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Entscheid

8C_168/2020

6. März 2020Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel