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Entscheid

8C_51/2018

9. Februar 2018Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Eingabe vom 10. Januar 2018 wird, soweit eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darstellend, nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe vom 10. Januar 2018 wird dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, damit sie diese unter dem Blickwinkel eines Gesuchs um Revision seines Entscheid C-712/2016 vom 7. Dezember 2017 prüfe.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mailard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel