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Entscheid

8C_555/2015

9. Oktober 2015Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 13. August/ 9. September 2015 mit diesen entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz nicht in hinreichender, d.h. genügend sachbezogener Weise auseinandersetzt, obwohl dies auch von einem juristischen Laien erwartet werden dürfte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 18. August 2015 ebenso ausdrücklich hingewiesen hat wie auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsanwaltes, wovon jedoch in der Folge kein Gebrauch gemacht worden ist,

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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