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Entscheid

8C_306/2011

20. Mai 2011Deutsch3 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Mit Entscheid vom 28. Februar 2011 hiess das Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich die von S.________ gegen den (einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen verneinenden) Einspra-cheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 2. September 2009 erhobene Beschwerde dahingehend gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SWICA Versicherungen AG zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Unfallversicherungsleistungen verfüge (Dispositiv-Ziff. 1). Die SWICA Versicherungen AG wurde verpflichtet, dem obsiegenden Beschwerdeführer bzw. dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung von Fr. 2'312.65 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).

B.

S.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde führen mit den Anträgen, Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Erkenntnisses sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen; "das Bundesgericht soll auf Grund der klaren Sach-, Rechts- und Aktenlage selber entscheiden oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen"; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381).

2.

Beim (materiell nicht angefochtenen) vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Solche (selbständig eröffnete) Entscheide sind nur unter den alternativen Voraussetzungen

Dispositiv

3.

Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), womit der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz