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Entscheid

8C_244/2021

10. Mai 2021Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Erlass der vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung VB.2021.00081 vom 11. Februar 2021 gesprochenen Gerichtsgebühr von Fr. 470.- wird an dieses zur weiteren Behandlung überwiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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