8C_662/2025
9. Februar 2026Deutsch2 min
Source bger.ch
Urteil vom 9. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2025 (II 2025 54).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. November 2025 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2025,
in die Verfügung vom 16. Dezember 2025, mit welcher in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
in die Verfügung vom 23. Januar 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. Februar 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird; indessen inskünftig mit dieser Rechtswohltat nicht mehr gerechnet werden darf,
erkennt die Präsidentin:
Erwägungen
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli