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Entscheid

8C_123/2020

9. März 2020Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel