ZbindenHans, Zölch.Zwingli, Zwygart (106) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Erstes Ziel der Drogenpolitik muss es sein, Jugendliche vom Drogenkonsum abzuhalten. Der Prévention im Sinne der Information, Aufklärung und Ueberzeugung kommt daher im Rahmen einer wirksamen Bekämpfung des Drogenmissbrauchs eine zentrale Stellung zu. Von den Kantonen und privaten Organisationen wird in diesem Bereich bereits heute wertvolle Arbeit geleistet. Das heutige Ausmass der Drogenprobleme und der Gefährdung junger Menschen sowie die Gefahr wachsender Gleichgültigkeit lassen jedoch Zweifel daran aufkommen, ob diese Anstrengungen genügen. Der Kampf gegen den Drogenmissbrauch ist eine nationale Aufgabe. Sollen positive Resultate im Rahmen einer überzeugenden Prévention erzielt werden, sind vermehrte und insbesondere koordinierte Anstrengungen nötig. Es bedarf der Initiative des Bundes und einer professionell geführten, breitangelegten nationalen Präventionskampagne nach dem Vorbild der Aids-Kampagne. Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 5. Juni 1990 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 5 juin 1990 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Ueberwiesen - Transmis -- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Hänggi Bundeslösung für Familienzulagen Motion Hänggi Allocations familiales. Réglementation fédérale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.789 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1990 - 08:00 Date Data Seite 1250-1251 Page Pagina Ref. No 20 018 721 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. 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