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Entscheid

8C_595/2022

8C_595/2022

19. Oktober 2022Deutsch2 min

in die als "Einspruch" gegen ein Urteil vom 11. August 2022 bezeichnete Eingabe vom 31. August 2022 (Poststempel),

Source bger.ch

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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_595/2022

Urteil vom 19. Oktober 2022

Sachverhalt

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das unbekannte Urteil

vom 11. August 2022.

Nach Einsicht

in die als "Einspruch" gegen ein Urteil vom 11. August 2022 bezeichnete Eingabe vom 31. August 2022 (Poststempel),

in die Verfügung vom 1. September 2022, mit der A.________ aufgefordert wird, das angefochtene Urteil bis spätestens am 26. September 2022 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass die Verfügung vom 1. September 2022 dem Beschwerdeführer unter der von ihm dem Bundesgericht angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte, worauf eine zweite Zustellung an die vom Einwohneramt U.________ auf telefonische Anfrage hin angegebene Adresse am 6. September 2022 folgte,

dass darüber hinaus die Eingabe vom 31. August 2022 offensichtlich keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; lediglich pauschal auf die sich auf die gewohnte Tätigkeit auswirkende Corona Pandemie zu verweisen, reicht klarerweise nicht aus,

dass Letzteres - da unbehoben geblieben - so oder anders zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG führt, und zwar ungeachtet dessen, ob der ungenutzte Fristenlauf zur Einreichung des angefochtenen Urteils dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden kann,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erwägungen

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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