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Entscheid

8C_395/2013

11. September 2013Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Die Zustellung des Urteils an die Beschwerdeführer erfolgt durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass das für sie bestimmte Exemplar zu ihren Handen im Gerichtsdossier verbleibt.

Luzern, 11. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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