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Entscheid

8C_332/2015

26. Mai 2015Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese betreffend Sozialhilfeberechnung im Sinne der Erwägungen verfahre.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz