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Entscheid

8C_65/2007

10. August 2007Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 10. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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