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Entscheid

8C_475/2025

14. Oktober 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Urteil vom 14. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Sozialamt Sarnen, Dorfplatz 4, 6060 Sarnen,

2. IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,

3. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

4. Departement Sicherheit und Soziales Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen,

5. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Obwalden, Dorfplatz 4a, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe, Invalidenversicherung, Unfallversicherung, weitere (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen Entscheide des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden.

Nach Einsicht

in die am 31. Juli 2025 ergänzte Beschwerde vom 16. und 17. Juli 2025 (Abgabedatum IncaMail), worin verschiedenste Behörden als Beschwerdegegner und als Vorinstanzen das Obergericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden genannt werden,

in die Verfügung vom 29. Juli 2025, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, jene Entscheide des Verwaltungsgerichts resp. des Obergerichts des Kantons Obwalden bis zum 25. August 2025 (vollständig) beizubringen, gegen welche er vor Bundesgericht Beschwerde führen wolle, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzliche Entscheide) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 29. Juli 2025 angesetzten, am 25. August 2025 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel