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Entscheid

8C_486/2025

24. November 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Urteil vom 24. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau,

Multiplex 1, Langfeldstrasse 53A, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Juli 2025 (VV.2025.66/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. September 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Juli 2025,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 3. November 2024 erfolglos zugestellte und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 31. Oktober 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. November 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass daher die vom Beschwerdeführer nicht abgeholte Verfügung vom 31. Oktober 2025 als am 10. November 2024 zugestellt gilt (zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können, siehe BGE 130 III 396 E. 1.2.3),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel