8C_23/2018
10. September 2018Deutsch4 min
Source bger.ch
Urteil vom 10. September 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. November 2017 (VV.2017.189/E).
Sachverhalt
A.a. Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 30. Juli 2014 wegen eines Herzinfarkts und Atemnot bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit zwei Verfügungen vom 30. November 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 29. Juni 2016 dahingehend gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu befinde.
A.b. Die IV-Stelle holte das auf kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der SMAB AG, Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen, St. Gallen, vom 8. Dezember 2016 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Mai 2017 erneut einen Rentenanspruch.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. November 2017 ab.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Mai 2017 sei die Streitsache zur Einholung eines neuen Gutachtens bzw. zur Ergänzung des bestehenden Gutachtens und zur Durchführung eines indikatorengeleiteten Beweisverfahrens an das kantonale Gericht bzw. an die Verwaltung zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der im Gutachten der SMAB AG vom 8. Dezember 2016 diagnostizierten psychischen Gesundheitsstörung (mittelgradige Depression [ICD-10 F32.1] mit 30%iger Arbeitsunfähigkeit keine invalidisierende Wirkung zuerkannt und einen Rentenanspruch verneint hat. Nicht bestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Jedoch stellt sich diesbezüglich die Frage, ob sich die Herzerkrankung im zu beurteilenden Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Mai 2017 negativ auf den psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt hatte.
2.2
Die Vorinstanz ist gestützt auf die medizinischen Akten davon ausgegangen, dass die diagnostizierte mittelgradige Depression unbestritten sei. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verneinen, da keine Therapieresistenz ausgewiesen sei.
2.3
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Begründung der Vorinstanz sei seit der Publikation von BGE 143 V 409 (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017) und BGE 143 V 418 (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017) nicht mehr haltbar, und es sei ein indikatorengeleitetes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f. durchzuführen. Indem das kantonale Gericht darauf verzichtet und aufgrund der fehlenden Therapieresistenz einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgeschlossen habe, habe es Bundesrecht verletzt. Da das Gutachten der SMAB AG nicht als Grundlage für eine Indikatorenprüfung ausreiche, sei eine neue medizinische Expertise einzuholen oder zumindest das bestehende Gutachten ergänzen zu lassen.
3.
Dispositiv
4. Die Gerichtskosten werden der IV-Stelle als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. November 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grunder