89-824
Verwaltungsbehörden 22.03.1990 89.824
22. März 1990Deutsch25 min
Source admin.ch
Interpellation Loretan 638 22 mars 1990 de l'affectation du sol et la substance du système d'imposition)?
Erwägungen
3.
Quels sont les effets de ces mesures sur la spéculation foncière? Permettent-elles réellement d'empêcher la réalisation de revenus et bénéfices abusifs provenant de la propriété foncière?
4.
Dans quelle mesure ce programme contribue-t-il à enrayer l'effet inflationniste des prix sur le marché foncier et des profits provenant des biens-fonds?
5.
Quelles sont les conséquences des charges maximales s'appliquant au droit de gage sur l'amélioration escomptée de la répartition de la propriété foncière individuelle?
6.
Quels sont les effets des dispositions relatives aux limitations des investissements et à l'évaluation des immeubles sur l'offre et sur les prix des loyers dans le domaine du logement?
7.
Observe-t-on des effets administratifs négatifs et des problèmes d'exécution dans l'application de ces mesures (par exemple dans la pratique du registre foncier ou dans la surveillance de l'application de la LPP)?
8.
Quelles sont les incidences des dispositions relatives aux placements sur l'ensemble de la politique financière des institutions de prévoyance (sous forme par exemple de sorties de capitaux vers l'étranger, d'effets sur les opérations bancaires hors bilan, de ventes forcées découlant des dispositions sur l'évaluation, ou sur le rapport avec les dispositions de la LPP relatives aux placements et sur la responsabilité des organes des institutions de prévoyance)?
9.
Dans quelle mesure le programme d'urgence contribue-t-il au maintien ou au rétablissement de la diversité des fonctions du sol?
10.
Certaines de ces mesures ne font-elles pas du droit foncier un domaine où règne l'ambiguïté (transactions visant à contourner la loi)?
11.
Ce programme modifie-t-il l'attrait qu'exercé la Suisse sur les investissements d'entreprises étrangères?
12. Quelles sont les incidences de ces mesures sur le taux hypothécaire et le prix des loyers? Le Conseil fédéral est chargé d'établir un rapport intermédiaire à mi-parcours du programme et d'informer les Chambres fédérales de ces premiers résultats. Sprecherin - Porte-parole: Nabholz Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. März 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mars 1990 Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass die Ueberprüfung von gesetzlichen Massnahmen auf ihre Wirkung hin wichtig ist. Dies gilt im besonderen auch für die drei dringlichen Bundesbeschlüsse, die das Parlament am 6. Oktober 1989 beschlossen hat. Für die Ausarbeitung von Anschlussmassnahmen wäre es zweckdienlich zu wissen, welche Wirkung die Sofortmassnahmen zeitigen. Die Probleme einer Begleituntersuchung, wie sie von der Motionärin und sinngemäss mit dem Postulat Rhinow (89.719) verlangt wird, liegen auf zwei Ebenen. Einerseits ist eine solche Untersuchung nur dann nützlich, wenn die Auswirkungen der Massnahmen von anderen Faktoren, wie beispielsweise der Zinsentwicklung, gesondert untersucht werden können. Das zweite Problem ist dasjenige der Datenbeschaffung. Es dürfte nicht leicht sein, alle für aussagekräftige Resultate nötigen Angaben zu beschaffen. Wir verfügen gegenwärtig noch über keine umfassende Bodenstatistik. Der Bundesrat hat deshalb das Bedürfnis, vorab abklären zu lassen, welche Angaben benötigt würden, wie sie beschafft werden könnten und welche Resultate von einer solchen Untersuchung zu erwarten wären. Erst aufgrund dieser Vorabklärungen kann ein endgültiger Entscheid über eine Begleituntersuchung gefällt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Bundespräsident Koller: Der Bundesrat beantragt Ihnen die Umwandlung der Motion in ein Postulat aus folgenden Gründen: Einerseits gehen wir mit der Motionärin durchaus einig, dass es erwünscht ist, die Wirkungsweisen staatlicher Gesetzgebungen zu analysieren und für künftige Gesetzgebungen auszuwerten. Das gilt auch für die bodenrechtlichen Sofortmassnahmen, vor allem im Hinblick auf die Anschlussgesetzgebung, die wir Ihnen bereits angekündigt haben. Wenn wir Ihnen trotzdem eine Umwandlung der Motion in ein Postulat beantragen, so aus zwei Gründen: Es stellt sich einmal die Frage, ob es bei der Wirkung dieser bodenrechtlichen Sofortmassnahmen überhaupt gelingen kann, den Einfluss dieser gesetzlichen Massnahmen von anderen Ursachen der Beeinflussung des Marktes - wie vor allem der starken Steigerung der Hypothekarzinse - methodisch einwandfrei zu trennen. Das zweite Problem besteht darin, dass wir in bezug auf die Bodenstatistik immer noch eine sehr unbefriedigende Lage haben und dass wir daher zuerst prüfen müssen, ob wir die für eine solche Begleituntersuchung nötigen Daten überhaupt verfügbar haben. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, zunächst eine Art Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben, die diese beiden Probleme näher abklären soll. Erst aufgrund dieser Machbarkeitsstudie werden wir entscheiden können, ob eine umfassendere Untersuchung möglich und zweckdienlich ist. Diese umfassendere Studie wäre finanziell sehr aufwendig, weshalb es wenig Sinn hätte, sich in ein solches Abenteuer hineinzubegeben, ohne vorher die Machbarkeit sorgfältig abgeklärt zu haben. Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen die Umwandlung der Motion in ein Postulat beantragen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat Für Ueberweisung als Motion
12. Quelles sont les incidences de ces mesures sur le taux hypothécaire et le prix des loyers? Le Conseil fédéral est chargé d'établir un rapport intermédiaire à mi-parcours du programme et d'informer les Chambres fédérales de ces premiers résultats. Sprecherin - Porte-parole: Nabholz Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. März 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mars 1990 Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass die Ueberprüfung von gesetzlichen Massnahmen auf ihre Wirkung hin wichtig ist. Dies gilt im besonderen auch für die drei dringlichen Bundesbeschlüsse, die das Parlament am 6. Oktober 1989 beschlossen hat. Für die Ausarbeitung von Anschlussmassnahmen wäre es zweckdienlich zu wissen, welche Wirkung die Sofortmassnahmen zeitigen. Die Probleme einer Begleituntersuchung, wie sie von der Motionärin und sinngemäss mit dem Postulat Rhinow (89.719) verlangt wird, liegen auf zwei Ebenen. Einerseits ist eine solche Untersuchung nur dann nützlich, wenn die Auswirkungen der Massnahmen von anderen Faktoren, wie beispielsweise der Zinsentwicklung, gesondert untersucht werden können. Das zweite Problem ist dasjenige der Datenbeschaffung. Es dürfte nicht leicht sein, alle für aussagekräftige Resultate nötigen Angaben zu beschaffen. Wir verfügen gegenwärtig noch über keine umfassende Bodenstatistik. Der Bundesrat hat deshalb das Bedürfnis, vorab abklären zu lassen, welche Angaben benötigt würden, wie sie beschafft werden könnten und welche Resultate von einer solchen Untersuchung zu erwarten wären. Erst aufgrund dieser Vorabklärungen kann ein endgültiger Entscheid über eine Begleituntersuchung gefällt werden. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Bundespräsident Koller: Der Bundesrat beantragt Ihnen die Umwandlung der Motion in ein Postulat aus folgenden Gründen: Einerseits gehen wir mit der Motionärin durchaus einig, dass es erwünscht ist, die Wirkungsweisen staatlicher Gesetzgebungen zu analysieren und für künftige Gesetzgebungen auszuwerten. Das gilt auch für die bodenrechtlichen Sofortmassnahmen, vor allem im Hinblick auf die Anschlussgesetzgebung, die wir Ihnen bereits angekündigt haben. Wenn wir Ihnen trotzdem eine Umwandlung der Motion in ein Postulat beantragen, so aus zwei Gründen: Es stellt sich einmal die Frage, ob es bei der Wirkung dieser bodenrechtlichen Sofortmassnahmen überhaupt gelingen kann, den Einfluss dieser gesetzlichen Massnahmen von anderen Ursachen der Beeinflussung des Marktes - wie vor allem der starken Steigerung der Hypothekarzinse - methodisch einwandfrei zu trennen. Das zweite Problem besteht darin, dass wir in bezug auf die Bodenstatistik immer noch eine sehr unbefriedigende Lage haben und dass wir daher zuerst prüfen müssen, ob wir die für eine solche Begleituntersuchung nötigen Daten überhaupt verfügbar haben. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, zunächst eine Art Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben, die diese beiden Probleme näher abklären soll. Erst aufgrund dieser Machbarkeitsstudie werden wir entscheiden können, ob eine umfassendere Untersuchung möglich und zweckdienlich ist. Diese umfassendere Studie wäre finanziell sehr aufwendig, weshalb es wenig Sinn hätte, sich in ein solches Abenteuer hineinzubegeben, ohne vorher die Machbarkeit sorgfältig abgeklärt zu haben. Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen die Umwandlung der Motion in ein Postulat beantragen. Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat Für Ueberweisung als Motion
37 Stimmen
30 Stimmen #ST# 89.824 Interpellation Loretan Ungenügender Vollzug von Bundesgesetzen im Bereich der Raumplanung Aménagement du territoire. Carences dans l'application de la loi Wortlaut der Interpellation vom 15. Dezember 1989 Die vom Bundesrat eingeleitete Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) wird Jahre beanspruchen, bis sie wirksam wird. Dasselbe gilt von der Anpassung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) an die neue Verfassungsbestimmung über den Schutz der Moore. Inzwischen geht der «Ausverkauf» landschaftlicher Werte im ganzen Land ungebremst weiter. Die Eingriffe in die Landschaft summieren sich in irreversibler Weise. Auch das vom Bundesrat kürzlich beschlossene «Realisierungsprogramm» (35 neu zu erarbeitende Grundlagen und Planungen), mit welchem die auf Bundesebene festgestellten Vollzugslücken in der Raumplanung geschlossen werden sollen, wird erneut statt Taten Worte und viel Papier zeitigen. Ich frage den Bundesrat angesichts der Notlage im Vollzug wichtiger Bundesgesetze an, ob er bereit ist,
1. kantonale Richtpläne, die sich offensichtlich nicht an die Grundprinzipien des RPG halten, nicht zu genehmigen und
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22. März 1990 N 639 Interpellation Loretan entsprechende bundesrechtliche Ersatz- und Sicherungsmassnahmen zu treffen;
2. entschlossener als bisher von den Möglichkeiten von Artikel
37 RPG (Anordnung vorübergehender Nutzungszonen) sowie von Artikel 16 NHG (Sofortmassnahmen zum Schutz bedrohter Naturlandschaften) Gebrauch zu machen;
3. die Kantone unverzüglich und lückenlos zu verhalten, die gemäss Artikel 24 RPG erteilten Ausnahmebewilligungen (Bauten ausserhalb Baugebiet) in den kantonalen Publikationsorganen anzuzeigen. Texte de l'interpellation du 15 décembre 1989 II s'écoulera des années avant que la révision de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire (LAT) qui a été entreprise par le Conseil fédéral ne produise ses effets. Il en va de même de l'adaptation de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage (LPN) aux nouvelles dispositions constitutionnelles sur la protection des marais. Dans tout le pays, la «braderie» des terrains qu'il faudrait protéger continue. Les atteintes irréversibles au paysage se poursuivent. Le programme de réalisation (qui prévoit l'élaboration de 35 études de base et plans d'aménagement), arrêté récemment par le Conseil fédéral, qui devrait permettre d'éliminer au niveau fédéral les carences dans l'application de la loi sur l'aménagement du territoire ne représente une fois de plus que des paroles en l'air et une montagne de papiers. Compte tenu des graves problèmes qui se posent en ce qui concerne l'application d'importantes lois fédérales, je demande au Conseil fédéral s'il est disposé:
1. à refuser son approbation pour des plans directeurs cantonaux qui ne respectent manifestement pas les principes fondamentaux de la LAT et à prendre dans le cadre du droit fédéral des mesures de remplacement et de sauvegarde;
2. à faire usage avec plus de fermeté des possibilités de l'article 37 LAT (zones d'affectation de caractère temporaire) ainsi que de celles de l'article 16 LPN (Mesures conservatoires);
3. à exiger des cantons qu'ils publient immédiatement et sans exception dans les feuilles officielles les dérogations qu'ils octroient en vertu de l'article 24 LAT (Exceptions prévues hors de la zone à bâtir). Mitunterzeichner- Cosignataires: Aliesch, Ammann, Bär, Bircher, Brélaz, Bundi, Burckhardt, Büttiker, Dünki, Fäh, Frey Claude, Günter, Hafner Rudolf, Müller-Meilen, Nabholz, Oester, Ott, Petitpierre, Rebeaud, Reimann Fritz, Reimann Maximilian, Scheideggen Schmid, Schule, Spalti, Steffen, Stocker, Thür, Wanner, Wiederkehr, Wyss Paul, Zwygart (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Botschaft vom 26. Januar 1972 zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Gebiet der Raumplanung führte der Bundesrat folgendes aus: «Mit eindrücklichen Worten brachte die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK).... ihre grosse Besorgnis zum Ausdruck, dass Landschaften von einmaliger Schönheit und Eigenart innert weniger Jahre zerstört werden, wenn die gegenwärtige Entwicklung andauert. Aber auch Gegenden, die nicht zu den angesprochenen Naturschönheiten zählen, die aber für Erholungszwecke benötigt werden, sind vor einer unkontrollierten Bautätigkeit zu schützen.» Der Konsum von Landschaft ist seither praktisch ungebremst weitergegangen, trotz Erlass des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, das den Kantonen einen grossen Spielraum für die Gestaltung der Rieht- und Nutzungspläne belässt. Mit Artikel 24 RPG wird zuwenig sorgfältig umgegangen. Sicher gehört z. B. das Umfunktionieren von Ställen und Rusticis ausserhalb von Bauzonen in private Ferien-oder Wohnhäuser nicht zu den «wichtigen Anliegen der Raumplanung»! Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat an einer kürzlichen Tagung in Solothurn zu Recht festgestellt, dass gesteigerte Raumansprüche nicht mehr unbesehen auf der grünen Wiese befriedigt werden dürfen. Lange könnten sich die Städte und Dörfer nicht mehr im alten Stil ins offene Land vordrängen, ohne dass sich gebieterisch die Frage nach einer definitiven Begrenzung der Siedlungsfläche erhebe (zitiert nach «NZZ» Nr. 280 vom 1.12.89). In «NZZ» Nr. 269 vom 18./19. November 1989 hat Hans Weiss, Geschäftsleiter der Schweizerischen Stiftung für Landschaftschutz und Landschaftspflege (SL), Bern, mit einer Reihe von Beispielen belegt, dass es nicht an der bestehenden Gesetzgebung fehlt, sondern an deren Vollzug auf allen drei Ebenen unseres Bundesstaates. Er hat nicht nur die Behörden gewisser Kantone kritisiert, sondern auch die Bundesbehörden, d. h. Bundesrat und Bundesverwaltung. Die sachbearbeitenden Instanzen der Bundesverwaltung sind gebeten, sich diesen Notruf zu Gemute zu führen. Einige Beispiele für den fortdauernden Ausverkauf landschaftlicher Werte: a. Die Zahl der erteilten und publizierten Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 24 RPG hat gesamthaft von 3267 im Jahr 1987 auf 4129 im Jahr 1988 zugenommen; dies lässt vermuten, dass die Zahl der Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen im ganzen Land ständig wächst, womit sie den vorgeschriebenen Ausnahmecharakter verlieren. b. Bei der Errichtung von eigenen Anlagen, bei der Konzessionierung von Luftseilbahnen, bei der Bewilligung von Waldrodungen oder etwa bei der grosszügigen Beitragszusicherung an Meliorationen, Strassen und andere Infrastrukturprojekte mit grossräumigen Auswirkungen werden die Randbedingungen von RPG, NHG und Umweltschutzgesetz (USG) sehr grosszügig interpretiert, um nicht mehr zu sagen. c. Das bereits erwähnte Umfunktionieren von Ställen in Ferienund Zweitwohnungen in den Kantonen Tessin und Wallis. d. Nachdem im Aletschgebiet mit Hilfe von Bundesbeiträgen umfangreiche Anlagen zur Versorgung der Region mit Trinkund Bewässerungswasser erstellt worden sind, sollen nun die den Gemeinden und Privaten verbleibenden Restkosten mit der Einzonung und Ueberbauung der letzten, unverbauten Landschaftsterrasse der Südabdachung des Aletschgebietes finanziert werden; die Walliser Regierung hat «den Segen dazu gegeben» - der Bundesrat unternimmt nichts. e. Im Kanton Wallis erklärt ein Gemeindepräsident und Grossrat am Radio, dass in seiner Gemeinde Beschneiungsanlagen mit Vorbedacht nicht öffentlich ausgeschrieben werden («Walliser Bote» vom 30. November 1989, S. 17). f. Im Rahmen einer Melioration in Otelfingen-Boppelsen/ZH werden mit Bundesgeldern Strassen ohne Rücksicht auf die natürlichen Gegebenheiten der Landschaft gebaut, der «ökologische Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder in anderer naturnaher Vegetation», der gemäss Artikel 18b Absatz 2 NHG für die Kantone zwingend ist, wird völlig ungenügend berücksichtigt. g. Die Gemeinde Saanen/BE hat kürzlich eine «Ueberbauungsordnung» beschlossen, um damit die Erweiterung eines bestehenden Golfplatzes auf Kosten eines von ausgewiesenen Naturschutzexperten als «sehr wertvoll» eingestuften Moors zu ermöglichen. Das Kreisforstamt hat der nötigen Waldrodung zugestimmt; der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat, dieses Projekt mit einem Staatsbeitrag von 1,2 Millionen Franken zu unterstützen. Die Liste der Beispiele Hesse sich beliebig verlängern. Es ist hoch an der Zeit, die politische Energie in den Vollzug des geltenden Rechtes anstatt in den Erlass neuer Gesetze zu investieren: - Die Kantone sind aufzufordern, ihre Rieht- und Nutzungspläne endlich den Erfordernissen des RPG anzupassen; - die bundesrechtliche Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Beiträgen ist an entsprechende Bedingungen und Voraussetzungen zu knüpfen; -für besonders bedeutsame und gefährdete Landschaften sind befristete Nutzungszonen zu erlassen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990 Der Bundesrat hat in seinem Bericht über den Stand und die Entwicklung der Bodennutzung und Besiedlung in der Schweiz vom 14. Dezember 1987 (Raumplanungsbericht 1987, BBI 1988 l 871) die Situation der Raumplanung in der -- 2 of 5 -Interpellation Loretan 640 N 22 mars 1990 Schweiz umfassend dargestellt. Er konnte feststellen, dass auf allen drei Staatsebenen - Gemeinde, Kanton und Bund -, die alle mit dem Vollzug des Raumplanungsgesetzes betraut sind, schon Beachtliches geleistet worden ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Behandlung des Raumplanungsberichtes im Parlament und in der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Wiederkehr (88.791) die hier gestellten Fragen bereits weitgehend beantwortet wurden. Es trifft zu, dass bisher Bodenverschwendung, Zersiedelung und der Verlust naturnaher Landschaften noch nicht im erwünschten Ausmass gebremst werden konnten. Es gilt, die unternommenen Anstrengungen weiterzuführen und zu verstärken. Der Bundesrat versteht die Totalrevision der Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989 als einen wichtigen Schritt in diese Richtung. Auch die Revision des Raumplanungsgesetzes soll in erster Linie der Verbesserung des Vollzugs dienen. Die Gesetzesrevision wird wie das vom Bundesrat am 27. November 1989 beschlossene Realisierungsprogramm eher mittel- oder langfristig Wirkung zeigen. Zu den gestellten Fragen ist folgendes zu bemerken:
1. Zur Genehmigung ungenügender Richtpläne: Der Bundesrat hat bis heute 21 Richtpläne genehmigt; drei weitere Richtpläne stehen vor der Genehmigung. In fast allen Fällen war der Bundesrat gezwungen, Verbesserungen und Ergänzungen zu verlangen. Dieses Vorgehen ist sinnvoller, als Richtpläne zurückzuweisen; nur so kann der Aufbau der weiteren Richtplanung aktiv unterstützt werden. Aufgrund guter Beispiele darf der Bundesrat darauf vertrauen, dass die noch bestehenden Lücken in den nächsten zwei bis drei Jahren geschlossen werden können. Das Bundesamt für Raumplanung unterstützt die Kantone mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln.
2. Zu Artikel 37 RPG und Artikel 16 NHG: a. Der Bundesrat sah sich bisher noch nie veranlasst, nach Artikel 37 RPG Ersatzvornahmen für versäumte oder gesetzeswidrige Nutzungsplanungen zu bestimmen. In einem Fall hat er anlässlich der Richtplangenehmigung dem Kanton Frist gesetzt, die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen; der Kanton ist dieser Aufforderung nachgekommen. In anderen Fällen akuter Gefährdung von besonders geeigneten Landwirtschaftsgebieten, besonders bedeutsamen Landschaften oder Stätten konnten die Kantone in direkten Kontakten vorzeitig dazu bewogen werden, die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Schwierigkeiten ergeben sich aus der Tatsache, dass dem Bund der Ueberblick über die Nutzungsplanung noch weitgehend fehlt. Die Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989 verpflichtet die Kantone nun, dem Bundesamt für Raumplanung rechtzeitig die Aenderung von Nutzungsplänen mitzuteilen, wenn Fruchtfolgeflächen im Ausmass von mehr als drei Hektaren vermindert oder Landschaften, Biotope und Stätten von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden (Art.
28 RPV). So wird der Bundesrat besser in der Lage sein, auf Landschaftsgefährdungen zu reagieren. b. Der Bundesrat ist zusammen mit dem in der Sache zuständigen Eidgenössischen Departement des Innern gewillt, Artikel 16 NHG in geeigneten Fällen auch in Zukunft anzuwenden. Festzuhalten bleibt allerdings, dass die Möglichkeit zu vorsorglichen Massnahmen zum Schutz von Objekten nationaler Bedeutung - auf die Sicherung einzelner Objekte ausgerichtet ist, - nur ergriffen werden kann, wenn die Kantone keine genügenden Schutzmassnahmen treffen (Subsidiarität von Art. 16 NHG), und zudem - dem Schutzobjekt eine unmittelbare Gefahr droht, an deren Vorliegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung hohe Anforderungen stellt.
3. Zur Publikation der Ausnahmebewilligungen: Nach Artikel 25 Absatz 2 RPV (früher Art. 16 Abs. 2) zeigen die Kantone die Ausnahmebewilligungen im kantonalen Publikationsorgan gesondert an. 16 von 26 Kantonen befolgen diese Pflicht formal korrekt; 6 Kantone publizieren die Baugesuche. Am Wissen über die Publikationspflicht kann es nicht mangeln. Die Verordnungsbestimmung ist klar genug; sie wurde bei ihrer Einführung den Kantonen deutlich erläutert. Das Bundesamtfür Raumplanung wird diejenigen Kantone, welche Artikel 25 Absatz 2 RPV nicht oder nicht korrekt erfüllen, im direkten Kontakt bei jeder passenden Gelegenheit auf ihre Pflicht aufmerksam machen. Der Bundesrat möchte zum Schluss besonders betonen, dass Raumplanung die Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden ist. Eine Trendwende im Bodenverbrauch wird nur durch die Wahrung der Verantwortung auf allen drei Staatsebenen herbeizuführen sein. Will die Raumplanung ihre Ziele erreichen, so braucht sie aber auch Verständnis und Unterstützung des einzelnen. Der Bundesrat hat deshalb mit dem Raumplanungsbericht grosses Gewicht auf eine umfassende Information gelegt. Er wird seine Bemühungen um ein besseres Verständnis und entsprechend stärkeres Verantwortungsbewusstsein für die Raumplanung fortsetzen. Loretan: Ich bin an sich angenehm überrascht, wie speditiv meine Interpellation vom 15. Dezember 1989 «Ungenügender Vollzug von Bundesgesetzen im Bereiche der Raumplanung» behandelt wird. Die bundesrätliche Antwort liegt mit dem Hinweis auf die föderalistische Struktur des Bundesgesetzes über die Raumplanung im üblichen Rahmen. Ich habe-weil diese Antwort eben in Allgemeinheiten steckengeblieben ist - die Diskussion verlangt und mich einstweilen als nicht befriedigt erklärt. Ich bitte Sie, vorerst einmal die Diskussion zu beschliessen. Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen offensichtliche Mehrheit Minderheit Loretan: Ich habe in der Begründung meines Vorstosses bewusst aus verschiedenen Kantonen Beispiele aufgeführt. Ich habe sie nicht frei erfunden. Sie stammen aus Publikationen in Tageszeitungen, in Wochenzeitungen, aus eigenen Erfahrungen. Ich hatte die Hoffnung, dass der Bundesrat doch zu den Beispielen a bis g kurz Stellung nehmen würde. Ich kann mich nicht damit einverstanden erklären, dass in solchen Fällen der Bund - d. h. der Bundesrat, das EJPD, das Bundesamt für Raumplanung - nicht zu intervenieren bereit ist. Zum Beispiel: Ich bin nicht einverstanden, wenn man-im Wissen um die Entwicklungen - zuschaut, wie in den Kantonen Tessin und Wallis ausserhalb von rechtsgültigen Bauzonen Ställe, Schober usw. in Ferien- und Zweitwohnungen mit entsprechenden Strassenerschliessungen umgewandelt werden, wobei vielfach die Strassen aus Bundesmitteln mitfinanziert werden, als Forststrassen, als Güterregulierungsstrassen usw. Oder als weiteres Beispiel, wo ich nicht einverstanden bin: Wenn man - es tut mir leid, Herren Schmidhalter und Hildbrand, dies sagen zu müssen - eines der letzten Plateaus im Goms nun überbauen will (in meiner Interpellation unter Buchstabe d aufgeführt, Südabdachung des Aletschgebietes). Ich bin der Meinung, dass in all den aufgeführten Fällen vom Bund her eine energischere Intervention nötig wäre. Ich bin mir natürlich im klaren, dass man das in den Kantonen nicht besonders schätzt. Ein besonders krasses Beispiel - und es würde mich interessieren, was der Herr Bundespräsident dazu meint-: Im «Walliser Bote» vom 30. November 1989 - ich habe ihn als Exilwalliserabonniert-warzu lesen, dass ein Gemeindepräsident und Grossrat am Radio erklärt hat, dass in seiner Gemeinde - ich glaube, es ist die Gemeinde Fiesch - Beschneiungsanlagen mit Vorbedacht nicht öffentlich ausgeschrieben werden, obschon eine Publikationspflicht - es ist eine mit dem Boden fest verbundene Anlage - besteht. Ich habe der Gerechtigkeit halber auch Beispiele aus Mittellandkantonen aufgeführt. Wir wollen ja nicht immer nur auf den Gebirgskantonen herumreiten. Ich bin der Meinung, Herr Bundespräsident, dass der Bundesrat im Vollzug des Raumplanungsgesetzes und des Naturund Heimatschutzgesetzes bei den Kantonen energischer intervenieren muss und notfalls, in Einzelfällen, von den einschlägigen Artikeln 37 Raumplanungsgesetz und 16 Natur-- 3 of 5 -22. März 1990 N 641 Anschlussgleisegesetz und Heimatschutzgesetz Gebrauch machen muss und direkt intervenieren sollte. Zum Schluss: Man sollte die Bundesgesetze in unseren 26 Kantonen nicht nur dann anwenden, wenn sie geldwerten Charakter haben, wenn es Subventionen gibt, sondern eben auch dann, wenn Verpflichtungen im Interesse des Raumes, im Interesse von Natur und Landschaft damit verbunden sind. Ich wäre - wie gesagt - dankbar, wenn Herr Bundespräsident Koller hier noch etwas nähere Aufschlüsse geben könnte. Bundespräsident Koller: Ich kann mich hier relativ kurz fassen, weil wir die gleiche Problematik anlässlich der Interpellation von Herrn Nationalrat Wiederkehr schon behandelt haben. Raumplanung ist in unserem Land eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Der Bundesrat ist daher der Ueberzeugung, dass wir dieses wichtige Problem nur vorantreiben können, wenn wir in einem Geist der Kooperation zwischen diesen verschiedenen Gewalten unseres Landes die Aufgabe lösen. Eine Konfrontationspolitik führt uns wenig weiter. Aber Sie wissen, dass der Bundesrat dann, wenn Zureden nichts mehr nützt, auch bereit ist, die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten, Rechtsmittel an das Bundesgericht zu ergreifen oder - wie wir das in einem Fall gemacht haben auch einmal einen Kanton zu mahnen. Aber grundsätzlich muss die Raumplanung in einem Geiste des Einvernehmens zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden gelöst werden. Wir haben in diesem Geist schon Beachtliches erreicht. Das will nicht heissen, dass nicht noch weitere Verbesserungen möglich sind. Wenn eindeutig ist, dass Rechtsverletzungen bösgläubig nach wie vor begangen werden, wird der Bund notfalls auch milden ihm zurVerfügung stehenden Rechtsmitteln durchgreifen. Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satisfait de la nouvelle réponse du Conseil fédéral. #ST# 88.074 Anschlussgleisegesetz Voies de raccordement ferroviaires. Loi Botschaft und Gesetzentwurf vom 14. November 1988 (BBIIII, 1438) Message et projet de loi du 14 novembre 1988 (FF III, 1374) Beschluss des Ständerates vom 14. März 1989 Décision du Conseil des Etats du 14 mars 1989 Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière M. Meizoz, rapporteur: Les questions de droit relatives aux voies de raccordement entre le réseau des chemins de fer suisses et des établissements industriels sont actuellement réglées par une loi plus que centenaire puisqu'elle date du 19 décembre 1874. Cette loi, qui a donné satisfaction dans son principe et dans son application, correspond à la situation d'un marché des transports caractérisé par le monopole du chemin de fer qui régna jusqu'au milieu du vingtième siècle. La situation est aujourd'hui inversée. Le rail doit se battre pour se créer une clientèle, pour la garder et surtout pour l'élargir. La mise en place de nouvelles voies de raccordement constitue précisément un moyen efficace de réaliser ce but. Le projet de refonte totale de la loi de 1874 fait suite à une motion de M. Müller-Meilen, conseiller national. Il a pour but d'actualiser des dispositions légales qui ne répondent plus tout à fait aux exigences de notre époque, notamment dans les domaines juridique et économique, de la politique générale des transports, de l'aménagement du territoire et de la protection de l'environnement. La construction de voies industrielles de raccordement figure au nombre des mesures que le Conseil fédéral a préconisées dans son rapport sur la «Stratégie de lutte contre la pollution de l'air» du 10 septembre 1986 pour réduire la quantité de polluants rejetés dans l'atmosphère par les véhicules. La création de telles voies, qui a été marquée par une certaine stagnation imputable notamment à l'absence de subventions, favoriserait le trafic combiné et rendrait possible le développement sur une large échelle d'une chaîne de transport ininterrompue qu'on appelle aussi «transport de bout en bout». Elle doit donc être stimulée, d'autant plus qu'aujourd'hui 4000 entreprises industrielles, soit une sur quatre seulement, sont raccordées au réseau ferroviaire. Une enquête réalisée en 1985 a fait apparaître qu'il existe des projets pour plus de 200 voies industrielles de raccordement. L'adoption de la nouvelle loi en accélérerait la réalisation, entraînant ainsi une exploitation accrue du potentiel disponible. Compte tenu du volume de transport actuel par voies de raccordement, on peut s'attendre, en cas de concrétisation, à l'horizon 2000, de tous les projets recensés, à une augmentation des transports de 1,2 million de tonnes par année. Ce volume représente un transfert de la route au rail de quelque 120 millions de tonnes/kilomètre, soit 2 pour cent du volume du trafic total. La circulation des poids lourds sur les routes en serait naturellement réduite d'autant. A la question de savoir s'il est judicieux de promouvoir la construction des voies de raccordement, alors que le trafic par wagons complets enregistre un taux de couverture des coûts encore insuffisant, on peut répondre par l'affirmative. En effet, ce taux s'améliore avec l'augmentation du trafic entre entreprises disposant de voies de raccordement, alors qu'il recule lorsque, faute de telles voies, les marchandises doivent être transportées de gare à gare et faire l'objet d'une ou deux opérations de transbordement en cours de route. Les investissements effectués pour les lignes et les gares de triage s'en trouveraient valorisés et mieux rentabilisés. Il y a lieu de souligner que la Confédération subventionne la construction de voies de raccordement privées en application d'une ordonnance du Conseil fédéral édictée le 23 avril 1986, celle-ci étant fondée sur les articles 18,19 et 38 de la loi concernant l'utilisation du produit des droits d'entrée sur les carburants. La mise en valeur des zones industrielles et artisanales au moyen de voies de raccordement est aussi importante pour des motifs inhérents à l'aménagement du territoire, à la protection de l'environnement et à la politique des transports. La Commission des transports et du trafic accorde d'autant plus de poids à cet aspect des choses que le Conseil fédéral a déjà exprimé des vues semblables dans son rapport sur l'aménagement du territoire publié en 1987 où l'on peut lire: «Les transports et le milieu bâti sont interdépendants; il importe de mieux les coordonner. La structure du milieu bâti est optimale lorsque le trafic est faible; les conditions du trafic sont optimales lorsque l'utilisation de surfaces et d'énergie, les émissions et les atteintes à la nature, au paysage et aux sites construits sont minimales. Ces objectifs sont en règle générale plus faciles à atteindre par le biais des transports publics. Le report du trafic privé sur les transports publics contribue à diminuer les atteintes à l'homme, à la nature et aux constructions.» Ces réflexions plaident de façon convaincante en faveur de la nouvelle loi. Le Conseil des Etats a amendé le projet de loi sur plusieurs points pour mieux l'harmoniser avec la législation sur l'aménagement du territoire. C'est ainsi qu'il a créé un nouvel article 4bis, qu'il a biffé l'article 5 relatif au droit de passage et qu'il a remodelé l'article 6, qui devient l'article 16 et traite de l'expropriation. Je reviens maintenant sur ces trois points. Le Conseil des Etats a introduit un nouvel article 4bis selon lequel les cantons sont appelés à prendre les initiatives utiles par des mesures d'aménagement du territoire pour que les zones industrielles et artisanales soient desservies par des voies de raccordement. C'est de bonne politique et de nature à faciliter et à al-- 4 of 5 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Loretan Ungenügender Vollzug von Bundesgesetzen im Bereich der Raumplanung Interpellation Loretan Aménagement du territoire. Carences dans l'application de la loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.824 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.03.1990 - 15:00 Date Data Seite 638-641 Page Pagina Ref. No 20 018 403 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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